Art. 3 VG — Haftung des Bundes
Gesetzeswortlaut
1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2 Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3 Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4 Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
Überblick und Bedeutung
Art. 3 VG ist die zentrale Grundnorm des eidgenössischen Staatshaftungsrechts. Gestützt auf den Verfassungsauftrag von Art. 146 BV statuiert die Bestimmung eine primäre, ausschliessliche und kausale Haftung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für Schäden, die ihre Amtsträger Dritten widerrechtlich zufügen.
Die Bestimmung verfolgt einen doppelten Schutzzweck: Einerseits gewährleistet sie der geschädigten Person einen solventen Schuldner (den Bund) und befreit sie vom Nachweis eines subjektiven Verschuldens beim handelnden Beamten. Andererseits schützt sie die Beamtinnen, Beamten und Behördenmitglieder vor direkter persönlicher Inanspruchnahme durch Rechtssuchende (Beamtenprivileg nach Abs. 3), um eine unabhängige und furchtlose Amtsführung sicherzustellen.
In der gerichtlichen Praxis scheitern Staatshaftungsklagen gegen die Eidgenossenschaft selten an der Frage, ob eine Person «Beamter» war oder «in amtlicher Tätigkeit» handelte. Die prozessentscheidenden Hürden liegen fast ausnahmslos an drei anderen Stellen:
- Beim Nachweis der Widerrechtlichkeit: Reiner Vermögensschaden verlangt zwingend die Verletzung einer spezifischen, das geschädigte Vermögen schützenden Verhaltensnorm (Schutznormdoktrin). Bei behördlichen Rechtsakten (Verfügungen, Verordnungen, Gerichtsentscheiden) genügt überdies nicht die blosse Fehlerhaftigkeit des Entscheids; verlangt wird eine wesentliche Amtspflichtverletzung (krasse Fehlleistung).
- Bei der Schrankenwirkung von Art. 12 VG: Formell rechtskräftige Verfügungen und Urteile können im Staatshaftungsprozess grundsätzlich nicht mehr auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden (Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes).
- Bei der Substanziierung von Schaden und Kausalität: Abstrakte Wertverluste, hypothetischer entgangener Gewinn oder allgemeine Grundrechtseingriffe ohne individuellen Schadensnachweis begründen keinen Anspruch.
Prüfschema: Die Merkmale in ihrer Prüfungsreihenfolge
Die folgende Tabelle stellt die Tatbestandsmerkmale und Prozessvoraussetzungen in der logischen Prüfungsreihenfolge dar. Sie bildet zugleich das Inhaltsverzeichnis der nachfolgenden Kommentierung: Jede Zeile findet sich als Abschnittsüberschrift wieder.
| Nr. | Merkmal | Was zu prüfen ist | Behauptungs- und Beweislast / Beweismass | Abschnitt |
|---|---|---|---|---|
| 0 | Vorfragen: Subsidiarität und EFD-Vorverfahren | Greift eine spezialgesetzliche Haftungsordnung vor (Abs. 2)? Wurde das obligatorische Vorverfahren beim EFD fristgerecht durchgeführt (Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 20 VG)? | Klägerische Partei; Verwirkungseinrede durch EFD | A |
| 1 | Funktioneller Beamtenbegriff | Handelt eine Person, die unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut ist (Art. 1 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 VG, Art. 19 VG)? | Klägerische Partei; Rechtsfrage | B |
| 2 | In Ausübung amtlicher Tätigkeit | Besteht ein direkter funktioneller Zusammenhang zwischen amtlicher Funktion und Schadensverursachung (vs. blosse Gelegenheit / Privathandeln)? | Klägerische Partei | C |
| 3 | Widerrechtlichkeit I: Erfolgs- vs. Verhaltensunrecht | Eingriff in ein absolutes Recht (Erfolgsunrecht) oder bei reinem Vermögensschaden Verstoss gegen eine vermögensschützende Verhaltensnorm (Schutznormdoktrin)? | Klägerische Partei | D |
| 4 | Widerrechtlichkeit II: Rechtsakte und Justizurteile | Schädigung durch Verfügung oder Urteil: Liegt eine «wesentliche Amtspflichtverletzung» (krasse Fehlleistung) vor? Schrankenwirkung von Art. 12 VG. | Klägerische Partei; qualifizierter Fehlermassstab | E |
| 5 | Widerrechtlichkeit III: Verordnungen und Notrecht | Haftung für Verordnungen des Bundesrates (Art. 182 BV) und Notrechtsakte (Art. 184/185 BV); Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Exekutive. | Klägerische Partei; schwere Amtspflichtverletzung | F |
| 6 | Widerrechtlichkeit IV: Behördliche Unterlassungen | Pflichtwidriges Untätigbleiben: Besteht eine behördliche Garantenstellung aus Gesetz oder aus dem allgemeinen Gefahrensatz? | Klägerische Partei | G |
| 7 | Widerrechtlichkeit V: Information und Auskünfte | Haftung für fehlerhafte amtliche Auskünfte, Warnungen, Medienkonferenzen und Krisenkommunikation. | Klägerische Partei | H |
| 8 | Schaden und Kausalzusammenhang | Unfreiwillige Vermögensverminderung (Differenztheorie; Vertrauensschaden vs. Erfüllungsinteresse); natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang; Selbstverschulden. | Klägerische Partei; voller Nachweis | I |
| 9 | Beamtenprivileg und Streitverkündung (Abs. 3 und 4) | Ausschluss der Direktklage gegen den Beamten; Benachrichtigungspflicht des Bundes zur Wahrung des internen Rückgriffs (Art. 7 VG). | Von Amtes wegen zu beachten | J |
| 10 | Prozessuale Durchsetzung und Verwirkung | Einhaltung der relativen und absoluten Verwirkungsfristen (Art. 20 VG); Klage ans BVGer bzw. Direktklage ans BGer (Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG). | Klägerische Partei / EFD | K |
Kommentierung
A. Vorfragen: Subsidiarität und Vorverfahren beim EFD
1. Dogmatischer Grundsatz: Vorrang der Spezialgesetze (Abs. 2)
Art. 3 Abs. 2 VG statuiert die Subsidiarität des Verantwortlichkeitsgesetzes gegenüber spezialgesetzlichen Haftungsbestimmungen des Bundes. Greift ein spezialgesetzlicher Haftungstatbestand, richtet sich die Haftung ausschliesslich nach jener Sondernorm. Art. 3 Abs. 1 VG fungiert jedoch als allgemeiner Auffangtatbestand für Sachverhalte und Handlungsformen, die von den Spezialgesetzen nicht abschliessend geregelt werden (BGE 150 II 225 E. 5.6).
