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Art. 3 — Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches Verhalten

Gesetzeswortlaut

2. Kapitel: Zivil- und prozessrechtliche Bestimmungen1. Abschnitt: Widerrechtlichkeit des unlauteren Wettbewerbs

1 Unlauter handelt insbesondere, wer:

a.
andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt;
b.4
über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
c.
unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken;
d.
Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen;
e.
sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
f.
ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend;
g.
den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht;
h.
den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt;
i.
die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht;
k.5
es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
l.6
es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
m.7
im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten;
n.8
es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt;
o.9
Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet;
p.10
mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen:
1.
die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots,
2.
die Laufzeit des Vertrags,
3.
den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und
4.
die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation;
q.11
für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben;
r.12
jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem);
s.13
Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:
1.
klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen,
2.
auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen,
3.
angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können,
4.
die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen;
t.14
im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist;
u.15
den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen; Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt;
v.16
Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist;
w.17
sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstosses gegen die Buchstaben u oder v Kenntnis erhalten hat;
x.18
Angaben über sich, seine Waren, Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können.

2 Absatz 1 Buchstabe s findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.19

4Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Nov. 1995 (AS 1995 4086; BBl 1994 III 442).

5 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 III 3155).

6 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 III 3155).

7 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 13. Dez. 2013 (Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 869; BBl 2013 4631 5793).

8 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 2 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 III 3155).

9 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).

10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

12 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559).

16 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559).

17 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559).

18 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 376; BBl 2022 2651).

19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4909; BBl 2009 6151).

SR 241 · Stand am 1. Januar 2025 · Fedlex

Die Tatbestände auf einen Blick

NormGegenstandBesonderheit
Abs. 1 lit. aHerabsetzung durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende ÄusserungenÄusserung muss eine gewisse Schwere erreichen
Abs. 1 lit. bUnrichtige oder irreführende Angaben über sich, Leistungen, Preise, Menge, GeschäftsverhältnisseGefahr der Täuschung genügt; Angabe muss überprüfbar sein
Abs. 1 lit. cUnzutreffende Titel und Berufsbezeichnungenzwei kumulative Merkmale: Titel unzutreffend und Anschein besonderer Auszeichnung
Abs. 1 lit. dVerwechslungsgefahr mit Waren, Leistungen oder GeschäftsbetriebGesamtwürdigung inkl. kennzeichenexterner Umstände
Abs. 1 lit. eUnrichtige, irreführende, herabsetzende oder anlehnende Vergleichenur wirklich Vergleichbares; Perspektive des Durchschnittsabnehmers
Abs. 1 lit. fLockvogelangebote unter Einstandspreisgesetzliche Täuschungsvermutung, Gegenbeweis durch tatsächlichen Einstandspreis
Abs. 1 lit. gTäuschung durch Zugabenkeine veröffentlichte Praxis ermittelt
Abs. 1 lit. hBesonders aggressive Verkaufsmethodennur Verkaufs-, nicht Werbemethoden; psychologische Zwangslage
Abs. 1 lit. iVerschleierung von Beschaffenheit, Menge, Nutzen, Gefährlichkeitabstrakte Täuschungsgefahr genügt
Abs. 1 lit. k–nKonsumkredit: Auskündigung, Vertragsformulare, Hinweis auf Überschuldungsverbotkeine veröffentlichte Praxis ermittelt
Abs. 1 lit. oMassenwerbung ohne Einwilligung, Absenderangabe oder Ablehnungsmöglichkeit«Spam»; Strafbarkeit setzt Vorsatz voraus
Abs. 1 lit. p, qOffertformulare und Rechnungen für Verzeichniseinträge und Anzeigenseit 1. April 2012; zuvor über lit. b erfasst
Abs. 1 lit. rSchneeball-, Lawinen-, PyramidensystemeVorteil hauptsächlich durch Anwerbung weiterer Personen
Abs. 1 lit. s, Abs. 2Informations- und Bestätigungspflichten im elektronischen GeschäftsverkehrAusnahme für Sprachtelefonie und individuelle Kommunikation
Abs. 1 lit. tGewinnversprechen mit Gegenleistungsbindungkeine veröffentlichte Praxis ermittelt
Abs. 1 lit. u–wTelefonwerbung: Sterneintrag, Rufnummernanzeige, Verwertung unlauter erlangter InformationenAusnahme der bestehenden Geschäftsbeziehung ist eng auszulegen
Abs. 1 lit. xKlimabezogene Angaben ohne objektive und überprüfbare Grundlageseit 1. Januar 2025; keine Rechtsprechung ermittelt

