Art. 9 — Klageberechtigung
Gesetzeswortlaut
1 Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen:
- a.
- eine drohende Verletzung zu verbieten;
- b.
- eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
- c.
- die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
2 Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
3 Er kann ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts29 auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen.
28 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 15 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
Die Merkmale auf einen Blick
| Abschnitt | Prüffrage | Beweislast / Beweismass |
|---|---|---|
| A. Stellung der Norm | Verhältnis zu Art. 10 (weitere Klageberechtigte), Art. 11 (Geschäftsherr), Art. 12 ff. (Verfahren) | – |
| B. Aktivlegitimation | Teilnahme am Wettbewerb; unmittelbares Interesse; Bedrohung oder Verletzung in Kundschaft, Kredit, Ansehen, Geschäftsbetrieb oder sonst in wirtschaftlichen Interessen | Klagende Partei |
| C. Passivlegitimation | Wer ist Beklagter: Verletzer, Mittäter, Gehilfen, Organe, juristische Person? | Klagende Partei |
| D. Unterlassung (lit. a) | Droht eine Verletzung? Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr; Rechtsschutzinteresse bei Urteilsfällung | Klagende Partei; Vermutung bei Bestreiten der Widerrechtlichkeit |
| E. Beseitigung (lit. b) | Besteht eine Verletzung, die fortwirkt und beseitigt werden kann? | Klagende Partei |
| F. Feststellung (lit. c) | Wirkt sich die Verletzung «weiterhin störend» aus? Kann die Feststellung die Störung beseitigen? | Klagende Partei |
| G. Berichtigung und Urteilspublikation (Abs. 2) | Schützenswertes Informationsinteresse; Verhältnismässigkeit von Mittel und Umfang | Klagende Partei; richterliches Ermessen |
| H. Reparatorische Ansprüche (Abs. 3) | Schadenersatz, Genugtuung, Gewinnherausgabe nach OR; Widerrechtlichkeit, Verschulden, Schaden, Kausalität | Klagende Partei; Schaden nach Art. 42 OR |
| I. Rechtsbegehren | Bestimmtheit, Vollstreckbarkeit, Einschränkung durch das Gericht | – |
| J. Praxishinweise | Handlungsanweisungen nach Adressatenrollen | – |
Überblick und Bedeutung
Art. 9 UWG ist die zentrale Anspruchsnorm des zivilrechtlichen Lauterkeitsschutzes. Er verleiht dem in seinen wirtschaftlichen Interessen bedrohten oder verletzten Marktteilnehmer drei abwehrende Ansprüche (Verbot, Beseitigung, Feststellung; Abs. 1), Hilfsansprüche auf Berichtigung und Urteilsveröffentlichung (Abs. 2) und die reparatorischen Ansprüche auf Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe, für die er auf das Obligationenrecht verweist (Abs. 3). Wer klagen kann, bestimmen Art. 9 und 10 gemeinsam; die Strafantragsberechtigung folgt ihnen (→ Art. 23 UWG).
Die Praxis kreist um wenige Fragen: wer klageberechtigt ist, ob das Rechtsschutzinteresse an der Unterlassungsklage bei eingestelltem Verhalten fortbesteht, wann die Feststellungsklage zulässig ist und wie die reparatorischen Ansprüche zu beziffern sind. Das Gesetz übernimmt für Abs. 1 lit. c den Wortlaut von Art. 28a ZGB; das Bundesgericht legt beide gleich aus. Wo die Recherche keine Praxis zu einem Merkmal gefunden hat (namentlich zur Beseitigung nach lit. b als eigenständigem Anspruch), ist das vermerkt.
Kommentierung
A. Stellung der Norm
Art. 9 UWG regelt die Ansprüche der unmittelbar Betroffenen; Art. 10 UWG ergänzt ihn um die Klagerechte der Kunden, der Berufs- und Wirtschaftsverbände, der Konsumentenorganisationen und des Bundes. Verbände und Konsumentenorganisationen können nur die abwehrenden Ansprüche nach Art. 9 Abs. 1 und 2 geltend machen, nicht die reparatorischen nach Abs. 3 (BGer 4A_281/2020 E. 2.2). Die Verbindung mit dem Strafrecht: Strafantrag stellen kann, wer nach Art. 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist (Art. 23 Abs. 2 UWG). Zu den Einzelheiten der Verbandsklage und der Bundesklage siehe die Kommentierung von Art. 10 (noch nicht im Kommentar).
