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Art. 23 — Unlauterer Wettbewerb

Gesetzeswortlaut

4. Kapitel: Strafbestimmungen

1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.50

2 Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.

3 Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.51

49 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 7. Okt. 2005 über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechtsübereink. und des Zusatzprot. des Europarates über Korruption, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2371; BBl 2004 6983).

50 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 25. Sept. 2015 (Korruptionsstrafrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1287; BBl 2014 3591).

51 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

SR 241 · Stand am 1. Januar 2025 · Fedlex

Die Merkmale auf einen Blick

AbschnittPrüffrageBeweislast / Beweismass
A. Stellung der NormBlankettstrafnorm; erfasst nur Art. 3–6 UWG, nicht die Generalklausel–
B. Objektiver TatbestandErfüllt das Verhalten einen Tatbestand von Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG samt Wettbewerbsrelevanz? Welche «Tat» ist es?Anklagebehörde; Beweis über jeden Zweifel hinaus
C. Subjektiver TatbestandVorsatz (auch Eventualvorsatz) bezüglich aller Merkmale, einschliesslich der WettbewerbsrelevanzAnklagebehörde
D. Täterschaft und ZurechnungWer ist verantwortlich: Handelnder, Organ (Art. 29 lit. a StGB), Geschäftsherr (Art. 26 UWG, Art. 6 VStrR)?Anklagebehörde
E. Strafantrag (Abs. 2, 3)Antragsberechtigung, Frist von drei Monaten, Inhalt und Form, Bund/SECOProzessvoraussetzung; von Amtes wegen zu prüfen
F. Räumlicher GeltungsbereichHandlung in der Schweiz, Wirkung im Ausland–
G. KonkurrenzenVerhältnis zu Markenrecht, Geheimnisschutz, Betrug und Ehrverletzung–
H. Sanktionen und NebenfolgenFreiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe; Verbindungsbusse; Einziehung; KostenGericht
I. Kantonale PraxisfragenNichtanhandnahme, verpasste Frist, Zusammenspiel mit Zivilverfahren–
J. PraxishinweiseHandlungsanweisungen nach Adressatenrollen–

Überblick und Bedeutung

Art. 23 UWG ist die einzige Strafnorm des Lauterkeitsrechts im Kern: Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Norm ist ein Antragsdelikt. Antragsberechtigt ist, wer nach den Art. 9 und 10 UWG zur Zivilklage berechtigt ist (Abs. 2); der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers (Abs. 3).

Die Norm steuert die Strafbarkeit nicht selbst, sondern verweist. Was unlauter ist, bestimmen die Art. 3–6 UWG und die Generalklausel von Art. 2 UWG, die auch für die Strafbestimmung die Voraussetzungen der Wettbewerbsrelevanz liefert. Die Praxis betrifft deshalb zu einem grossen Teil die Spezialtatbestände (→ Art. 3 UWG), insbesondere Irreführung (lit. b), Telefonwerbung und Sterneintrag (lit. u), rechnungsähnliche Offerten (lit. p) und Geheimnisschutz (Art. 4 lit. c, Art. 6). Dieser Kommentar behandelt die Merkmale, die Art. 23 UWG selbst prägt: die Akzessorietät, den Vorsatz, die Zurechnung, das Strafantragsverfahren, die Konkurrenzen und die Sanktionen. Wo die Recherche keine Praxis zu einem Merkmal gefunden hat, ist das vermerkt.

Kommentierung

A. Stellung der Norm: Strafbarkeit nur bei Art. 3–6 UWG

Ein Verhalten, das allein die Generalklausel von Art. 2 UWG erfüllt, ist nicht strafbar. Das Bundesgericht begründet das mit dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 1, der Art. 2 nicht nennt, und hat es mehrfach festgehalten (BGer 6B_106/2018 E. 2.4.1; BGer 6B_67/2014 E. 2.6.1; BGer 6B_792/2016 E. 5). Zugleich ist auf Art. 2 UWG zurückzugreifen, um die Reichweite der Straftatbestände zu bestimmen; das Verhältnis zwischen Grundsatznorm und den einzelnen Tatbeständen ist nicht dasjenige einer lex specialis zu einer Auffangnorm (BGer 6B_106/2018 E. 2.4.1; dazu → Art. 2 UWG).