Überblick und Bedeutung

Art. 3 Abs. 1 UWG konkretisiert die Generalklausel des Art. 2 UWG in einem Katalog von Verhaltensweisen, die das Gesetz ausdrücklich als unlauter bezeichnet. Der Katalog ist durch das Wort «insbesondere» als nicht abschliessend gekennzeichnet; unlauter kann auch ein Verhalten sein, das keinen der Buchstaben erfüllt. Nach hier vertretener Systematisierung lassen sich die Tatbestände nach ihrer Schutzrichtung gruppieren: Wahrheit und Klarheit des Marktauftritts (lit. a–e, i, p, q), Entscheidungsfreiheit der Abnehmer (lit. f–h, o, r, t, u–w) sowie Informationspflichten im Fernabsatz (lit. k–n, s). Weil Art. 3 in Verbindung mit Art. 23 UWG auch Strafnorm ist, gelten für jeden Buchstaben zusätzlich die strafrechtlichen Grundsätze: Strafbar ist nur die vorsätzliche Begehung (Art. 23 Abs. 1 UWG; BGer 6B_978/2020 E. 3.3.1). Für die Auslegung gibt das Bundesgericht Stimmen der Lehre wieder, wonach die Tatbestände im Hinblick auf ihre Herkunft aus dem Zivilrecht bei strafrechtlicher Beurteilung restriktiv auszulegen seien (BGE 122 IV 33 E. 2b); für lit. h hat es den unbestimmten Begriff «besonders aggressiv» ausdrücklich nicht extensiv ausgelegt (BGer 6S.357/2002 E. 3.3).

Die ausgewerteten Entscheide konzentrieren sich auf lit. b, e und h; zu den jüngeren Spezialtatbeständen liegen nur vereinzelte Entscheide vor. Der Kommentar dokumentiert ausdrücklich, wo bei der Recherche keine Praxis gefunden wurde.

Prüfschema: die Abschnitte der Kommentierung in ihrer Prüfungsreihenfolge

AbschnittPrüffrageBeweislast / Beweismass
A. RahmenLiegt ein wettbewerbsrelevantes Verhalten vor (Art. 2 UWG)? Ist schweizerisches Recht anwendbar?Klagende Partei; das Verhalten muss objektiv geeignet sein, das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern zu beeinflussen
B. Gemeinsame MassstäbeWelcher Adressatenkreis ist massgebend? Genügt die Täuschungsgefahr? Ist die Äusserung eine überprüfbare Tatsachenbehauptung?Klagende Partei; im Massnahmeverfahren Glaubhaftmachen
C. lit. aHerabsetzende Äusserung über andere, deren Waren, Leistungen, Preise oder Geschäftsverhältnisse; unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend; SchwereKlagende Partei
D. lit. bUnrichtige oder irreführende Angabe über einen der genannten BezugspunkteKlagende Partei; Gefahr der Täuschung genügt
E. lit. cUnzutreffender Titel; Eignung, den Anschein besonderer Auszeichnung zu erweckenKlagende Partei
F. lit. dMassnahme; Eignung zur Verwechslung; GesamteindruckKlagende Partei
G. lit. eVergleich; Vergleichbarkeit; unrichtig, irreführend, herabsetzend, anlehnendKlagende Partei; Werbende Partei muss ihre Vergleichsaussage belegen können
H. lit. f, gWiederholtes Anbieten unter Einstandspreis, Hervorhebung, Täuschung; Zugabenlit. f: gesetzliche Vermutung der Täuschung; Gegenbeweis mit dem tatsächlichen Einstandspreis
I. lit. h, iVerkaufsmethode; besondere Aggressivität; Eignung zur Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit; VerschleierungKlagende Partei
J. lit. k–nKonsumkredit-Auskündigungen und -VerträgeKlagende Partei
K. lit. o, u–wMassenwerbung ohne Einwilligung; Missachtung des Sterneintrags; RufnummernanzeigeKlagende Partei bzw. Strafverfolgung; Vorsatz
L. lit. p–rOffertformulare und Rechnungen für Eintragungen; SchneeballsystemKlagende Partei bzw. Strafverfolgung; Vorsatz
M. lit. s, t, xE-Commerce-Pflichten; Gewinnversprechen; KlimawerbungKlagende Partei; für lit. x stellt der Wortlaut auf die Belegbarkeit der Angabe ab
N. Rechtsfolgen und VerfahrenAktivlegitimation; Unterlassung und Beseitigung; Massnahmen; Strafantrag und Vorsatzje nach Verfahren
O. KonkurrenzenVerhältnis der Buchstaben zueinander und zu anderen Straftatbeständen–
P. Kantonale PraxisfragenSubstanziierung und Glaubhaftmachung im Massnahmeverfahren; Nichtanhandnahme bei Spam–
Q. PraxishinweiseHandlungsanweisungen nach Adressatenrollen–

