§ 204 — Unentgeltliche Rechtspflege
Gesetzeswortlaut
1 Die Behörde befreit eine bedürftige Partei auf ihr begründetes Gesuch ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht.
2 Wenn die Art der Streitsache es rechtfertigt, weist die Behörde einer bedürftigen Partei auf begründetes Gesuch hin einen nach dem Anwaltsgesetz zur Parteivertretung zugelassenen Anwalt zu.
3 Die amtlichen Kosten und die Anwaltskosten gehen, soweit keine Gegenpartei dafür aufkommt, zulasten des Gemeinwesens.
4 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung der Kosten gemäss Absatz 3 verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Ausgenommen sind das Opfer und seine Angemessenen gemäss Artikel 30 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz) vom 23. März 2007.
5 Der Anspruch des Gemeinwesens auf Nachzahlung verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Kommentierung
I. Verfassungsrechtliche Grundlage
§ 204 konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV (unentgeltliche Rechtspflege) im kantonalen Verwaltungsverfahren. Die Norm steht im Einklang mit Art. 6 EMRK (Zugang zu einem Gericht). Auf Bundesebene vgl. Art. 64 BGG und Art. 63 Abs. 4 VwVG.
II. Voraussetzungen
Abs. 1 — Befreiung von der Kosten- und Vorschusspflicht:
Zwei kumulative Voraussetzungen:
Bedürftigkeit: Die Partei muss nachweisen, dass sie die Verfahrenskosten nicht ohne Beeinträchtigung des notdürftigen Lebensunterhalts bestreiten kann. Wer den eingeforderten Kostenvorschuss bereits mit dem Notbedarf fast begleichen kann, gilt nicht als bedürftig. (Kantonsgericht LU, BVD 2002/8)
Begründetes Gesuch: Das Gesuch muss die Bedürftigkeit darlegen und das rechtliche Anliegen umschreiben. Andernfalls ist darauf nicht einzutreten. (Luzerner Regierungsrat, RRE Nr. 3010/1991)
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht allein mit der Begründung verweigert werden, der Gesuchsteller habe das Verfahren aus eigener Initiative eingeleitet — dies widerspricht Art. 29 Abs. 3 BV. (Kantonsgericht LU, 30 05 20)
Abs. 2 — Beigabe eines Anwalts:
Zusätzliche Voraussetzung: Die «Art der Streitsache» muss die Anwaltsbeigabe rechtfertigen. Massgeblich ist die Schwierigkeit der Rechtsfrage und die Komplexität des Sachverhalts. Bei einfachen Verfahren ist die Anwaltsbeigabe nicht gerechtfertigt.
Die Erfolgsaussichten des Begehrens müssen genügend sein. Das Bundesgericht stellt darauf ab, ob das Begehren beim Gesuchseingang nicht von vornherein aussichtslos war. (BGer 8C_996/2012)
III. Kostentragung (Abs. 3)
Die amtlichen Kosten und Anwaltskosten gehen zulasten des Gemeinwesens, soweit keine unterliegende Gegenpartei dafür aufkommt. Dies bedeutet:
- Obsiegen: Die unterliegende Gegenpartei trägt die Kosten (inkl. Anwaltskosten der unentgeltlich vertretenen Partei).
- Unterliegen: Das Gemeinwesen trägt die Kosten, die von der bedürftigen Partei nicht aufzubringen wären.
IV. Nachzahlungspflicht (Abs. 4)
Die unentgeltliche Rechtspflege ist eine Stundung, kein Erlass. Die Partei muss die Kosten nachzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ist aufgrund neu erlangten Vermögens auch rückwirkend zulässig. (Kantonsgericht LU, 5U 14 115)
Ausnahme: Opfer und Angehörige gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG sind von der Nachzahlungspflicht befreit.
V. Verjährung (Abs. 5)
Der Nachzahlungsanspruch des Gemeinwesens verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
VI. Verhältnis zum Kostenvorschuss
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hemmt die Vorschusspflicht nach §§ 195–196. Wird das Gesuch rechtzeitig eingereicht, darf die Behörde nicht auf Nichteintreten wegen fehlenden Vorschusses erkennen, bevor über das Gesuch entschieden ist. (Kantonsgericht LU, MPUD 1997/4; BGer 1C 93/2018)
Rechtsprechung
- BGer 9C_161/2011 — Pflicht zur Bestellung eines Anwalts bei Bedürftigkeit
- BGer 8C_996/2012 — Zeitpunkt der Erfolgsbeurteilung
- BGer 2C_262/2018 — UVtR im allgemeinen Verwaltungsverfahren
- BGer 1C_227/2019 — UVtR ausserhalb des Sozialversicherungsrechts
- BGer 8C_931/2015 — UVtR bei der IV-Stelle
- BGer 8C_572/2014 — UVtR bei der IV-Stelle Luzern
- BGer 1C 93/2018 — Kostenvorschuss und UVtR
- Kantonsgericht LU, BVD 2002/8 — Bedürftigkeitsprüfung
- Kantonsgericht LU, 30 05 20 — UVtR bei freiwillig eingeleitetem Verfahren
- Kantonsgericht LU, 5U 14 115 — Entzug der UVtR
- Kantonsgericht LU, MPUD 1997/4 — Kostenvorschuss und Nichteintreten
- EGMR 43730/07 (Gajtani c. Suisse) — Zugang zum Gericht und UVtR
Literatur
- Botschaft zu Art. 64 BGG (BBl 2006 7425 ff.)
- OnlineKommentar zu Art. 64 BGG (unentgeltliche Rechtspflege)