Art. 6 — Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen
Gesetzeswortlaut
Unlauter handelt insbesondere, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt.
Die Merkmale auf einen Blick
| Abschnitt | Prüffrage | Beweislast / Beweismass |
|---|---|---|
| A. Stellung der Norm | Verhältnis zu Art. 5, Art. 4 lit. c UWG, Art. 162 StGB, Art. 321a OR | – |
| B. Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis | Relative Unbekanntheit; Geheimhaltungswille; berechtigtes Geheimhaltungsinteresse | Klagende Partei |
| C. Ausgekundschaftet oder sonst unrechtmässig erfahren | Wie gelangte die handelnde Person an das Geheimnis? Rechtmässiges Erfahren (Arbeitsverhältnis, Vertrag) schliesst Art. 6 aus; nachwirkende Treuepflicht | Klagende Partei |
| D. Verwerten oder mitteilen | Wirtschaftliche Nutzung oder Weitergabe des Geheimnisses | Klagende Partei |
| E. Abgrenzungen | Freie Nutzung von Kenntnissen und Kundenbeziehungen; Konkurrenzverbot | – |
| F. Verfahren und Strafbarkeit | Glaubhaftmachung im Massnahmeverfahren; Substanziierung; Strafantrag | – |
| G. Praxishinweise | Handlungsanweisungen nach Adressatenrollen | – |
Überblick und Bedeutung
Art. 6 UWG erklärt die Verwertung oder Weitergabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen für unlauter, wenn die handelnde Person sie ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat. Die Norm schützt nicht das Geheimnis gegen jede Nutzung, sondern gegen die Nutzung nach einem unrechtmässigen Erwerb. Wer ein Geheimnis rechtmässig erfahren hat, etwa als Arbeitnehmer oder Vertragspartner, fällt nicht unter Art. 6; ihm gegenüber greifen die vertragliche Geheimhaltungspflicht (Art. 321a Abs. 4 OR), ein allfälliges Konkurrenzverbot und gegebenenfalls Art. 5 lit. a UWG (→ Art. 5 UWG).
Die Recherche fand wenig bundesgerichtliche Praxis, die Art. 6 selbst zum Entscheid macht. Das Bundesgericht behandelt Art. 6 meist als Teilfrage in Verfahren um das Verhalten ehemaliger Mitarbeiter und Vertragspartner. Die massgebende Rechtsprechung betrifft deshalb vor allem die Abgrenzung zwischen freier Nutzung erworbener Kenntnisse und unrechtmässigem Erfahren. Wo die Recherche keine Praxis zu einem Merkmal fand (etwa zum «Auskundschaften» durch technische Überwachung), ist das vermerkt.
Kommentierung
A. Stellung der Norm
Art. 6 UWG steht neben Art. 4 lit. c UWG (Verleiten von Arbeitnehmern, Beauftragten und Hilfspersonen zum Verrat oder zur Auskundschaftung von Geheimnissen) und dem Straftatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB). Beide Bestimmungen sind im Zusammenhang zu lesen: Das Verleiten zum Verrat erfasst Art. 4 lit. c, die Verwertung des unrechtmässig Erfahrenen Art. 6. Das Bundesgericht hat zum Strafantrag festgehalten, dass die rechtliche Würdigung im Antrag unerheblich ist: Ein Antrag, der Art. 162 StGB und fälschlich Art. 6 UWG nennt, deckt auch eine Verurteilung nach Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 lit. c UWG, wenn der beschriebene Sachverhalt den Tatbestand erfüllt (BGer 6B_65/2015 E. 2.3–2.5; → Art. 23 UWG).
Ein früherer Arbeitgeber verlangte in jenem Verfahren Bestrafung eines ehemaligen Aussendienstmitarbeiters, der sich 2006 selbständig gemacht hatte und den Chemiker und Leiter «Labor und Produktion» der Arbeitgeberin zum Verrat von Formeln gebracht haben soll; dieser war vertraglich zur Verschwiegenheit auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses verpflichtet. Gegenstand der Rüge war unter anderem, dass der Strafantrag Art. 6 UWG statt Art. 4 lit. c genannt hatte; das Bundesgericht hielt das für unerheblich, weil die Strafbehörde an die Qualifikation im Antrag nicht gebunden ist (BGer 6B_65/2015 E. 2.4).
B. Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis
Gegenstand eines Geheimnisses sind (1) alle weder offenkundigen noch allgemein zugänglichen Tatsachen (relative Unbekanntheit), (2) die der Geheimnisherr tatsächlich geheim halten will (Geheimhaltungswille) und (3) an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes, objektives Interesse hat. Diese Definition stammt aus dem Kartellrecht (BGE 142 II 268 E. 5.2.2.1) und wird vom Bundesgericht auch im Lauterkeitsrecht verwendet (BGer 4A_381/2019 E. 3.2). Das Bundesgericht versteht den Geheimnisbegriff im Zusammenhang mit Geschäftsgeheimnissen weit (BGer 1C_665/2017 E. 3, zum Öffentlichkeitsprinzip).