Kommentierung

A. Rahmen: Katalog, Wettbewerbsrelevanz und räumlicher Geltungsbereich

1. Spezialtatbestand vor Generalklausel — aber ohne Abschlusswirkung

Wer einen Sachverhalt am UWG misst, prüft zuerst die Spezialtatbestände; erst wenn keiner einschlägig ist, wird die Generalklausel herangezogen. Zugleich enthält der Katalog nicht alle denkbaren unlauteren Verhaltensweisen, ein Verhalten kann daher unlauter sein, obwohl es keinen Buchstaben erfüllt (BGE 132 III 414 E. 3.1). Das Obergericht des Kantons Zürich betont zusätzlich, dass die Spezialtatbestände nicht bloss Induktionsmaterial für die Generalklausel sind und dass die Existenz einer Spezialnorm die lauterkeitsrechtliche Prüfung nicht notwendig verengt (ZH OG UE170371 E. 3a).

2. Wettbewerbsrelevanz als ungeschriebene Voraussetzung jedes Buchstabens

Ein Verhalten ist nicht schon deshalb unlauter, weil es einen Buchstaben von Art. 3 erfüllt. Hinzukommen muss, dass es das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst, das heisst objektiv geeignet ist, den Wettbewerb oder die Funktionsfähigkeit des Marktes zu beeinflussen; bei den Angaben im Sinne von lit. b verlangt das Bundesgericht zudem, dass sie geeignet sind, den Entscheid des Kunden zu beeinflussen (BGE 132 III 414 E. 3.1; BGE 132 III 414 E. 4.1.2; BGer 6B_538/2022 E. 2.1.1).

Die Voraussetzung hat in der Praxis zwei Gesichter.

Fehlender Markt. Aus der Schweiz wurden Personen in Frankreich Werbesendungen unter der Bezeichnung «Loto Score» zugestellt, die gestützt auf angeblich bereits erzielte Gewinne den Kauf einer Tabelle anboten, mit der man im französischen Lotto gewinnen könne. Die Eidgenossenschaft klagte nach dem damaligen Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG. Das Bundesgericht verneinte die Anwendbarkeit des UWG: Wettbewerb setzt einen Markt voraus, es war kein Konkurrent festgestellt, der eine analoge Leistung angeboten hätte, und ein Markt der Täuschung geniesst den Schutz des Gesetzes ohnehin nicht (BGE 126 III 198 E. 2c).

Marktbeeinflussung trotz «Imagewerbung». Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft veröffentlichte ab dem 15. Oktober 2012 einen Spot, der die jährliche Empfangsgebühr (Fr. 462.–, umgerechnet Fr. 1.30 pro Tag) den Abonnementspreisen von Tageszeitungen eines Verlags gegenüberstellte. Die SRG machte geltend, es handle sich um Imagewerbung ohne Einfluss auf den Markt. Das Bundesgericht verwarf das: Wenn der Spot nach eigener Darstellung der Beschwerdeführerin die Zahlungsmoral der Gebührenpflichtigen heben soll, ist er objektiv geeignet, Entscheidungen der Konsumenten mit finanziellen Folgen zu beeinflussen, und bei begrenzten Mitteln für den Medienkonsum liegt auf der Hand, dass der Verzicht auf andere kostenpflichtige Medienprodukte möglich wird (BGer 4A_647/2014 E. 2.3.3).