Kartenfreigabesystem: Strafbarkeit scheitert am Tatbestand. A. und B. betrieben ein Cardsharing-System, mit dem Nutzer verschlüsselte Fernsehprogramme der Canal+-Gruppe entschlüsseln konnten, ohne ein Abonnement abgeschlossen zu haben. Die Cour d’appel pénale des Kantons Waadt verurteilte sie zu bedingten Geldstrafen von 120 bzw. 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– und verpflichtete A. zur Herausgabe eines Gewinns von Fr. 104'000.– (verurteilt wegen Verstosses gegen Art. 5 lit. c UWG, Art. 23). Das Bundesgericht hob das Urteil auf: Die Sendungen würden nicht durch ein technisches Reproduktionsverfahren im Sinne von Art. 5 lit. c UWG übernommen. Ob das Verhalten nach einer anderen Bestimmung oder der Generalklausel unlauter sei, prüfte es nicht; ihre Verletzung begründe nur die zivilrechtliche, nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit (BGE 139 IV 17 E. 1.9). Der Entscheid ist in französischer Sprache publiziert.

Leitsatz. Das Strafrecht folgt dem Katalog: Passt ein Verhalten nicht unter Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG, ist es unabhängig von seiner zivilrechtlichen Unlauterkeit nicht nach Art. 23 UWG strafbar.

B. Objektiver Tatbestand

1. Akzessorietät und Wettbewerbsrelevanz

Der Tatbestand setzt die Erfüllung des in Bezug genommenen Spezialtatbestands voraus. Zusätzlich muss das Verhalten wettbewerbsrelevant im Sinne von Art. 2 UWG sein, was nur die objektive Eignung zur Beeinflussung des Wettbewerbs verlangt (BGer 6B_766/2019 E. 5.3.1). Gerade im Strafverfahren scheitern Anzeigen häufig an diesem Merkmal; Beispiele im Kommentar zu Art. 2 UWG (Gütesiegel-Inspektor, Flugblatt, Medienbericht).

2. Restriktive Auslegung

Die Tatbestände der Art. 3 ff. UWG sind zum Teil unbestimmt gefasst. Das Bundesgericht hat bei der Herabsetzung (lit. a) eine verfassungskonforme und restriktive Auslegung der Strafbestimmungen verlangt: Nur Herabsetzungen von einer gewissen Schwere (Anschwärzungen) seien im Sinne von Art. 23 in Verbindung mit Art. 3 lit. a UWG tatbestandsmässig (BGE 123 IV 211 E. 3b). Die vor dem Strafrecht aufgeworfene Frage, ob die Art. 3 ff. im Hinblick auf das Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) enger auszulegen sind als im Zivilrecht, hat das Bundesgericht in BGer 6B_106/2018 E. 2.4.4 ausdrücklich offengelassen. Eine einheitliche Linie zu dieser Auslegungsfrage lässt sich den ausgewerteten Entscheiden nicht entnehmen.

3. Was ist die «Tat»?

«Taten» im Sinne von Art. 23 in Verbindung mit Art. 3 lit. a UWG sind einzelne Äusserungen, nicht die Schaffung eines negativen Gesamtbildes; ein solches kann aber für die Auslegung der einzelnen Äusserungen im Gesamtzusammenhang von Bedeutung sein. Ein Journalist hatte in vier Artikeln einer Wochenzeitung (Oktober 1990 bis April 1991) die Geschäftsgepflogenheiten einer AG und einer weiteren Person kritisiert; angeklagt waren 18 Textpassagen des Artikels vom 11. April 1991 («Einzeldarstellungen») und drei daraus abgeleitete Eindrücke («Einzeldarstellungen im Zusammenhang»). Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte zu Fr. 10'000.– Busse und Genugtuung von je Fr. 5'000.–; das Bundesgericht hiess die Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gut (BGE 124 IV 162 E. 3).