B. Aktivlegitimation (Abs. 1)
Aktivlegitimiert sind Rechtssubjekte, die selbst am wirtschaftlichen Wettbewerb beteiligt sind und eigene wirtschaftliche Interessen geltend machen können; erforderlich ist ein unmittelbares Interesse daran, die eigene Stellung im Wettbewerb mit dem Erfolg der Klage abzusichern oder zu verbessern (BGer 4A_281/2020 E. 2.1; BGer 4A_340/2022 E. 6.1.1; BGE 126 III 239 E. 1). Die Klagelegitimation setzt eine Bedrohung oder Verletzung voraus; die objektive Eignung der Handlung, eine Störung zu bewirken, genügt für die Bedrohung (BGer 4A_281/2020 E. 3.2.3).
1. Bestreiten der Rechte des Klägers
Die Aktivlegitimation entfällt nicht deshalb, weil der Beklagte die Rechte bestreitet, die der Kläger geltend macht. Ein Hersteller von Abfallentsorgungsbehältern hatte ein Konkurrenzunternehmen und zwei weitere Gesellschaften sowie eine Person verklagt, weil diese sein Sortiment systematisch kopiert, Konstruktionspläne verwertet und ein früheres Verbot umgangen hätten; die Beklagten hielten ihm entgegen, er sei nicht in seinen Rechten betroffen, da sie bestritten, dass ihm die Rechte an den Plänen zustünden und sein Design schutzfähig sei. Das Bundesgericht verwarf das: Entscheidend sei, dass die Klägerin ihre Stellung im Wettbewerb verteidigen wolle bzw. als am Wettbewerb teilnehmende Person in ihren wirtschaftlichen Interessen bedroht oder geschädigt sei (BGer 4A_509/2011 E. 4).
2. Konzerngesellschaften und Betroffenheit
Ein Redaktor hatte zwischen Januar und August 2018 in mehreren kritischen Berichten einer Tageszeitung über eine Unternehmensgruppe und ihre Tochtergesellschaften berichtet. Die Beklagten bestritten die Aktivlegitimation der Muttergesellschaft, weil sich die Vorwürfe teilweise gegen Töchter richteten. Das Bundesgericht hielt fest, die Aktivlegitimation der Muttergesellschaft könne nicht generell mit dem Hinweis verneint werden, die Vorwürfe richteten sich primär gegen Töchter, wenn die Berichterstattung einen starken Bezug zu ihr selbst herstellt, etwa über personelle Verflechtungen oder indirekte Vorwürfe. Richteten sich die Vorwürfe im Wesentlichen ausschliesslich gegen Töchter, fehle neben der Aktivlegitimation ohnehin eine Herabsetzung der Muttergesellschaft (BGer 4A_340/2022 E. 6.2.2).
3. Öffentlich-rechtliche Körperschaften
Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, wenn fremdes Wettbewerbsverhalten sie in eigenen wirtschaftlichen Interessen berührt, wie Private zur Klage berechtigt. Die Einwohnergemeinde der Stadt Bern hatte der Vereinsdruckerei, die seit 1890 aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Konzessionsvertrags den «Anzeiger für die Stadt Bern» (Stadtanzeiger) herstellte und Kennzeichen mit dem Bestandteil «Stadt Bern» hinterlegt hatte, die Verwendung dieser als Marken hinterlegten Kennzeichen verbieten lassen wollen. Das Bundesgericht bejahte die Klageberechtigung nach Art. 9 Abs. 1 UWG und den Anspruch auf Unterlassung (Art. 2 und 3 lit. c UWG) (BGE 123 III 395 E. 2).
Leitsatz. Aktivlegitimiert ist, wer selbst am Wettbewerb teilnimmt und ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat; die blosse objektive Eignung der Handlung zur Störung begründet die Bedrohung.
