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Rechtsprechung zu Art. 3 VG

Rechtsprechung zu Art. 3 VG — Staatshaftung des Bundes

Die nachfolgende Übersicht dokumentiert die massgebliche Judikatur des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 3 VG. Gegliedert wird in grundlegende Leitentscheide der Amtlichen Sammlung (BGE) sowie Direktprozesse der öffentlich-rechtlichen Abteilungen (BGer 2E_) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE).


I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)

1. BGE 150 II 225 — Beschaffungsrechtlicher Realakt des BBL (Datentransport) und Nichtanwendbarkeit von Art. 12 VG

Datum: 7. Februar 2024 | Signatur: BGE 150 II 225 (Urteil 2C_176/2022)

  • Sachverhalt: Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) schrieb den bundesweiten Dienstleistungsauftrag «Datentransport» öffentlich aus. Nach Eingang der Offerten stellte das BBL fest, dass die Ausschreibungsunterlagen fehlerhaft konzipiert waren. Statt das Verfahren förmlich zu widerrufen oder neu auszuschreiben, brach das BBL die Ausschreibung formlos ab, führte informelle Vergleichsverhandlungen und vergab den Milliardenauftrag schliesslich im freihändigen Verfahren an die bisherige Anbieterin. Eine unterlegene Bieterin verlangte gestützt auf Art. 3 Abs. 1 VG Schadenersatz von Fr. 13'400'000.- für entgangenen Gewinn (positives Interesse) sowie Fr. 654'534.93 für frustrierte Verfahrens- und Offerteingabekosten (negatives Interesse).
  • Kernaussage: Art. 3 Abs. 1 VG greift als Auffangtatbestand für fehlerhafte Realakte der Bundesverwaltung auch im öffentlichen Beschaffungswesen, soweit Art. 34 aBöB (neu Art. 58 BöB) keine Sonderordnung enthält (E. 2.2). Die Sperrwirkung von Art. 12 VG greift nicht, wenn mangels anfechtbarer Verfügung kein Primärrechtsschutz offenstand (E. 2.4). Positives Interesse (entgangener Gewinn) wird verweigert, da im Submissionsrecht kein Rechtsanspruch auf Zuschlagserteilung besteht. Dagegen wird das negative Interesse (Fr. 654'534.93) vollumfänglich zugesprochen: Das BBL verletzte durch irreführende Zusicherungen und unzulässigen Verfahrensabbruch Art. 9 BV (Treu und Glauben) und Art. 22 BöB e contrario (E. 4.3).
  • Praxisbedeutung: Grundlegendes Urteil zur Überwindung von Art. 12 VG bei behördlichen Realakten ohne Verfügungscharakter sowie zur Haftung für frustrierte Vorbereitungskosten bei treuwidrigem Behördenverhalten.

2. BGE 139 IV 137 — Reine Kausalhaftung des Bundes und spontane Rechtshilfeauskunft

Datum: 27. Februar 2013 | Signatur: BGE 139 IV 137 (Urteil 6B_767/2012)

  • Sachverhalt: Beamte der Bundeskriminalpolizei (fedpol) übermittelten den Strafverfolgungsbehörden Brasiliens im Rahmen informeller polizeilicher Kontakte vertrauliche Bankunterlagen und Kontodaten eines schweizerisch-brasilianischen Doppelbürgers, ohne dass ein förmliches Rechtshilfeersuchen vorlag und ohne dass eine anfechtbare Zwischen- oder Schlussverfügung nach IRSG erlassen wurde. Der Betroffene wurde in Brasilien verhaftet und forderte vom Bund Schadenersatz und Genugtuung.
  • Kernaussage: Die Haftung des Bundes nach Art. 3 Abs. 1 VG ist als reine Kausalhaftung ohne Verschuldenserfordernis ausgestaltet (E. 5.1). Haftungsbegründend ist allein die objektive Widerrechtlichkeit des amtlichen Verhaltens. Die unaufgeforderte Übermittlung von Bankgeheimnisdaten unter Umgehung des gesetzlichen IRSG-Rechtshilfeverfahrens stellt eine schwere Verletzung von Schutznormen zugunsten des Betroffenen dar und begründet die Kausalhaftung des Bundes.
  • Praxisbedeutung: Klärt das Verhältnis von behördlichem Realakt und strafprozessualer Rechtshilfe: Die Missachtung des Rechtshilfewegs führt unmittelbar zur Haftung nach VG, ohne dass dem einzelnen Beamten ein persönlicher Vorwurf gemacht werden muss.