Täuschende Selbstdarstellung im Internet. Eine GmbH betrieb eine Online-Schule bzw. «Online-Universität» und eine Sprachschule. Auf ihrer Homepage und weiteren Seiten stand ein Schreiben der Zuger Direktion für Bildung und Kultur, das die GmbH zum Unterrichten und zur Ausstellung von Diplomen «autorisiere», und eine Rubrik «Auszeichnungen» mit Nennung der Direktion; Diplome wiesen keinen Hinweis auf fehlende staatliche Anerkennung auf. Massgeblich war das Verständnis ausländischer Studieninteressenten, die mit dem schweizerischen Bildungssystem nicht vertraut sind. Das Bundesgericht bestätigte, dass diese Angaben im Gesamtzusammenhang geeignet waren, den unrichtigen Eindruck einer staatlichen Bewilligung hervorzurufen (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). Der Einwand, die beanstandeten Passagen machten nur 0,035 % des Inhalts der Seite aus, half nicht, weil sie andernorts nicht richtiggestellt wurden (BGer 6B_444/2021 E. 4.2).

C. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln. Eventualvorsatz genügt; der Vorsatz muss sich auch auf die Wettbewerbsrelevanz beziehen (BGE 117 IV 193 E. 2). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, ist Tatfrage und wird vom Bundesgericht nur auf Willkür geprüft; ob Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz vorliegt, ist Rechtsfrage (BGer 6B_444/2021 E. 6.2.2).

Eventualvorsatz trotz Rechtsberatung. Der Geschäftsführer der GmbH aus dem vorstehenden Fall übernahm sein Amt am 1. Juni 2016. Das SECO mahnte die Gesellschaft am 28. Juni 2016 ab; er suchte danach das Gespräch mit dem SECO und liess die Texte durch den früheren Rechtsanwalt der Gesellschaft nochmals überprüfen, der sie als rechtmässig bezeichnete. Er entfernte sie dennoch nicht. Das Obergericht des Kantons Zug nahm Eventualvorsatz an, und das Bundesgericht bestätigte: Nach dem Abmahnungsschreiben musste er Zweifel an der Rechtmässigkeit haben und setzte sich aus geschäftlichem Vorteilswillen über naheliegende Bedenken hinweg; dass er sich nochmals beraten liess, ändere nichts. Es genügte, dass er die Texte nach seinem Amtsantritt nicht entfernen liess; dass er sie nicht selbst aufgeschaltet hatte, war ohne Belang (BGer 6B_444/2021 E. 6).

Telefonwerbung trotz Sterneintrag. Ein Telemarketingunternehmen rief zwischen dem 21. Dezember 2012 und dem 11. September 2014 in 27 Fällen Personen an, die im Telefonverzeichnis einen Sterneintrag hatten; das SECO hatte 46 Beschwerden erhalten. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Verwaltungsratspräsidenten in vier Fällen (2013), verzichtete aber wegen sehr leichten Tatverschuldens auf Strafe (Art. 52 StGB). Direkten Vorsatz verneinte es, bejahte aber Eventualvorsatz: Die Nummern seien weder systematisch auf Sterneinträge noch auf eine bestehende Kundenbeziehung geprüft worden, die Vorkehrungen seien klar ungenügend gewesen. Das Bundesgericht bestätigte (Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG, alte Fassung). Bei einer Kundin, die sieben Jahre zuvor ein Nahrungsergänzungsmittel bestellt hatte, bestand keine andauernde Geschäftsbeziehung mehr; hier nahm es sogar direkten Vorsatz an, ein Verbotsirrtum (Art. 21 StGB) stelle sich nicht, auch wenn es noch keine behördliche Praxis gegeben habe (BGer 6B_978/2020 E. 3, 4.3.3).

Keine Strafbarkeit ohne Vorsatz im Unterlassungsfall. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Kantons Aargau schützte die Nichtanhandnahme gegen einen Betreiber, der eine Verwechslung seines Lokals mit demjenigen eines Dritten stillschweigend hinnahm, ohne sie geschaffen zu haben: Wer die Verwechslung nur nicht aktiv verhindere, handle nicht im Sinne von Art. 3 UWG unlauter; ohne Vorsatz scheide Art. 23 ohnehin aus (AG OG SBK.2025.209 E. 3.2.3.2).

