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§ 200 — Kostenfreiheit und -ermässigung

Gesetzeswortlaut

1 Die Behörde kann, abweichend von den §§ 198 und 199, die amtlichen Kosten ermässigen oder auf die Kostenauflage verzichten, wenn die Parteien an der Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind oder wenn besondere Gründe, insbesondere das öffentliche Interesse an einer Abklärung der Streitfrage, dies rechtfertigen.

2 Wenn eine kostenpflichtige Partei nur teilweise unterliegt, werden die amtlichen Kosten angemessen herabgesetzt.

Kommentierung

I. Bedeutung

§ 200 eröffnet der Behörde zwei Ermessensspielräume zur Abweichung vom Unterliegensprinzip (§ 198): Kostenfreiheit bzw. -ermässigung bei fehlendem wirtschaftlichem Interesse (Abs. 1) und bei Teilunterliegen (Abs. 2).

II. Fehlendes wirtschaftliches Interesse / Öffentliches Interesse (Abs. 1)

Fehlendes wirtschaftliches Interesse: Wenn keine der Parteien an der Streitsache wirtschaftlich interessiert ist (z.B. bei Grundsatzfragen, Normenkontrollen, Verfahren mit überindividueller Bedeutung), kann die Behörde die Kosten erlassen oder ermässigen. Dies verhindert, dass Verfahrenskosten eine abschreckende Wirkung auf die Klärung von Grundsatzfragen haben.

Öffentliches Interesse an der Abklärung: Besonders bei Normenkontrollverfahren (§§ 188 ff. VRG) kann die Abklärung einer Streitfrage im öffentlichen Interesse liegen. In diesem Fall ist es angemessen, die Kosten nicht den Parteien aufzuerlegen, sondern vom Gemeinwesen zu tragen.

Ermessen: Die Formulierung «kann» (nicht «soll») zeigt, dass die Kostenfreiheit im Ermessen der Behörde liegt. Vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Verwaltungsgericht LU, 7R 18 1 (keine Parteientschädigung im Normprüfungsverfahren).

III. Teilunterliegen (Abs. 2)

Bei Teilunterliegen werden die amtlichen Kosten angemessen herabgesetzt. Was «angemessen» ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls: Grad des Obsiegens, Streitwert der erfolgreichen vs. erfolglosen Anträge, Bedeutung der teilweisen Niederlage.

Die Herabsetzung ist nicht zwingend, aber die Regel. Völlige Auferlegung der Kosten an eine nur teilweise unterliegende Partei wäre unverhältnismässig. Vgl. BGer 8C_113/2017 (Kostentragung bei teilweisem Obsiegen).

IV. Konkurrenz mit § 204

Die Kostenfreiheit nach Abs. 1 steht neben der unentgeltlichen Rechtspflege nach § 204. § 200 Abs. 1 befreit von der Kostenpflicht ohne Bedürftigkeitsprüfung, während § 204 eine Bedürftigkeit voraussetzt. § 200 Abs. 1 ist mithin für Nicht-Bedürftige relevant, die dennoch aus Gründen der Sachgerechtigkeit nicht voll belastet werden sollen.

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