Art. 5 — Verwertung fremder Leistung
Gesetzeswortlaut
Unlauter handelt insbesondere, wer:
- a.
- ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet;
- b.
- ein Arbeitsergebnis eines Dritten wie Offerten, Berechnungen oder Pläne verwertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm unbefugterweise überlassen oder zugänglich gemacht worden ist;
- c.
- das marktreife Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet.
Die Merkmale auf einen Blick
| Abschnitt | Prüffrage | Beweislast / Beweismass |
|---|---|---|
| A. Stellung der Norm | Verhältnis zum Immaterialgüterrecht, zu Art. 2 und Art. 6 UWG; Nachahmungsfreiheit | – |
| B. Arbeitsergebnis | Materialisiertes Produkt geistiger oder materieller Anstrengung, das ausserhalb des Immaterialgüterrechts keinen Schutz geniesst; zur Verwertung geeignet | Klagende Partei |
| C. Lit. a: anvertraut, unbefugt verwertet | Gelangte das Ergebnis mit Einverständnis des Erzeugers in den Besitz der handelnden Person? Wirtschaftliche Nutzung ohne Einverständnis? | Klagende Partei |
| D. Lit. b: Kenntnis der unbefugten Überlassung | Wurde das Ergebnis unbefugt überlassen oder zugänglich gemacht? «Muss wissen»? Verwertung? | Klagende Partei |
| E. Lit. c: Übernahme durch Reproduktion | Marktreifes Arbeitsergebnis; technisches Reproduktionsverfahren; Übernahme «als solches»; ohne angemessenen eigenen Aufwand; Verwertung | Klagende Partei (Aufwand des Erstbewerbers zu substanziieren) |
| F. Rechtsfolgen und Strafbarkeit | Ansprüche nach Art. 9 ff.; Antragsdelikt nach Art. 23 | – |
| G. Praxishinweise | Handlungsanweisungen nach Adressatenrollen | – |
Überblick und Bedeutung
Art. 5 UWG konkretisiert die Generalklausel für drei Fälle der Ausbeutung fremder Leistung: die unbefugte Verwertung eines anvertrauten Arbeitsergebnisses (lit. a), die Verwertung eines unbefugt zugänglich gemachten Arbeitsergebnisses in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis davon (lit. b) und die Übernahme eines marktreifen Arbeitsergebnisses durch technische Reproduktion ohne angemessenen eigenen Aufwand (lit. c). Der Tatbestand schützt nicht die Leistung als solche, sondern verbietet bestimmte Verhaltensweisen im Wettbewerb; das ist der Kern der Rechtsprechung des Bundesgerichts.
In der Praxis stehen drei Konstellationen im Vordergrund: Kundendaten und Pläne, die ein ausgeschiedener oder abtrünniger Mitarbeiter mitnimmt (lit. a), Konstruktionspläne, die über Dritte zum Konkurrenten gelangen (lit. b), und das automatisierte Abgreifen fremder Online-Datenbestände (lit. c). Die Recherche fand für lit. c mehrere Leitentscheide, für lit. a und b dagegen vor allem Strafentscheide und kantonale Praxis; wo Bundesgerichtsurteile nur beiläufig auf lit. a oder b eingehen, ist das vermerkt.
Kommentierung
A. Stellung der Norm
Es besteht der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit: Leistungen und Arbeitsergebnisse, die als solche keinen Immaterialgüterschutz geniessen, dürfen von jedermann genutzt werden; das Lauterkeitsrecht enthält kein generelles Verbot, fremde Leistungen nachzuahmen (BGE 131 III 384 E. 5.1; bestätigt in BGE 139 IV 17 E. 1.3, in französischer Sprache publiziert). Das UWG gewährleistet die Lauterkeit des Wettbewerbs; besondere Leistungen als solche zu schützen, ist dem Immaterialgüterrecht vorbehalten. Leistungen sind daher nur bei Vorliegen lauterkeitsrechtlich relevanter Umstände gegen Übernahme geschützt (BGE 131 III 384 E. 5.1).