Leitsatz. Eventualvorsatz liegt vor, wer nach einer Abmahnung oder bei erkennbar ungenügenden Vorkehrungen Zweifel an der Rechtmässigkeit haben muss und die Angaben dennoch unverändert lässt; eine bestätigende Rechtsauskunft schliesst den Vorsatz nicht aus.

D. Täterschaft und Zurechnung

1. Organe: Art. 29 lit. a StGB

Pflichten, die nur der juristischen Person obliegen, werden dem handelnden Organ zugerechnet. Das Obergericht des Kantons Bern rechnete dem Verwaltungsratspräsidenten eines Telemarketingunternehmens, das Anrufe bei Sterneintrag-Inhabern zu verantworten hatte, die Widerhandlung persönlich zu; er hatte erklärt, die bestehenden Qualitätsprozesse geprüft zu haben und die volle Verantwortung zu übernehmen (BE OG SK 19 339 Ziff. 12; bestätigt im Ergebnis durch BGer 6B_978/2020).

2. Geschäftsherr: Art. 26 UWG in Verbindung mit Art. 6 VStrR

Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte und dergleichen gelten Art. 6 und 7 VStrR (Art. 26 UWG). Nach Art. 6 Abs. 2 VStrR untersteht der Geschäftsherr den Strafbestimmungen, die für den handelnden Täter gelten, wenn er es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung abzuwenden oder in ihrer Wirkung aufzuheben. Die Rechtspflicht setzt eine Garantenstellung voraus; die strafrechtliche Verantwortung ist zu bejahen, wenn der Geschäftsherr es unterlässt, Massnahmen zu ergreifen und angemessene Weisungen zu erteilen (BGer 6B_444/2021 E. 3.2). Die Bestrafung des Geschäftsherrn tritt neben diejenige des unmittelbar Handelnden; sie setzt nicht voraus, dass dieser bestraft werden kann oder sich überhaupt strafbar gemacht hat, sondern nur eine objektive Widerhandlung (BGer 6B_444/2021 E. 5.2). Im beschriebenen Zuger Fall genügte es, dass der Geschäftsführer die Texte nach seinem Amtsantritt nicht entfernte (siehe C).

E. Strafantrag (Abs. 2 und 3)

Art. 23 UWG ist ein Antragsdelikt; der Strafantrag ist Prozessvoraussetzung. Fehlt er oder ist er verspätet, ist die Anzeige erfolglos, auch wenn der Tatbestand erfüllt wäre.

1. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt ist, wer nach den Art. 9 und 10 UWG zur Zivilklage berechtigt ist: wer in Kundschaft, Kredit, beruflichem Ansehen, Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, die betroffenen Kunden und unter den gesetzlichen Voraussetzungen Verbände und der Bund (Art. 10 UWG). Das Europäische Patentamt wurde als nicht legitimiert angesehen (BGer 6B_230/2011 E. 10.2, 10.3.1).

Der Bund (SECO). Der Bund ist antragsberechtigt, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet, namentlich bei Bedrohung oder Verletzung von Kollektivinteressen (Art. 10 Abs. 3 lit. b UWG); als Oberaufsichtsbehörde (Art. 20 Abs. 1 UWG) nimmt das SECO diese Befugnis wahr. Zuständige Amtsstelle für die Strafantragsstellung ist das SECO (Art. 23 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 UWG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über das Klagerecht des Bundes, SR 241.3) (BGer 6B_444/2021 E. 2.2.1). Bei der Telefonwerbung ist ein überindividuelles Interesse betroffen. Solange der angezeigte Sachverhalt eine spezifische Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG offenbart, kommt es für die Gültigkeit des SECO-Strafantrags nicht darauf an, woran sich der Anzeigeerstatter konkret gestört hat. Der Beschwerdeführer hatte eingewandt, ein Privater, der nur wegen Anrufen mit Piepton Anzeige erstattet habe, habe die Verletzung des Sterneintrags gar nicht zur Anzeige bringen wollen (BGer 6B_978/2020 E. 2.5).