C. Passivlegitimation
Im Wettbewerbsrecht ist jede Person passivlegitimiert, die unlauteren Wettbewerb nach Art. 2–8 UWG begeht; dazu gehören Anstifter, Gehilfen und Mittäter, sofern sie objektiv zur Störung des Wettbewerbs beitragen. Neben der juristischen Person, der das Verhalten ihrer Organe zugerechnet wird (Art. 55 Abs. 2 ZGB), können auch die Organpersonen für eigenes unlauteres Verhalten belangt werden (Art. 55 Abs. 3 ZGB). Die Haftung des Geschäftsherrn nach Art. 11 UWG ist nicht erforderlich, wenn die Beklagten für eigenes Verhalten belangt werden. Im Abfallbehälter-Fall hatte eine Blechbearbeitungs-AG der Herstellerin der Behälter zur Herstellung der kopierten Systeme verholfen; auch ihr Geschäftsführer war für eigenes unlauteres Verhalten passivlegitimiert, ebenso solidarisch haftbar für die reparatorischen Ansprüche (Art. 50 Abs. 1 OR) (BGer 4A_509/2011 E. 5).
D. Unterlassung (lit. a)
1. Rechtsschutzinteresse: Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr
Die Unterlassungsklage setzt ein Rechtsschutzinteresse voraus, das besteht, wenn die widerrechtliche Handlung unmittelbar droht, das heisst das Verhalten des Beklagten die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt. Der Kläger hat darzutun, dass der Beklagte die Verletzung bereits begangen hat und Wiederholungen nicht auszuschliessen sind oder dass konkrete Anhaltspunkte für eine Erstbegehung bestehen (BGer 4A_38/2014 E. 2.3.1; BGer 4A_300/2013 E. 3.1). Die Wiederholungsgefahr ist in der Regel schon zu bejahen, wenn der Beklagte die Widerrechtlichkeit des Verhaltens bestreitet, weil zu vermuten ist, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführt (BGE 124 III 72 E. 2a). Das Rechtsschutzinteresse muss im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch bestehen; es ist von Amtes wegen zu prüfen (BGer 4A_570/2022 E. 2.1).
Bestreiten der Widerrechtlichkeit trotz Einstellung. Die Dr. Wild & Co. AG hatte gegen die SRG ein superprovisorisches Ausstrahlungsverbot für einen «Kassensturz»-Beitrag über ihr Medikament «Contra-Schmerz» erwirkt. Die SRG sendete den Beitrag am 20. April 1993 ohne Ton und mit grau verdecktem Bild, blendete «Zensurscheren» mit dem Text der superprovisorischen Verfügung ein, und der Moderator erklärte, die Herstellerin habe die Ausstrahlung verhindert. Die Klägerin prosequierte die vorsorgliche Massnahme beim Handelsgericht des Kantons Bern. Das Bundesgericht bejahte das Rechtsschutzinteresse: Die Beklagte habe keine förmliche Abstandserklärung abgegeben und halte daran fest, dass die beispielhafte Kritik eines einzelnen Produkts aufgrund gattungsspezifischer Eigenschaften rechtmässig sei; auch die Zusicherung ohne Anerkennung der Rechtswidrigkeit genüge nicht (BGE 124 III 72 E. 2a).
Weiterverteidigung im Verfahren. UBS verlangte von der belgischen Keytrade Bank SA, für deren Genfer Zweigniederlassung die Zeichen «Keytrade» sowie «Keytrade Bank» zu unterlassen. Die Zweigniederlassung firmierte inzwischen als «STRATEO» und hatte die Verwendung eingestellt. Das Handelsgericht des Kantons Aargau schrieb die Unterlassungsbegehren nach UWG als gegenstandslos ab. Das Bundesgericht hob das auf: Die Beklagte habe nie verbindlich zugesichert, die Zeichen künftig nicht zu verwenden, und verteidige ihr früheres Verhalten in den Parteivorträgen weiterhin als rechtmässig; das Rechtsschutzinteresse bestehe somit fort, und die Sache wurde zur Beurteilung der Unterlassungsbegehren nach UWG zurückgewiesen (BGer 4A_38/2014 E. 2.3).