Zum Stand der Technik: Know-how, das allgemein bekannt ist, ist kein Geheimnis. Eine Gesellschaft machte im Streit um Patentanmeldungen mit Widerklage geltend, die Klägerin, der sie unter Vertraulichkeitsvereinbarungen Kenntnis des Warmform- und Thermodiffusionsverfahrens verschafft habe, verwende dieses Know-how; das Bundespatentgericht verlangte, dass das Know-how objektiv geheim ist, ein Geheimnisinteresse und einen Geheimniswillen aufweist, und wies das Begehren ab, soweit das Verfahren Stand der Technik war und nicht substanziiert wurde, welcher Teil nicht vom Stand der Technik erfasst sein sollte. Das Bundesgericht beurteilte die Rügen dazu als nicht hinreichend begründet und liess die Entscheidung stehen (BGer 4A_78/2014 E. 11). Die Vertraulichkeitsvereinbarung nahm Informationen aus dem Stand der Technik ausdrücklich von der Geheimhaltungspflicht aus; die Behauptung, schon der Abschluss der Vereinbarung belege schützenswerte Geheimnisse, hielt die Beschwerde ohne Auseinandersetzung mit der Vorinstanz nicht aufrecht (E. 11.2).
Technische Geheimnisse. Die Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers bezieht sich auf alle Tatsachen, von denen nach den Umständen anzunehmen ist, dass der Arbeitgeber deren Verbreitung verbieten will; das schutzwürdige Interesse wird vermutet. Für technische Geheimnisse wie Produktionsverfahren, Konstruktionen, Pläne und Modelle wird ein berechtigtes Interesse auch nach Beendigung des Arbeitsvertrags vermutet (BGer 4A_381/2019 E. 3.2).
Leitsatz. Geheimnis ist, was nicht offenkundig ist, vom Inhaber geheim gehalten werden soll und woran er ein berechtigtes Interesse hat; allgemein bekanntes Know-how und Stand der Technik zählen nicht.
C. Ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren
Art. 6 setzt voraus, dass die handelnde Person das Geheimnis unrechtmässig erfahren hat. Das «Auskundschaften» bezeichnet das aktive Beschaffen; «sonst wie unrechtmässig» erfasst jede Kenntnisnahme, die dem Handelnden nicht zustand.
1. Rechtmässiges Erfahren schliesst Art. 6 aus
Die Stiftung einer Vorsorgeeinrichtung (BVG) hatte 2004 einer Verwaltungsgesellschaft die Verwaltung übertragen; der Geschäftsführer der Gesellschaft war bis 30. Juni 2005 Stiftungsrat der Stiftung. Der Dienstleistungsvertrag wurde per 31. Mai 2005 aufgehoben, wobei Daten und Dokumentvorlagen im Besitz der Stiftung bleiben sollten. Am 5., 6. und 7. Juli 2005 schrieb die Gesellschaft verschiedenen Firmen, sie lanciere Produkte im Bereich der zweiten Säule, werde Kontakt aufnehmen und freue sich auf eine «erneute» Zusammenarbeit. Die Stiftung verlangte Herausgabe und Löschung der Kundendaten. Die kantonalen Gerichte wiesen ab; das Bundesgericht ebenfalls. Art. 6 UWG sei nicht erfüllt, weil unbestritten sei, dass die Beklagten die Kenntnis der Kundendaten im Rahmen des früheren Vertrags und damit nicht unrechtmässig erlangt hätten. Kenntnisse, die im Rahmen einer vertraglichen Arbeitstätigkeit für Dritte erworben wurden, können grundsätzlich frei genutzt und weiterentwickelt werden; auch die Pflege von Beziehungen, die im Rahmen der Arbeit aufgebaut wurden, sei mit der Geschäftsmoral nicht unvereinbar, sofern kein Konkurrenzverbot vereinbart ist (BGE 133 III 431 E. 4.5–4.6). Das Urteil erging vor 2011 zum früheren Verfahrensrecht (Berufung); die materiellen Aussagen gelten weiter und werden in der kantonalen Praxis angewendet.
