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§ 193 — Begriff der Verfahrenskosten

Gesetzeswortlaut

1 Die Verfahrenskosten bestehen aus den amtlichen Kosten und den Parteientschädigungen.

2 Die amtlichen Kosten bestehen aus den Gebühren für die behördliche Tätigkeit (Spruchgebühren, Schreibgebühren usw.), den Beweiskosten und andern Barauslagen der Behörde.

3 Die Parteientschädigung ist eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung und das notwendige Erscheinen der Parteien vor Behörden und Sachverständigen.

Kommentierung

I. Bedeutung

§ 193 eröffnet den Kostenabschnitt des VRG und definiert die beiden Grundkategorien der Verfahrenskosten. Die Unterscheidung ist praxisrelevant, weil sich die Zuerkennung, Bemessung und Verteilung der beiden Kostenarten nach unterschiedlichen Regeln richten: Amtliche Kosten unterliegen dem Kostenentscheid nach § 197 und der Auferlegung nach §§ 198 ff., während die Parteientschädigung eigenständig nach § 201 zugesprochen wird.

II. Amtliche Kosten (Abs. 2)

Die amtlichen Kosten umfassen drei Komponenten:

  • Spruch- und Schreibgebühren: Die Gebühr für die behördliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verfahrensentscheid. Die Höhe richtet sich nach der Kostenverordnung SR 265 (§ 194 Abs. 2 VRG); im VRG-Verfahren beträgt der Gebührenrahmen 100.– bis 20'000.– Fr. (Art. 31 Abs. 3 SR 265).
  • Beweiskosten: Kosten für Gutachten, Zeugenvernehmungen, Sachverhaltsabklärungen usw. Diese können erheblich sein — in einem IV-Verfahren wurden MEDAS-Gutachterkosten von Fr. 16'670.90 als Beweiskosten auferlegt (BGer 8C_113/2017).
  • Andere Barauslagen: Übersetzungskosten, Zustellgebühren, Kopien usw.

Die amtlichen Kosten können im Rechtsspruch pauschal festgesetzt werden (§ 197 Abs. 1 VRG).

III. Parteientschädigung (Abs. 3)

Die Parteientschädigung entschädigt zwei Positionen:

  • Berufsmässige Parteivertretung: Honorar des beauftragten Anwalts nach dem Anwaltsgesetz und den Gebührensätzen der Kostenverordnung SR 265 (Art. 31–33). Vgl. auch BGer 8C_4/2007, wonach Honorarkürzungen näher zu begründen sind.
  • Notwendiges Erscheinen: Reisekosten, Verdienstausfall und tatsächliche Aufwendungen der Partei für das persönliche Erscheinen vor der Behörde oder Sachverständigen.

Die Parteientschädigung wird grundsätzlich nur im Rechtsmittelverfahren zugesprochen (§ 201 VRG). Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren steht der obsiegenden Partei keine Parteientschädigung zu, es sei denn, die Voraussetzungen von § 201 Abs. 2 VRG sind erfüllt (grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen der Vorinstanz).

IV. Abgrenzung zu Bundesrecht

Die Unterscheidung zwischen amtlichen Kosten und Parteientschädigung entspricht der bundesrechtlichen Systematik: Art. 63 VwVG spricht von «Verfahrenskosten» (ohne Parteientschädigung), während Art. 64–68 BGG die Parteientschädigung separat regelt (Art. 68 BGG). § 193 VRG folgt diesem zweigliedrigen Aufbau.

Literatur

  • Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), 2. Aufl. 2019 — Art. 63 VwVG (Beusch)
  • Kostenverordnung SR 265 LU, Art. 31–33
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