Wichtige spezialgesetzliche Haftungsordnungen im Bundesrecht sind:
- Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (Art. 58 BöB bzw. Art. 34 aBöB) für Schäden aus widerrechtlichen Verfügungen der Vergabestelle;
- Das Eisenbahngesetz (Art. 40b ff. EBG) für den Eisenbahnbetrieb;
- Das Postgesetz (Art. 46 f. PostG) für Postdienstleistungen;
- Das Finanzmarktaufsichtsgesetz (Art. 19 FINMAG) für Handlungen der FINMA;
- Die Schweizerische Strafprozessordnung (Art. 136 ff. StPO) für Entschädigung und Genugtuung bei ungerechtfertigten Zwangsmassnahmen oder Freispruch im Bundesstrafverfahren.
2. Kasuistik Subsidiarität: Der verfrühte Rahmenvertrag im Beschaffungsrecht
In BGE 150 II 225 schrieb das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) das Informatikprojekt «(1342) 609 Datentransport» für die Vernetzung der Bundesverwaltung aus. Die A. GmbH und die Swisscom (Schweiz) AG reichten Offerten für Los 1 ein. Gestützt auf einen Bundesratsbeschluss vom 29. Januar 2014, wonach kritische IKT-Infrastrukturen nur noch an Firmen in Schweizer Hand vergeben werden durften, schloss das BBL die A. GmbH telefonisch aus und vergab das Teillos 1.1 an die Konkurrentin; das Teillos 1.2 wurde nicht vergeben. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerde der A. GmbH am 6. Oktober 2014 aufschiebende Wirkung. Trotz dieses Verbots beauftragte das BBL die Konkurrentin mit der Erschliessung von 550 Standorten (statt nur 300 Standorten des Loses 1.1) und brach das Vergabeverfahren danach definitiv ab.
Die A. GmbH forderte Schadenersatz: primär Fr. 13'420'340.– entgangenen Gewinn, eventualiter Fr. 654'534.93 als Ersatz des negativen Interesses (frustrierte Offertkosten). Das Bundesgericht bejahte das Konkurrenzverhältnis: Die spezialgesetzliche Haftung nach Art. 34 aBöB erfasst nur fehlerhafte Verfügungen. Für widerrechtliche Realakte der Vergabestelle – namentlich den vertraglichen Vollzug und die Erschliessung von Standorten während laufender aufschiebender Wirkung – bleibt Art. 3 Abs. 1 VG als subsidiärer Auffangtatbestand anwendbar (E. 5.6 und 7.1).
Leitsatz. Spezialgesetzliche Haftungsordnungen verdrängen das Verantwortlichkeitsgesetz nur in ihrem geregelten Anwendungsbereich. Für schädigende Realakte oder behördliches Verhalten ausserhalb formeller Verfügungen bleibt Art. 3 Abs. 1 VG als Auffangtatbestand anwendbar.
B. Funktioneller Beamtenbegriff (Art. 1 VG)
1. Was das Merkmal verlangt
Das VG verwendet einen funktionellen Beamtenbegriff (Art. 1 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 VG). Massgebend ist nicht das dienstrechtliche Anstellungsverhältnis, sondern die funktionelle Übertragung öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes.
Unter den Beamtenbegriff fallen:
- Mitglieder des Bundesrates (Art. 1 Abs. 1 lit. b VG; BGer 2E_1/2024 E. 1.1);
- Richterinnen und Richter der eidgenössischen Gerichte sowie Gerichtsschreiber im Sachzusammenhang (Art. 1 Abs. 1 lit. c VG; BGer 2E_8/2024 E. 1.1);
- Die Bundesversammlung bei der Richterwahl (Art. 21a Abs. 1 ParlG; BGer 2E_8/2024 E. 1.1);
- Bundesangestellte, Angehörige der Armee (BVGE 2019 I/2) und Grenzwachbeamte (BGE 100 Ib 8);
- Ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Beliehene (Art. 19 VG; z.B. Eidgenössisches Starkstrominspektorat des SEV, BGE 94 I 638 E. 3).
2. Grenzkasuistik: Beliehene mit Bundesaufgaben vs. blosse Subventionsempfänger
In BGE 107 Ib 5 plante ein privater Organisator eine schweizerische Industrieausstellung im Ausland. Die Messe scheiterte mangels Beteiligung von Schweizer Exporteuren. Der Kläger machte geltend, Bundesbeamte und Organe der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung (SZH) hätten die Ausstellung durch eine kreditschädigende Boykottkampagne hintertrieben, und verklagte die Eidgenossenschaft sowie die SZH gestützt auf Art. 3 und 19 VG auf Schadenersatz.
Das Bundesgericht trat auf die Klage gegen die SZH mangels Passivlegitimation nicht ein: Die SZH ist ein privatrechtlicher Verein. Die blosse Ausrichtung von Bundesbeiträgen (Subventionen) macht eine Organisation nicht zu einer Verwaltungseinheit nach Art. 19 VG:
«Anderseits kann nicht zweifelhaft sein, dass eine ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Organisation nicht schon deshalb nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes haftet, weil ihre Tätigkeit vom Bund subventioniert wird. Das geforderte Verhalten des Subventionsempfängers wird mit der finanziellen Staatshilfe nicht zur staatlichen Handlung…» (BGE 107 Ib 5 E. 1).
