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Rechtsprechung zu § 142 VRG LU

Rechtsprechung zu § 142 VRG LU

Die nachstehende Übersicht stellt die wichtigsten luzernischen Entscheide zur Verwaltungsbeschwerde (§ 142 VRG) dar. Sie ist nach massgeblichen Problemkreisen gegliedert.


I. Anfechtbarkeit von Verfügungen und Entscheiden

1. Strafantrittsverfügung — Anfechtbarkeit und Fristen

V 11 64 (Verwaltungsgericht, 14.07.2011; LGVE 2011 II Nr. 39)

§ 295 Abs. 1 SMG; § 142 Abs. 1 lit. b VRG. Strafantrittsverfügungen können mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. Die Frist beträgt 20 Tage. Gegen den Verwaltungsbeschwerdeentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht gegeben, wobei die Frist hier 30 Tage beträgt.

Leitsatz: Die Verwaltungsbeschwerde gegen Strafantrittsverfügungen ist zulässig; der Instanzenzug führt über die Verwaltungsbeschwerde (20 Tage) zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (30 Tage).

2. Bewerbungsablehnung — Verfügungscharakter bei Diskriminierung

V 98 245 (Verwaltungsgericht, 13.03.2001; LGVE 2001 II Nr. 2)

Art. 5 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2 GlG; § 142 Abs. 1 lit. b, § 143 lit. c, § 148 lit. a, § 162 Abs. 1 lit. d VRG. Der Ablehnung einer Bewerbung um eine kantonale öffentlich-rechtliche Anstellung kommt von Bundesrechts wegen Verfügungscharakter zu, wenn sie eine Diskriminierung im Sinne des eidgenössischen Gleichstellungsgesetzes darstellt. Die wegen dieser Diskriminierung verlangte Entschädigung ist daher nicht durch verwaltungsgerichtliche Klage, sondern mit einem Begehren direkt bei der Behörde zu verlangen, welche über die Verwaltungsbeschwerde bzw. Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu befinden hat.

Leitsatz: Bundesrecht verleiht der Bewerbungsablehnung Verfügungscharakter; Anfechtung über Verwaltungsbeschwerde.

3. Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

V 03 347/2 (Verwaltungsgericht, 25.08.2004; LGVE 2004 II Nr. 2)

Art. 6 Abs. 1 EMRK, §§ 4 Abs. 1, 162 Abs. 1 lit. d und 163 VRG; §§ 25, 68, 70 und 75 PG, § 32 BVOS. Nach neuem Personalgesetz besteht bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Abfindung. Diese ist von der Behörde mittels formellem Entscheid festzusetzen und zwar auch dann, wenn sie die Zahlung einer Abfindung überhaupt ablehnt. Diese Verfügung ist mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat anfechtbar.

Leitsatz: Die Verfügung über die Abfindung (oder deren Ablehnung) ist mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat anfechtbar.

4. Taxverfügungen kantonaler Spitäler

RRE Nr. 575 (Regierungsrat, 20.05.2003; LGVE 2003 III Nr. 21)

Art. 42 Abs. 2 KVG; §§ 41 und 142 Abs. 2 VRG; § 2 Abs. 3 GesG; § 5 Abs. 1 Patientenverordnung. Zuständig zum Entscheid über Verwaltungsbeschwerden gegen Taxverfügungen der kantonalen Spitäler ist der Regierungsrat. Die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens kann nur erfolgreich beantragt werden, wenn nachgewiesen ist, dass ein anhängiges Verfahren den Ausgang des Beschwerdeverfahrens beeinflussen könnte.

Leitsatz: Beschwerdeinstanz gegen Taxverfügungen kantonaler Spitäler ist der Regierungsrat (§ 142 Abs. 2 VRG als lex specialis).

