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Art. 3 VG — Haftung des Bundes

Gesetzeswortlaut

Art. 3

1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.

2 Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.

3 Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.

4 Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.


I. Überblick und Rechtsnatur

1 Art. 3 VG begründet die primäre, ausschliessliche und kausale Staatshaftung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für Schäden, die ihre Beamtinnen, Beamten oder Behördenmitglieder in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen (Art. 146 BV).

2 Die Haftung ist als Kausalhaftung ausgestaltet: Der Bund haftet unabhängig von einem Verschulden der handelnden Person (Art. 3 Abs. 1 VG; BGE 139 IV 137 E. 5.1).


II. Die Haftungsvoraussetzungen (Abs. 1)

1. Funktioneller Beamtenbegriff

3 Beamter im Sinne des VG ist jede Person, die unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut ist (Art. 1 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 VG). Dies erfasst nicht nur Bundesangestellte, sondern auch Mitglieder des Bundesrates, der Bundesverwaltung und ausserparlamentarischer Kommissionen (BGer 2E_5/2024 vom 7. Oktober 2025 E. 1.1).

2. Amtliche Tätigkeit und funktioneller Zusammenhang

4 Das schädigende Verhalten muss in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit erfolgen. Erforderlich ist ein direkter funktioneller Zusammenhang zwischen der öffentlich-rechtlichen Funktion und der Schadensverursachung (BGE 120 Ib 248 E. 2b).

3. Schaden und Kausalzusammenhang

5 Der Kläger hat das Vorliegen eines Schadens (Vermögensverminderung) und den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem behördlichen Verhalten und dem Schadenseintritt nachzuweisen.

4. Widerrechtlichkeit: Erfolgsunrecht vs. Verhaltensunrecht

6 Die Widerrechtlichkeit beurteilt sich nach der allgemeinen zivilrechtlichen Doktrin:

  • Erfolgsunrecht: Liegt vor bei der Verletzung eines absoluten Rechts (Leib, Leben, Eigentum, Persönlichkeit).
  • Verhaltensunrecht bei reinem Vermögensschaden: Reine Vermögensschäden sind nur dann widerrechtlich verursacht, wenn die verletzte Norm den Schutz des Geschädigten vor Schäden der eingetretenen Art bezweckt (Schutznormdoktrin; BGE 144 I 318 E. 5.5; BGE 132 II 305 E. 4.1).

III. Haftung für Verordnungsakte des Bundesrates und Notrecht

1. Massstab der wesentlichen Amtspflichtverletzung

7 Für Staatshaftungsklagen gegen Verordnungsakte des Bundesrates (namentlich Notverordnungen gestützt auf Art. 184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 BV) gilt nach ständiger Rechtsprechung ein qualifizierter Massstab: Die blosse Feststellung einer Verfassungs- oder Gesetzswidrigkeit der Norm genügt nicht. Eine Haftung entsteht erst, wenn dem Bundesrat eine wesentliche Amtspflichtverletzung zur Last gelegt werden kann (BGer 2E_5/2024 vom 7. Oktober 2025 E. 5.3; BGer 2E_1/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.2.2; BGer 2E_3/2022 vom 18. November 2024 E. 3.2).

2. Notrechtliche Bankenrettung (CS-Rettung 2023)

8 In BGer 2E_5/2024 verneinte das Bundesgericht eine Staatshaftung für die CS-Rettungsmassnahmen:

  • Der Bundesrat durfte zur Wahrung der Finanzmarktstabilität Notverordnungen erlassen.
  • Die Ausserkraftsetzung von Aktionärsrechten (GV-Zustimmung beim Fusionsgesetz) zur Verhinderung eines ungeordneten Zusammenbruchs stellte keine wesentliche Amtspflichtverletzung dar.
  • Reine Aktienwertverluste sind reine Vermögensschäden und geniessen keinen verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz nach Art. 26 BV.

IV. Ausschluss der Direktklage und Rückgriff (Abs. 3 und 4)

9 Nach Art. 3 Abs. 3 VG steht dem Geschädigten kein Direktanspruch gegen die handelnde Beamtin oder das Behördenmitglied zu. Die Staatshaftung ist ausschliesslich; der Bund kann jedoch nach Art. 7 VG intern Rückgriff auf die Fehlbaren nehmen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Zu diesem Zweck hat der Bund den Beamten unverzüglich über das Schadenersatzbegehren zu benachrichtigen (Abs. 4).


V. Zuständigkeit und Verfahren

10 Streitigkeiten aus Staatshaftung nach dem VG richten sich nach Art. 10 VG:

  • Zunächst ist ein schriftliches Haftungsbegehren beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) einzureichen.
  • Richtet sich die Klage gegen Handlungen des Bundesrates, ist nach Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. b VG das Bundesgericht als einzige Instanz im Klageverfahren zuständig (BGer 2E_5/2024 E. 1.1).
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