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Rechtsprechung zu Art. 3 VG

Rechtsprechung zu Art. 3 VG — Staatshaftung des Bundes

I. Leitentscheide (BGE)

1. BGE 144 I 318 — Unterlassungshaftung und behördliche Garantenstellung

Datum: 17. Juli 2018 | Signatur: BGE 144 I 318 (Urteil 2C_1085/2016)

Kernsatz: Eine Haftung des Gemeinwesens für behördliche Unterlassungen setzt eine spezifische behördliche Handlungspflicht voraus, die sich aus einer Schutznorm zugunsten des geschädigten Dritten ergeben muss (Garantenstellung). Das Fehlen einer solchen gesetzlichen Schutzvorschrift schliesst die Widerrechtlichkeit aus (E. 5.5).


2. BGE 139 IV 137 — Kausalhaftung des Bundes ohne Verschulden

Datum: 27. Februar 2013 | Signatur: BGE 139 IV 137 (Urteil 6B_767/2012)

Kernsatz: Die Verantwortlichkeit des Bundes nach Art. 3 Abs. 1 VG ist als reine Kausalhaftung ausgestaltet. Der Bund haftet für widerrechtlich zugefügten Schaden unabhängig davon, ob dem handelnden Beamten ein persönliches Verschulden zur Last fällt (E. 5.1).


3. BGE 132 II 305 — Widerrechtlichkeit bei reinen Vermögensschäden

Datum: 2. Juni 2006 | Signatur: BGE 132 II 305 (Urteil 2A.464/2005)

Kernsatz: Reine Vermögensschäden sind haftungsrechtlich nur dann widerrechtlich verursacht, wenn das Verhalten gegen eine spezifische Verhaltensnorm verstösst, die den Schutz des Vermögens der betroffenen Person bezweckt (Schutznormdoktrin; E. 4.1).


4. BGE 120 Ib 248 — Funktioneller Zusammenhang mit amtlicher Tätigkeit

Datum: 7. Oktober 1994 | Signatur: BGE 120 Ib 248

Kernsatz: Die Haftung des Bundes greift nur Platz, wenn zwischen der dienstlichen Funktion des Beamten und der schädigenden Handlung ein direkter funktioneller Zusammenhang besteht. Handlungen rein privater Natur bei Gelegenheit amtlicher Verrichtungen sind nicht erfasst (E. 2b).


5. BGE 101 Ib 252 — Begriff der amtlichen Tätigkeit

Datum: 3. Oktober 1975 | Signatur: BGE 101 Ib 252

Kernsatz: Amtliche Tätigkeit im Sinne von Art. 3 VG liegt vor, wenn die handelnde Person eine öffentlich-rechtliche Aufgabe des Bundes wahrnimmt, unabhängig von der gewählten Organisationsform.


II. Weitere Entscheide (BGer Klageverfahren)

6. BGer 2E_5/2024 vom 7. Oktober 2025 (publ. 02.09.2026) — Staatshaftung für CS-Rettungsmassnahmen abgewiesen

  • Thema: Staatshaftungsklage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft wegen Notrechtsverordnungen des Bundesrates zur CS-Rettung; Massstab der wesentlichen Amtspflichtverletzung.
  • Sachverhalt: Ein CS-Aktionär klagte auf Fr. 140'783.30 Schadenersatz für den Wertverlust seiner Aktien infolge der notrechtlichen Fusionsanordnung mit der UBS.
  • Kernaussage: Die Klage wird abgewiesen. Bei Staatshaftungsklagen gegen Verordnungsakte des Bundesrats genügt nicht die blosse Rechtswidrigkeit, sondern es bedarf einer wesentlichen Amtspflichtverletzung. Die Abwendung einer schweren Gefährdung der Volkswirtschaft durch Notrecht verletzt keine Amtspflichten. Reine Aktienwertverluste begründen keinen Anspruch unter Art. 26 BV (E. 4–9).

7. BGer 2E_1/2024 vom 23. Mai 2025 — Keine Staatshaftung für legislatorische Notverordnungen

  • Kernaussage: Bestätigung, dass die Ausübung von Notverordnungskompetenzen im Krisenfall nur bei offensichtlicher und schwerer Amtspflichtverletzung haftungsbegründend sein kann (E. 4.2.2).

8. BGer 2E_3/2022 vom 18. November 2024 — Haftungsschwelle bei Bundesratsverordnungen

  • Kernaussage: Der Bund haftet für Verordnungsakte des Bundesrates nur dann, wenn dieser seine Verordnungskompetenz in qualifizierter Weise missbraucht hat (E. 3.2).

9. BGer 2E_6/2021 vom 23. März 2023 — Schutz des Ermessensspielraums der Exekutive

  • Kernaussage: Das Staatshaftungsrecht dient nicht der nachträglichen politischen oder ökonomischen Überprüfung bundesrätlicher Krisenentscheide; Haftung setzt qualifiziertes Unrecht voraus (E. 6.2).

10. BGer 2E_3/2020 vom 11. November 2021 — Vertretbarkeit als Ausschluss der Widerrechtlichkeit

  • Kernaussage: Ein Handeln des Bundesrates, das sich auf sachliche und vertretbare Gründe stützt, kann keine Haftung nach Art. 3 Abs. 1 VG auslösen.