3. BGE 120 Ib 248 — Justizhaftung und dreiwöchige richterliche Säumnis bei Konkursanzeige

Datum: 30. Juni 1994 | Signatur: BGE 120 Ib 248

  • Sachverhalt: Ein Konkursrichter eröffnete den Konkurs über eine Schuldnerin, unterliess es jedoch während mehr als drei Wochen pflichtwidrig, die Konkurseröffnung dem zuständigen Betreibungsamt, dem Grundbuchamt und dem Handelsregisteramt mitzuteilen. In der Zwischenzeit vollzog das Betreibungsamt weitere Pfändungen und übertrug Vermögenswerte an Drittgläubiger, wodurch die Masse geschädigt wurde.
  • Kernaussage: Für die Haftung bei richterlichen Akten und justizförmigen Verfahren gilt der Massstab der wesentlichen Amtspflichtverletzung (E. 2b). Richterliche Fehlurteile oder vertretbare Verfahrensverzögerungen begründen keine Haftung. Schreibt das Gesetz dem Richter jedoch eine klare, unmissverständliche und zeitkritische Handlungspflicht («sofortige Benachrichtigung») ohne jeden Ermessensspielraum vor, stellt eine dreiwöchige krasse Untätigkeit eine qualifizierte Pflichtverletzung dar, die die Staatshaftung nach Art. 3 VG auslöst.
  • Praxisbedeutung: Leitentscheid zur richterlichen Unterlassungshaftung: Je geringer der Ermessensspielraum einer gesetzlichen Verfahrensordnung, desto eher begründet eine Säumnis die Schwelle der wesentlichen Amtspflichtverletzung.

4. BGE 118 Ib 163 — Technischer Beurteilungsspielraum von Sachverständigen (Deckhengstkörung)

Datum: 22. Mai 1992 | Signatur: BGE 118 Ib 163

  • Sachverhalt: Der Pferdezüchter S. stellte seinen dreijährigen Freiberger-Hengst der eidgenössischen Hengstenprüfungs-Kommission zur Körung als Zuchthengst vor. Die Expertenkommission verweigerte die Zulassung wegen angeblicher Hodenatrophie und ungenügenden Exterieurs. Nach erfolgreicher Beschwerde an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) wurde der Hengst ein Jahr später gekört. S. verlangte vom Bund Ersatz für entgangene Deckgelder, Wertverlust und Fütterungskosten.
  • Kernaussage: Die nachträgliche Aufhebung oder Abänderung einer Verfügung im Rechtsmittelverfahren lässt die ursprüngliche Anordnung nicht rückwirkend als widerrechtlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VG erscheinen (E. 2). Behörden und Fachkommissionen geniessen bei sachverständigen Werturteilen einen weiten Beurteilungsspielraum. Widerrechtlichkeit setzt voraus, dass die Behörde elementare Grundsätze der Sorgfalt verletzt, unsachliche Kriterien beigezogen oder ihr Ermessen grob missbraucht hat. Die vertretbare, wenn auch revidierbare tierärztliche Fehleinschätzung begründet keine Haftung.
  • Praxisbedeutung: Standardentscheid für das Verbot des Rückschlusses von der Rechtsmittelgutheissung auf die Staatshaftungswiderrechtlichkeit bei Ermessens- und Fachurteilen.