2. Nachwirkende Treuepflicht des Arbeitnehmers
Das rechtmässige Erfahren im Arbeitsverhältnis entlastet nicht ohne weiteres. Aus der Treuepflicht (Art. 321a OR) folgt eine Geheimhaltungspflicht, die über die Beendigung des Arbeitsvertrags andauert, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist (Art. 321a Abs. 4 OR). Das Bundesgericht hat daraus für Art. 6 abgeleitet, dass die Verwertung durch Dritte (hier die neue Arbeitgeberin der ehemaligen Mitarbeiter) zu prüfen ist, wenn diese die Geheimnisse über die früheren Mitarbeiter erlangt hat (BGer 4A_381/2019 E. 3.2–3.3).
Eine Herstellerin von Maschinen warf nach ihrer Darstellung einer Konkurrentin vor, mit einem Team von acht ehemaligen Mitarbeitern, die im Februar 2018 in koordinierter Aktion gekündigt hätten, Kopien ihrer Waagen und Dosierer herzustellen; die Entwicklung ihrer Schüttgefässwaage habe 2013 bis 2017 gedauert und rund drei Millionen Franken gekostet. Das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. hielt die Verwertung von Geschäftsgeheimnissen nach Art. 6 UWG nicht für glaubhaft gemacht: Die Arbeitnehmer hätten allfällige Geheimnisse rechtmässig erfahren und dürften ihre Branchenkenntnisse nach Vertragsende frei verwenden. Das Bundesgericht hob den Entscheid auf, weil er Art. 321a OR offensichtlich verkenne und weil die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob die Konkurrentin, die nach der Behauptung der Gesuchstellerin die Geheimnisse selbst verwertete, diese treuwidrig im Sinne von Art. 6 UWG erfahren hatte; die Gesuchstellerin hatte konkret benannt, welche Leiterplatten und welche Software verwertet würden. Die Sache wurde zur Neubeurteilung zurückgewiesen (BGer 4A_381/2019 E. 3–5).
Leitsatz. Rechtmässig erlangtes Wissen (aus Arbeitsverhältnis oder Vertrag) darf grundsätzlich frei genutzt werden (kein Art. 6); die nachwirkende Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers bleibt jedoch bestehen, und der Dritte, der ein Geheimnis über frühere Mitarbeiter erfährt, kann nach Art. 6 unlauter handeln.
3. Ausspähen durch Überwachung
Eine Gesellschaft erstattete Strafanzeige wegen Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen nach Art. 6 UWG, weil Mitarbeiter einer Konkurrenzfirma einen GPS-Sender an einem Firmenfahrzeug angebracht hätten. Die Zürcher Behörden nahmen das Verfahren nicht an die Hand; das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Anzeigeerstatterin keine Zivilforderungen geltend gemacht hatte und es deshalb an der Beschwerdelegitimation fehlte (BGer 6B_88/2018 E. 3–4). Zur Frage, ob solches Ausspähen ein Auskundschaften im Sinne von Art. 6 ist, enthält das Urteil keine Aussage.
D. Verwerten oder Mitteilen
Art. 6 verlangt eine Verwertung (wirtschaftliche Nutzung) oder Mitteilung an andere. Eine blosse Kenntnisnahme genügt nicht. Das zeigt ein Streit um Bonitätsdaten: Eine Beklagte, die über ein Online-Tool einer Auskunftei Stamm- und Bonitätsdaten zu über 32'000 Unternehmen abgerufen hatte, hatte die Daten unbestritten nicht verwertet, weil sie über keine Systeme zur Verarbeitung verfügte; die Vorinstanz verneinte deshalb Ansprüche nach Art. 6 und Art. 5 lit. c UWG, und das Bundesgericht beanstandete dies nicht (BGer 4A_62/2023 E. 8.1). Das Bundesgericht verwies dort zusätzlich darauf, dass auch bei bejahter Unlauterkeit der reparatorische Schaden nach Obligationenrecht zu substanziieren sei.
E. Abgrenzungen
Kundenkontakte nach dem Stellenwechsel. Die Werbung um Kunden ist als typische Wettbewerbshandlung grundsätzlich zulässig, auch für einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer; unlauter wird sie erst bei besonderen Umständen wie der Verwendung mitgenommener Kundenlisten, der gezielten Abwerbung zur Vernichtung des früheren Arbeitgebers oder aggressiver Methoden. So das Handelsgericht des Kantons Zürich in einem Massnahmeverfahren, in dem ein Mitarbeiter Kalkulationen und Offerten per E-Mail an seine private Adresse weitergeleitet haben soll: Der Sachverhalt reichte nicht für Art. 5 lit. a und Art. 6 UWG, das Gesuch wurde abgewiesen (Handelsgericht ZH, HE210011 vom 12. April 2021 E. 5.1.3 und 5.2.8).