Auch kleine Abweichungen können an der Entscheidrelevanz scheitern. Ein Genfer Apothekenverband und weitere Apotheken griffen eine Werbekampagne einer Apothekengruppe an, die sich auf eine Vereinbarung mit einer Gruppe von Krankenversicherern stützte. Das Bundesgericht hielt unter anderem fest, das blosse Fehlen des Hinweises, dass die Nachtzuschlags- und die Assistenztaxe nur bei Barzahlung entfallen, genüge bei Taxen für spezielle Situationen nicht, um lit. b anzuwenden (BGE 132 III 414 E. 4.1.4.4); der Hinweis auf Beratung ohne Termin habe nur minimalen Einfluss, da der Leser wisse, dass er in jeder Apotheke ohne Termin beraten werde, auch wenn die Darstellung einer üblichen Leistung als aussergewöhnlich je nach Umständen unlauter sein könne (BGE 132 III 414 E. 4.1.4.5).

Leitsatz. Ein Buchstabe von Art. 3 UWG ist nur erfüllt, wenn das beanstandete Verhalten zusätzlich objektiv geeignet ist, das Marktgeschehen oder den Entscheid der Abnehmer zu beeinflussen; fehlt ein Markt oder bleibt die Angabe ohne Gewicht für den Entscheid, scheidet der Tatbestand aus.

3. Räumlicher Geltungsbereich: Handlung in der Schweiz, Wirkung im Ausland

Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit gilt das Territorialitätsprinzip des StGB über Art. 333 Abs. 1 StGB: Von der Schweiz aus vorgenommene Werbe- und Verkaufsmethoden fallen auch dann unter Art. 3 UWG, wenn sie sich ausschliesslich gegen Kunden im Ausland richten (BGE 124 IV 73 E. 1). Im beurteilten Fall hatte eine Gesellschaft mit Sitz in Staad (SG) ausländischen Gesellschaften ihre Postfachadresse zur Verfügung gestellt und an der Abwicklung von Werbegewinnspielen in Deutschland, Polen und der damaligen Tschechoslowakei mitgewirkt; die ausländischen Kunden hielten wegen der Schweizer Adresse eine seriöse schweizerische Unternehmung für die Veranstalterin. Das Bundesgericht stützte sich auch auf die Botschaft zum Klagerecht des Bundes, wonach unseriöse Firmen den guten Ruf der Schweiz missbrauchen.

Das Bundesgericht selbst unterscheidet die beiden Konstellationen: In BGE 126 III 198 (kein Markt für die «Loto Score»-Tabelle) grenzt es den Fall von BGE 124 IV 73 ab, in dem Werbewettbewerbe zur Förderung des Warenverkaufs zu beurteilen waren, was grundsätzlich einen Markt betrifft (BGE 126 III 198 E. 2c). Die Frage, ob für die zivilrechtlichen Ansprüche französisches Recht galt, liess es in BGE 126 III 198 E. 2a offen, weil die Klage ohnehin abzuweisen war. In BGE 124 IV 73 E. 1c hält es fest, weder das UWG noch das StGB noch das IRSG enthielten eine dem Art. 136 Abs. 1 IPRG entsprechende Bestimmung, wonach zivilrechtliche Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb dem Recht des Staates unterstehen, auf dessen Markt die Handlung wirkt (Auswirkungsprinzip).

Das Klagerecht des Bundes (Art. 10 Abs. 3 UWG, in den älteren Entscheiden noch Abs. 2 lit. c) bildet keine allgemeine extraterritoriale Zuständigkeit: Aufgabe des Bundes ist der Schutz des Ansehens der Schweiz im Ausland, nicht die voraussetzungslose weltweite Durchsetzung des schweizerischen Lauterkeitsrechts in Bezug auf Online-Angebote, die über in der Schweiz niedergelassene Unternehmen betrieben werden (BGer 4A_235/2020 E. 4.2).

4. Verhältnis zur Preisbekanntgabeverordnung und zu Art. 18 UWG

Soweit Preise betroffen sind, bildet Art. 18 UWG das verwaltungsrechtliche Korrelat zu lit. b; die Bestimmung verbietet es, in irreführender Weise Preise bekannt zu geben, auf Preisreduktionen hinzuweisen oder neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis weitere Preise aufzuführen, und wird in Art. 16–18 PBV konkretisiert. Das Bundesgericht gibt dazu Stimmen des Schrifttums wieder, die auf eine leicht unterschiedliche Schutzrichtung hinweisen, aber betonen, dass sich die jeweiligen Normen und ihre Auslegung gegenseitig beeinflussen (BGer 4A_314/2021 E. 3.4).

