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§ 199 — Kostenpflicht der Gemeinwesen

Gesetzeswortlaut

1 Die kantonalen Instanzen belasten den Kanton und seine Behörden mit keinen amtlichen Kosten.

2 Den Gemeinden und andern dem Kanton nachgeordneten Gemeinwesen werden von kantonalen Instanzen nach § 198 amtliche Kosten auferlegt, wenn sie unter eigenem Namen oder durch eine Behörde in einem Rechtsmittelverfahren als Partei beteiligt und am Rechtsstreit wirtschaftlich interessiert sind.

3 Im übrigen können die kantonalen Rechtsmittelinstanzen den Gemeinden und andern dem Kanton nachgeordneten Gemeinwesen amtliche Kosten auferlegen, wenn ihren Behörden grobe Verfahrensmängel oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen.

Kommentierung

I. Bedeutung

§ 199 regelt die Sonderstellung der Gemeinwesen im Verfahrenskostenrecht. Dem Kanton werden grundsätzlich keine Kosten auferlegt (Abs. 1), während Gemeinden und andere nachgeordnete Gemeinwesen unter bestimmten Voraussetzungen kostenpflichtig werden können (Abs. 2 und 3).

II. Kostenfreiheit des Kantons (Abs. 1)

Der Kanton und seine Behörden werden von den kantonalen Instanzen nicht mit amtlichen Kosten belastet. Dies beruht auf der Überlegung, dass der Kanton als Träger der Rechtspflegeinstanzen nicht sich selbst belasten kann.

Die Kostenfreiheit gilt nur für amtliche Kosten vor kantonalen Instanzen, nicht für die Parteientschädigung zulasten des Kantons (vgl. § 201 Abs. 2).

III. Kostenpflicht der Gemeinden (Abs. 2)

Gemeinden und andere nachgeordnete Gemeinwesen (z.B. Schulgemeinden, Kirchgemeinden) werden kostenpflichtig, wenn:

  • sie unter eigenem Namen oder durch eine Behörde als Partei beteiligt sind, und
  • sie am Rechtsstreit wirtschaftlich interessiert sind.

Das wirtschaftliche Interesse verhindert, dass eine Gemeinde, die lediglich als Vollzugsorgan auftritt, kostenpflichtig wird. Vielmehr muss die Gemeinde als eigenständige Partei mit eigenem wirtschaftlichen Interesse auftreten.

IV. Grobe Verfahrensmängel (Abs. 3)

Abs. 3 eröffnet den kantonalen Rechtsmittelinstanzen ein Ermessen, Gemeinden amtliche Kosten aufzuerlegen, wenn ihren Behörden grobe Verfahrensmängel oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen. Diese Bestimmung hat eine Sanktionsfunktion: Sie soll Gemeinwesen davon abhalten, offensichtlich fehlerhafte Entscheide zu fällen.

Der Massstab entspricht dem von § 201 Abs. 2 VRG (Parteientschädigung bei groben Verfahrensfehlern). Vgl. auch Verwaltungsgericht LU, V 00 121 (mangelhaft begründete Verfügung als grober Verfahrensfehler).

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