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§ 203 — Solidarhaft

Gesetzeswortlaut

1 Mehrere Parteien tragen die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten, sofern der Entscheid nichts anderes bestimmt, zu gleichen Teilen unter Solidarhaft.

Kommentierung

I. Bedeutung

§ 203 regelt die Haftung mehrerer gemeinsam kostenpflichtiger Parteien. Der Grundsatz lautet: zu gleichen Teilen unter Solidarhaft.

II. Solidarhaft

Die Solidarhaft bedeutet, dass jede kostenpflichtige Partei für den gesamten Betrag haftet. Die obsiegende Partei kann den vollen Betrag von jeder einzelnen kostenpflichtigen Partei fordern. Dies schützt die obsiegende Partei gegen die Zahlungsunfähigkeit einzelner Mitpflichtiger.

III. Gleiche Teile

Der Regelfall ist die Aufteilung zu gleichen Teilen. Haben beispielsweise drei Parteien gemeinsam die Kosten zu tragen und beträgt die Summe Fr. 9'000.–, schuldet jede Partei Fr. 3'000.–, wobei jede für die gesamten Fr. 9'000.– solidarisch haftet.

IV. Abweichende Verteilung

Der Entscheid kann eine andere Verteilung bestimmen («sofern der Entscheid nichts anderes bestimmt»), z.B. wenn eine Partei hauptsächlich unterliegen ist und eine andere nur teilweise.

V. Bundesrechtliche Parallele

Vgl. Art. 67 BGG (Solidarhaft bei mehreren Beschwerdeführern) und Art. 63 Abs. 1 VwVG (Kostenverlegung im Verwaltungsverfahren).

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