Ausländische Kunden und Strafantrag. Für die Berechtigung ausländischer Kunden und des Bundes zum Strafantrag (Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG) ist nach dem Bundesgericht nicht entscheidend, ob die Schweiz nach Art. 136 IPRG für die Zivilansprüche zuständig wäre, sondern allein, ob wirtschaftliche Interessen von Kunden im Ausland durch das in der Schweiz zu verfolgende Verhalten bedroht oder verletzt sind. Bei rechnungsähnlichen Offerten, die von der Schweiz aus an Betriebe im Ausland versandt wurden, stellten die Empfänger grossmehrheitlich in Zug Strafantrag; die Anträge zweier Empfänger waren in Deutschland fristgerecht gestellt worden, und das deutsche Verfahren war an die Schweiz abgetreten worden. Das Bundesgericht prüfte die Wirksamkeit dieser Anträge nicht vertieft, weil angesichts der Vielzahl gültiger Anträge weder Schuld- noch Strafpunkt betroffen waren (BGer 6B_230/2011 E. 10.3.2–10.3.3).

Lizenznehmer und Markeninhaber. Beim Versand von rund 270'000 Werbebroschüren mit einem nachgemachten Duftbäumchen (Weihnachtskampagne, Dezember 2006) war die Markeninhaberin antragsberechtigt für die Markenrechtsverletzung; die nicht exklusiv berechtigte Lizenznehmerin, die die Lufterfrischer herstellen liess, hatte nach den kantonalen Gerichten kein markenrechtliches Antragsrecht, wohl aber das Antragsrecht nach Art. 23 Abs. 2 UWG. Das Bundesgericht sah die Lizenznehmerin einzig auf den lauterkeitsrechtlichen Schutz verwiesen und nahm zwischen Markenrechtsverletzung und Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG echte Konkurrenz an (BGer 6B_411/2013 E. 3.3–3.4).

2. Frist: drei Monate (Art. 31 StGB)

Das Antragsrecht erlischt nach drei Monaten. Die Frist beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Täter und Tat bekannt sind; erforderlich ist eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (BGer 6B_444/2021 E. 2.1.1).

Wissensstand des SECO. Das EDA hatte die Darstellungen auf der Homepage der Zuger Online-Schule bemerkt und das SECO mit Telefonat vom 13. Mai 2016 und Schreiben vom 25. Mai 2016 informiert; das SECO stellte am 24. August 2016 Strafantrag. Der Beschuldigte machte geltend, die Frist habe schon mit dem Wissen des EDA begonnen. Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz: Das SECO habe durch die Informationen noch keine hinreichende Kenntnis von Tat und Täter gehabt, sondern habe zunächst anhand der Webseite weitere Abklärungen vornehmen müssen (die Seite wies über 20'000 Textpassagen auf). Die Frist war gewahrt (BGer 6B_444/2021 E. 2.2). Das Bundesgericht prüfte die Rechtzeitigkeit auch beim SECO nach der Kenntnis des Bundes selbst, nicht nach dem Zeitpunkt, in dem das beanstandete Formular den Empfängern zuging (BGer 6B_230/2011 E. 10.3.4).

Verpasste Frist. Die Käuferin eines Ionisationsgeräts, dessen Typenschild die tatsächlich verbaute Leistung falsch deklarierte, wusste spätestens mit ihrer Wandelungserklärung vom 15. Mai 2025 davon; die Frist lief bis zum 15. August 2025. Ihre Strafanzeige per E-Mail datiert vom 31. Oktober 2025, den Strafantrag erklärte sie erst bei der Einvernahme am 16. Dezember 2025. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Kantons Aargau bestätigte die Nichtanhandnahme: Ein gültiger Strafantrag liege nicht vor, ob die Voraussetzungen von Art. 23 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG erfüllt wären, könne offenbleiben (AG OG SBK.2026.42 E. 5).

