Art. 10 — Klageberechtigung von Kunden und Organisationen sowie des Bundes
Gesetzeswortlaut
1 Die Klagen gemäss Artikel 9 stehen ebenso den Kunden zu, die durch unlauteren Wettbewerb in ihren wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt sind.
2 Ferner können nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 klagen:
- a.
- Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind;
- b.
- Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen;
- c.31
- …
3 Nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 kann auch der Bund klagen, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet, namentlich wenn:
- a.
- das Ansehen der Schweiz im Ausland bedroht oder verletzt ist und die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffenen Personen im Ausland ansässig sind; oder
- b.
- die Interessen mehrerer Personen oder einer Gruppe von Angehörigen einer Branche oder andere Kollektivinteressen bedroht oder verletzt sind.32
4 Sofern der Schutz des öffentlichen Interesses es erfordert, kann der Bundesrat unter Nennung der entsprechenden Firmen die Öffentlichkeit über unlautere Verhaltensweisen informieren. Bei Wegfall des öffentlichen Interesses werden entsprechende Publikationen gelöscht.33
5 Bei Klagen des Bundes ist dieses Gesetz im Sinne von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198734 über das internationale Privatrecht zwingend anzuwenden.35
30 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 15 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
31Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1992 (AS 1992 1514; BBl 1992 I 355). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, mit Wirkung seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).
32 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).
33 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).
35 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).
Die Merkmale auf einen Blick
| Abschnitt | Prüffrage | Beweislast / Beweismass |
|---|---|---|
| A. Stellung der Norm | Verhältnis zu Art. 9 (Betroffene) und Art. 23 Abs. 2 (Strafantrag); Revision 2011/2012 | – |
| B. Kunden (Abs. 1) | Ist die klagende Person Kundin oder Kunde? Droht oder besteht eine Verletzung ihrer wirtschaftlichen Interessen? | Klagende Partei |
| C. Berufs- und Wirtschaftsverbände (Abs. 2 lit. a) | Rechtspersönlichkeit; statutarische Befugnis zur Wahrung wirtschaftlicher Interessen der Mitglieder; Bedrohung oder Verletzung kollektiver Mitgliederinteressen | Klagende Partei |
| D. Konsumentenschutzorganisationen (Abs. 2 lit. b) | Gesamtschweizerische oder regionale Bedeutung; statutarisch (hauptsächlich) dem Konsumentenschutz gewidmet | Klagende Partei |
| E. Bund (Abs. 3) | Schutz des öffentlichen Interesses; lit. a Ansehen der Schweiz im Ausland und Betroffene im Ausland; lit. b Kollektivinteressen; zwingende Anwendung des UWG (Abs. 5) | Bund (richtige Ermessensausübung) |
| F. Information der Öffentlichkeit (Abs. 4) | Schutz des öffentlichen Interesses; Nennung der Firmen; Löschung bei Wegfall | – |
| G. Reichweite der Klagerechte | Welche Ansprüche nach Art. 9 stehen wem zu? | – |
| H. Praxishinweise | Handlungsanweisungen nach Adressatenrollen | – |
Überblick und Bedeutung
Art. 10 UWG erweitert den Kreis der Klageberechtigten über die unmittelbar betroffenen Wettbewerber (Art. 9 UWG) hinaus: auf die Kunden (Abs. 1), auf Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Konsumentenschutzorganisationen (Abs. 2) und auf den Bund (Abs. 3). Die Verbands- und die Bundesklage sind Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes; sie sind auf die abwehrenden Ansprüche nach Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG beschränkt. Abs. 4 erlaubt dem Bundesrat, die Öffentlichkeit unter Nennung der Firmen über unlautere Verhaltensweisen zu informieren; Abs. 5 ordnet bei Klagen des Bundes die zwingende Anwendung des UWG im Sinne von Art. 18 IPRG an.
Die Bedeutung der Norm geht über das Zivilrecht hinaus: Strafantrag stellen kann, wer nach Art. 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist (Art. 23 Abs. 2 UWG; → Art. 23 UWG). Die Praxis zu Art. 10 stammt deshalb zu einem guten Teil aus Strafverfahren. Das Bundesgericht hat die Verbandsklage als eigenes, nicht von den Mitgliedern abgeleitetes Klagerecht verstanden, setzt aber gleichwohl voraus, dass kollektive wirtschaftliche Interessen der Mitglieder bedroht oder verletzt sind.