Mit Art. 5 UWG sollten keine neuen Ausschliesslichkeitsrechte geschaffen werden, sondern unlautere Praktiken bei der Nachahmung fremder Arbeitserzeugnisse verboten werden. Aus dem Sondertatbestand lässt sich kein Schutz der Leistung als solcher ableiten; unlauter ist der parasitäre Wettbewerb, bei dem man einen Konkurrenten für sich arbeiten lässt und seine Leistung unmittelbar für den eigenen Erfolg nutzt (BGE 131 III 384 E. 5.2). Im Verhältnis zum Immaterialgüterrecht gehen die sondergesetzlichen Schutzvorschriften vor (BGE 118 II 459 E. 4a, vor 2011 ergangen).
Prüfreihenfolge. Erfüllt eine Handlung einen Sondertatbestand, bedarf es des Rückgriffs auf die Generalklausel nicht; die Anwendbarkeit der Sondernormen ist daher zuerst zu prüfen. Die Sondertatbestände sind aber nicht abschliessend, sodass auch ein Verhalten unlauter sein kann, das keinen der Tatbestände von Art. 3–8 erfüllt (BGE 131 III 384 E. 3; → Art. 2 UWG). Das Bundesgericht hat offengelassen, ob die Ausbeutung fremder Leistung nach Art. 2 UWG unlauter sein kann, wenn nicht sämtliche Merkmale von Art. 5 lit. c erfüllt sind (BGE 131 III 384 E. 5.2).
Neben Art. 5 regelt Art. 6 UWG die Ausnutzung fremder Arbeitsergebnisse in der Qualität von Geschäftsgeheimnissen (→ Art. 6 UWG). Die Praxis prüft beide Bestimmungen oft nebeneinander; ihre Voraussetzungen sind verschieden (Art. 6 verlangt unrechtmässiges Erfahren, Art. 5 lit. a ein Anvertrauen).
B. Arbeitsergebnis
Arbeitsergebnisse sind Produkte geistiger Anstrengung und materieller Aufwendungen, die ausserhalb des Immaterialgüterrechts nicht geschützt sind. Die Aufzählung «Offerten, Berechnungen oder Pläne» ist nicht abschliessend; auch Kundenlisten und Datensammlungen sind Arbeitsergebnisse, sofern sie sich zur Verwertung eignen (BGer 6B_298/2013 E. 2.2.1). Es muss ein materialisiertes Ergebnis vorliegen; Ideen, Methoden und Verfahren als solche sind ausgeschlossen (BGE 139 IV 17 E. 1.4). Das Appellationsgericht Basel-Stadt verlangt keine besondere Individualität oder Schutzwürdigkeit, wohl aber eine gewisse geistige oder materielle Anstrengung (Appellationsgericht BS, ZK.2024.1 vom 21. Oktober 2025 E. 4.1.1).
Der Arbeitgeber als Erzeuger. Ein Mitarbeiter, der noch während seiner Anstellung beim Vertrieb von Video- und Computerspielen ein Konkurrenzunternehmen gründete, gab den dortigen Mitarbeitern Namen von Kunden bekannt, die bei seiner Arbeitgeberin wiederholt in Zahlungsverzug geraten waren, mit der Anweisung, sie nur gegen Vorauszahlung zu beliefern; er stützte sich dabei auf eine Debitorenliste der Arbeitgeberin per 31. Mai 2006. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn nach Art. 23 in Verbindung mit Art. 5 lit. a UWG. Das Bundesgericht bestätigte das: Die Liste sei Bestandteil einer Sammlung von Kundendaten und damit Arbeitsergebnis. Auch wenn sie auf Erkenntnissen des Mitarbeiters beruhe und tatsächlich von ihm erzeugt worden sei, stehe sie rechtlich dem Arbeitgeber zu, der als Erzeuger anzusehen sei (BGer 6B_298/2013 E. 3.2.2).