3. Inhalt und Form

Der Strafantrag ist die Willenserklärung des Verletzten, dass wegen eines bestimmten Sachverhalts gegen einen bekannten oder unbekannten Verdächtigen eine Strafverfolgung stattfinden soll. Die rechtliche Würdigung ist Sache der Strafbehörden; der Antragsteller muss den Tatbestand nicht nennen, und seine Qualifikation bindet nicht. Rief ein Antragsteller Art. 6 statt Art. 4 lit. c UWG an, war das unerheblich und hinderte eine Verurteilung nach Art. 4 lit. c in Verbindung mit Art. 23 UWG nicht, soweit der im Antrag beschriebene Sachverhalt den Tatbestand erfüllt (Verleitung eines Chemikers zum Verrat von Fabrikationsgeheimnissen) (BGer 6B_65/2015 E. 2.4–2.5).

Der Täter muss nicht namentlich genannt sein; es genügt, wenn aus dem Antrag eindeutig hervorgeht, dass alle verantwortlichen natürlichen Personen, direkt Handelnde und Geschäftsherr, verfolgt werden sollen. Das SECO hatte den Geschäftsführer der Zuger Online-Schule nicht namentlich genannt, obwohl er im Handelsregister eingetragen war; die Eintragung lasse nicht erkennen, wer intern verantwortlich ist, und der Vorwurf bezog sich auf Zeiträume, in denen er noch nicht eingetragen war (BGer 6B_444/2021 E. 2.3).

Beweismittel sind kein Gültigkeitserfordernis. Das SECO hatte am 16. Juli 2014 Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft wegen 46 Beschwerden über Anrufe von bestimmten Telefonnummern gestellt, aber nur 17 Beschwerden beigelegt; die übrigen kamen erst am 11. Oktober 2016 zu den Akten. Das Obergericht des Kantons Bern hielt den Antrag für alle gemeldeten Anrufe für rechtzeitig und gültig (BE OG SK 19 339 Ziff. 11).

Beschränkung des Antrags. Ein auf Ehrverletzung gerichteter Strafantrag deckt Widerhandlungen gegen das UWG nur, wenn er sie erfasst: Wurde die Widerhandlung nach Art. 3 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 UWG weder im Sachverhalt der Anzeige beschrieben noch beantragt, trat die Beschwerdekammer insoweit nicht auf die Beschwerde ein (AG OG SBK.2024.288 E. 1.2).

4. Vertretung und Verfahren

Das Antragsrecht ist grundsätzlich höchstpersönlich, kann aber durch einen ausreichend ermächtigten Vertreter ausgeübt werden (BGer 6B_1423/2019 E. 1.3; der Entscheid betraf eine üble Nachrede nach Art. 173 StGB, die Grundsätze zum Strafantrag gelten aber auch hier).

Leitsatz. Der Strafantrag nach Art. 23 Abs. 2 UWG ist eine fristgebundene Prozessvoraussetzung; die Frist von drei Monaten läuft ab sicherer Kenntnis von Tat und Täter, bei Behörden nach den notwendigen Abklärungen, nicht schon ab der ersten Information.

F. Räumlicher Geltungsbereich

Von der Schweiz aus vorgenommene Werbe- und Verkaufsmethoden fallen auch dann unter die Strafbestimmungen des UWG, wenn sie ausschliesslich auf Kunden im Ausland zielen (BGE 124 IV 73 E. 1). Für die strafrechtliche Zuständigkeit stellt das Bundesgericht auf das Territorialitätsprinzip des StGB ab, nicht auf das Marktauswirkungsprinzip von Art. 136 IPRG (BGer 6B_230/2011 E. 10.3.2; dazu auch → Art. 3 UWG).