Disclaimer sind keine Abstandserklärung. Im Streit um die Verwendung von «Merck» im Internet hatten die Beklagten am 23. Dezember 2021 erklärt, auf mehreren Websites und Social-Media-Auftritten Disclaimer anzubringen. Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz: Das sei keine förmliche, vorbehaltlose Abstandserklärung, die Anerkennung der Klage oder der verbindliche definitive Verzicht fehle; ob die Disclaimer die bestimmungsgemässe Abrufbarkeit in der Schweiz beseitigen, sei eine Frage der Begründetheit, nicht des Rechtsschutzinteresses. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr werde weder durch die Einstellung der Verletzung noch durch die blosse Erklärung, von künftigen Verletzungen Abstand zu nehmen, umgestossen, wenn nicht zugleich der Anspruch anerkannt wird (BGer 4A_570/2022 E. 2.1–2.3).
Lange zurückliegende Verletzungen ohne Bestreiten der Widerrechtlichkeit. Die Herstellerin von Leuchtmitteln mit der Marke NAFA behauptete zwei Verletzungshandlungen eines früheren Verkaufsagenten und seiner neuen Gesellschaft, die über acht Jahre zurücklagen. Die Beklagten bestritten den Sachverhalt, nicht aber, dass solche Handlungen widerrechtlich wären. Das Bundesgericht bestätigte die Verneinung der Wiederholungsgefahr ohne Beweisverfahren: Selbst bei Zutreffen der Behauptungen begründeten die lange zurückliegenden Handlungen keine Wiederholungsgefahr, nachdem die Unrechtmässigkeit solcher Handlungen nicht in Abrede gestellt wurde (BGer 4A_300/2013 E. 3.2–3.3).
Leitsatz. Wer die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens bestreitet, begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr; sie entfällt nur mit einer vorbehaltlosen Abstandserklärung oder wenn der Beklagte die Rechtswidrigkeit anerkennt und die Verletzung lange zurückliegt.
E. Beseitigung (lit. b)
Die Beseitigungsansprüche richten sich gegen eine bestehende Verletzung und ihre Fortwirkung. Das Bundesgericht hat die Begehren auf Herausgabe oder Löschung von Kundendaten als Beseitigungsansprüche im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b UWG qualifiziert, ohne dass die Beseitigung in der Sache gutgeheissen wurde: Eine frühere Vertragspartnerin hatte verlangt, dass ihr eine AG die Datenträger mit Kundendaten herausgibt, sie löscht und über die kontaktierten Kunden Auskunft gibt; die Kontaktaufnahme war nicht unlauter (BGE 133 III 431 E. 4). Im Streit um ein Medienangebot hatten die Beklagten zudem Löschungen der beanstandeten Berichte zu leisten, falls die Klage Erfolg haben sollte; das Bundesgericht entschied dort allerdings nur über die Aktivlegitimation (BGer 4A_281/2020, Sachverhalt B). Eine Auswertung zum Beseitigungsanspruch als eigenständigem Klagegrund hat die Recherche nicht ergeben.
F. Feststellung der Widerrechtlichkeit (lit. c)
Die Feststellungsklage nach Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG setzt voraus, dass sich die Verletzung «weiterhin störend» auswirkt. Die Voraussetzungen von Art. 88 ZPO gelten nicht. Der Wortlaut folgt Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB und wird gleich ausgelegt (BGE 123 III 354 E. 1b). Der Klage kommt in erster Linie Beseitigungsfunktion zu; die Feststellung soll bei den Empfängern das durch die Äusserung hervorgerufene falsche Bild des Angegriffenen auswischen.
Presseäusserung. Die Zeitschrift «K-Tip» veröffentlichte in der Ausgabe vom 18. März 1992 einen Artikel «Caritas klagt Banken an – Prokredit und Finalba: Zwei schwarze Schafe im Kleinkreditgeschäft» und fasste darin eine Caritas-Studie zusammen. Die Prokredit AG klagte vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich auf Feststellung der Wettbewerbswidrigkeit. Die Beklagte wendete ein, es fehle an einem fortwirkenden Störungszustand, weil sie die Äusserung nicht wiederhole. Das Bundesgericht verwarf die Unterscheidung zwischen Störungswirkung und Störungszustand der Praxis zu Art. 28a ZGB: Ein Störungszustand, der geeignet bleibt, weitere Störungswirkungen auszulösen, ist eine «weiterhin störende Auswirkung». Es hiess die Berufung der Beklagten dennoch teilweise gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung der Unlauterkeit zurück (BGE 123 III 354 E. 1c–e und 2).