5. Kostengutsprache nach Opferhilferecht

RRE Nr. 3308 (Regierungsrat, 06.12.1994; LGVE 1994 III Nr. 17)

Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG; § 3 Abs. 1 und 2 EGOHG; §§ 17, 18, 142 VRG. Die Beratungsstellen nach dem Opferhilferecht sind untere Instanzen der kantonalen Verwaltung im Sinne des § 142 VRG. Die Beratungsstelle und das kantonale Sozialamt haben im Beschwerdeverfahren die Rechtsstellung von Vorinstanzen. Mit der Überprüfung eines ablehnenden Entscheides der Beratungsstelle über ein Gesuch um Kostengutsprache ist zugleich zu überprüfen, ob die vorangegangene Ablehnung eines Gesuchs um Kostengutsprache durch das kantonale Sozialamt zu Recht erfolgte.

Leitsatz: Opferhilfe-Beratungsstellen sind untere kantonale Instanzen i.S.v. § 142 VRG; ihre Entscheide sind mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbar.


II. Korporationsgemeinden und Pachtland

1. Pachtlandzuteilung durch die Korporationsgemeinde

RRE Nr. 437 (Regierungsrat, 20.03.1998; LGVE 1998 III Nr. 11)

§§ 2, 4 und 142 VRG. Der Entscheid einer Korporationsgemeinde über ein Gesuch um Zuteilung von Pachtland ist durch Verwaltungsbeschwerde anfechtbar. Grundsätzlich stellt die Verpachtung von Grundstücken ein privatrechtliches Rechtsgeschäft dar. Wenn jedoch eine Korporationsgemeinde über die Zuteilung von Pachtland entscheidet, handelt sie hoheitlich, und ihr Entscheid ist als Verfügung im Sinne des § 4 VRG zu qualifizieren.

Leitsatz: Korporationsgemeindliche Pachtlandzuteilung ist hoheitlicher Entscheid und mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbar.

2. Pachtzuweisung durch den Korporationsrat

RRE Nr. 414 (Regierungsrat, 12.02.1993; LGVE 1993 III Nr. 26)

§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 b, 142 Abs. 1 b, 144 VRG; § 41 GG; § 48 BVV. Die Organe der Korporation handeln in bezug auf die pachtweise Zuteilung von Korporationsland mit hoheitlicher Wirkung. Sie haben dabei die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die zwingender Natur sind, zu beachten. Pachtzuweisungsentscheide des Korporationsrates sind Entscheide im Sinne des § 4 Abs. 1 VRG. Sie können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.

Leitsatz: Pachtzuweisungsentscheide des Korporationsrates sind Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat zugänglich; zwingendes öffentliches Recht ist zu beachten.


III. Negative Abgrenzungen — Nicht anfechtbare Akte

1. Parlamentsbeschlüsse — Kenntnisnahmeakt

RRE Nr. 43 (Regierungsrat, 13.01.1998; LGVE 1998 III Nr. 3)

§§ 6 und 142 Abs. 1 lit. b VRG, §§ 158 ff. StRG; § 91 GG. Der Akt der blossen Kenntnisnahme im zustimmenden oder ablehnenden Sinn ist weder mit Verwaltungsbeschwerde noch mit Stimmrechtsbeschwerde oder Gemeindebeschwerde anfechtbar.

Leitsatz: Ein Parlamentsbeschluss, der bloss eine Kenntnisnahme darstellt, ist kein anfechtbarer Entscheid; die drei Rechtsbehelfe der Verwaltungsbeschwerde, Stimmrechtsbeschwerde und Gemeindebeschwerde greifen nicht.

2. Gemeindeparlamentsbeschlüsse — Gemeindebeschwerde statt Verwaltungsbeschwerde

RRE Nr. 925 (Regierungsrat, 10.04.1992; LGVE 1992 III Nr. 2)

§§ 158 StRG, § 142 VRG, § 91 GG. Die Beschlüsse eines Gemeindeparlaments können weder mit der Verwaltungsbeschwerde noch mit der Stimmrechtsbeschwerde, sondern nur mit der Gemeindebeschwerde angefochten werden. Ein einzelner Stimmberechtigter ist zur Beschwerde aber nur dann legitimiert, wenn er mehr als jeder andere Bürger betroffen ist.