G. Konkurrenzen

  • Markenrecht. Zwischen Markenrechtsverletzung (Art. 61 Abs. 1 lit. b MSchG) und Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG besteht echte Konkurrenz, wenn verschiedene Rechtsgutträger betroffen sind (BGer 6B_411/2013 E. 3.4).
  • Geheimnisschutz. Art. 4 lit. c UWG (Verleitung von Arbeitnehmern zum Verrat) neben Art. 162 StGB: Die Verurteilung wegen Art. 4 lit. c in Verbindung mit Art. 23 UWG wurde durch den Sachverhalt des Antrags gedeckt (BGer 6B_65/2015 E. 2.4–2.5).
  • Betrug, unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe. In einem Verfahren gegen einen Beschuldigten, der rechnungsähnliche Offerten versandt und Gesellschaften treuhänderisch gegründet hatte, ergingen Schuldsprüche wegen unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe (Art. 152 StGB), Anstiftung zur Erschleichung einer falschen Beurkundung und Widerhandlung gegen Art. 23 in Verbindung mit Art. 3 lit. b UWG nebeneinander (BGer 6B_230/2011, Sachverhalt A).
  • Ehrverletzung. Der strafrechtliche Schutz von Art. 173 ff. StGB beschränkt sich auf den menschlich-sittlichen Bereich; Äusserungen, die nur als Geschäfts- oder Berufsmann herabsetzen, fallen unter Art. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 23 UWG (AG OG SBK.2024.216 E. 3.3.1.2).

H. Sanktionen und Nebenfolgen

Strafe. Das Gesetz sieht Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe vor. Die ausgewerteten Entscheide zeigen die Bandbreite im Bereich von Geldstrafen: Der Geschäftsführer der Zuger Online-Schule erhielt in zweiter Instanz eine bedingte Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 130.– und eine Verbindungsbusse von Fr. 2'600.– (BGer 6B_444/2021, Sachverhalt C); beim Verwaltungsratspräsidenten des Telemarketingunternehmens verzichtete das Gericht wegen sehr leichten Verschuldens auf Strafe (Art. 52 StGB) (BGer 6B_978/2020, Sachverhalt B). Im Duftbäumchen-Fall betrug die Strafe zwölf Tagessätze zu Fr. 400.– bedingt (BGer 6B_411/2013, Sachverhalt B).

Einziehung. Erlangte Vermögenswerte sind auch einzuziehen, wenn bei einem Antragsdelikt kein gültiger Strafantrag vorliegt, solange der Tatbestand objektiv und subjektiv erfüllt und die Tat rechtswidrig ist (Entscheid zur Einziehung nach altem Recht, Art. 59 aStGB, mit einem Verfahren gegen eine Zuger AG, die rechnungsähnliche Offerten für Telex- und Telefaxverzeichnisse zu umgerechnet Fr. 1'300.– an mehrere hunderttausend Adressaten im Ausland versandt hatte) (BGE 129 IV 305 E. 4). Im Zuger Verfahren gegen den Verfasser rechnungsähnlicher Offerten wurde eine Ersatzforderung des Staates von Fr. 105'400.– und eine Entschädigung an eine Privatklägerin ausgesprochen (BGer 6B_230/2011, Sachverhalt A). Die Einziehung beurteilt sich heute nach Art. 70 ff. StGB; die Aussagen der älteren Entscheide sind insoweit nur sinngemäss übertragbar.

Verfolgungsverjährung. Die ausgewerteten BGE zur Verjährung betreffen das alte Verjährungsrecht und die Nichtigkeitsbeschwerde (BStP). Zur heutigen Verjährung der Verfolgung von Art. 23 UWG hat die Recherche keine verwertbare Praxis ergeben.

Kosten. Zur Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO bei Einstellung oder Freispruch trotz bloss zivilrechtlich unlauterem Verhalten → Art. 2 UWG, G.

I. Kantonale Praxisfragen

  • Verfolgungspflicht. Dass die Praxis die Strafnorm anwendet, ist nach dem Bundesgericht gesetzgeberisch gewollt: Eine Einstellung aus Opportunität wegen des «im Wesentlichen zivilrechtlichen» Charakters einer UWG-Streitigkeit (im beurteilten Fall Abwerbung zweier Händler und Versand von Preislisten durch eine Gesellschaft des früheren Angestellten) wäre bundesrechtswidrig, wenn sie auf einer generellen Weigerung beruhte, UWG-Verstösse strafrechtlich zu verfolgen (BGE 120 IV 38 E. 3, Entscheid unter altem Verfahrensrecht und in französischer Sprache publiziert).
  • Nichtanhandnahme. Die Aargauer Beschwerdekammer verneint bei Unterlassung ohne eigene Schaffung des Zustands (SBK.2025.209) und bei verspätetem Antrag (SBK.2026.42) die Eröffnung (siehe C und E).
  • Aufbau von Beweisen im Antrag. Der Strafantrag kann gegen unbekannte Täterschaft gestellt werden; die Ermittlung der Täter ist Sache der Strafverfolgung (siehe E.3).