Dieselabgasskandal. Die Stiftung für Konsumentenschutz klagte gegen die Schweizer Importeurin und die deutsche Herstellerin auf Feststellung, dass diese zwischen 2008 und September 2015 durch den Einsatz einer Abschalteinrichtung bei EA189-Dieselmotoren Konsumenten in der Schweiz über Umweltfreundlichkeit, Typengenehmigung und Werthaltigkeit täuschten. Das Handelsgericht des Kantons Zürich trat mangels Feststellungsinteresses nicht ein; das Bundesgericht bestätigte (Urteil vom 8. Februar 2019). Die Verletzung war seit dem 18. September 2015 beendet, der Motor nicht mehr in Verkehr gesetzt, und die Klägerin hatte im kantonalen Verfahren nicht behauptet, dass Konsumenten noch von der behaupteten Umweltfreundlichkeit ausgingen; die geltend gemachten Beeinträchtigungen (Software-Update, Wertverlust, erhöhter Verschleiss, Treibstoffkosten, schlechte Wiederverkäuflichkeit) seien finanzielle Nachteile, die sich mit der Feststellung nicht beheben liessen, sondern mit der Leistungsklage zu verfolgen seien. Dass sich einzelne Konsumenten in Schadenersatzprozessen auf das Urteil berufen könnten, genüge mangels Parteiidentität nicht; eine Musterfeststellungsklage sei dem Schweizer Recht fremd (BGer 4A_483/2018 E. 3).
Leitsatz. Das Feststellungsinteresse nach lit. c misst sich an der Beseitigungsfunktion: Es besteht, wenn eine fortdauernde Beeinträchtigung vorliegt, die die beantragte Feststellung beseitigen kann.
G. Berichtigung und Urteilspublikation (Abs. 2)
Dem Gericht steht beim Entscheid über die Urteilspublikation ein erhebliches Ermessen zu; es hat die gegenseitigen Interessen abzuwägen und sich am Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu orientieren, insbesondere bei Wahl des Publikationsmittels und zeitlicher Beschränkung. Die Publikation setzt neben der Rechtsverletzung ein schützenswertes Interesse der obsiegenden Partei voraus, etwa ein durch den Urteilsspruch allein nicht befriedigtes Informationsbedürfnis eines das Umfeld der Parteien übersteigenden Personenkreises, um eine eingetretene Marktverwirrung zu beheben. Dagegen sprechen lange zurückliegende Verletzungen, vereinzelte Verwechslungen oder fehlendes Aufsehen. Dass die unterliegende Partei dadurch blossgestellt werden könnte, hindert die Veröffentlichung nicht, wenn die Wirkung dem eigenen widerrechtlichen Verhalten zuzuschreiben ist. Die Grundsätze stammen aus einem urheberrechtlichen Fall um Dessins für Dekorationsstoffe, gelten aber ausdrücklich auch für Art. 9 Abs. 2 UWG (BGer 4C.101/2005 E. 2–3.1).
Im Pressefall (siehe F) hatte das Handelsgericht des Kantons Zürich angeordnet, das Dispositiv durch Stempel auf der Titelseite der noch vorhandenen Exemplare aufzudrucken und halbseitig im «K-Tip» zu veröffentlichen; das Bundesgericht hob das Urteil zur neuen Beurteilung der Unlauterkeit auf (BGE 123 III 354). Im Streit um die Preiswerbung «Tiefstpreisgarantie» verlangte die klagende Baumarktkette eine Publikation des Dispositivs und einer Zusammenfassung des Urteils auf der Website der Beklagten während 30 Tagen als Layer-Ad (BGer 4A_443/2015, Sachverhalt B.a).
H. Reparatorische Ansprüche (Abs. 3)
Der Kläger kann nach Massgabe des Obligationenrechts auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen. Verbände und Konsumentenorganisationen können diese Ansprüche nicht geltend machen (siehe A). Die Haftungsvoraussetzungen richten sich nach den allgemeinen Regeln: Widerrechtlichkeit (hier die Unlauterkeit), Verschulden, Schaden und Kausalzusammenhang; das Verschulden ist im Lauterkeitsrecht nur für die reparatorischen Ansprüche erheblich (→ Art. 2 UWG, F).