Leitsatz: Für Gemeindeparlamentsbeschlüsse ist ausschliesslich die Gemeindebeschwerde (§ 91 GG) eröffnet; die Verwaltungsbeschwerde nach § 142 VRG ist unzulässig. Die Beschwerdelegitimation des Einzelnen setzt ein Mehrmass an Betroffenheit voraus.

3. Konsultativabstimmung

RRE Nr. 183 (Regierungsrat, 22.01.1993)

§§ 147, 160, 165 Abs. 2 StRG; § 142 VRG; § 91 GG. Obwohl die Konsultativabstimmung im luzernischen Recht keine Grundlage hat, ist es möglich, die Volksmeinung durch informelle Meinungsumfragen in Erfahrung zu bringen. Den Befragten muss jedoch klar sein, dass es nur um eine Umfrage und nicht um eine formelle Abstimmung geht. Werden solche konsultativen Befragungen in den Formen des Abstimmungsverfahrens durchgeführt, ist das Stimmrechtsgesetz anwendbar. Mit der Stimmrechtsbeschwerde ist gegen eine Konsultativabstimmung nicht vorzugehen, weil es an einer Abstimmung im Rechtssinn fehlt; auch die Verwaltungsbeschwerde scheidet aus.

Leitsatz: Konsultativabstimmungen sind mangels Abstimmungscharakter weder stimmrechtsbeschwerde- noch verwaltungsbeschwerdefähig.

4. Schulhauseinteilung — organisatorische Anordnung

V 97 191 (Verwaltungsgericht, 09.10.1997; LGVE 1997 II Nr. 4)

§§ 4 und 142 VRG; §§ 6, 7, 8 und 21 ErzG; Art. 27 Abs. 2 BV. Die vorsorgliche Zuteilung eines einzuschulenden Kindes in eines von mehreren Primarschulhäusern eines Primarschulkreises stellt lediglich eine organisatorische Anordnung innerhalb des durch die Einschulung begründeten besonderen Rechtsverhältnisses mit der Schulanstalt und somit keinen — mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbaren — Entscheid dar.

Leitsatz: Die Schulhauseinteilung ist keine Verfügung, sondern eine blosse organisatorische Massnahme; die Verwaltungsbeschwerde ist unzulässig.

5. Ausländerrechtliche Verwarnung — keine Verfügung

JSD 2011 8 (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 05.07.2011; LGVE 2011 III Nr. 8)

Art. 96 Abs. 2 AuG; §§ 4 Abs. 1 und 142 VRG. Die ausländerrechtliche (fremdenpolizeiliche) Verwarnung, mit welcher die Ausländerbehörde eine ausländische Person im Sinn einer Belehrung verwarnt und sie darauf aufmerksam macht, dass ihr Verhalten, sollte es fortgesetzt werden, rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte, stellt weder eine Verfügung noch einen Entscheid im Sinne des § 4 VRG dar. Sie ist nicht mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbar.

Leitsatz: Die Verwarnung ist eine blosse Belehrung ohne rechtsgestaltenden Charakter; es fehlt an einem anfechtbaren Entscheid.

6. Verwaltungshandeln ohne Entscheidscharakter

RRE Nr. 2859 (Regierungsrat, 22.07.1991; LGVE 1991 III Nr. 13)

§§ 4, 212 VRG. Kommt bei der Vollstreckung unmittelbarer Zwang in Frage, ist nicht der Gemeinderat, sondern der Regierungsstatthalter Vollstreckungsbehörde. Auf Verwaltungsbeschwerde gegen ein Verwaltungshandeln, das nicht einen Entscheid im Sinne des § 4 VRG enthält, ist nicht einzutreten.

Leitsatz: Reines Verwaltungshandeln ohne Verfügungscharakter (hier: Vollstreckungsmassnahmen) ist der Verwaltungsbeschwerde nicht zugänglich.


IV. Abgrenzung Verfügung / Erlass

7H 20 235 (Kantonsgericht, 4. Abteilung, 29.03.2021; LGVE 2021 IV Nr. 8)

Art. 3 EMRK; Art. 7 BV, Art. 10 BV; Art. 5 VwVG; Art. 4 Covid-19-Verordnung besondere Lage; § 4 VRG, § 128 VRG, § 142 VRG, § 148 VRG, § 188 VRG; § 26a, § 31, § 32 GymBG; § 9a GymBV.