Demgegenüber unterstehen Kollegialbehörden als Ganzes dem VG; die handelnden Mitglieder müssen in der Klageschrift nicht namentlich bezeichnet werden (BGer 2E_8/2024 E. 1.1; BGer 2E_1/2024 E. 1.1).
Leitsatz. Die Passivlegitimation nach Art. 3 i.V.m. Art. 19 VG verlangt die formelle Übertragung öffentlich-rechtlicher Hoheitsaufgaben. Finanzielle Zuwendungen oder Bundessubventionen begründen keine funktionelle Beamtenstellung.
C. In Ausübung amtlicher Tätigkeit: funktioneller Zusammenhang
1. Was das Merkmal verlangt
Der Bund haftet nur, wenn die schädigende Handlung in Ausübung amtlicher Tätigkeit erfolgt ist. Erforderlich ist ein unmittelbarer funktioneller Zusammenhang zwischen der öffentlich-rechtlichen Aufgabe und dem schädigenden Verhalten. Handlungen bei blosser Gelegenheit amtlicher Verrichtungen oder rein privates Fehlverhalten begründen keine Staatshaftung (BGE 120 Ib 248 E. 2b).
2. Kasuistik: Dienstliche Weisung vs. Privatfahrt
Wird eine Dienstwaffe oder ein Dienstfahrzeug zweckentfremdet oder rein privat genutzt, greift Art. 3 VG nicht, es sei denn, der Staat hat den Gefahrenzustand durch pflichtwidrige Unterlassung der Kontrolle oder Nichteinziehung der Ausrüstung selbst herbeigeführt (BVGE 2019 I/2 E. 7.9.5).
Erlässt ein Grenzwachbeamter hingegen vor Ort eine Weisung über die zollrechtliche Weiterreise eines Flugzeugs, handelt er in Ausübung amtlicher Tätigkeit – selbst dann, wenn er seine örtliche oder sachliche Zuständigkeit überschreitet (BGE 100 Ib 8 E. 2a).
D. Widerrechtlichkeit I: Erfolgsunrecht vs. Schutznormdoktrin bei Vermögensschaden
1. Was das Merkmal verlangt
Die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VG unterscheidet sich dogmatisch nicht von derjenigen nach Art. 41 Abs. 1 OR (BGE 150 II 225 E. 4.2; BVGE 2019 I/2 E. 5.1):
- Erfolgsunrecht: Liegt vor, wenn ein absolut geschütztes Rechtsgut (Leben, körperliche Integrität, persönliche Freiheit, Eigentum, dingliche Rechte) beeinträchtigt wird, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.
- Verhaltensunrecht (Schutznormdoktrin): Das Vermögen als solches ist kein absolut geschütztes Rechtsgut. Ein reiner Vermögensschaden ist nur dann widerrechtlich verursacht, wenn das staatliche Verhalten gegen eine Verhaltensnorm verstösst, die den Schutz des Vermögens der geschädigten Person vor Schäden der eingetretenen Art bezweckt (BGE 144 I 318 E. 5.5; BGE 132 II 305 E. 4.1).
- Grundrechtsbestimmungen (wie Wirtschaftsfreiheit, Eigentumsgarantie oder Rechtsgleichheit) dienen primär der Abwehr staatlicher Eingriffe und stellen in der Regel keine Schutznormen zugunsten des individuellen Vermögens dar (BGer 2E_1/2024 E. 6.5.2; BGer 2E_3/2022 E. 4.4).
2. Grenzkasuistik: Erfolgsunrecht vs. Schutznormverneinung
Anwendungsfall (Schutznorm bejaht): Vorzeitige Standorterschliessung trotz aufschiebender Wirkung
In BGE 150 II 225 E. 8.2 bejahte das Bundesgericht die Widerrechtlichkeit eines reinen Vermögensschadens: Das Verbot, während aufschiebender Wirkung über den Streitgegenstand Verträge abzuschliessen (Art. 22 BöB e contrario), bezweckt spezifisch, die Vergabe- und Erwerbschancen der beschwerdeführenden Anbieterin zu wahren. Zudem stellte der Abbruch des Verfahrens ohne Umsetzung gerichtlich angeordneter Schutzauflagen eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) dar, dem im konkreten Fall Schutznormcharakter zukam.
Verwerfungsfall (Schutznorm verneint): Kursverlust von Credit-Suisse-Aktien
In BGer 2E_1/2024 vom 23. Mai 2025 machten zwei Kleinaktionäre geltend, sie hätten im Vertrauen auf positive Äusserungen des Bundesrates CS-Aktien für rund Fr. 84'800.– erworben und beim Notverkauf nach der Fusionsanordnung Fr. 54'601.34 verloren. Das Bundesgericht hielt fest: Aktienkursverluste sind reiner Vermögensschaden. Weder das Fusionsgesetz noch das Bankengesetz oder die allgemeinen Verfassungsbestimmungen bezwecken, Anleger vor Marktwertverlusten an der Börse zu bewahren. Mangels einschlägiger Schutznorm fehlte es an der Widerrechtlichkeit (E. 6.5.2).
E. Widerrechtlichkeit II: Verfügungen, Gerichtsentscheide und der Massstab wesentlicher Amtspflichtverletzung
1. Was das Merkmal verlangt: Der doppelte Schutzwall
Besteht die beanstandete Handlung in einem hoheitlichen Rechtsakt (Verfügung oder Gerichtsurteil), gilt ein doppelter Schutzmechanismus zugunsten der Rechtssicherheit:
- Schrankenwirkung von Art. 12 VG (Einmaligkeit des Rechtsschutzes): Formell rechtskräftige Verfügungen, Entscheide und Urteile können im Staatshaftungsverfahren nicht mehr auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden. Den Parteien ist es verwehrt, nach Unterliegen im Rechtsmittelverfahren (Primärrechtsschutz) im Staatshaftungsprozess (Sekundärrechtsschutz) auf die Sache zurückzukommen (BGE 150 II 225 E. 4.3).
