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§ 197 — Kostenentscheid

Gesetzeswortlaut

1 Die Behörde setzt im Rechtsspruch ihres Entscheides zulasten der pflichtigen Parteien oder Gemeinwesen die Verfahrenskosten fest. Diese können pauschal festgesetzt werden. *

2 Wenn die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid aufhebt oder ändert, kann sie die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren neu festsetzen und verlegen.

Kommentierung

I. Bedeutung

§ 197 regelt die formelle Seite der Kostenfestsetzung: Die Verfahrenskosten müssen im Rechtsspruch (Dispositiv) des Entscheides festgesetzt werden, nicht nur in den Erwägungen. Dies folgt aus dem Bestimmtheitsgebot und dient der Vollstreckbarkeit.

II. Pauschalierung (Abs. 1)

Der Stern (*) verweist auf eine Änderung, die die Pauschalierung ausdrücklich zulässt. Die Behörde kann die Verfahrenskosten pauschal festsetzen, ohne die einzelnen Kostenpositionen einzeln auszuweisen. Dies ist insbesondere bei geringen Streitwerten oder unkomplizierten Verfahren zulässig und erleichtert die Kostenfestsetzung.

III. Neuverlegung durch die Rechtsmittelinstanz (Abs. 2)

Die Rechtsmittelinstanz kann bei Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheides die Kosten neu verlegen. Dies umfasst:

  • Vorinstanzliche Verfahrenskosten: Die Rechtsmittelinstanz kann die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu verteilen, auch wenn die Vorinstanz sie bereits verlegt hatte.
  • Rechtsmittelkosten: Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden ohnehin von der Rechtsmittelinstanz verlegt.

Dieser Grundsatz entspricht der bundesrechtlichen Regelung in Art. 65 Abs. 4 BGG und Art. 63 Abs. 3 VwVG.

IV. Verhältnis zu § 198 ff.

Die formelle Festsetzung nach § 197 richtet sich nach den materiellen Regeln der §§ 198 ff.: Wer kostenpflichtig ist (§ 198), ob Gemeinwesen haften (§ 199), ob Kosten erlassen werden (§ 200), ob eine Parteientschädigung zusteht (§ 201) — all diese Fragen müssen im Kostenentscheid beantwortet werden.

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