Fehlendes Arbeitsergebnis. Eine Personalvermittlerin sandte der Beklagten per E-Mail ein einseitiges Übersichtsblatt und einen einseitigen Lebenslauf eines Ingenieurs, den die Beklagte für ein Projekt gesucht hatte. Die Klägerin verlangte später Herausgabe von Rechnungen und Lohnausweisen und stützte sich auf Art. 5 lit. a UWG, weil die Beklagte den Kandidaten als Arbeitnehmer verleihen konnte, ohne sie zu entschädigen. Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies die Klage ab: Die steckbriefartigen Angaben beruhten nicht nachweislich auf persönlichen Gesprächen mit dem Kandidaten und seien nicht qualitativ anspruchsvoll, die Klägerin habe keinen substanziellen Aufwand dargetan; die Beklagte habe die Informationen zudem schon gekannt, weil sich der Kandidat mehrfach selbst beworben und seine Daten im Kandidatenpool belassen hatte (Appellationsgericht BS, ZK.2024.1 vom 21. Oktober 2025 E. 4.1.2–4.1.3).
Leitsatz. Arbeitsergebnis ist jedes materialisierte, zur Verwertung geeignete Produkt geistiger oder materieller Anstrengung ohne Immaterialgüterschutz; bei Arbeitnehmern gilt der Arbeitgeber als Erzeuger. Ideen und Verfahren genügen nicht.
C. Lit. a: anvertraut und unbefugt verwertet
Anvertrauen. Nach der Botschaft erfasst lit. a die Situationen, in denen jemand in gegenseitiger Übereinstimmung mit dem Erzeuger in den Besitz des Arbeitsergebnisses gelangt ist; der Begriff «anvertraut» hat keine weitergehende Bedeutung. Das unlautere Verhalten besteht im Missbrauch eines gegebenen Vertrauens, mit Parallelen zur Veruntreuung (Art. 138 StGB). Kundendaten sind dem Arbeitnehmer anvertraut, wenn sie im Rahmen des Arbeitsverhältnisses und mit Einverständnis des Arbeitgebers zugänglich sind (BGer 6B_298/2013 E. 2.2.1 und 3.2.2). Das Anvertrauen setzt zudem voraus, dass das Ergebnis nicht schon bei der Empfängerin vorhanden ist (Appellationsgericht BS, ZK.2024.1 E. 4.1.3).
Verwerten. «Verwerten» ist jede wirtschaftliche Nutzung des fremden Arbeitsergebnisses. «Unbefugt» ist jede Verwertung ohne Einverständnis des Berechtigten; sie muss nicht gleichzeitig ein Geschäftsgeheimnis betreffen (BGer 6B_298/2013 E. 2.2.1). Ein auf den Plänen angebrachter Schutzvermerk bringt das Verwertungsverbot zum Ausdruck, unabhängig vom tatsächlichen Bestehen eines urheberrechtlichen Schutzes (BGer 4A_511/2011 E. 4.2).
Beispiele. Im Fall 6B_298/2013 hatte der Mitarbeiter die gesamte Kundendatensammlung dem von ihm gegründeten Konkurrenzunternehmen zur wirtschaftlichen Nutzung zugänglich gemacht, ohne Einverständnis der Arbeitgeberin (BGer 6B_298/2013 E. 2.2.3).
Ein Verkaufsleiter einer Versicherungsvermittlerin hatte vor seinem Austritt Kundendaten und Teile von Kundendossiers an sich genommen und Policen an seine private Adresse gesandt, um als selbständiger Broker Kunden abzuwerben. Das Kantonsgericht Schwyz sprach ihn im Berufungsverfahren des Vergehens nach Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 lit. a UWG schuldig (60 Tagessätze zu Fr. 110, bedingt, und Busse von Fr. 1'650); die Vorinstanz hatte eine Verwertung nur bei einem Kunden als erwiesen erachtet, der vom Beschuldigten selbst mit einem besseren Angebot kontaktiert worden war. Der Freispruch vom Vorwurf nach Art. 6 UWG war unangefochten geblieben und rechtskräftig (Kantonsgericht SZ, STK 2025 22 vom 20. Januar 2026).