B. Gemeinsame Massstäbe: Adressat, Täuschungsgefahr, Tatsachenbehauptung, Beweis

1. Täuschungsgefahr genügt, eine nicht unerhebliche Anzahl von Adressaten

Für die Tatbestände der Täuschung und Irreführung (namentlich lit. b, e, i) gilt: Die Gefahr der Täuschung genügt. Massgebend ist das objektive Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise unter Zugrundelegung durchschnittlicher Erfahrung, Sachkunde und Aufmerksamkeit; nicht erforderlich ist, dass jeder Adressat auf die Täuschung hereinfällt, es genügt, wenn sich nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens eine nicht unerhebliche Anzahl von Adressaten täuschen lässt (BGE 136 III 23 E. 9.1). Bei der vergleichenden Werbung stellt das Bundesgericht auf den nicht professionellen, normal begabten schweizerischen Durchschnittskäufer ab; sobald dieser getäuscht oder in die Irre geführt zu werden droht, ist das Vorgehen des Konkurrenten unlauter, ein Nachweis, dass sich das Risiko verwirklicht hat, wird nicht verlangt (BGE 132 III 414 E. 4.2.1).

2. Der Aufmerksamkeitsgrad hängt von den Umständen ab

Der Durchschnittsadressat ist keine feste Grösse. Die Rechtsprechung differenziert nach Situation:

KonstellationMassstabEntscheid
Unaufgefordert zugesandte Formulare an kleinere, wenig versierte Unternehmer, Hotelverzeichnisstrenger Massstab an die Klarheit, weil keine grosse Aufmerksamkeit bei der Lektüre juristischer Dokumente zu erwarten ist; kleingedruckte Bedingungen am Formularende werden notorisch oft nur oberflächlich gelesenBGE 136 III 23 E. 9.1.3
Online-Kauf von Veranstaltungstickets aus eigenem Antriebeher hoher Grad an Aufmerksamkeit; vom Bundesgericht nicht beanstandetBGer 4A_235/2020 E. 5; BGer 4A_314/2021 E. 4
Werbeartikel mit Tabelle in Zeitungender Durchschnittskonsument liest kursorisch, ohne auf Details und Nuancen zu achtenBGE 129 III 426 E. 3.2.3
Apothekenwerbung für Einsparungenden nicht fachkundigen Leser interessiert der Gesamtpreis, nicht die PreiszusammensetzungBGE 132 III 414 E. 4.1.4.3

Die Beurteilung, ob eine Werbung unrichtig oder irreführend ist, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft; massgebend ist der Sinn, den der nicht informierte Leser nach der allgemeinen Lebenserfahrung und den Umständen des Falles der Werbung in guten Treuen beimisst (BGE 132 III 414 E. 4.1.2).

3. Tatsachenbehauptung und Werturteil

Unrichtig kann nur sein, was auf seinen Wahrheitsgehalt hin überprüfbar ist. Die «Angabe» im Sinne von lit. b ist daher eine überprüfbare tatsächliche Aussage. Keine Tatsachenbehauptung im Sinne von lit. b und e sind nach dem Bundesgericht «erkennbar übertriebene (reisserische) Anpreisungen, allgemein gehaltene Aussagen, Glücksversprechen und reine Werturteile, die keinen Tatsachenkern enthalten und nicht objektiv überprüfbar sind»; die Abgrenzung kann schwierig sein und führt dazu, dass Werturteile wegen eines unrichtigen Tatsachenkerns unzulässig sein können und scheinbare Tatsachenbehauptungen als Werturteile zu behandeln sind (BGer 4A_443/2015 E. 2.2). Bei der Superlativwerbung zieht das Bundesgericht die Grenze entlang der Frage, ob die Aussage konkrete, objektiv überprüfbare Daten enthält; eine blosse Reklameemphase («le must», «la plus belle création de l’homme») bleibt ausser Betracht (BGE 129 III 426 E. 3.1.2).

