§ 194 — Kostenverordnungen
Gesetzeswortlaut
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Verfahrenskosten für das Verfahren vor Verwaltungsbehörden.
2 Das Kantonsgericht regelt durch Verordnung die Verfahrenskosten für gerichtliche Verfahren in Anwendung dieses Gesetzes. *
Kommentierung
I. Bedeutung
§ 194 ist die Delegationsnorm für die Ausgestaltung der Gebührentarife. Das VRG beschränkt sich auf die grundsätzlichen Regeln der Kostenverlegung (§§ 198 ff.) und überlässt die konkrete Bemessung der Gebühren zwei Verordnungen.
II. Verordnungen
Abs. 1 — Verwaltungsverfahren: Die Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (SR 265 LU), erlassen vom Regierungsrat, regelt die Gebühren für das Verfahren vor Verwaltungsbehörden (erste Instanz).
Abs. 2 — Gerichtliche Verfahren: Das Kantonsgericht erlässt die Kostenverordnung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Kantonsgericht (Rechtsmittelinstanz). Der Stern (*) verweist auf eine Übergangsbestimmung.
III. Gebührenrahmen nach SR 265
Massgebliche Bestimmungen der Kostenverordnung:
- Erstinstanzliches Verwaltungsverfahren: Fr. 300.– bis 4'000.– (Art. 13 SR 265)
- Rechtsmittelverfahren VRG: Fr. 100.– bis 20'000.– (Art. 31 Abs. 3 SR 265)
- Parteientschädigung VRG: Fr. 100.– bis 20'000.– (Art. 31 Abs. 3 SR 265)
- Auslagenersatz: pauschal 3% des Honorars, max. Fr. 200.– (Art. 33 Abs. 2 SR 265)
- Von kantonalen und kommunalen Behörden werden in der Regel keine Gebühren verlangt (Art. 34 Abs. 2 SR 265)
IV. Bemessungskriterien
Art. 1–2 SR 265 nennen die Bemessungskriterien: Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Zeitaufwand der Behörde und die finanzielle Bedeutung der Angelegenheit. Die Gebühr ist innerhalb des Rahmens nach freiem Ermessen festzusetzen.
V. Streitwertbemessung
Der Streitwert richtet sich nach Art. 91–94 ZPO (Art. 3 SR 265): massgeblich ist der objektive Wert des Rechtsstreits, nicht das Begehren der Partei.
Literatur
- Kostenverordnung SR 265 LU (Art. 1–37)
- Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), 2. Aufl. 2019 — Art. 63 Abs. 4bis VwVG