In einem Zürcher Strafverfahren beurteilte das Obergericht dagegen einen Verwaltungsrat und Geschäftsführer, der eine für seine Gesellschaft erstellte Investorenpräsentation für einen eigenen Fonds weiterverwendete und sie in einen Datenraum hochlud. Es sprach ihn von Art. 5 lit. a UWG frei: Die Dokumente seien nicht als Ergebnisse seiner Tätigkeit als Geschäftsführer oder als vertraglich geschuldete Arbeitsergebnisse zu qualifizieren, weil ein separater Auftrag mit einem Honorar von Fr. 400'000 jährlich bestanden habe und Gegenstand des Auftrags die Führung des Investorenteams gewesen sei, nicht das Erstellen eines physischen Arbeitsergebnisses (Obergericht ZH, SB230011 vom 3. November 2023). Der Entscheid zeigt, dass das Anvertrauen und die Zuordnung des Arbeitsergebnisses an den Geschädigten im Einzelfall streitig sein können.
Abgrenzung zur freien Nutzung von Wissen. Kenntnisse und Kundenbeziehungen aus einer früheren Tätigkeit dürfen grundsätzlich weiter genutzt werden, solange kein Konkurrenzverbot besteht (BGE 133 III 431 E. 4.5–4.6; → Art. 6 UWG). Ein Handelsgericht des Kantons Zürich hielt in diesem Sinn fest, die Werbung um Kunden sei auch für einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer grundsätzlich zulässig, auch wenn planmässig; unlauter werde sie erst bei besonderen Umständen wie der Verwendung mitgenommener Kundenlisten (Handelsgericht ZH, HE210011 vom 12. April 2021 E. 5.1.3). Dort wurde das Massnahmegesuch abgewiesen, weil sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt weder Art. 5 lit. a noch Art. 6 UWG ergebe (E. 5.2.8). Die Gesuchstellerin hatte dem Gesuchsgegner vorgeworfen, Daten per E-Mail an seine persönliche Adresse weitergeleitet zu haben und eine Einzelfirma im Handelsregister eingetragen zu haben, bevor er das Arbeitsverhältnis kündigte.
Leitsatz. Lit. a ist erfüllt, wenn ein dem Täter mit Einverständnis des Erzeugers zugängliches Arbeitsergebnis (insbesondere Kundendaten des Arbeitgebers) ohne dessen Einverständnis wirtschaftlich genutzt wird. Auf ein Geheimnis kommt es nicht an.
D. Lit. b: Verwertung eines unbefugt überlassenen Arbeitsergebnisses
Lit. b erfasst die Dritten, denen das Ergebnis unbefugterweise überlassen oder zugänglich gemacht wurde und die wissen müssen, dass dies unbefugt geschah. Ein Hersteller von Abfallentsorgungsbehältern (Parallelverfahren zu 4A_509/2011, → Art. 9 UWG) hatte einer Gesellschaft Pläne einzig zur Produktion von Halbfabrikaten übergeben. Das Handelsgericht des Kantons Aargau nahm an, die Pläne seien der Beschwerdeführerin, einer Velo-Parkiersysteme herstellenden Gesellschaft, mit Hilfe einer Mittelsperson unbefugterweise zugänglich gemacht worden, und sie habe diese Arbeitsergebnisse mindestens eventualvorsätzlich zu ihrem Nutzen verwertet. Das Bundesgericht trat auf die Rügen weitgehend nicht ein und beanstandete nicht, dass die Pläne wegen des Schutzvermerks geheim bleiben sollten; der Schluss der Vorinstanz sei nicht willkürlich (BGer 4A_511/2011 E. 4).
In einem Massnahmeverfahren um Schüttgefässwaagen machte die Gesuchstellerin geltend, ein Konkurrent habe über acht ehemalige Mitarbeiter Konstruktionspläne, Leiterplatten und Software verwertet; das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. hatte die Entwendung der Pläne nach Art. 5 lit. b UWG als nicht glaubhaft gemacht beurteilt. Das Bundesgericht hob den Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück, namentlich weil die Vorinstanz die nachwirkende Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers (Art. 321a OR) verkannt hatte; die Vorinstanz habe auch neu zu beurteilen, ob die Unterlagen nicht nur Geheimnisse, sondern auch Arbeitsergebnisse oder urheberrechtlich geschützte Werke seien. Zu lit. b entschied es nicht abschliessend (BGer 4A_381/2019 E. 3–5; → Art. 6 UWG).