J. Praxishinweise

Für Antragsberechtigte (Mitbewerber, Kunden, Verbände):

  1. Strafantrag innert drei Monaten ab sicherer Kenntnis von Tat und Täter stellen und den Strafverfolgungswillen ausdrücklich erklären; eine blosse Anzeige oder Bitte um Unterstützung genügt nicht (AG OG SBK.2026.42 E. 5).
  2. Den Sachverhalt im Antrag so umschreiben, dass er alle gewünschten Tatbestände abdeckt; auf die rechtliche Qualifikation kommt es nicht an (BGer 6B_65/2015 E. 2.4; AG OG SBK.2024.288 E. 1.2).
  3. Lizenznehmer und andere Berechtigte prüfen, ob sie das Antragsrecht aus Art. 23 Abs. 2 UWG haben, wenn ihnen das markenrechtliche fehlt (BGer 6B_411/2013 E. 3.3).
  4. Vor dem Strafantrag abmahnen: Eine Abmahnung begründet die Kenntnis der Zweifel an der Rechtmässigkeit und stützt den Eventualvorsatz (BGer 6B_444/2021 E. 6.2.3).

Für das SECO und Strafverfolgungsbehörden:

  1. Für den Fristbeginn die Kenntnis der zuständigen Amtsstelle dokumentieren; nach der Praxis beginnt sie bei hinreichend sicherer Kenntnis nach den nötigen Abklärungen, nicht mit der ersten Meldung einer anderen Stelle (BGer 6B_444/2021 E. 2.2).
  2. Im Antrag alle verantwortlichen natürlichen Personen, Handelnde und Geschäftsherr, erfassen; ein Antrag gegen Unbekannt genügt (BGer 6B_444/2021 E. 2.3; BE OG SK 19 339 Ziff. 11).
  3. Bei Organen und Geschäftsherren die Garantenstellung und das Unterlassen von Weisungen und Kontrollen darlegen (BGer 6B_444/2021 E. 3.2).
  4. Wettbewerbsrelevanz und Marktbezug früh prüfen; fehlt er, scheitert der Tatbestand (BGer 6B_106/2018 E. 2.4.2).

Für Verteidigung und Beschuldigte:

  1. Strafbarkeit setzt einen Tatbestand von Art. 3–6 UWG voraus; die zivilrechtliche Generalklausel trägt keine Verurteilung (BGE 139 IV 17 E. 1.9).
  2. Gültigkeit, Berechtigung und Rechtzeitigkeit des Strafantrags prüfen (BGer 6B_444/2021 E. 2; AG OG SBK.2026.42 E. 5).
  3. Eine anwaltliche Bestätigung nach einer Abmahnung schliesst Eventualvorsatz nicht aus; wer abgemahnt wurde, sollte die Angaben vorläufig ändern (BGer 6B_444/2021 E. 6.2.3).
  4. Für Organe: Keine Entlastung durch die Aufteilung der Verantwortung; Art. 29 lit. a StGB und Art. 6 Abs. 2 VStrR erfassen auch den Unterlassenden (BE OG SK 19 339 Ziff. 12; BGer 6B_444/2021 E. 5).

Rechtsprechung

→ Rechtsprechung zu Art. 23 UWG

Literatur

Die folgenden Werke werden in den ausgewerteten Entscheiden zu Art. 23 UWG zitiert. Sie wurden nicht verifiziert; die Fundstellen stammen aus den Entscheiden.

  • Killias/Gilliéron, in: Hilty/Arpagaus (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Basel 2013, Art. 23 und 26.
  • Spitz, in: Jung/Spitz (Hrsg.), Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2016, Art. 26.
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  • Riedo, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 30 f. StGB.
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