Zur Praxis der Kundenklage nach Abs. 1 und zur Information nach Abs. 4 fand die Recherche im Zivilrecht keine eigenständigen Entscheide; das ist in den Abschnitten B und F vermerkt.
Kommentierung
A. Stellung der Norm
Art. 9 UWG verleiht die Ansprüche (Unterlassung, Beseitigung, Feststellung, Berichtigung und Publikation, reparatorische Ansprüche) den in ihren wirtschaftlichen Interessen unmittelbar betroffenen Marktteilnehmern; Art. 10 UWG verweist für Inhalt und Umfang der Klage auf Art. 9. Der Wortlaut unterscheidet dabei: Die Kunden können die Klagen gemäss Art. 9 erheben (Abs. 1), die Verbände, Organisationen und der Bund dagegen nur diejenigen nach Art. 9 Abs. 1 und 2 (Abs. 2 und 3). Reparatorische Ansprüche nach Art. 9 Abs. 3 sind den Organisationen und dem Bund damit verschlossen (→ Abschnitt G).
Die heutige Fassung geht zu einem wesentlichen Teil auf die Revision vom 17. Juni 2011 zurück, die am 1. April 2012 in Kraft trat: Das bisherige Klagerecht des Bundes nach Abs. 2 lit. c wurde aufgehoben und durch die Absätze 3 bis 5 ersetzt (Fedlex, Fussnoten zu Art. 10 UWG). Entscheide aus der Zeit davor sprechen deshalb von «Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG», wenn sie die Bundesklage meinen; das ist heute Abs. 3 lit. a.
B. Kunden (Abs. 1)
Kunden sind zur Klage berechtigt, wenn sie durch unlauteren Wettbewerb in ihren wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt sind. Zur Zivilklage fand die Recherche keine ausführliche Praxis. Aus einem Strafverfahren ergibt sich aber, wie weit der Kundenbegriff reicht, weil die Strafantragsberechtigung an die Zivilklageberechtigung anknüpft.
Ein Unternehmer hatte über Jahre Postsendungen versandt, mit denen er Adressaten mitteilte, sie hätten etwas gewonnen (Auto, Reise, Telefon, Bargeld), meist verbunden mit einer Bestellung oder einer Einzahlung; das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte ihn in zahlreichen Anklagepunkten nach Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 3 lit. b und h UWG. Der Verurteilte machte vor Bundesgericht geltend, strafantragsberechtigt sei nur der Kunde, nicht der blosse potenzielle Abnehmer; Kunde sei nur, wer eine minimale wirtschaftliche Beziehung zum Anbieter habe. Das Bundesgericht verwarf das: Zum Strafantrag befugt sei nicht nur, wer ein Rechtsgeschäft abgeschlossen habe, sondern schon, wer vom Anbieter im Hinblick auf den erhofften Geschäftsabschluss direkt angesprochen wurde; das gelte auch für den Adressaten, der weder bestellt noch bezahlt noch den Teilnahmeschein eingesandt hat. Die Adressaten persönlich adressierter Sendungen seien Kunden, weil sie in persönlich-individueller Ansprache zur Bestellung und zur Teilnahme aufgefordert wurden; bedroht sei ihre wirtschaftliche Wahlfreiheit (BGer 6S.677/2001 E. 6c). Das Urteil erging zum Gesetz in der damaligen Fassung und noch unter dem alten Rechtsmittelrecht (Nichtigkeitsbeschwerde); die Auslegung des Kundenbegriffs ist davon nicht berührt.
Leitsatz. Kunde im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UWG ist auch, wer vom Anbieter im Hinblick auf einen erhofften Geschäftsabschluss direkt angesprochen wurde; ein Vertragsschluss ist nicht erforderlich.
C. Berufs- und Wirtschaftsverbände (Abs. 2 lit. a)
1. Eigenes Klagerecht und statutarische Befugnis
Berufs- und Wirtschaftsverbände sind klageberechtigt, wenn sie nach ihren Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind. Es handelt sich um Vereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Mitglieder am Wettbewerb teilnehmen und sich aus wirtschaftlichem Interesse zusammenfinden (BGE 126 III 239 E. 1a).