Das Bundesgericht hat in dieser Rechtsprechung keine eigene Definition des «Wissenmüssens» im Sinne von lit. b entwickelt; in 4A_511/2011 knüpft es an die Feststellung der Vorinstanz zum Eventualvorsatz an.
E. Lit. c: Übernahme marktreifer Arbeitsergebnisse
Lit. c definiert die Unlauterkeit durch die Art und Weise der Übernahme: Das Arbeitsergebnis ist marktreif, wird als solches durch ein technisches Reproduktionsverfahren übernommen und verwertet, und zwar ohne angemessenen eigenen Aufwand. Die einzelnen Merkmale begrenzen den Anwendungsbereich eng (BGE 131 III 384 E. 4.1).
1. Marktreif und materialisiert
Marktreif ist ein Produkt, das ohne weiteres Zutun gewerblich verwertet werden kann. Es muss ein materialisiertes Ergebnis vorliegen, das als solches durch ein technisches Verfahren reproduziert werden kann und selbständig am Markt verwertbar ist; es muss nicht einzeln angeboten werden (BGE 131 III 384 E. 4.2).
Fünf Online-Plattformen für Immobilien-Inserate verlangten von einer Konkurrentin, die mit einem Such-Spider die Inserate auf ihren Plattformen systematisch durchsuchte, herunterlud, nach eigenen Kriterien filterte und auf ihrer eigenen Website veröffentlichte, diese Praxis zu unterlassen. Das Bundesgericht sah in den Inseraten Teile einer Datenbank und damit ein selbständig am Markt verwertbares Arbeitsergebnis (BGE 131 III 384 E. 4.2).
2. Technisches Reproduktionsverfahren
Die Norm nennt die Reproduktionsverfahren nicht abschliessend, um neue technische Mittel erfassen zu können; typisch sind Fotokopieren, Scannen, Abformen, Pressen von Schallplatten, das Neuaufnehmen von Tonträgern und das Wiederausstrahlen von Radio- und Fernsehsendungen (BGE 139 IV 17 E. 1.5).
Zwei Inhaber von Elektronikgeschäften hatten Dreambox-Decoder so umgebaut, dass sie über eine Internetverbindung auf die Decodierungscodes offizieller Abonnementskarten zugriffen; rund 200 bis 250 Geräte wurden mit einem Wartungsabonnement von Fr. 350 jährlich verkauft, sodass Kunden verschlüsselte Programme des Senders ohne eigenes Abonnement sehen konnten. Die Cour d’appel pénale des Kantons Waadt hatte sie nach Art. 23 in Verbindung mit Art. 5 lit. c UWG verurteilt. Das Bundesgericht stellte eine Verletzung von Bundesrecht fest: Wer ein Kartenfreigabesystem (Cardsharing) betreibe, übernehme die ausgestrahlten Sendungen nicht durch ein technisches Reproduktionsverfahren. Die Beschwerdeführer hätten die Sendungen nicht wiederausgestrahlt, sondern ihre Kunden hätten sie direkt empfangen; das Verschlüsselungssystem sei nicht übernommen, sondern bloss entschlüsselt worden. Die Generalklausel begründe nur zivilrechtliche, nicht aber strafrechtliche Verantwortung (BGE 139 IV 17 E. 1.9; identisch BGer 6B_156/2012 vom 11. Oktober 2012). Die Strafbestimmungen des UWG sind restriktiv auszulegen (BGE 139 IV 17 E. 1.1).
3. Unmittelbare Übernahme und Verwertung
Die Verwertung muss ebenfalls unmittelbar erfolgen; das Bundesgericht stützt sich auf den französischen Wortlaut und die Absicht des Gesetzgebers, den Tatbestand auf die typischen Fälle parasitären Wettbewerbs zu beschränken. Umgehungen durch geringfügige Änderungen können noch als unmittelbare Verwertung gelten (BGE 131 III 384 E. 4.3). Die Lehre ist in diesem Punkt geteilt; das Bundesgericht hat sich mit dieser Entscheidung der engeren Auslegung angeschlossen.
