§ 196 — Kostenvorschuss für Beweiskosten
Gesetzeswortlaut
1 Die Behörde kann von der interessierten Partei, die im Falle eines ihr ungünstigen Entscheides voraussichtlich kostenpflichtig würde, für kostspielige Beweisvorkehren, namentlich Gutachten, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
2 Wenn die Partei den Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert eingeräumter Frist nicht leistet, ist die Beweisvorkehr nur durchzuführen, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.
Kommentierung
I. Bedeutung
§ 196 ist die auf Beweiskosten spezialisierte Schwesterbestimmung zu § 195. Während § 195 die amtlichen Kosten (Spruchgebühren) sichert, betrifft § 196 die Kosten für sachverständige Gutachten und andere kostspielige Beweiserhebungen.
II. Voraussetzungen (Abs. 1)
- Interessierte Partei: Die beweisbelastete oder beweisführrende Partei muss den Vorschuss leisten.
- Voraussichtliche Kostenpflicht: Die Partei müsste im Falle ihres Unterliegens die Beweiskosten tragen (§ 193 Abs. 2, § 198).
- Kostspielige Beweisvorkehr: Der Vorschuss darf nur für erhebliche Beweiserhebungen verlangt werden (namentlich Gutachten). Einfache Zeugenaussagen oder Urkundenbeweis rechtfertigen keinen Vorschuss.
- Angemessenheit: Der Vorschuss muss die voraussichtlichen Beweiskosten decken, darf aber nicht übersetzt sein.
III. Rechtsfolge bei Nichtleistung (Abs. 2)
Im Gegensatz zu § 195 Abs. 2 (Nichteintreten) hat die Nichtleistung des Beweiskostenvorschusses eine mildere Folge: Die Beweisvorkehr wird nur noch durchgeführt, soweit das öffentliche Interesse es erfordert. Die Partei trägt damit das Beweisrisiko — gelingt ihr der Beweis nicht, weil der Vorschuss fehlte, kann dies zu ihrem Nachteil im Sachentscheid führen.
IV. Abgrenzung zu § 195
| § 195 (amtliche Kosten) | § 196 (Beweiskosten) | |
|---|---|---|
| Gegenstand | Spruchgebühren, Auslagen | Gutachten, Sachverhaltsabklärungen |
| Folge bei Nichtleistung | Nichteintreten | Beweiserhebung nur bei öffentlichem Interesse |
| Von-Amtes-wegen-Ausnahme | Ja (Abs. 2) | Nein (öffentliches Interesse statt Parteiinteresse) |