Der Verein Berner Oberland Tourismus, Dachverband der lokalen und subregionalen Tourismusorganisationen der Region, verlangte von einer Informatikfirma, die am 13. März 1996 die Internet-Domain «berneroberland.ch» hatte registrieren lassen, das Unterlassen der Verwendung. Die Beklagte bestritt seine Aktivlegitimation, weil er keine eigenen kommerziellen Absichten verfolge und kein Gewerbe betreibe, sondern nur die Interessen seiner Mitglieder wahre. Das Bundesgericht bejahte die Klageberechtigung doppelt: Als Dachverband sei er nach den Statuten zur Wahrung der Mitgliederinteressen befugt und nach Art. 10 Abs. 2 lit. a UWG klageberechtigt, und er sei zudem selbst am Wettbewerb beteiligt, weil er touristische Angebote vermitteln und verkaufen könne (BGE 126 III 239 E. 1).
Ein Berufsverband ohne eigene Wettbewerbsbetroffenheit klagte im Fall der Gewerkschaft Druck und Papier (GDP). Die Sozialpartner des Buchbindergewerbes hatten einen Gesamtarbeitsvertrag geschlossen, der für ungelernte Arbeitnehmerinnen einen niedrigeren Mindestlohn vorsah als für männliche Nichtberufsleute; die GDP, die den Vertrag nicht hatte unterzeichnen können, klagte gegen die Vertragsparteien auf Teilnichtigkeit, Unterlassung, Schadenersatz und Genugtuung. Das Appellationsgericht des Kantons Bern wies die Klage mangels Aktivlegitimation ab. Das Bundesgericht hiess die Berufung gut: Mit der Revision von 1986 sei das Klagerecht der Verbände direkt eingeräumt und auf die altrechtliche Abhängigkeit von der Klagebefugnis der Mitglieder verzichtet worden; die Gewerkschaft sei nach ihren Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt und könne daher unabhängig von deren Klagebefugnis Ansprüche wegen unlauterer Wettbewerbshandlungen geltend machen, mindestens soweit die wirtschaftlichen Interessen betroffen seien, zu deren Wahrung sie statutarisch befugt ist. Die Wettbewerbsrelevanz der Mindestlohnbestimmung habe die Vorinstanz zu Unrecht verneint (BGE 121 III 168 E. 4a). Das Urteil ist vor 2011 ergangen; die Aussage zur Verbandsklage wurde später bestätigt (BGer 4A_281/2020 E. 2.2).
2. Kollektivinteressen und Bedrohung
Das Klagerecht des Verbands ist nicht aus dem Recht der Mitglieder abgeleitet; der Verband muss weder behaupten noch beweisen, dass die Mitglieder parallel klageberechtigt wären. «Wirtschaftliche Interessen» sind nicht die Individualinteressen der Mitglieder, sondern Interessen im wirtschaftlichen Umfeld, die eine gewisse Kollektivität aufweisen; sie grenzen den Anwendungsbereich von bloss ideellen, wissenschaftlichen oder sozialen Interessen ab. Der Verband kann nicht an die Stelle eines einzelnen Mitglieds treten. Er kann aber die Kollektivinteressen auch nur eines kleinen Teils der Mitglieder geltend machen; die Gegenmeinung, die eine Betroffenheit der Mehrzahl der Mitglieder verlangt, hat das Bundesgericht nicht übernommen. Genügend ist die Bedrohung der Interessen, eine tatsächliche Schädigung muss nicht dargetan werden (BGer 4A_281/2020 E. 2.2 und 3.2.3).
