§ 195 — Kostenvorschuss für amtliche Kosten
Gesetzeswortlaut
1 Die Behörde kann von der Partei, die ein Verfahren einleitet und kostenpflichtig werden kann, einen angemessenen Vorschuss zur Sicherstellung der amtlichen Kosten verlangen.
2 Wenn die Partei den Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert eingeräumter Frist nicht leistet und das Verfahren nicht von Amtes wegen durchzuführen ist, braucht die Behörde auf die Rechtsvorkehr nicht einzutreten.
Kommentierung
I. Bedeutung
§ 195 sichert die amtlichen Kosten (§ 193 Abs. 2) durch einen Vorschuss. Die Norm ist die kantonalrechtliche Parallele zu Art. 64 Abs. 5 BGG und Art. 63 Abs. 4 VwVG.
II. Voraussetzungen (Abs. 1)
Die Vorschusspflicht setzt voraus:
- Verfahrenseinleitung: Die Partei muss das Verfahren eingeleitet haben (Begehrensinstanz).
- Kostenpflichtigkeit: Die Partei muss voraussichtlich kostenpflichtig werden können (§ 198).
- Angemessenheit: Der Vorschuss muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den erwarteten Kosten stehen. Die Behörde hat ein Ermessen («kann»), keinen Anspruch auf Vorschuss besteht in jedem Fall.
Der Vorschuss deckt ausschliesslich die amtlichen Kosten (Spruchgebühren, Auslagen), nicht die Parteientschädigung der Gegenpartei.
III. Nichteintretensfolge (Abs. 2)
Leistet die Partei den Vorschuss nicht innert der angesetzten Frist, kann die Behörde auf das Begehren nicht eintreten. Zwei Ausnahmen:
- Von-Amtes-wegen-Verfahren: In Verfahren, die die Behörde von Amtes wegen durchzuführen hat (z.B. bestimmte sozialversicherungsrechtliche Verfahren), entfällt die Nichteintretensfolge.
- Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege: Wird rechtzeitig ein Gesuch nach § 204 VRG eingereicht, darf die Behörde nicht wegen fehlenden Vorschusses auf Nichteintreten erkennen, bevor über das Gesuch entschieden ist. (Kantonsgericht LU, MPUD 1997/4; BGer 1C 93/2018)
IV. Verhältnis zur unentgeltlichen Rechtspflege
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 204) hemmt die Vorschusspflicht. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, entfällt der Vorschuss für die befreiten Kostenpositionen. Wird das Gesuch abgewiesen, läuft die Vorschussfrist erneut.
Literatur
- Kantonsgericht LU, MPUD 1997/4 — Kostenvorschuss und Nichteintreten
- BGer 1C 93/2018 — Kostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege