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§ 201 — Parteientschädigung

Gesetzeswortlaut

1 Wenn an Rechtsmittelverfahren Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt sind, wird der obsiegenden Partei zulasten jener, die unterliegt oder Rückzug erklärt oder auf deren Begehren nicht eingetreten wird, eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen. In familienrechtlichen Verfahren kann die Parteientschädigung abweichend von diesem Grundsatz festgelegt werden.

2 Wenn der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen, wird der obsiegenden Partei zu Lasten des Gemeinwesens, dem die Vorinstanz angehört, eine angemessene Vergütung für ihre Vertretungskosten zugesprochen.

Kommentierung

I. Bedeutung

§ 201 ist eine der meistbeanspruchten Normen des Luzerner Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Er regelt die Parteientschädigung als zweite Säule der Verfahrenskosten neben den amtlichen Kosten (§ 193 Abs. 2). Die Parteientschädigung entschädigt die obsiegende Partei für die Kosten der berufsmässigen Vertretung und das notwendige persönliche Erscheinen (§ 193 Abs. 3).

II. Grundsatz: Unterliegensprinzip (Abs. 1)

Die Parteientschädigung wird im Rechtsmittelverfahren der obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei zugesprochen. Voraussetzungen:

  • Rechtsmittelverfahren: Die Parteientschädigung wird nur im Rechtsmittelverfahren zugesprochen, nicht im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren. Massgeblich ist die formelle Einordnung des Verfahrens.
  • Gegensätzliche Interessen: Parteien mit gegensätzlichen Interessen müssen beteiligt sein. Fehlt es an einer Gegenpartei, entfällt die Parteientschädigung.
  • Unterliegen oder Rückzug: Die kostenpflichtige Partei muss unterliegen, Rückzug erklärt haben, oder es darf auf ihr Begehren nicht eingetreten werden.

Ausnahme Normprüfungsverfahren: Das Normprüfungsverfahren (§§ 188 ff. VRG) ist nach der Konzeption des VRG kein Rechtsmittelverfahren. Dem obsiegenden Antragsteller steht daher grundsätzlich keine Parteientschädigung zu. (Verwaltungsgericht LU, 7R 18 1)

Ausnahme Familienrecht: In familienrechtlichen Verfahren kann die Parteientschädigung abweichend vom Unterliegensprinzip festgelegt werden.

III. Gemeinwesenhaftung (Abs. 2)

Abs. 2 statuiert eine Ausnahmehaftung des Gemeinwesens für die Vertretungskosten der obsiegenden Partei, wenn der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen. Voraussetzungen:

  • Grobe Verfahrensfehler: Ein Verfahrensfehler ist «grob», wenn er die Fairness des Verfahrens ernsthaft beeinträchtigt. Eine mangelhaft begründete Verfügung kann als Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit als grober Verfahrensfehler qualifiziert werden. (Verwaltungsgericht LU, V 00 121)
  • Offenbare Rechtsverletzungen: Die Rechtsverletzung muss «offenbar» sein — sie muss sich direkt aufdrängen und nicht erst nach eingehender Prüfung erkennbar sein. Eine offenbare Rechtsverletzung liegt nicht vor, wenn sich die Massnahme im Ermessensbereich bewegte und die Aufhebung auf geänderte Umstände zurückzuführen ist. (Verwaltungsgericht LU, V 04 327)
  • Zurechnung: Der Fehler muss der Vorinstanz (Gemeindebehörde, Verwaltungsbehörde) zugerechnet werden.

Gehörsverletzung: Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Behörde die Absicht, keine Parteientschädigung zuzusprechen, vorher anzeigen und der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss — andernfalls liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. (BGer 1P.391/2000)

IV. Höhe der Parteientschädigung

Die Gebühren der berufsmässigen Vertretung richten sich nach den §§ 30–33 der Kostenverordnung SR 265. Das Kantonsgericht hat die Kürzung des Anwaltshonorars zu begründen; es darf nicht pauschal kürzen. Vgl. BGer 8C_4/2007 (Kürzung von Fr. 4'400.– auf Fr. 1'000.– näher zu begründen).

V. Bundesrechtliche Parallelnormen

Rechtsprechung

Literatur

  • Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), 2. Aufl. 2019 — Art. 63 VwVG (Beusch)
  • OnlineKommentar zu Art. 105–108 ZPO (Parteientschädigung)
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