Abgrenzung Verfügung/Erlass als Gegenstand der Verwaltungsrechtspflege: Qualifikation des Rahmenschutzkonzepts für den Unterricht als Verwaltungsverordnung. Mangels eigenständiger Aussenwirkung liegt kein Entscheid im Sinne des § 4 VRG vor; die Verwaltungsbeschwerde ist unzulässig. Begehren gegen generell-verbindliche Erlasse sind dem Rechtsetzungsverfahren vorbehalten.

Leitsatz: Ein Rahmenschutzkonzept mit fehlender eigenständiger Aussenwirkung ist als Verwaltungsverordnung zu qualifizieren und nicht mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbar.


V. Streitgegenstand und Verfahrensgrundsätze

1. Streitgegenständliche Begrenzung

GSD 2014 16 (Gesundheits- und Sozialdepartement, 08.10.2014; LGVE 2014 VI Nr. 16)

§ 53, § 55, § 107, § 142 VRG; § 28 Abs. 1 SHG, § 30 SHG. Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren wie auch der darin zu fällende Entscheid in der Sache selbst ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist somit vom angefochtenen Entscheid auszugehen. Der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat. Die Sozialbehörde ist aufgrund der Offizialmaxime nicht verpflichtet, die Bedürftigkeit einer Person von sich aus in Bezug auf alle möglichen Leistungen der Sozialhilfe zu prüfen; massgeblich ist das Gesuch.

Leitsatz: Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch den angefochtenen Entscheid begrenzt; die Offizialmaxime führt nicht zur Ausweitung über das Gestellte hinaus.

2. Begründungsanforderungen

GSD 2008 19 (Gesundheits- und Sozialdepartement, 01.09.2008; LGVE 2008 III Nr. 19)

§ 135 Abs. 2 VRG. Damit eine Begründung überhaupt verbessert oder ergänzt werden kann, muss mindestens im Ansatz eine Minimalbegründung vorliegen.

Leitsatz: Eine vollständige Begründungslosigkeit kann nicht fristwahrend nachgebessert werden; eine Minimalbegründung ist erforderlich.


VI. Beschwerdelegitimation Dritter

JSD 2004 14 (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 20.10.2004 / 02.12.2004; LGVE 2004 III Nr. 14)

Art. 373 ZGB; § 107 Abs. 2 lit. d VRG. Dritte sind nicht befugt, gegen die Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme Verwaltungsbeschwerde zu führen.

Leitsatz: Die Beschwerdelegitimation Dritter setzt ein ausreichendes eigenes schutzwürdiges Interesse voraus; bei vormundschaftlichen Massnahmen fehlt es Dritten in der Regel daran.


VII. Kosten des Beschwerdeverfahrens

V 01 205 (Verwaltungsgericht, 12.10.2001; LGVE 2001 II Nr. 49)

§ 107 Abs. 1 und 2, § 148 lit. b, § 150 Abs. 1 lit. g, § 151 VRG. Bei den Verfahrenskosten, welche einer Partei in einem Verwaltungsbeschwerdeverfahren auferlegt werden, handelt es sich um Abgaben nach § 150 Abs. 1 lit. g VRG. Gegen Entscheide über den Erlass solcher Kosten ist daher im Sinne dieser Bestimmung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig.

Leitsatz: Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens sind Abgaben i.S.v. § 150 Abs. 1 lit. g VRG; der Kostenentscheid ist gesondert nicht weiterziehbar, wenn die Hauptsache-Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen ist.


VIII. Unentgeltlicher Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren

7H 22 16 (Kantonsgericht, 4. Abteilung, 04.07.2022)

Art. 29 Abs. 3 BV; § 204 Abs. 2 VRG. Zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsbeschwerdeverfahren. Anspruch bejaht.

Leitsatz: Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflice (Art. 29 Abs. 3 BV) besteht auch im Verwaltungsbeschwerdeverfahren; die Voraussetzungen des § 204 Abs. 2 VRG sind anwendbar.