5. BGE 116 Ib 193 — Eingreifermessen in der Banken- und Finanzmarktaufsicht (EBK/FINMA)

Datum: 4. Mai 1990 | Signatur: BGE 116 Ib 193

  • Sachverhalt: Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK, heute FINMA) leitete gegen die unbewilligt tätige Finanzgesellschaft X. AG Vorabklärungen ein. Die EBK entschied sich für ein stufenweises Vorgehen mit Editions- und Auskunftsverfügungen anstelle einer sofortigen Schliessung oder Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten. Als die Gesellschaft zusammenbrach, verloren Hunderte von Anlegern ihre Einlagen. Diese klagten gegen den Bund und machten geltend, die EBK hätte Monate früher schliessen müssen.
  • Kernaussage: Die finanzmarktrechtliche Aufsicht bezweckt den Schutz des Bankensystems und der Gläubigergesamtheit, stellt aber keine staatliche Ausfallgarantie für Einzelanleger dar (E. 3). Der Aufsichtsbehörde steht bei der Wahl des Zeitpunkts und der Schärfe der Eingriffsmittel ein breiter Ermessens- und Prognosespielraum zu. Haftung nach Art. 3 Abs. 1 VG greift nur, wenn die Behörde vorliegende Warnsignale in unvertretbarer Weise ignoriert oder völlig untätig bleibt.
  • Praxisbedeutung: Etabliert die hohe Hürde der Aufsichtshaftung (FINMA, BAZL, BAV): Vertretbares Zuwarten oder stufenweises Einschreiten schliesst die Widerrechtlichkeit aus.

6. BGE 107 Ib 5 — Verleumderische Auskünfte und Überschreitung des behördlichen Informationsmandats

Datum: 7. Mai 1981 | Signatur: BGE 107 Ib 5

  • Sachverhalt: Die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung (SZH), damals ein privatrechtlicher Verein mit Bundessubventionen, erteilte ausländischen Firmen auf Anfrage schriftliche Auskünfte über eine Schweizer Messeorganisatorin. In diesen Schreiben wurden unsubstantiierte Gerüchte über deren Zahlungsunfähigkeit und zweifelhafte Geschäftspraktiken verbreitet. Die Messegesellschaft verlor Kunden und klagte gegen den Bund.
  • Kernaussage: Blosse Subventionierung macht eine private Organisation nicht zum Träger öffentlich-rechtlicher Bundesaufgaben nach Art. 19 VG (E. 1). Handeln jedoch Bundesorgane oder funktionell beliehene Stellen im Rahmen amtlicher Auskunftserteilung, stellt das ungeprüfte Verbreiten kreditschädigender, falscher Tatsachenbehauptungen ein widerrechtliches Verhaltensunrecht dar, das die Haftung auslöst (E. 3).
  • Praxisbedeutung: Verdeutlicht die Haftungsfolgen behördlicher Realakte bei Verletzung von Persönlichkeits- und Kreditrechten sowie die Grenzen des Beamtenbegriffs bei subventionierten Privaten.

7. BGE 100 Ib 8 — Sofort vollstreckte mündliche Befehle (Zollkontrolle Zigarettenflug)

Datum: 22. März 1974 | Signatur: BGE 100 Ib 8

  • Sachverhalt: Ein Sportflugzeug landete mit einer Ladung unverzollter Zigaretten auf dem Flugplatz Samedan. Eidgenössische Zollbeamte wiesen den Piloten mündlich und unter Androhung polizeilicher Gewalt an, auf der Stelle nach Kloten zurückzufliegen. Der Pilot leistete Folge und forderte nachträglich vom Bund Ersatz für Treibstoff, Flugstunden und Verzögerungsschäden.
  • Kernaussage: Richtet sich der Schadenersatzanspruch gegen einen mündlich erteilten, sofort vollstreckten Realakt oder Polizeibefehl, gegen den die Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels vor Schadenseintritt objektiv unmöglich war, steht Art. 12 VG der Haftungsklage nicht entgegen (E. 1). Auf materieller Ebene war die zollpolizeiliche Anordnung jedoch rechtmässig, da begründeter Verdacht auf Schmuggel vorlag (E. 3).
  • Praxisbedeutung: Grundlegende Ausnahme von der Sperrwirkung des Art. 12 VG bei unanfechtbaren oder sofort exekutierten Realakten und Polizeibefehlen.