Ein Verein, der die Interessen von Selbständigerwerbenden und Unternehmen aus Gewerbe, Handel, Dienstleistung und Industrie wahrt und in öffentlichem Auftrag in einem Kanton Schwarzarbeitskontrollen und den Vollzug von Gesamtarbeitsverträgen (einschliesslich Inkasso von Lohnbeiträgen) besorgt, klagte gegen ein Medienunternehmen und einen Journalisten. Ein Online-Artikel und ein Radiobeitrag mit praktisch gleichem Inhalt hatten über den Gesamtarbeitsvertrag einer Branche berichtet, die fehlende Allgemeinverbindlichkeit angesprochen und die Vermutung geäussert, es seien ohne Grundlage «Zwangsabgaben» erhoben worden; ein emeritierter Arbeitsrechtsprofessor sprach im Radiobeitrag von einer «Katastrophe» für die Sozialpartnerschaft, im Artikel hiess es, unklar sei, ob die Behörde «auf einen Millionenskandal gestossen» sei. Der Verein wurde im Beitrag nicht namentlich genannt. Das Handelsgericht des Kantons Bern wies die Klage ab, weil er nicht substanziiert habe, inwiefern er in seinem eigenen Wettbewerb betroffen sei. Das Bundesgericht hob das auf und wies die Sache zurück: Der Verein habe sich zusätzlich auf Art. 10 Abs. 2 lit. a UWG gestützt und die Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen seines Mitglieds, des Arbeitgeberverbands der Branche, behauptet; es genüge die Bedrohung. Dass der Verein selbst nicht genannt sei, sei unerheblich, weil die Sozialpartner betroffen seien. Es gehe um ein genügendes Kollektivinteresse der Mitglieder, nämlich die Glaubwürdigkeit des Systems der Gesamtarbeitsverträge, und nicht nur um das Individualinteresse eines Mitglieds. Ob die Berichterstattung objektiv geeignet sei, den Wettbewerb zu stören, sei eine Rechtsfrage, die die Vorinstanz zu prüfen habe (BGer 4A_281/2020 E. 3).
Leitsatz. Die Verbandsklage nach Art. 10 Abs. 2 lit. a UWG ist ein eigenes Klagerecht. Sie setzt die Bedrohung oder Verletzung kollektiver wirtschaftlicher Interessen der Mitglieder voraus, zu deren Wahrung der Verband statutarisch befugt ist; der Verband muss nicht selbst Wettbewerber sein.
3. Keine reparatorischen Ansprüche
Verbände können Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe nicht verlangen; das entspricht der Regelung der Verbandsklage in Art. 89 ZPO, die reparatorische Ansprüche ebenfalls ausschliesst (BGer 4A_281/2020 E. 2.2). Das Bundesgericht hat die Verbandsklage schon früher als Vertretungsfunktion bezeichnet: Der Verband sei nicht Geschädigter, sondern Vertreter der geschädigten Konkurrenten und Konsumenten (BGE 120 IV 154 E. 3c/cc).
D. Konsumentenschutzorganisationen (Abs. 2 lit. b)
1. Statutarische Zweckbestimmung
Konsumentenschutzorganisationen müssen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung sein und sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen. Das Bundesgericht verlangt eine «eindeutige, wenn nicht ausschliessliche Zweckbestimmung und -verpflichtung» auf die Aufgaben der Konsumenteninformation und -beratung (gelegentlich auch der politischen Interessenvertretung), aus der sich eine sachliche Legitimation zur Ausübung von Kontroll- und Vertretungsfunktionen ableiten lässt. Organisationen, die mit wirtschaftlichen Verbänden oder Unternehmen verflochten sind oder konsumentenpolitische Anliegen nur im Rahmen eines weiteren Aktionsprogramms mit unspezifischer Zielsetzung verfolgen, sind grundsätzlich nicht klageberechtigt. Das Bundesgericht stützt sich dabei auf die Botschaft zum UWG von 1983 und auf das damalige Verfassungsrecht (Art. 31sexies Abs. 2 BV) (BGE 120 IV 154 E. 3d).
Der «Verein gegen Tierfabriken» reichte 1992 Strafklage ein, weil jemand Eier als «Freilandeier» verkauft habe, ohne die Anforderungen zu erfüllen. Das Bezirksamt stellte die Untersuchung ein, die Anklagekammer des Kantons Thurgau wies die Beschwerde ab. Vor Bundesgericht ging es um die Legitimation des Vereins; sie hing davon ab, ob er eine Konsumentenschutzorganisation im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG ist. Das Bundesgericht verneinte das: Der Verein widme sich in erster Linie dem Tierschutz, es gehe ihm um die Tiere, nicht um die Konsumenten; der Konsumentenschutz sei nur die zwangsläufige Folge des angestrebten Verbots nicht tiergerechter Nutztierhaltung. Dass eine Organisation auch den Interessen der Konsumenten dient, mache sie nicht zur Konsumentenschutzorganisation, wie auch die Berufsverbände nach lit. a den Konsumenten dienten, ohne Konsumentenschutzorganisationen zu sein. Offen liess es, ob der Verein von regionaler Bedeutung sei (BGE 120 IV 154 E. 3d/bb).