- Massstab der wesentlichen Amtspflichtverletzung: Wo eine Überprüfung ausnahmsweise zulässig ist, genügt die blosse Fehlerhaftigkeit, Rechtswidrigkeit oder gar Willkür des Entscheids nicht. Haftungsbegründend ist einzig eine krasse Fehlleistung – ein besonders schwerer Fehler, der einem pflichtbewussten Beamten oder Richter schlechterdings nicht unterlaufen wäre (BGE 118 Ib 163 E. 2; BGer 2E_8/2024 E. 6.1).
2. Offenlegung der Judikaturdivergenz: Die Schrankenwirkung von Art. 12 VG bei Bundesgerichtsurteilen
Zwischen verschiedenen Abteilungen und Kammern des Bundesgerichts besteht ein echter Judikaturwiderspruch darüber, ob eigene Urteile des Bundesgerichts im Staatshaftungsprozess auf ihre Widerrechtlichkeit überprüft werden dürfen:
- Linie 1: Überprüfung bei qualifiziertem Fehlverhalten zulässig
In BGer 2E_1/2013 vom 4. September 2014 E. 4.1 (Vorwurf persönlichkeitsverletzender Urteilserwägungen) und BGer 2E_2/2013 vom 30. Oktober 2014 E. 5.3.4 (Verweigerung unentgeltlicher Rechtspflege und Anwaltsbestellung) erwog das Bundesgericht, Art. 12 VG schliesse die Haftung bei rechtskräftigen Urteilen nicht von vornherein aus. Da BGer-Urteile nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden können, sei eine Überprüfung unter dem Massstab der wesentlichen Amtspflichtverletzung eröffnet. - Linie 2: Absoluter Ausschluss der Überprüfung gestützt auf Art. 12 VG i.V.m. Art. 61 BGG
In BGer 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4.2, BGer 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.3.5 und BGer 2E_3/2024 vom 9. Juli 2025 E. 4 verweigerte das Bundesgericht jede inhaltliche Auseinandersetzung mit eigenen Urteilen. Die Fiktion der Rechtmässigkeit greife wegen Art. 61 BGG absolut – selbst wenn die Streitsache nicht weitergezogen werden könne.
In der Grundsatzentscheidung BGer 2E_8/2024 vom 13. Februar 2026 legte die II. öffentlich-rechtliche Abteilung in Fünferbesetzung diesen Bruch offen:
«Aus dem Vorstehenden erhellt, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit Blick auf die Frage, inwieweit das Bundesgericht seine eigenen Urteile im Staatshaftungsverfahren auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft, uneinheitlich ist. Selbst in den Fällen, in denen das Bundesgericht eine Überprüfung vornahm, beschränkte sich die Beurteilung unter dem Aspekt der Widerrechtlichkeit aber auf die Frage, ob eine qualifizierte Amtspflichtverletzung vorlag…» (E. 5.5).
3. Kasuistik: Der falsche Feiertag vor Bundesgericht
Im Leitfall BGer 2E_8/2024 hatte die A. AG gegen ein Urteil des Aargauer Obergerichts Beschwerde in Zivilsachen eingereicht. Das Bundesgericht trat mit Präsidialurteil 4A_538/2023 vom 3. Januar 2024 wegen Fristversäumnisses nicht ein: Die Frist habe am 1. November geendet, weil Allerheiligen im Bezirk Lenzburg gemäss kantonalem Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht (EG ArR/AG) kein Feiertag sei. Die Klägerin rügte, für Gerichtsfristen sei § 21 EG ZPO/AG sowie das Europäische Fristenübereinkommen (EuFrÜb) massgebend, wonach Allerheiligen im ganzen Kanton Aargau ein anerkannter Feiertag im Sinne von Art. 45 BGG ist. Sie klagte auf Fr. 74'612.85 Schadenersatz.
Das Bundesgericht anerkannte den Fehler des eigenen Gerichts unumwunden:
«Die Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die Fristberechnung sind stichhaltig. Das Bundesgericht hätte im Beschwerdeverfahren 4A_538/2023 die 30-tägige Rechtsmittelfrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG gestützt auf Art. 45 BGG i.V.m. § 21 EG ZPO/AG (und allenfalls Art. 5 EuFrÜb) als gewahrt erachten müssen. Damit liegt eine staatshaftungsrechtlich relevante Amtspflichtverletzung vor…» (E. 6.5).
Die Klage scheiterte dennoch an der Qualifikation als «wesentliche» Amtspflichtverletzung: Weil das aargauische Recht widersprüchlich formuliert war (§ 6 EG ArR/AG vs. § 21 EG ZPO/AG) und dem Feiertagsverzeichnis des Bundesamts für Justiz nur deklaratorischer Charakter zukam, stellte der Berechnungsfehler keine unentschuldbare, krasse Fehlleistung dar (E. 6.6–6.9).
4. Kasuistik: Der Zuchthengst der Pferdezüchterin
In BGE 118 Ib 163 verweigerte die Eidgenössische Pferdeschaukommission einer Züchterin die Anerkennung eines Hengstes als Zuchthengst. Erst rund ein Jahr später hiess das Bundesamt für Landwirtschaft ihre Beschwerde gut und anerkannte den Hengst. Die Züchterin forderte Schadenersatz für entgangene Deckgelder während des Jahres der Verweigerung.
Das Bundesgericht wies die Klage ab: Dass eine erstinstanzliche Verfügung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird, belegt für sich allein keine Widerrechtlichkeit nach Art. 3 VG. Eine Haftung entsteht erst, wenn der Entscheid auf einer Verletzung elementarer beruflicher Sorgfaltspflichten beruht, die das Vertrauen in die Rechtspflege grundlegend erschüttert.
5. Kasuistik: Die Ausnahme von Art. 12 VG bei sofort vollzogenen Realakten
In BGE 100 Ib 8 liess Björn Sunne 200'000 unverzollte Zigaretten im Zürcher Freilager in ein Kleinflugzeug verladen, um sie ins zollfreie Samnaun zu fliegen. Wegen schlechten Wetters musste das Flugzeug auf dem Flugplatz Samedan zwischenlanden. Der Grenzwachbeamte untersagte den Weiterflug und befahl mündlich den Rückflug nach Kloten. Sunne verlangte Fr. 1'518.– Flugmehrkosten.
Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 12 VG bei mündlich eröffneten und sofort vollzogenen Verfügungen der Haftungsprüfung nicht entgegensteht, da ein Rechtsmittelverfahren keine rechtzeitige Abhilfe mehr schaffen konnte (E. 2b). Die Klage wurde dennoch abgewiesen, weil die Grenzwache in Samedan vorschriftsgemäss handelte: Der Flugplatz Samedan war für Handelswarenabfertigungen nicht zugelassen (E. 3b).
F. Widerrechtlichkeit III: Haftung für Verordnungsrecht und Notrecht des Bundesrates
1. Was das Merkmal verlangt: Das Privileg des Verordnungsgebers
Generell-abstrakte Rechtsakte des Bundesrates (Verordnungen gestützt auf Art. 182 Abs. 1 BV sowie Notverordnungen nach Art. 184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 BV) fallen grundsätzlich unter Art. 3 Abs. 1 VG. Gesetzgebungsakte der Bundesversammlung sind wegen Art. 190 BV von der Staatshaftung ausgeschlossen (BGer 2E_3/2022 E. 4.1).
Für Verordnungsakte gilt nach ständiger Praxis ein ausserordentlich strenger Massstab:
- Die blosse Feststellung, dass eine Verordnungsbestimmung gesetz- oder verfassungswidrig war, genügt nicht.
- Haftung entsteht ausschliesslich bei einer besonders schweren Amtspflichtverletzung (unentschuldbare Fehlleistung).
- Der Bundesrat verfügt in Krisen- und Notlagen über einen weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Das Staatshaftungsrecht dient nicht der nachträglichen politischen oder ökonomischen Überprüfung regierungsrätlicher Krisenentscheide (BGer 2E_1/2024 E. 4.2.2; BGer 2E_3/2022 E. 4.3; BGer 2E_6/2021 E. 6.2).
2. Kasuistik: Notrechtsverordnungen bei der Credit-Suisse-Rettung 2023
In BGer 2E_1/2024 vom 23. Mai 2025 griffen die Kläger die Notverordnung des Bundesrates vom 16./19. März 2023 (AS 2023 136) an, mit welcher der Bundesrat die Zustimmung der Generalversammlung für Fusionen systemrelevanter Banken (Art. 10a Notverordnung) ausser Kraft gesetzt hatte.
Das Bundesgericht wies die Klage ab:
- Die Anrufung von Notverordnungskompetenzen zur Verhinderung einer internationalen Finanzkrise und zur Sicherung der Volkswirtschaft verletzt keine Amtspflichten.
- Ein allfälliger Eingriff in gesellschaftsrechtliche Mitbestimmungsrechte begründet keine Haftung, wenn er zur Abwendung eines noch grösseren Schadens (ungeordneter Konkurs) zwingend geboten war.
3. Kasuistik: Symbolische Staatshaftung bei Covid-19-Massnahmen
In BGer 2E_3/2022 vom 18. November 2024 forderten über 10'000 Kläger symbolischen Schadenersatz von je Fr. 1.– sowie die gerichtliche Feststellung, dass die Covid-19-Verordnungen (Zertifikatspflicht, Versammlungsbeschränkungen) rechtswidrig gewesen seien.
Das Bundesgericht wies die Klage ab:
- Keine Popularklage: Das schweizerische Staatshaftungsrecht kennt keine stellvertretende Schadenersatzklage zugunsten der Allgemeinheit oder zur abstrakten Kontrolle von Regierungsverordnungen (E. 1.4).
- Feststellungsklage ausgeschlossen: Art. 6 Abs. 2 VG gewährt Genugtuung nur als Geldleistung; eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit als Genugtuungsersatz ist im VG nicht vorgesehen (E. 1.6).
- Beurteilungsspielraum in der Pandemie: Bei unvollständigem wissenschaftlichem Kenntnisstand darf der Bundesrat risikovorbeugend handeln; eine nachträgliche Besserwisserei («Rückschaufehler») begründet keine Amtspflichtverletzung (E. 7.3).
G. Widerrechtlichkeit IV: Behördliche Unterlassungen und Garantenstellung
1. Was das Merkmal verlangt: Keine Haftung ohne Garantenpflicht
Eine behördliche Unterlassung ist nur dann widerrechtlich, wenn für das Gemeinwesen eine spezifische Rechtspflicht zum Handeln (Garantenstellung) bestand (BGE 144 I 318 E. 5.5; BVGE 2019 I/2 E. 5.2). Eine allgemeine Pflicht des Staates, im Interesse Privater tätig zu werden oder Schäden abzuwenden, existiert nicht.
Die Garantenstellung kann sich ergeben aus:
- Einer ausdrücklichen gesetzlichen Handlungspflicht mit Schutznormcharakter;
- Besonderen behördlichen Fürsorge- und Aufsichtsverhältnissen;
- Dem allgemeinen ungeschriebenen Gefahrensatz: Wer einen gefährlichen Zustand schafft oder unterhält, muss die zur Vermeidung von Schäden gebotenen Schutzmassnahmen treffen.
2. Kasuistik: Die nicht eingezogene Armeepistole bei psychischer Untauglichkeit
In BVGE 2019 I/2 vom 8. Februar 2019 wurde der Armeeangehörige A. im Juni 2007 wegen abnormer Persönlichkeit und antisozialer Tendenzen (Nosologia Militaris 2590 R und 2530.0 R) für militärdienstuntauglich erklärt. Gemäss Reglement durfte ihm die persönliche Waffe (Pistole) keinesfalls zu Eigentum überlassen werden. Wegen Zuständigkeitskonflikten und mangelhaften Schnittstellen zwischen kantonalem Kreiskommando und der Logistikbasis der Armee (LBA) forderte jedoch niemand die Waffe zurück; im SAP wurde der Pendenzeintrag nach einiger Zeit ohne Verifikation als «Auftrag erledigt» quittiert.