Mitnahme von Kundendaten. Wer Kundendaten und Dossiers des Arbeitgebers mitnimmt, um Kunden abzuwerben, ist nach der Rechtsprechung nicht schon nach Art. 6, wohl aber nach Art. 5 lit. a UWG zu beurteilen, wenn die Daten ihm anvertraut waren und er sie ohne Einverständnis verwertet (→ Art. 5 UWG). Das Kantonsgericht Schwyz sprach einen Verkaufsleiter von Art. 6 UWG frei (unangefochten, rechtskräftig), verurteilte ihn aber nach Art. 5 lit. a (Kantonsgericht SZ, STK 2025 22 vom 20. Januar 2026). Das zeigt die praktische Rolle der beiden Normen: Art. 6 wird verfehlt, wenn die Daten rechtmässig erlangt wurden; Art. 5 lit. a trifft gerade den Missbrauch des Anvertrauten.
F. Verfahren und Strafbarkeit
Glaubhaftmachung. Im Massnahmeverfahren genügt Glaubhaftmachung; das Gericht muss die konkreten Vorbringen prüfen und darf nicht pauschaler Bestreitung den Vorzug geben (BGer 4A_381/2019 E. 3.3). Die klagende Partei muss das Geheimnis konkret benennen und angeben, in welchem Produkt es verwertet wird.
Strafbarkeit. Art. 6 ist nach Art. 23 Abs. 1 UWG strafbar, auf Antrag; zur Antragsberechtigung und zur Frist → Art. 23 UWG. Daneben steht Art. 162 StGB, der hier nicht kommentiert wird.
G. Praxishinweise
Für klagende Parteien:
- Das Geheimnis konkret bezeichnen (Leiterplatten, Software, Rezepturen), nicht bloss pauschal «Know-how»; Geheimhaltungswille und -interesse belegen (BGer 4A_381/2019 E. 3.2–3.3; BGer 4A_78/2014 E. 11).
- Darlegen, wie der Gegner an das Geheimnis kam; bei ehemaligen Mitarbeitern die nachwirkende Geheimhaltungspflicht (Art. 321a Abs. 4 OR) und, wenn vereinbart, das Konkurrenzverbot geltend machen (BGE 133 III 431 E. 4.6).
- Zusätzlich Art. 5 lit. a UWG und Art. 4 lit. c UWG prüfen; Art. 6 allein scheitert, wenn der Gegner das Wissen rechtmässig erlangt hat (Kantonsgericht SZ, STK 2025 22).
- Vertraulichkeitsvereinbarungen mit klarer Definition des Geheimen und mit Ausnahmen für den Stand der Technik abfassen und Informationen entsprechend kennzeichnen (BGer 4A_78/2014 E. 11).
- Beim Strafantrag den Sachverhalt vollständig beschreiben; die rechtliche Qualifikation (Art. 6 oder Art. 4 lit. c) ist nicht bindend (BGer 6B_65/2015 E. 2.4).
Für beklagte Parteien:
- Rechtmässiges Erfahren (Vertrag, Arbeitsverhältnis) einwenden und belegen (BGE 133 III 431 E. 4.5).
- Die Offenkundigkeit bzw. den Stand der Technik einwenden und verlangen, dass die Gegenseite den geheimen Teil abgrenzt (BGer 4A_78/2014 E. 11).
- Fehlende Verwertung rügen, wenn Daten nur erlangt, aber nicht genutzt wurden (BGer 4A_62/2023 E. 8.1.1).
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:
- Arbeitnehmer dürfen Branchenkenntnisse und persönliche Beziehungen nach dem Austritt nutzen; Geheimnisse (technische Pläne, Rezepturen, Konstruktionen) und Kundendaten des Arbeitgebers dürfen sie nicht verwerten oder weitergeben (BGer 4A_381/2019 E. 3.2).
- Arbeitgeber sollten Geheimhaltung und gegebenenfalls Konkurrenzverbot ausdrücklich im Arbeitsvertrag regeln (Kantonsgericht SZ, STK 2025 22).
- Neue Arbeitgeber, die Mitarbeiter eines Konkurrenten einstellen, sollten sicherstellen, dass Unterlagen der früheren Arbeitgeberin nicht übernommen werden (BGer 4A_381/2019 E. 3.3).
Rechtsprechung
→ Rechtsprechung zu Art. 6 UWG
Literatur
Die folgenden Werke werden in den ausgewerteten Entscheiden zu Art. 6 UWG zitiert. Sie wurden nicht verifiziert; die Fundstellen stammen aus den Entscheiden.
- Frick, in: Hilty/Arpagaus (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Basel 2013, Art. 6.
- Baudenbacher/Glöckner, in: Baudenbacher (Hrsg.), Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Basel 2001, Art. 6.
- Mabillard, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2010, Art. 6.
- Niggli/Hagenstein, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 162 StGB.
- Portmann/Rudolph, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 321a.
- Stückelberger, Unternehmensinformation und Recht, 2004.