Gut zehn Jahre später stellte derselbe Verein, inzwischen umbenannt in «Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT», am 20. Oktober 2005 erneut Strafantrag wegen der Bezeichnung von Eiern als «Freilandeier». Das Kantonale Untersuchungsrichteramt trat mangels Antragsberechtigung nicht ein, die Anklagekammer bestätigte. Das Bundesgericht trat auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein: Der Zweck des Vereins sei nach den Statuten gleich geblieben, die Umbenennung ändere nichts; der Vergleich mit Mieter- oder Patientenverbänden gehe fehl, weil diese sich hauptsächlich mit Belangen ihrer Mitglieder befassten, die selbst als Konsumenten auftreten. Neue tatsächliche Behauptungen zur Ausrichtung auf die Fleischerzeugung seien im Verfahren unzulässig (BGer 6P.235/2006 E. 6).
Leitsatz. Konsumentenschutzorganisation im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG ist nur, wer sich nach den Statuten hauptsächlich dem Konsumentenschutz widmet; eine Organisation mit anderer Hauptausrichtung (hier Tierschutz) wird es nicht dadurch, dass sie auch den Interessen der Konsumenten dient.
2. Keine Sammelklage auf Schadenersatz
Die Klageberechtigung der Organisationen erfasst keine Schadenersatzansprüche einzelner Konsumenten. Eine Stiftung zur Wahrung der Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten hatte sich im Dieselabgasskandal von rund 6'000 Fahrzeughaltern deren Ansprüche abtreten lassen und beim Handelsgericht des Kantons Zürich Schadenersatz in Millionenhöhe (rund Fr. 3.3 Mio. bzw. Fr. 33 Mio.) von der Importeurin und der deutschen Herstellerin eingeklagt. Das Handelsgericht trat mangels Prozessfähigkeit nicht ein, weil das Vorgehen als «Inkassovehikel» vom Stiftungszweck nicht gedeckt sei. Das Bundesgericht bestätigte das; zum Hinweis der Stiftung auf Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG, Art. 43 Abs. 1 lit. c KG und Art. 89 ZPO hielt es fest, keine dieser Bestimmungen lasse eine Verbandsklage zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen individueller Konsumenten zu (BGer 4A_43/2020 E. 3.2.2).
In einem Parallelverfahren derselben Stiftung gegen dieselben Beklagten stützte sie eine Feststellungsklage auf Art. 9 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG. Das Bundesgericht verneinte das Feststellungsinteresse, weil die Klägerin nicht behauptet hatte, dass die Konsumenten noch von der Umweltfreundlichkeit der Fahrzeuge ausgingen; die Täuschungshandlungen wirkten nicht mehr störend (BGer 4A_483/2018 E. 3; zur Feststellungsklage → Art. 9 UWG). Die Aktivlegitimation der Stiftung als Konsumentenorganisation stand dort nicht im Streit.
E. Bund (Abs. 3)
1. Voraussetzungen und Ermessen
Der Bund kann nach Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG klagen, «wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet», namentlich bei Bedrohung oder Verletzung des Ansehens der Schweiz im Ausland, sofern die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffenen Personen im Ausland ansässig sind (lit. a), oder der Interessen mehrerer Personen, einer Branchengruppe oder anderer Kollektivinteressen (lit. b). Es handelt sich um eine stellvertretende Funktion: Der Bund soll dort für Rechtsschutz sorgen, wo die Betroffenen wegen des Aufwands regelmässig auf eine Klage in der Schweiz verzichten (BGE 136 III 23 E. 6.6.2.2). Er verfolgt ausschliesslich öffentliche Interessen, nicht eigene wie ein Privater.