Vier Jahre später feuerte A. bei der Zwangsräumung seiner Wohnung mit der Armeepistole um sich. Ein Polizist starb, ein zweiter wurde verletzt. Die Ausgleichskasse und die Visana nahmen beim Bund für über Fr. 1.28 Mio. Regress.
Das Bundesverwaltungsgericht bejahte die Staatshaftung:
- Weil absolute Rechtsgüter (Leib und Leben) auf dem Spiel standen, begründet der Gefahrensatz eine staatliche Garantenstellung (E. 7.9.4).
- Indem die Armee einem als gefährlich eingestuften Untauglichen die tödliche Dienstwaffe über Jahre überliess und über keine Rücknahmekontrolle verfügte, verletzte sie elementare Sicherungspflichten widerrechtlich (E. 7.10 f.).
3. Kasuistik: Kein Schadensersatz für verspätetes Einschreiten der Bankenaufsicht
In BGE 116 Ib 193 klagten geschädigte Anleger gegen die Eidgenossenschaft, weil die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) gegen eine Gesellschaft (X. AG), die ohne Bewilligung Publikumseinlagen entgegennahm, erst nach anderthalb Jahren die Liquidation verfügte.
Das Bundesgericht wies die Klage ab: Das Bankengesetz bezweckt zwar den Gläubigerschutz, räumt der Aufsichtsbehörde bei der Massnahmenwahl und beim Vorgehenstempo jedoch ein weites Ermessen ein. Ein schrittweises Abklären und Fristansetzen zum Nachweis treuhänderischer Tätigkeit stellt keine widerrechtliche Unterlassung dar, solange keine gravierenden Ermessensfehler vorliegen (E. 2d und 4e).
H. Widerrechtlichkeit V: Amtliche Informationen, Warnungen und Auskünfte
1. Was das Merkmal verlangt: Sachlichkeit und gesetzliche Schranken
Staatliche Informationstätigkeit (Medienmitteilungen, Warnungen vor gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln, Auskünfte) ist widerrechtlich, wenn sie:
- Sachlich unrichtig oder irreführend ist;
- Gesetzliche Informationspflichten verletzt;
- Den Schutzbereich von Wirtschafts- und Persönlichkeitsrechten ohne Rechtfertigungsgrund schwer verletzt (BGE 118 Ib 473 E. 7; BGE 107 Ib 5 E. 2a).
2. Kasuistik: Listeriosewarnung bei Weichkäse vs. unbedachte Messe-Kritik
Anwendungsfall (Haftung für behördliche Auskünfte möglich): Negative Bonitätsurteile über Aussteller
In BGE 107 Ib 5 E. 2a hielt das Bundesgericht fest: Amtliche Auskünfte von Bundesbeamten haben sich auf objektive Tatsachen (Ort, Datum, Organisation) zu beschränken. Unbedachte Meinungsäusserungen oder abwertende Urteile über die Bonität eines privaten Messeveranstalters überschreiten den amtlichen Informationsauftrag und sind bei Unwahrheit als kreditschädigendes Verhalten widerrechtlich.
Verwerfungsfall (Rechtmässige Warnung): Käse-Listerioseepidemie
In BGE 118 Ib 473 informierte das Bundesamt für Gesundheitswesen (BAG) über eine Epidemie durch mit Listerien verseuchten Vacherin Mont-d’Or. Käsereien klagten wegen Umsatzeinbussen auf Staatshaftung. Das Bundesgericht verwarf die Widerrechtlichkeit: Die Warnung stützte sich auf das Epidemiengesetz. Der Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung vor tödlichen Infektionen überwiegt die wirtschaftlichen Vermögensinteressen der Hersteller; sachliche Warnungen sind rechtmässig.
Kasuistiktabelle: Haftungsmassstäbe nach hoheitlicher Handlungsform
Die nachfolgende Tabelle vergleicht die Anforderungen an die Widerrechtlichkeit je nach staatlicher Handlungsform:
| Handlungsform | Massstab der Widerrechtlichkeit | Primäre Hürde | Leitentscheid | Ergebnis im konkreten Fall |
|---|---|---|---|---|
| Schädigender Realakt | Einfache Rechtswidrigkeit (Verletzung von Schutznorm oder absolutem Recht) | Beweis des Kausalzusammenhangs | BGE 150 II 225 (Standorterschliessung) | Haftung bejaht (Ersatz von Fr. 654'534.– Offertkosten) |
| Gefahrenträchtige Unterlassung | Verletzung der Garantenstellung / Gefahrensatz bei absolutem Rechtsgut | Nachweis der Pflicht zum Tätigwerden ex ante | BVGE 2019 I/2 (Waffeneinzug) | Haftung bejaht (Regress über Fr. 1.28 Mio. geschützt) |
| Fehlerhafte Verfügung | Wesentliche Amtspflichtverletzung (krasse Fehlleistung) | Schrankenwirkung von Art. 12 VG (Einmaligkeit des Rechtsschutzes) | BGE 118 Ib 163 (Pferdeschau) | Haftung verneint (Abweisung der Deckentschädigung) |
| Gerichtsurteil (Justizakt) | Qualifizierte Fehlleistung (schwere Amtspflichtverletzung) | Rechtskraftwirkung nach Art. 61 BGG und Art. 12 VG | BGer 2E_8/2024 (Feiertagsberechnung) | Haftung verneint (Fehler festgestellt, aber nicht wesentlich) |
| Notverordnung (Bundesrat) | Ausserordentlich schwere Amtspflichtverletzung / unentschuldbare Willkür | Weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Exekutive | BGer 2E_1/2024 (CS-Notfusion) | Haftung verneint (Keine Schutznorm für Börsenaktien) |
| Krisenkommunikation / Warnung | Verstoss gegen Gebot sachlicher und verhältnismässiger Information | Überwiegendes öffentliches Interesse an Gesundheit | BGE 118 Ib 473 (Käsewarnung) | Haftung verneint (Rechtmässige Warnung vor Seuchen) |
I. Schaden (Differenztheorie) und Kausalzusammenhang
1. Schadensbegriff und Differenztheorie
Als Schaden gilt die unfreiwillige Verminderung des Reinvermögens nach der Differenztheorie: Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem hypothetischen Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 150 II 225 E. 4.3; BGer 2E_1/2024 E. 4.3).