4. Ohne angemessenen eigenen Aufwand
Die Angemessenheit wird durch einen Vergleich bestimmt: Auf Seiten des Übernehmers ist der gesamte Aufwand für Reproduktion, Weiterentwicklung und Variation zu berücksichtigen, namentlich die Programmierung des Systems zur Übernahme und Aufbereitung der Daten. Von einer unmittelbaren Übernahme kann nur ausgegangen werden, wenn dieser Aufwand im Verhältnis zum objektiv nötigen Aufwand für die erstmalige Herstellung unangemessen gering ist (BGE 131 III 384 E. 4.4–4.5). Im Immobilien-Fall scheiterten die Klägerinnen schon daran, dass sie ihren objektiv erforderlichen Aufwand nicht substanziiert hatten; die Programmierung und ständige Anpassung des Spiders beurteilte das Bundesgericht nicht als unangemessen gering. Die Klägerinnen hätten die Beklagte weder über die Herkunft der Daten getäuscht noch den Verkehr mit den Kunden behindert; die übernommenen Daten waren veröffentlichte Inserate. Auch nach der Generalklausel war das systematische Absuchen, Übernehmen und Anzeigen veröffentlichter Inserate als solches nicht unlauter (BGE 131 III 384 E. 4.4.3 und 5.3–5.4).
Amortisation. Bei der Aufwandbemessung ist auch zu berücksichtigen, ob der Erstkonkurrent seinen Aufwand im Zeitpunkt der Übernahme bereits amortisiert hat. Dann entfällt der Wettbewerbsvorteil des Übernehmers und mit ihm die Unlauterkeit; der Amortisationsgedanke begrenzt damit zugleich die Schutzdauer. Die Herausgeberin des Arzneimittel-Kompendiums der Schweiz verlangte von einer Firma, die dieselben Fach- und Patienteninformationen in einer Datenbank im Internet anbot, die Unterlassung nach Art. 5 lit. c UWG und Urheberrecht. Das Zivilgericht Basel-Stadt wies ab; es nahm an, die Herausgeberin habe ihre Kosten von den zahlungspflichtigen Vertriebsberechtigten der Arzneimittel bereits angemessen amortisiert. Das Bundesgericht hielt es für bundesrechtskonform, die Amortisation bei der Aufwandgegenüberstellung zu berücksichtigen (BGE 134 III 166 E. 4.2–4.3). Die urheberrechtliche Seite verneinte es mangels Individualität der Texte (E. 2).
Leitsatz. Art. 5 lit. c UWG setzt ein marktreifes, materialisiertes Arbeitsergebnis voraus, das ohne angemessenen eigenen Aufwand durch ein technisches Reproduktionsverfahren unmittelbar übernommen und verwertet wird; der Aufwand des Erstbewerbers ist zu substanziieren, und ein bereits amortisierter Aufwand zählt nicht.
F. Rechtsfolgen und Strafbarkeit
Zivilrechtlich stehen die Ansprüche nach Art. 9 UWG zur Verfügung, auch vorsorgliche Massnahmen nach der ZPO (→ Art. 9 UWG). Im Massnahmeverfahren genügt Glaubhaftmachung; das Bundesgericht prüft die Anwendung der Glaubhaftmachungsregeln im Beschwerdeverfahren nur auf Willkür (BGer 4A_381/2019 E. 3.3). Auch das reparatorische Verfahren verlangt Substanziierung des Schadens (BGer 4A_62/2023 E. 8.1.2).
Strafbar ist vorsätzliches unlauteres Verhalten nach Art. 5 auf Antrag (Art. 23 Abs. 1; → Art. 23 UWG). Die kantonale Strafpraxis zu lit. a ist uneinheitlich: Dem Schwyzer Schuldspruch steht der Zürcher Freispruch gegenüber (→ C); beide Entscheide hängen von der Zuordnung des Arbeitsergebnisses und der Feststellung der Verwertung im Einzelfall ab.