1. Schaden und Kausalität
Entgangener Gewinn ist nur zu ersetzen, wenn es sich um einen üblichen oder sonst wie sicher in Aussicht stehenden Gewinn handelt; der Verletzte hat darzutun, dass er den eingeklagten Gewinn ohne die Verletzung hätte erzielen können, sonst fehlt der natürliche Kausalzusammenhang (BGer 4C.52/2007 E. 3.1). Die Seilfabrik X. AG hatte nach Ende einer Zusammenarbeit die Marke «Comcord» des früheren Partners zur Kennzeichnung eines Kommunikationssystems verwendet und ein Konkurrenzprodukt in Auftrag gegeben; Marken- und Lauterkeitsrecht waren verletzt. Der Inhaber der Rechte verlangte entgangenen Gewinn und mindestens Fr. 125'732.–. Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen verneinte den entgangenen Gewinn, weil der Inhaber seine Rechte nicht genutzt hatte, sein Business Plan unrealistisch war, kein Konkurrenzverhältnis bestand und sein Markteintritt unwahrscheinlich war; es sprach Fr. 25'000.– als Marktverwirrungsschaden zu. Das Bundesgericht wies die Berufung des Rechtsinhabers ab und hiess die Anschlussberufung der Gegnerin gut, sodass nur Fr. 5'000.– blieben (BGer 4C.52/2007 E. 3 und Dispositiv). Die blosse Möglichkeit einer Gewinnerzielung genügt nicht; der Schluss auf einen tatsächlichen Schaden muss sich mit einer gewissen Überzeugungskraft aufdrängen.
2. Gewinnherausgabe
Die Gewinnherausgabe nach Art. 9 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Art. 423 OR verlangt eine unechte Geschäftsführung ohne Auftrag, also einen Eingriff in eine fremde Rechtssphäre. Fehlt dieser, besteht kein Anspruch: Wer ein Verkaufsverbot gegen einen Konkurrenten erwirkte, das sich später als ungerechtfertigt erwies, war dennoch zur eigenen Verwertung der weiterentwickelten Kantenanleimmaschine berechtigt und hatte keinen fremden Gewinn angemasst; die Herausgabe der Fr. 60'000.– Gewinn wurde abgelehnt (BGer 4C.163/2000 E. 5). Die klagende Geschäftsherrin im Abfallbehälter-Fall war ohne weiteres aktivlegitimiert, nach Art. 423 OR auf Gewinnherausgabe zu klagen; sie bezifferte Schadenersatz (Anwaltskosten bis Fr. 65'602.30) und Gewinnherausgabe (bis EUR 74'611.– und Fr. 105'112.40) und machte die Wahl zwischen beiden geltend (BGer 4A_509/2011 E. 4 und Sachverhalt B).
3. Genugtuung
Zur Genugtuung nach Art. 49 OR hat die Recherche keine eigenständige lauterkeitsrechtliche Praxis ergeben; die Entscheide mit Genugtuungsbegehren betreffen Schadenersatzforderungen wegen Verfahrensmissbrauchs (→ Art. 2 UWG, C.3) und werden dort behandelt.
I. Rechtsbegehren: Bestimmtheit und Umfang
Das Gericht kann zu umfassend formulierte Unterlassungsbegehren, die sich materiell als an sich begründet erweisen, auf das zulässige Mass einschränken. Im Abfallbehälter-Fall hatte die Vorinstanz das Begehren auf Verbot von «Untergrundsystemen oder Teilen davon» als zu unbestimmt auf die im Begehren beispielhaft genannten Systeme beschränkt; das Bundesgericht billigte das (BGer 4A_509/2011 E. 6). Ein generelles Verbot von Werbebegriffen ohne Kontext ist dagegen nicht zulässig: Eine Baumarktkette hatte der Konkurrentin verbieten lassen, mit den Begriffen «Tiefstpreisgarantie», «Best Price» und «garantierter Dauertiefstpreis» zu werben. Das Bundesgericht hob das auf, weil die Begriffe nur im Zusammenhang mit einem bestimmten Angebot verständlich und auf ihren Wahrheitsgehalt prüfbar sind; die Vorinstanz hatte nicht festgestellt, in welchem Kontext die Beklagte sie verwendete (BGer 4A_443/2015 E. 3).