Zu unterscheiden ist zwischen:
- Erfüllungsinteresse (positives Interesse / entgangener Gewinn): Grundsätzlich nicht ersatzfähig, wenn die geschädigte Person keinen Rechtsanspruch auf den Vertragsschluss oder die Leistung hatte (wie im öffentlichen Beschaffungsrecht, BGE 150 II 225 E. 7.3).
- Vertrauensschaden (negatives Interesse / frustrierte Aufwendungen): Ersatzfähig sind nutzlose Aufwendungen, die im berechtigten Vertrauen auf das rechtmässige Verwaltungshandeln getätigt wurden (BGE 150 II 225 E. 8).
2. Kausalzusammenhang und Unterbrechung durch Selbstverschulden
Erforderlich ist sowohl der natürliche Kausalzusammenhang (conditio sine qua non) als auch der adäquate Kausalzusammenhang (Eignung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung).
Der Kausalzusammenhang wird unterbrochen durch:
- Überwiegendes Selbstverschulden der geschädigten Partei (Art. 4 VG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 OR);
- Grobes Drittverschulden oder höhere Gewalt.
In BGer 2E_1/2024 E. 5.5 verneinte das Bundesgericht die Kausalität zwischen Notverordnung und Aktienverlust: Der Kurszerfall setzte bereits Tage vor dem Bundesratsbeschluss ein; dass sich der Verlust realisierte, lag am selbst gewählten Verkaufszeitpunkt der Anleger am Folgetag.
J. Ausschluss der Direktklage und Benachrichtigung des Beamten (Abs. 3 und 4)
1. Das Beamtenprivileg (Abs. 3)
Gegenüber dem fehlbaren Beamten oder Behördenmitglied steht der geschädigten Person kein zivil- oder öffentlich-rechtlicher Direktanspruch zu (Art. 3 Abs. 3 VG). Klagen Dritter gegen Beamte persönlich sind von den Zivil- und Verwaltungsgerichten von Amtes wegen wegen fehlender Passivlegitimation abzuweisen.
2. Benachrichtigungspflicht und Rückgriff (Abs. 4 i.V.m. Art. 7 VG)
Sobald ein Dritter Schadenersatz vom Bund begehrt, muss der Bund den betroffenen Beamten sofort benachrichtigen (Abs. 4). Die Pflicht dient der Wahrung der Verteidigungsrechte des Beamten im Hinblick auf einen allfälligen späteren Regress des Bundes nach Art. 7 VG, der vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten voraussetzt.
K. Prozessuale Durchsetzung, Zuständigkeit und Verwirkungsfristen
1. Zweistufiges Verfahren und sachliche Zuständigkeit
Streitigkeiten aus Art. 3 VG folgen zwei unterschiedlichen Verfahrenswegen (Art. 10 VG):
- Regelfall (Bundespersonal und Bundesverwaltung):
- Schriftliches Gesuch beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD).
- Erlass einer anfechtbaren Verfügung durch das EFD (Art. 10 Abs. 1 VG).
- Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG) und anschliessend Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 82 lit. a BGG).
- Sonderfall (Bundesrat, Bundesrichter, Bundesversammlung):
- Begehren an das EFD zur vorprozessualen Stellungnahme (Art. 20 Abs. 3 VG).
- Bei Ablehnung: Direktklage an das Bundesgericht als einzige Instanz gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 lit. a–cbis VG (BGer 2E_8/2024 E. 1.1; BGer 2E_1/2024 E. 1.1).
- Das Verfahren vor Bundesgericht richtet sich nach dem Bundeszivilprozessgesetz (BZP, SR 273). Das Bundesgericht urteilt mit voller Kognition in Tat- und Rechtsfragen (BGer 2E_8/2024 E. 2).
2. Strenge Verwirkungsfristen (Art. 20 VG)
Die Ansprüche gegen den Bund verjähren bzw. verwirken nach Art. 20 VG:
- Relative Frist: 1 Jahr seit Kenntnis des Schadens (bzw. 3 Jahre nach revidiertem Verjährungsrecht);
- Absolute Frist: 10 Jahre seit dem schädigenden Verhalten;
- Klagefrist nach EFD-Stellungnahme: 6 Monate seit Eröffnung der ablehnenden Stellungnahme des Bundesrates bzw. EFD (Art. 20 Abs. 3 VG; BGer 2E_8/2024 E. 1.3).
Kantonale Praxisfragen
1. Haftung kantonaler Durchführungsorgane im Sozialversicherungsrecht (Art. 78 ATSG)
Gemäss Art. 78 Abs. 4 ATSG gelten die Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes des Bundes (Art. 3–9 VG) sinngemäss für die Haftung von Durchführungsorganen der Sozialversicherungen – einschliesslich der kantonalen IV-Stellen, Ausgleichskassen und Arbeitslosenkassen.
In der kantonalen Gerichtspraxis (z.B. ZH SVG AL.2017.00066; ZH SVG UV.2016.00085) stellt sich regelmässig die Frage, inwieweit Verzögerungen kantonaler IV-Stellen haftungsbegründend gegenüber anderen Sozialversicherern oder Pensionskassen sein können. In BGE 137 V 76 entschied das Bundesgericht, dass eine kantonale IV-Stelle, die mit der Aufhebung einer Rente nahezu zehn Jahre zuwartet, der betroffenen BVG-Vorsorgeeinrichtung nicht nach Art. 3 Abs. 1 VG haftet: Die Bestimmungen des IVG bezwecken nicht den Schutz des Vermögens anderer Versicherungsträger (Fehlen einer Schutznorm).