Dem Bund steht ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Er darf eine Klage regelmässig als erforderlich betrachten, wenn das unlautere Verhalten eine gewisse Häufigkeit aufweist oder eine Vielzahl von Personen betrifft; Beanstandungen Betroffener haben Indizcharakter (BGE 136 III 23 E. 7.1). Die richtige Ermessensausübung hat der Bund nachzuweisen; bei objektiver Klagehäufung ist sie für jedes Rechtsbegehren einzeln zu belegen (BGer 4A_235/2020 E. 4).
2. Ansehen der Schweiz im Ausland (lit. a)
Loto Score. Von der Schweiz aus wurden an in Frankreich wohnhafte Personen Werbesendungen unter der Bezeichnung «Loto Score» verschickt, die mit bereits erzielten Gewinnen warben und gegen einen Betrag von einigen hundert Francs eine Tabelle zum Gewinn des Lotto-Hauptpreises anboten. Die Schweizerische Eidgenossenschaft klagte beim Genfer Gericht auf Feststellung der Widerrechtlichkeit, Unterlassung und Publikation in zehn französischen Tageszeitungen. Das Bundesgericht anerkannte die Klageberechtigung: Der Bund habe sein weites Ermessen nicht missbraucht, wenn er die Handlungen als geeignet ansehe, dem Ansehen der Schweiz zu schaden; die im Ausland ansässigen Kunden würden nach Art. 10 Abs. 1 UWG klagen können, und die Bundesklage setze nicht voraus, dass die Betroffenen selbst nach Art. 9 klagen können. Die Klage wurde gleichwohl abgewiesen, weil die Sendungen im konkreten Fall nicht unter das UWG fielen (kein Wettbewerb im Sinne des Gesetzes) (BGE 126 III 198 E. 1a und 2c). Das Urteil betrifft den früheren Abs. 2 lit. c und erging noch im Recht der Berufung.
TouristDirectory. Eine Schweizer Gesellschaft versandte ausschliesslich an Betriebe im Ausland Formularverträge für einen Eintrag in ein Online- und CD-Verzeichnis. Das Formular erweckte den Eindruck eines unentgeltlichen Eintrags, begründete aber mit der Unterschrift einen mehrjährigen entgeltlichen Insertionsvertrag. Der Bund klagte, nachdem Beschwerden aus aller Welt eingegangen waren (das Amtsgericht stützte sich auf Beanstandungen aus 28 Ländern). Streitig war, welches Recht auf die Klage anzuwenden ist: Nach dem Marktauswirkungsprinzip von Art. 136 IPRG wäre ausländisches Recht massgebend gewesen, das dem Bund kein Klagerecht einräumt, was die Bestimmung in den vom Gesetzgeber anvisierten Fällen zum toten Buchstaben gemacht hätte. Das Bundesgericht löste das so: Die Klageberechtigung beurteile sich zwar nach dem Statut des IPRG; Art. 10 UWG, zusammen mit Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG und den Spezialbestimmungen, auf die verwiesen wird, sei aber eine zwingend anzuwendende Norm im Sinne von Art. 18 IPRG, deren Durchsetzung im öffentlichen Interesse liegt. Es bejahte die Unlauterkeit der Formulare (Art. 2 und 3 lit. b UWG) (BGE 136 III 23 E. 5–6 und 9; Urteil 4A_106/2009 vom 1. Oktober 2009). Der heutige Abs. 5 hält die zwingende Anwendung bei Klagen des Bundes ausdrücklich fest.
Leitsatz. Der Bund klagt nach Art. 10 Abs. 3 lit. a UWG stellvertretend für im Ausland ansässige Betroffene; das UWG ist bei seinen Klagen zwingend anzuwenden (Abs. 5; Art. 18 IPRG).