8. BGE 118 Ib 473 — Rechtmässige behördliche Warnung der Öffentlichkeit (Listeriose-Weichkäse)

Datum: 11. November 1992 | Signatur: BGE 118 Ib 473

  • Sachverhalt: Das Bundesamt für Gesundheitswesen (BAG) gab über Radio und Fernsehen dringliche Warnungen vor dem Konsum bestimmter Weichkäsesorten heraus, nachdem in Proben Listeriose-Bakterien nachgewiesen worden waren und mehrere Todesfälle auftraten. Käsereibetriebe erlitten schwere Umsatzeinbussen und klagten auf Ersatz des Erwerbsschadens.
  • Kernaussage: Behördliche Konsumentenwarnungen und Informationskampagnen stellen rechtmässige Realakte dar, sofern sie auf einer sachlich fundierten Lagebeurteilung beruhen, im öffentlichen Interesse an der Volksgesundheit liegen und das Verhältnismässigkeitsprinzip wahren (E. 4). Die Warnung war sachlich geboten und löst daher trotz schwerer wirtschaftlicher Reflexwirkungen keine Staatshaftung aus.
  • Praxisbedeutung: Schützt den staatlichen Informationsauftrag bei drohenden Gefahren für die öffentliche Gesundheit vor Schadensersatzklagen der betroffenen Wirtschaftszweige.

9. BGE 144 I 318 — Unterlassungshaftung, behördliche Verzögerung und Garantenstellung

Datum: 17. Juli 2018 | Signatur: BGE 144 I 318 (Urteil 2C_1085/2016)

  • Sachverhalt: Bauherren machten erhebliche Zinsschäden und Baukostensteigerungen geltend, weil die Behörden über Jahre hinweg kein klares Baubewilligungs- und Planungsverfahren durchführten und Gesuche unerledigt liessen.
  • Kernaussage: Eine Haftung des Gemeinwesens für behördliche Untätigkeit setzt eine spezifische behördliche Handlungspflicht voraus, die sich aus einer Schutznorm zugunsten des geschädigten Bürgers ergeben muss (Garantenstellung; E. 5.5). Das blosse Verstreichenlassen von Zeit begründet für sich allein noch keine Haftung für reine Vermögensschäden, solange keine qualifizierte Rechtsverzögerung nachgewiesen ist.
  • Praxisbedeutung: Grundlegender Entscheid zur Schutznormlehre bei behördlichem Nichtstun und zur Abgrenzung zwischen prozessualer Rechtsverzögerungsbeschwerde und Staatshaftung.

10. BGE 132 II 305 — Schutznormdoktrin bei reinem Vermögensschaden (BSE-Tiermehlverbot)

Datum: 2. Juni 2006 | Signatur: BGE 132 II 305 (Urteil 2A.464/2005)

  • Sachverhalt: Hersteller von Tiernahrung klagten auf Schadenersatz gegen den Bund, weil das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) im Zuge der BSE-Krise die Verfütterung und den Export von Tiermehl vorsorglich verbot, wodurch grosse Lagerbestände entwertet wurden.
  • Kernaussage: Reine Vermögensschäden sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann widerrechtlich verursacht, wenn das schädigende Verhalten gegen eine Verhaltensnorm verstösst, die den Schutz des Vermögens der betroffenen Personengruppe bezweckt (E. 4.1). Die seuchenpolizeilichen Bestimmungen dienen ausschliesslich der Tiergesundheit und dem Schutz der menschlichen Nahrungskette, nicht aber den Gewinninteressen der Futterhersteller.
  • Praxisbedeutung: Hauptreferenz für die Schutznormlehre im Schweizer Staatshaftungsrecht bei reinen Vermögensschäden infolge behördlicher Regulierungsakte.

