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§ 198 — Grundsätze der Kostenverlegung

Gesetzeswortlaut

1 Die Partei hat, unter Vorbehalt der §§ 199 und 200, die amtlichen Kosten zu tragen: a. im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, wenn sie den Entscheid in ihrem eigenen Interesse oder durch ihr Verhalten veranlasst hat; b. im Einspracheverfahren, wenn sie mutwillig eine unzulässige oder offensichtlich unbegründete Einsprache erhoben hat; c. im Rechtsmittelverfahren, wenn sie unterliegt oder auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wird.

2 Der Rückzug einer Rechtsvorkehr wird ihrer Abweisung gleichgestellt.

3 Wer durch pflichtwidriges Verhalten im Verfahren, verspätetes Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln oder sonst wie unnötige Kosten verursacht, hat diese zu bezahlen.

Kommentierung

I. Bedeutung

§ 198 ist die zentrale Norm der Kostenverlegung im Luzerner Verwaltungsverfahrensrecht. Er statuiert das Unterliegensprinzip als Grundregel: Wer verliert, trägt die Kosten. Der Vorbehalt der §§ 199 und 200 sichert Ausnahmen für Gemeinwesen (§ 199) und bei Teilunterliegen bzw. fehlendem wirtschaftlichem Interesse (§ 200).

II. Erstinstanzliches Verwaltungsverfahren (Abs. 1 lit. a)

Im erstinstanzlichen Verfahren ist massgeblich, ob die Partei den Entscheid «in ihrem eigenen Interesse oder durch ihr Verhalten veranlasst hat». Dies betrifft insbesondere:

  • Gesuchsinstanzen: Wer ein Gesuch einreicht, das abgewiesen wird, trägt die Kosten.
  • Einsprachen: Wer eine Einsprache erhebt und unterliegt, kann kostenpflichtig werden (lit. b als Lex specialis).

Praxis: Einsprachekosten werden pro Einsprache auf maximal Fr. 2'000.– begrenzt; übersteigende Kosten dürfen nicht auf die Bauherrschaft überwälzt werden. (Verwaltungsgericht LU, V 10 335)

III. Einspracheverfahren (Abs. 1 lit. b)

Die Kostenpflicht im Einspracheverfahren setzt Mutwilligkeit voraus. Die Einsprache muss entweder:

  • unzulässig sein (z.B. fehlende Legitimation, verspätet), oder
  • offensichtlich unbegründet sein (von vornherein aussichtslos).

Das Kriterium der Mutwilligkeit verlangt, dass der Einsprecher den Aussichtslosigkeit seiner Eingabe erkennen konnte.

IV. Rechtsmittelverfahren (Abs. 1 lit. c)

Der regelmässige Fall der Kostenpflicht: Wer im Rechtsmittelverfahren unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird, trägt die amtlichen Kosten. Dies entspricht dem bundesrechtlichen Unterliegensprinzip (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 65 BGG).

V. Rückzug gleichgestellt (Abs. 2)

Der Rückzug der Rechtsvorkehr (Beschwerde, Einsprache) wird der Abweisung gleichgestellt. Wer sein Rechtsmittel zurückzieht, gilt als unterliegend und trägt die Kosten. Dies verhindert den missbräuchlichen Rückzug nach Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels.

Die Gleichstellung gilt nicht, wenn der Rückzug durch ein tatsächliches Nachgeben der Gegenpartei veranlasst wurde (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).

VI. Persönliche Kostenhaftung (Abs. 3)

Abs. 3 begründet eine persönliche Kostenhaftung für unnötige Verfahrenskosten durch:

  • Pflichtwidriges Verhalten: z.B. unkooperative Verfahrensführung, Behinderung der Abklärung.
  • Verspätetes Vorbringen: Tatsachen und Beweismittel, die früher hätten vorgebracht werden können.
  • Sonstige unnötige Kosten: z.B. mutwillige Verzögerung.

Diese persönliche Haftung besteht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens — selbst eine obsiegende Partei kann für unnötige Kosten haften, die sie verursacht hat.

Rechtsprechung

Literatur

  • Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), 2. Aufl. 2019 — Art. 63 VwVG (Beusch)
  • OnlineKommentar zu Art. 65 BGG
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