2. Kantonale Feiertage und bundesrechtliche Fristwahrung
Ein praktischer Streitpunkt zwischen Bundes- und kantonaler Gerichtspraxis betrifft die Ermittlung anerkannter Feiertage für gerichtliche Rechtsmittelfristen (Art. 45 BGG, Art. 142 ZPO). Wie BGer 2E_8/2024 E. 6.6 illustriert, weichen kantonale Feiertagsregelungen im Arbeitsrecht (EG ArR) häufig von den verfahrensrechtlichen Feiertagen in den kantonalen EG ZPO ab. Für Gerichtsfristen sind ausschliesslich die prozessualen Feiertagsregelungen massgebend.
Praxishinweise
Für die geschädigte Person und ihre Rechtsvertretung:
- Vorverfahren beim EFD niemals übergehen: Wer direkt Klage beim Bundesgericht oder Bundesverwaltungsgericht erhebt, ohne zuvor ein schriftliches Gesuch beim EFD eingereicht und dessen Verfügung oder Stellungnahme abgewartet zu haben, riskiert einen sofortigen Nichteintretensentscheid (Art. 10 VG; BGer 2E_8/2024).
- Primärrechtsschutz ausschöpfen: Niemals eine fehlerhafte Verfügung formell rechtskräftig werden lassen in der Hoffnung auf einen späteren Schadenersatzprozess. Wegen der Schrankenwirkung von Art. 12 VG gilt die unwiderlegbare Fiktion der Rechtmässigkeit. Anfechtbare Akte müssen im Verwaltungs- oder Beschwerdeverfahren bekämpft werden (BGE 150 II 225 E. 4.3).
- Schutznorm bei Vermögensschäden substanziieren: Bei reinen Vermögensschäden genügt die Behauptung einer gesetzwidrigen Handlung nicht. Es muss in der Klageschrift konkret nachgewiesen werden, welche Gesetzesnorm den Schutz des privaten Vermögens vor dem eingetretenen Schaden bezweckt (BGer 2E_1/2024 E. 6.5.2).
- Schaden präzise nach Differenztheorie beziffern: Entgangener Gewinn ist ausserhalb gesetzlicher Kontrahierungszwänge regelmässig nicht ersatzfähig. Bei frustrierten Aufwendungen (negatives Interesse) müssen die Offert- oder Vorbereitungskosten detailliert belegt werden (BGE 150 II 225 E. 8).
- Verwirkungsfristen wahren: Die 1-jährige relative Frist ab Schadenskenntnis und die 6-monatige Klagefrist nach der EFD-Stellungnahme (Art. 20 Abs. 3 VG) sind Verwirkungsfristen und können nicht erstreckt werden.
Für die verfügende Bundesbehörde und Verwaltung:
- Aufschiebende Wirkung strikt respektieren: Wurde einer Beschwerde gegen einen Vergabe- oder Bewilligungsentscheid aufschiebende Wirkung erteilt, dürfen vor Rechtskraft des Beschwerdeentscheids keine vollendeten Tatsachen durch Rahmenverträge oder faktischen Vollzug geschaffen werden. Ein Zuwiderhandeln begründet die Widerrechtlichkeit nach Art. 3 Abs. 1 VG (BGE 150 II 225 E. 8.1).
- Gefahrensatz bei gefährlichen Gütern und Waffen beachten: Werden Personen für dienstuntauglich erklärt, müssen Waffen und gefährliche Dienstgeräte unverzüglich eingezogen werden. EDV-Pendenzen dürfen nicht ohne physischen Rücknahmenachweis als erledigt quittiert werden (BVGE 2019 I/2 E. 7.10).
- Mündliche Anordnungen schriftlich bestätigen: Werden mündliche Weisungen mit sofortigem Vollzug erteilt, entfällt der Schutz von Art. 12 VG. Sie sind daher sorgfältig auf ihre gesetzliche Zuständigkeit zu prüfen und unverzüglich zu protokollieren (BGE 100 Ib 8 E. 2b).
Für das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD):
- Beamte unverzüglich benachrichtigen: Sobald ein Schadenersatzbegehren eintrifft, ist der potentiell betroffene Beamte nach Art. 3 Abs. 4 VG sofort schriftlich zu orientieren, um dessen Gehörsrechte und einen allfälligen Regressanspruch des Bundes nach Art. 7 VG nicht zu gefährden.
- Verfahrensbeschränkung beantragen: Im gerichtlichen Klageverfahren vor Bundesgericht (Art. 120 BGG) empfiehlt es sich, frühzeitig die Beschränkung des Verfahrens auf die Eintretensfrage, die Schrankenwirkung von Art. 12 VG oder die Frage der Widerrechtlichkeit zu beantragen (Art. 34 Abs. 2 BZP; BGer 2E_8/2024 E. D; BGer 2E_3/2022 E. 3.1).
Rechtsprechung
Ausführliche Übersicht der ausgewerteten Urteile: → Rechtsprechung zu Art. 3 VG
Literatur
Die folgenden Werke werden in den massgeblichen Entscheiden zu Art. 3 VG herangezogen (Nachweise stammen aus den Entscheidtexten):
- Tobias Jaag / Julia Hänni, in: St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 1 ff. zu Art. 146 BV (zit. in BGer 2E_8/2024).
- Marianne Ryter, Staatshaftungsrecht, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott (Hrsg.), Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, Rz. 29.1 ff. (zit. in BGer 2E_1/2024 und BVGE 2019 I/2).
- Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli / Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. Bern 2014, § 62 Rz. 1 ff. (zit. in BVGE 2019 I/2).
- Felix Uhlmann, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Bern 2017 (zit. in BVGE 2019 I/2).
- Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 1 ff. zu Art. 120 BGG (zit. in BGer 2E_8/2024).
- Yves Donzallaz, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. Bern 2022, N. 1 ff. zu Art. 120 BGG (zit. in BGer 2E_1/2024 und BGer 2E_6/2021).
- Fridolin Hunold, Die Voraussetzung der Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht für eine Staatshaftung wegen richterlicher Fehlentscheide, in: HAVE 2015, S. 240 ff. (zit. in BGer 2E_8/2024).
- Georges Chanson, Fristwahrung an lokalen Feiertagen, in: Anwaltsrevue 2024, S. 165 ff. (zit. in BGer 2E_8/2024).