§ 202 — Klagefälle
Gesetzeswortlaut
1 In Klagefällen kann das Kantonsgericht ohne Rücksicht auf den Prozessausgang die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Kläger auferlegen, wenn er die Klage eingereicht hat, ohne vorher die Klageanträge dem Beklagten vorschriftsgemäss anzuzeigen (§ 164), oder wenn ihm das Urteil nicht erheblich mehr zuspricht, als ihm der Beklagte vor Prozessbeginn angeboten hat.
2 Im übrigen werden die Verfahrenskosten wie im Rechtsmittelverfahren verlegt.
Kommentierung
I. Bedeutung
§ 202 verschärft die Kostenpflicht im Klageverfahren gegenüber dem Unterliegensprinzip (§ 198). Selbst ein obsiegender Kläger kann die Kosten tragen, wenn er die Klageanträge nicht vorgängig angezeigt hat oder der Beklagte vor Prozessbeginn bereits ein ausreichendes Angebot gemacht hat.
II. Voraussetzungen der verschärften Kostenpflicht (Abs. 1)
Zwei alternative Voraussetzungen:
- Unterlassene Klageanzeige: Der Kläger hat die Klageanträge dem Beklagten nicht vorschriftsgemäss angezeigt (§ 164 VRG). Die Klageanzeige bezweckt, den Beklagten vor Überraschung im Klageverfahren zu schützen und eine aussergerichtliche Lösung zu ermöglichen.
- Nicht erheblich günstigeres Urteil: Das Urteil bringt dem Kläger nicht erheblich mehr, als der Beklagte vor Prozessbeginn angeboten hat. Dies setzt voraus, dass der Beklagte ein konkretes Angebot gemacht hat, das dem Klagebegehren nahe kam.
Ermessen: Das Kantonsgericht «kann» die Kosten auferlegen — es hat ein Ermessen. Die volle oder teilweise Auferlegung hängt von den Umständen ab.
III. Übrige Klagekosten (Abs. 2)
Sind die Voraussetzungen von Abs. 1 nicht erfüllt, gelten die allgemeinen Regeln des Rechtsmittelverfahrens (§ 198). Die Kosten verlegt die unterliegende Partei.
IV. Parallelnormen
- § 164 VRG — Klageanzeige vor Klageeinreichung
- Art. 107 ZPO — Kostenpflicht bei Vergleichsangebot (Bundesrecht)