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§ 196 — Kostenvorschuss für Beweiskosten

Gesetzeswortlaut

1 Die Behörde kann von der interessierten Partei, die im Falle eines ihr ungünstigen Entscheides voraussichtlich kostenpflichtig würde, für kostspielige Beweisvorkehren, namentlich Gutachten, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.

2 Wenn die Partei den Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert eingeräumter Frist nicht leistet, ist die Beweisvorkehr nur durchzuführen, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.

Kommentierung

I. Bedeutung

§ 196 ist die auf Beweiskosten spezialisierte Schwesterbestimmung zu § 195. Während § 195 die amtlichen Kosten (Spruchgebühren) sichert, betrifft § 196 die Kosten für sachverständige Gutachten und andere kostspielige Beweiserhebungen.

II. Voraussetzungen (Abs. 1)

  • Interessierte Partei: Die beweisbelastete oder beweisführrende Partei muss den Vorschuss leisten.
  • Voraussichtliche Kostenpflicht: Die Partei müsste im Falle ihres Unterliegens die Beweiskosten tragen (§ 193 Abs. 2, § 198).
  • Kostspielige Beweisvorkehr: Der Vorschuss darf nur für erhebliche Beweiserhebungen verlangt werden (namentlich Gutachten). Einfache Zeugenaussagen oder Urkundenbeweis rechtfertigen keinen Vorschuss.
  • Angemessenheit: Der Vorschuss muss die voraussichtlichen Beweiskosten decken, darf aber nicht übersetzt sein.

III. Rechtsfolge bei Nichtleistung (Abs. 2)

Im Gegensatz zu § 195 Abs. 2 (Nichteintreten) hat die Nichtleistung des Beweiskostenvorschusses eine mildere Folge: Die Beweisvorkehr wird nur noch durchgeführt, soweit das öffentliche Interesse es erfordert. Die Partei trägt damit das Beweisrisiko — gelingt ihr der Beweis nicht, weil der Vorschuss fehlte, kann dies zu ihrem Nachteil im Sachentscheid führen.

IV. Abgrenzung zu § 195

§ 195 (amtliche Kosten)§ 196 (Beweiskosten)
GegenstandSpruchgebühren, AuslagenGutachten, Sachverhaltsabklärungen
Folge bei NichtleistungNichteintretenBeweiserhebung nur bei öffentlichem Interesse
Von-Amtes-wegen-AusnahmeJa (Abs. 2)Nein (öffentliches Interesse statt Parteiinteresse)
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