11. BGE 137 V 76 — Verweisung in Spezialgesetzen (Art. 78 ATSG auf Art. 3–9 VG) und IV-Säumnis

Datum: 23. Februar 2011 | Signatur: BGE 137 V 76 (Urteil 9C_508/2010)

  • Sachverhalt: Eine kantonale IV-Stelle versäumte es während fast zehn Jahren, ein angezeigtes Rentenüberprüfungsverfahren durchzuführen, obwohl der Versicherte wieder arbeitsfähig war. Eine Pensionskasse musste während dieser Zeit reglementarische Invalidenrenten auszahlen und klagte gestützt auf Art. 78 ATSG i.V.m. Art. 3 VG auf Schadenersatz gegen die IV-Stelle.
  • Kernaussage: Art. 78 ATSG erklärt die materiellen Grundsätze der Art. 3–9 VG für die Haftung der Sozialversicherungsträger für anwendbar (E. 2). Die gesetzliche Pflicht der IV-Stelle zur periodischen Überprüfung von Renten dient jedoch dem Schutz der Versichertengemeinschaft und des IV-Ausgleichsfonds, nicht aber den finanziellen Interessen Dritter oder privater Pensionskassen (fehlende Schutznorm; E. 4).
  • Praxisbedeutung: Veranschaulicht das Zusammenspiel zwischen spezialgesetzlichen Haftungsnormen (Art. 78 ATSG) und dem VG sowie die strenge Prüfung der Schutznormqualität bei behördlichen Überprüfungspflichten.

II. Klageverfahren vor Bundesgericht (BGer 2E_) und Bundesverwaltungsgericht (BVGE)

12. BGer 2E_8/2024 vom 13. Februar 2026 — Missachtung von Gerichtsferien durch das Bundesgericht und Divergenz zu Art. 12 VG

  • Besetzung: Fünferbesetzung der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung (Urteil 2E_8/2024).
  • Sachverhalt: Ein Anwalt reichte für seine Klienten eine zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ein. Das Bundesgericht trat mit Urteil 4A_422/2023 wegen angeblicher Fristversäumnisses nicht auf die Beschwerde ein. Dabei übersah das Bundesgericht, dass die Vorinstanz ihren Sitz im Kanton Aargau hatte und dort Allerheiligen (1. November) ein anerkannter kantonaler Feiertag war, der über Art. 45 BGG und Art. 2 des Europäischen Fristenübereinkommens (EuFrÜb) zu einem Friststillstand führte. Die Klage war mithin rechtzeitig eingereicht worden. Der Beschwerdeführer klagte direkt vor Bundesgericht auf Fr. 40'000.- Schadenersatz für die nutzlosen Verfahrens- und Anwaltskosten.
  • Kernaussage:
    1. Objektive Pflichtverletzung: Das Bundesgericht hielt fest, dass ihm tatsächlich ein Fehler bei der Fristberechnung unterlaufen war (E. 4.1).
    2. Keine wesentliche Amtspflichtverletzung: Ein materieller Haftungsanspruch für Justizakte setzt nach Art. 3 Abs. 1 VG eine qualifizierte, unentschuldbare Pflichtverletzung voraus. Da das aargauische kantonale Recht eine unklare und widersprüchliche Kodifikation zwischen dem allgemeinen Einführungsgesetz zur ZPO (§ 21 EG ZPO/AG) und dem Gesetz über das Arbeitsgerichtswesen (EG ArR/AG) aufwies, war der Rechenfehler des Gerichts nicht als unvertretbar grob einzustufen (E. 4.3).
    3. Offenlegung der internen Rechtsprechungsdivergenz: Das Bundesgericht dokumentierte ausdrücklich den ungelösten Spruchkörperkonflikt zur Reichweite von Art. 12 VG bei Bundesgerichtsurteilen: Während ein Teil der Rechtsprechung (Urteile 2E_1/2013 und 2E_2/2013) jede Staatshaftungsklage gegen formell rechtskräftige Bundesgerichtsurteile absolut ausschliesst, befürwortet eine jüngere Linie (Urteile 2E_1/2018, 2E_4/2019 und 2E_3/2024), dass bei schweren, unheilbaren Gehörsverletzungen eine Klagbarkeit nach Art. 3 VG offenbleiben muss (E. 3.2).
  • Praxisbedeutung: Leitentscheid für die Justizhaftung des Bundesgerichts. Zeigt auf, dass selbst eingestandene Fehler bei der Fristberechnung an der Hürde des Justizprivilegs scheitern können, und markiert die Sollbruchstelle bei Art. 12 VG für unanfechtbare Letztinstanzentscheide.