G. Praxishinweise
Für klagende Parteien:
- Das Arbeitsergebnis genau bezeichnen und seine Materialisierung darlegen; Ideen und Verfahren sind nicht geschützt (BGE 139 IV 17 E. 1.4).
- Bei lit. a das Anvertrauen (Zugang mit Einverständnis, etwa aufgrund des Arbeitsverhältnisses) und die unbefugte Verwertung je einzeln behaupten und belegen (BGer 6B_298/2013 E. 2.2.1).
- Bei lit. c den eigenen, objektiv erforderlichen Herstellungsaufwand substanziieren und den Aufwand der Gegenseite beziffern; fehlt das, scheitert die Klage (BGE 131 III 384 E. 4.4.3).
- Plan- und Dokumentenbestände mit Schutzvermerken versehen; das stützt die Annahme eines Verwertungsverbots (BGer 4A_511/2011 E. 4.2).
- Im Massnahmeverfahren konkret darlegen, welche Dokumente wo verwertet wurden; pauschale Behauptungen genügen nicht (BGer 4A_381/2019 E. 3.3).
- Bei Online-Daten prüfen, ob ein Immaterialgüterrecht (Urheberrecht, Datenbankschutz) oder vertragliche Nutzungsbedingungen besser tragen als Art. 5 lit. c (BGE 134 III 166 E. 2).
Für beklagte Parteien:
- Die Nachahmungsfreiheit und das Fehlen eines Immaterialgüterrechts entgegenhalten (BGE 131 III 384 E. 5.1).
- Den eigenen Aufwand für Entwicklung und Aufbereitung dokumentieren; er ist beim Vergleich zu berücksichtigen (BGE 131 III 384 E. 4.4.2).
- Die Amortisation der Investition des Erstbewerbers einwenden (BGE 134 III 166 E. 4.3).
- Bei Strafverfahren: Reproduktion im Sinne von lit. c verneinen, wenn nur umgangen oder entschlüsselt wurde (BGE 139 IV 17 E. 1.9).
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:
- Kundendaten und Auswertungen sind Arbeitsergebnisse des Arbeitgebers; ihre Weitergabe an ein eigenes Unternehmen ist auch strafbar (BGer 6B_298/2013 E. 3.2.2; Kantonsgericht SZ, STK 2025 22).
- Das blosse Weiterwirken persönlich erworbener Kenntnisse und Kundenbeziehungen ist dagegen zulässig, wenn kein Konkurrenzverbot besteht (BGE 133 III 431 E. 4.6).
- Das Mitnehmen von Daten auf private Konten vor dem Austritt ist riskant; es kann als Verwertung ausgelegt werden (Handelsgericht ZH, HE210011 E. 5.1.3).
Rechtsprechung
→ Rechtsprechung zu Art. 5 UWG
Literatur
Die folgenden Werke werden in den ausgewerteten Entscheiden zu Art. 5 UWG zitiert. Sie wurden nicht verifiziert; die Fundstellen stammen aus den Entscheiden.
- Arpagaus/Frick, in: Hilty/Arpagaus (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Basel 2013, Art. 5.
- Fahrländer, in: Heizmann/Loacker (Hrsg.), UWG-Kommentar, Zürich 2018, Art. 5 lit. a und b.
- Brauchbar Birkhäuser, in: Jung/Spitz (Hrsg.), Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Stämpflis Handkommentar, Bern 2010 bzw. 2. Aufl. 2016, Art. 5.
- Baudenbacher (Hrsg.), Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Basel 2001, Art. 5.
- Pedrazzini/Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. Aufl., Bern 2002.
- Guyet, Die weiteren Spezialklauseln (Art. 4–8 UWG), in: SIWR V/1, Lauterkeitsrecht, 2. Aufl., Basel 1998.
- Fiechter, Der Leistungsschutz nach Art. 5 lit. c UWG, Diss. St. Gallen 1992.
- Jecklin, Leistungsschutz im UWG?, Diss. Bern 2003.