3. Kollektivinteressen (lit. b)
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) klagte für den Bund beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die Betreiberin einer Online-Ticketbörse mit Sitz in der Schweiz, die ein Netzwerk von 65 Plattformen betrieb, über die Kunden Tickets für Veranstaltungen weiterverkaufen konnten. Er beantragte weltweit wirkende Verbote, namentlich wegen angeblich irreführender Angaben («offiziell», «keine Warteschlangen») und fehlender Pflichtangaben im Impressum, und stützte sich auf eine grosse Zahl von Beschwerden aus dem In- und Ausland. Die Vorinstanz verneinte die Aktivlegitimation für einzelne Rechtsbegehren, namentlich für das Fehlen einer E-Mail-Adresse im Impressum und die Formulierung «keine Warteschlangen», weil das öffentliche Interesse nicht dargetan sei. Das Bundesgericht bestätigte das. Das weltweite Internetangebot einer in der Schweiz niedergelassenen Gesellschaft genüge für die Aktivlegitimation nicht: Der Bund habe das Ansehen der Schweiz im Ausland zu schützen und nicht das schweizerische Lauterkeitsrecht voraussetzungslos weltweit gegen Online-Angebote durchzusetzen. Gestützt auf Lehre und Botschaft hielt es fest, dass auch bei einer kleinen Zahl von Beschwerden ein öffentliches Interesse bestehen kann und die erforderliche Zahl auch von der Schwere des Verstosses abhängt; bei den beiden fraglichen Rügen fehlte es an Beschwerden bzw. an einem schweren Vorwurf, und der Bund hatte kein schützenswertes öffentliches Interesse dargelegt (BGer 4A_235/2020 E. 4). Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
4. Strafantrag des Bundes
Weil Art. 23 Abs. 2 UWG an Art. 9 und 10 anknüpft, kann der Bund auch Strafantrag stellen. Im Fall des Sterneintrags im Telefonverzeichnis hielt das Bundesgericht fest, die Klagelegitimation und die damit verbundene Antragsbefugnis ermöglichten dem SECO, seine Aufgaben beim Vollzug des UWG wahrzunehmen; Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG schütze ein Interesse überindividueller Natur, weshalb es für die Gültigkeit des SECO-Antrags nicht darauf ankomme, woran sich der Anzeigesteller konkret gestört habe (BGE 149 IV 1 E. 2.5; → Art. 23 UWG).
Das Strafantragsrecht verleiht dem Bund aber keine weitergehende Beschwerdebefugnis: Nach einem Einstellungsentscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden erhoben das SECO (für die Eidgenossenschaft) und die Bundesanwaltschaft Beschwerde. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Eidgenossenschaft nicht ein, soweit sie über die Gültigkeit des Strafantrags hinaus eine materielle Überprüfung der Einstellung verlangte; die öffentlichen Interessen an der Strafverfolgung nähmen die Staatsanwaltschaft und, mit Beschwerderecht nach Art. 81 Abs. 2 BGG, die Bundesanwaltschaft wahr (BGer 6B_99/2019 E. 1.2). Das SECO vertritt den Bund nach der Verordnung über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des UWG (SR 241.3), die das Bundesgericht dort zitiert.
F. Information der Öffentlichkeit (Abs. 4)
Sofern der Schutz des öffentlichen Interesses es erfordert, kann der Bundesrat unter Nennung der Firmen die Öffentlichkeit über unlautere Verhaltensweisen informieren; die Publikationen sind bei Wegfall des öffentlichen Interesses zu löschen. Die Recherche fand dazu keine Rechtsprechung. Das Bundesgericht erwähnt Abs. 4 nur beiläufig als Beispiel für eine Veröffentlichung «quasi als Warnung» im Zusammenhang mit der Publikation von Verfügungen der Wettbewerbskommission (BGE 142 II 268 E. 4.2.5.1); aus dieser Stelle lassen sich keine Voraussetzungen der Norm ableiten.
G. Reichweite der Klagerechte
| Klageberechtigte | Unterlassung, Beseitigung, Feststellung (Art. 9 Abs. 1) | Berichtigung, Publikation (Art. 9 Abs. 2) | Schadenersatz, Genugtuung, Gewinnherausgabe (Art. 9 Abs. 3) |
|---|---|---|---|
| Kunden (Art. 10 Abs. 1) | ja | ja | ja («Klagen gemäss Artikel 9») |
| Verbände (Art. 10 Abs. 2 lit. a) | ja | ja | nein (BGer 4A_281/2020 E. 2.2) |
| Konsumentenorganisationen (Art. 10 Abs. 2 lit. b) | ja | ja | nein (BGer 4A_43/2020 E. 3.2.2) |
| Bund (Art. 10 Abs. 3) | ja | ja | nein (Wortlaut: nur Art. 9 Abs. 1 und 2) |
Die Zeile zu den Kunden folgt dem Wortlaut; die Recherche fand keinen Entscheid, der die reparatorischen Ansprüche der Kunden nach Art. 10 Abs. 1 behandelt.