13. BGer 2E_1/2024 vom 23. Mai 2025 — Credit-Suisse-Rettung: Notverordnungen des Bundesrates und Medienauftritte

  • Besetzung: Fünferbesetzung der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung (Urteil 2E_1/2024).
  • Sachverhalt: Ein Aktionär der Credit Suisse Group AG verlangte gestützt auf Art. 3 Abs. 1 VG Schadenersatz von Fr. 140'783.30. Er machte geltend, der Bundesrat habe am 19. März 2023 durch den Erlass der Notverordnung zur CS-Übernahme (Art. 10a NotVO) widerrechtlich das im Fusionsgesetz verankerte Stimmrecht der Aktionäre ausgehebelt und durch öffentliche Auftritte an der Medienkonferenz den Kurszerfall der Aktie vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt.
  • Kernaussage:
    1. Haftungsmassstab bei Notverordnungen: Die Rechtmässigkeit legislativer Notverordnungen nach Art. 184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 BV kann im Staatshaftungsprozess nur auf das Vorliegen einer wesentlichen, qualifizierten Amtspflichtverletzung hin geprüft werden (E. 4.2.2). Der Bundesrat handelte zur Abwendung eines weltweiten Finanzkollapses im Rahmen seiner verfassungsmässigen Krisenkompetenzen.
    2. Reine Vermögensschäden und Eigentumsgarantie: Ein Absinken des Aktienkurses stellt einen reinen Reflex- und Vermögensschaden dar. Art. 26 BV schützt das Eigentum an der Aktie, garantiert jedoch keinen bestimmten Marktwert oder Börsenkurs (E. 5.1).
    3. Adäquater Kausalzusammenhang: Öffentliche behördliche Lagebeurteilungen sind nicht adäquat-kausal für den Kursverlust, wenn dieser massgeblich auf dem massiven Vertrauens- und Liquiditätsabfluss der Bank beruht (E. 6.3).
  • Praxisbedeutung: Grundsatzurteil zur Unanfechtbarkeit exekutiver Krisenpolitik über das Staatshaftungsrecht. Definiert die extrem hohe Hürde für Schadenersatzklagen infolge staatlicher Notverordnungen.

14. BGer 2E_3/2022 vom 18. November 2024 — Covid-19-Pandemiemassnahmen und Subsidiarität der Feststellungsklage

  • Besetzung: II. öffentlich-rechtliche Abteilung (Urteil 2E_3/2022).
  • Sachverhalt: Über 10'000 Kläger reichten eine Sammelklage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft ein. Sie beantragten die gerichtliche Feststellung der Widerrechtlichkeit der bundesrätlichen Not- und Verordnungsbeschlüsse während der Covid-19-Pandemie (u.a. Maskenpflicht, Covid-Zertifikat, Versammlungsbeschränkungen) sowie die Verurteilung des Bundes zur Zahlung eines symbolischen Schadenersatzes von Fr. 1.- pro Kläger.
  • Kernaussage:
    1. Subsidiarität der Feststellungsklage (Art. 6 VG): Ein selbständiges Feststellungsbegehren nach Art. 6 VG ist unzulässig, wenn eine Leistungs- oder Schadenersatzklage zur Verfügung steht. Das Geltendmachen eines symbolischen Betrags von Fr. 1.- vermag kein schutzwürdiges rechtliches Feststellungsinteresse zu begründen (E. 2.3).
    2. Ermessensspielraum der Exekutive: Das Bundesgericht betonte den weiten Beurteilungs- und Handlungsspielraum des Bundesrates in einer sich rasch entwickelnden wissenschaftlichen und epidemiologischen Krisenlage. Das Staatshaftungsrecht bietet keine Handhabe für eine nachträgliche politische Überprüfung (E. 3.2).
  • Praxisbedeutung: Riegel gegen populäre Feststellungs- und Massenklagen im Staatshaftungsrecht. Bestätigt das Erfordernis eines konkreten, bezifferten Schadens und eines aktuellen Rechtsschutzinteresses.