J. Praxishinweise
Für klagende Parteien:
- Die Aktivlegitimation mit Blick auf Art. 9 Abs. 1 und, falls einschlägig, Art. 10 Abs. 2 lit. a UWG ausdrücklich begründen; wer als Verband auch Mitgliederinteressen geltend macht, muss die Bedrohung der Mitglieder behaupten (BGer 4A_281/2020 E. 3.2).
- Beim Unterlassungsbegehren die Wiederholungsgefahr belegen; solange der Beklagte die Widerrechtlichkeit bestreitet, wird sie vermutet (BGE 124 III 72 E. 2a). Bei lange zurückliegenden Verletzungen ohne Bestreiten der Widerrechtlichkeit entfällt sie (BGer 4A_300/2013 E. 3.3).
- Eine Feststellungsklage nur erheben, wenn die Störung fortdauert und die Feststellung sie beseitigen kann; bei beendeter Verletzung und ohne Fortwirkung droht ein Nichteintreten (BGer 4A_483/2018 E. 3.2).
- Verbote nicht auf Wörter in Alleinstellung, sondern auf den konkreten Werbekontext abstellen (BGer 4A_443/2015 E. 3).
- Für Schadenersatz den Schaden und den Kausalzusammenhang belegen: Nutzung des Rechts, Fähigkeit zur Gewinnerzielung, konkrete Anhaltspunkte; Gewinnherausgabe verlangt einen Eingriff in die eigene Rechtssphäre (BGer 4C.52/2007 E. 3; BGer 4C.163/2000 E. 5).
- Mittäter, Gehilfen und Organpersonen für eigenes unlauteres Verhalten mitverklagen (BGer 4A_509/2011 E. 5).
- Die Urteilspublikation mit Informationsbedürfnis, Marktverwirrung und Verhältnismässigkeit von Mittel und Dauer begründen (BGer 4C.101/2005 E. 3.1).
Für beklagte Parteien:
- Die Wiederholungsgefahr nur mit vorbehaltloser, verbindlicher Abstandserklärung ausräumen; Disclaimer oder eine Einstellung bei gleichzeitigem Bestreiten genügen nicht (BGer 4A_570/2022 E. 2.1–2.3; BGer 4A_38/2014 E. 2.3).
- Die Aktivlegitimation und die Betroffenheit des Klägers einzeln bestreiten, namentlich bei Konzernstrukturen und Verbandsklagen (BGer 4A_340/2022 E. 6.2.2).
- Fehlendes Feststellungsinteresse als Prozessvoraussetzung geltend machen, wenn die Verletzung beendet ist (BGer 4A_483/2018 E. 3).
- Gegen zu weite Verbote den fehlenden Kontext rügen (BGer 4A_443/2015 E. 3.2).
Für Medien, Verbände und Konsumentenorganisationen:
- Verbände sind für Unterlassung, Beseitigung und Feststellung klageberechtigt, nicht für Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe (BGer 4A_281/2020 E. 2.2).
- Presseäusserungen können lange nachwirken; die Feststellungsklage bleibt auch ohne Wiederholung möglich (BGE 123 III 354 E. 1d).
Rechtsprechung
→ Rechtsprechung zu Art. 9 UWG
Literatur
Die folgenden Werke werden in den ausgewerteten Entscheiden zu Art. 9 UWG zitiert. Sie wurden nicht verifiziert; die Fundstellen stammen aus den Entscheiden.
- Rauber, Klageberechtigung und Anspruchsordnung, in: SIWR V/1, Lauterkeitsrecht, 3. Aufl., Basel 2020.
- David et al., Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, in: SIWR I/2, 3. Aufl., Basel 2011.
- Jung/Spitz (Hrsg.), Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2016.
- Hilty/Arpagaus (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Basel 2013.
- Martenet/Dietrich (Hrsg.), Commentaire romand, Loi contre la concurrence déloyale, Basel 2017.
- Baudenbacher (Hrsg.), Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Basel 2001.
- Pedrazzini/Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. Aufl., Bern 2002.