H. Praxishinweise
Für klagende Verbände und Organisationen:
- Die statutarische Befugnis (Zweckartikel) im Prozess ins Recht legen; sie ist Klagevoraussetzung. Für Konsumentenorganisationen muss die Zweckbestimmung eindeutig auf Konsumenteninformation und -beratung ausgerichtet sein (BGE 120 IV 154 E. 3d/bb; BGer 6P.235/2006 E. 6).
- Die Bedrohung kollektiver Interessen der Mitglieder ausdrücklich behaupten und substanziieren; dass der Verband selbst nicht genannt wird, schadet nicht (BGer 4A_281/2020 E. 3).
- Beide Klagegrundlagen nennen: die Verbandsklage nach Art. 10 Abs. 2 lit. a und, wenn der Verband selbst am Wettbewerb teilnimmt, die eigene Klage nach Art. 9 (BGE 126 III 239 E. 1).
- Keine Schadenersatzbegehren stellen und keine Ansprüche einzelner Mitglieder oder Konsumenten abtreten lassen, um sie zu bündeln (BGer 4A_43/2020 E. 3.2.2).
- Bei Feststellungsbegehren die fortdauernde Störung behaupten (BGer 4A_483/2018 E. 3).
Für Kundinnen und Kunden:
- Als Kunde gilt auch, wer direkt angesprochen wurde, ohne abzuschliessen; er kann Strafantrag stellen (BGer 6S.677/2001 E. 6c). Die Strafantragsfrist ist zu beachten (→ Art. 23 UWG).
Für beklagte Parteien:
- Die Klageberechtigung gesondert prüfen und bestreiten: Statuten, Zweck, Bedeutung, Kollektivität der Interessen. Bei der Bundesklage die Darlegung des öffentlichen Interesses je Rechtsbegehren verlangen (BGer 4A_235/2020 E. 4).
- Bei Bundesklagen mit Auslandsbezug ist die Berufung auf ausländisches Recht oder auf eine Rechtswahl in den Kundenverträgen nicht erfolgversprechend; das UWG ist zwingend anzuwenden (Abs. 5) (BGE 136 III 23 E. 6).
Für Unternehmen und Medien:
- Auch Berichterstattung, die den Verband nicht nennt, kann ihn zur Klage berechtigen, wenn sie kollektive Interessen der Mitglieder betrifft (BGer 4A_281/2020 E. 3.3).
- Online-Angebote einer Schweizer Gesellschaft führen nicht schon wegen der weltweiten Abrufbarkeit zur Klagebefugnis des Bundes, wohl aber bei einer Vielzahl von Beschwerden oder gewichtigen Vorwürfen (BGer 4A_235/2020 E. 4.2).
Rechtsprechung
→ Rechtsprechung zu Art. 10 UWG
Literatur
Die folgenden Werke werden in den ausgewerteten Entscheiden zu Art. 10 UWG zitiert. Sie wurden nicht verifiziert; die Fundstellen stammen aus den Entscheiden.
- Rauber, Klageberechtigung und Anspruchsordnung, in: SIWR V/1, Lauterkeitsrecht, 3. Aufl., Basel 2020.
- Jung/Spitz (Hrsg.), Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2016.
- Rüetschi, in: Hilty/Arpagaus (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Basel 2013.
- Domej, in: Heizmann/Loacker (Hrsg.), UWG-Kommentar, Zürich 2018.
- Martenet/Dietrich (Hrsg.), Commentaire romand, Loi contre la concurrence déloyale, Basel 2017.
- Baudenbacher (Hrsg.), Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Basel 2001.
- Pedrazzini/Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. Aufl., Bern 2002.
- Sutter, Zum Klagerecht des Staates im UWG, in: Jahrbuch des Schweizerischen Konsumentenrechts (JKR) 2001, S. 145 ff.