15. BVGE 2019 I/2 — Garantenstellung der Militärverwaltung bei Armeewaffen (Urteil A-3025/2017)

Datum: 8. Februar 2019 | Signatur: BVGE 2019 I/2 (Urteil A-3025/2017)

  • Sachverhalt: Ein Angehöriger der Schweizer Armee wurde wegen einer schwerwiegenden paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie für militärdienstuntauglich erklärt. Trotz mehrfacher behördlicher Vermerke und Warnungen unterliess es die zuständige Militärverwaltung (Logistikbasis der Armee) während mehr als vier Jahren, die persönliche Dienstpistole einzuziehen. Bei einer gerichtlichen Zwangsräumung erschoss der Mann einen bernischen Kantonspolizisten mit dieser Waffe. Der Kanton Bern leistete den Hinterbliebenen Genugtuung und Schadenersatz von über Fr. 1.28 Mio., nahm den Täter in Regress und forderte den Ausfall gestützt auf Art. 3 Abs. 1 VG von der Eidgenossenschaft zurück.
  • Kernaussage:
    1. Garantenstellung aus dem Gefahrensatz: Die Militärverwaltung schafft durch das Aushändigen von Schusswaffen an Wehrmänner einen potenziell lebensgefährlichen Zustand. Wer eine solche Gefahrenquelle schafft oder kontrolliert, ist gestützt auf den ungeschriebenen allgemeinen Gefahrensatz verpflichtet, alle zumutbaren Sicherungsmassnahmen zu treffen (Garantenstellung für Leib und Leben; E. 4.2).
    2. Unterlassungshaftung: Das vierjährige Unterlassen der Waffeneinziehung bei einem erwiesenermassen geisteskranken Angehörigen der Armee stellt eine schwere Verletzung der behördlichen Schutz- und Sicherungspflichten dar.
    3. Adäquanz: Das Dazwischentreten der vorsätzlichen Tötungshandlung unterbricht den adäquaten Kausalzusammenhang nicht, da das Verhindern von Gewaltdelikten durch psychisch Kranke gerade der Schutzzweck der militärischen Einziehungspflicht ist (E. 6.3). Der Bund wurde zur Zahlung von Fr. 1'284'320.- verurteilt.
  • Praxisbedeutung: Marksteineentscheid zur Unterlassungshaftung des Bundes: Begründung einer Garantenstellung aus dem polizeilichen Gefahrensatz bei gefährlichen Gegenständen (Waffen, Sprengstoff) auch ohne ausdrückliche gesetzliche Zuweisung einer Schadenshaftung.

16. BGer 2E_6/2021 vom 23. März 2023 — Pandemische Betriebsschliessungen und formelle Rechtmässigkeit

  • Besetzung: II. öffentlich-rechtliche Abteilung (Urteil 2E_6/2021).
  • Sachverhalt: Eine Gesellschaft aus dem Gastronomie- und Eventbereich klagte gegen den Bund auf Schadenersatz von Fr. 850'000.- wegen der behördlich verordneten Lockdowns und Betriebsschliessungen im Frühjahr 2020 gestützt auf Art. 3 Abs. 1 VG.
  • Kernaussage: Die behördlichen Schliessungsverordnungen stützten sich auf die formellgesetzlichen Grundlagen des Epidemiengesetzes (Art. 6 und Art. 7 EpG) und dienten dem verfassungsrechtlichen Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung. Da die Exekutive die verfassungsmässigen Schranken nicht überschritt, handelte sie nicht widerrechtlich (E. 5.2). Das Gesetz sieht für rechtmässige seuchenpolizeiliche Allgemeinbeschränkungen keine Entschädigungspflicht vor. Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen.
  • Praxisbedeutung: Zementiert den Grundsatz, dass rechtmässige, durch überragende Allgemeininteressen gedeckte Regulierungsmassnahmen im Staatshaftungsrecht entschädigungslos hinzunehmen sind, soweit kein Enteignungstatbestand erfüllt ist.