Rechtsprechung zu § 201 VRG LU
Leitentscheide
BGer 1P.391/2000 vom 5. September 2000
- Thema: Gehörsverletzung bei Kostenentscheid
- Kernaussage: Das Verwaltungsgericht Luzern hätte dem Beschwerdeführer seine Absicht, keine Parteientschädigung zuzusprechen, anzeigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen.
- Einschlägig für: § 201 VRG
BGer 8C_4/2007 vom 19. September 2007
- Thema: Höhe der Parteientschädigung / Honorarkürzung
- Kernaussage: Kürzung des Anwaltshonorars von Fr. 4'400.– auf Fr. 1'000.– muss näher begründet werden.
- Einschlägig für: § 201 VRG, § 193 Abs. 3 VRG
BGer 9C_109/2012 vom 19. Juni 2012
- Thema: Festsetzung der Parteientschädigung
- Kernaussage: Die angefochtene Verfügung setzt die Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern fest.
- Einschlägig für: § 201 VRG
Verwaltungsgericht LU, V 00 121 vom 27.09.2000
- Kanton: Luzern
- Thema: Grober Verfahrensfehler und Parteientschädigung
- Kernaussage: Eine mangelhaft begründete Verfügung ist als Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit als grober Verfahrensfehler i.S.v. § 201 Abs. 2 VRG zu qualifizieren.
- Einschlägig für: § 201 Abs. 2 VRG
Verwaltungsgericht LU, V 04 327 (2005)
- Kanton: Luzern
- Thema: Offenbare Rechtsverletzung verneint
- Kernaussage: Eine offenbare Rechtsverletzung liegt nicht vor, wenn sich die Massnahme im Ermessensbereich bewegte und die Aufhebung auf geänderte Umstände zurückzuführen ist.
- Einschlägig für: § 201 Abs. 2 VRG
Verwaltungsgericht LU, 7R 18 1 (2018)
- Kanton: Luzern
- Thema: Keine Parteientschädigung im Normprüfungsverfahren
- Kernaussage: Das Normprüfungsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren i.S.v. § 201 VRG; dem obsiegenden Antragsteller steht grundsätzlich keine Parteientschädigung zu.
- Einschlägig für: § 201 VRG
BGer 1C_305/2010 vom 13. September 2010
- Thema: Kostenauferlegung in Enteignungsverfahren
- Kernaussage: Keine amtlichen Kosten; der Kanton Luzern muss dem Enteigneten eine Parteientschädigung bezahlen.
- Einschlägig für: § 198 VRG, § 201 VRG
Letzte Aktualisierung: 2026-05-24