4. Beweis und Glaubhaftmachung

Die tatsächlichen Grundlagen der Unlauterkeit hat die Partei darzulegen und nachzuweisen, die sich auf sie beruft. Das Bundesgericht prüft die Beweiswürdigung der kantonalen Instanz nur auf Willkür: Ob Inhalte einer Webseite dem Betreiber zuzurechnen sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung, nicht der Beweislastverteilung (BGer 4A_314/2021 E. 6.2); Zusammenhänge, auf die sich die Beschwerde stützt, wären im kantonalen Verfahren im Einzelnen vorzubringen und nachzuweisen gewesen (BGer 4A_235/2020 E. 7.1.2). Im Massnahmeverfahren genügt Glaubhaftmachen; blosse Behauptungen reichen nicht (BS APG ZK.2014.13 E. 4, 5.4).

Ein Einwand, der keinen Platz hat: Das schweizerische Lauterkeitsrecht kennt grundsätzlich den Einwand der «unclean hands» nicht. Die klagende Partei verliert ihren Anspruch nicht deshalb, weil sie sich selbst unlauter verhalten hat; die Unlauterkeit der Beklagten genügt, um die Klage zu legitimieren (BGE 129 III 426 E. 2.2).

C. Abs. 1 lit. a — Herabsetzung

1. Was das Merkmal verlangt

Lit. a verlangt eine Äusserung über andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse, die unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend ist und herabsetzt. Herabsetzung ist mehr als eine negative Aussage: «Herabsetzend ist eine Äusserung somit dann, wenn sie den anderen, seine Waren usw. anschwärzt, also verächtlich macht. Dafür genügt nicht jede negative Aussage. Diese muss eine gewisse Schwere aufweisen» (BGE 122 IV 33 E. 2c). Wer ein Erzeugnis als wertlos, seinen Preis nicht wert, unbrauchbar, fehler- oder schadhaft hinstellt, macht es verächtlich.

2. Kasuistik: wo die Schwelle liegt

Der Anlageberater und die Fonds. Ein Anlageberater einer Bank unterbreitete einer Firma schriftlich einen zweiseitigen Anlagevorschlag und riet in einer Passage von Anlagen in die Fonds einer GmbH ab. Er führte unter anderem aus, für diese Fonds seien «kaum bezahlte Preise zu eruieren», und sprach von «horrenden Kosten». Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte ihn wegen der Aussage über die Preise zu einer Busse von Fr. 2'000.–. Die Aussage war nach den verbindlichen Feststellungen unrichtig, weil die Preise bei Reuters und in verschiedenen Zeitungen veröffentlicht wurden. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde dennoch gut: Die Äusserung ist im Lichte des ganzen Schreibens zu würdigen; im Gesamtzusammenhang war die Aussage von untergeordneter Bedeutung, weil die Anlage in die Fonds der Firma unabhängig von der Eruierbarkeit der Preise nicht empfohlen werden konnte, und sie war zudem abgeschwächt formuliert («kaum zu eruieren»). Eine Herabsetzung im Sinne von lit. a lag nicht vor (BGE 122 IV 33 E. 2d). Das Merkmal der Herabsetzung wurde also trotz unrichtiger Äusserung verneint.

Die Zeitungsartikel. Am 11. April 1991 erschien in einer Wochenzeitung ein Artikel, der sich kritisch mit den Geschäftsgepflogenheiten einer Aktiengesellschaft und ihres beherrschenden Unternehmers befasste. Die Anklage nannte 18 Textpassagen als tatbestandsmässig; die erste Instanz sprach in Bezug auf zwölf dieser Passagen frei. Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtete auf die Prüfung der einzelnen Äusserungen und stellte auf das aus dem Artikel entstehende negative Gesamtbild ab und verurteilte den Verfasser des Artikels zu einer Busse von Fr. 10'000.–. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut: Taten im Sinne des Straftatbestands sind einzelne Äusserungen, nicht die Schaffung eines negativen Gesamtbildes; das Gesamtbild kann aber für die Auslegung der einzelnen Äusserungen im Gesamtzusammenhang von Bedeutung sein (BGE 124 IV 162 E. 3).

Der Versicherungsmakler. Im Massnahmeverfahren vor dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen ging es um Aussagen eines Versicherungsvermittlers gegenüber Versicherten einer Krankenversicherung, wonach es dieser «sehr schlecht» gehe und sie «nahe am Abgrund» stehe, sie habe keine Zeit, Kunden selbst zu beraten, und ihre Produktpalette sei seit 30 Jahren nicht angepasst worden. Der Präsident verbot sämtliche elf angegriffenen Aussagen vorsorglich; die Aussagen zum Zustand der Versicherung hielt er auf Grund eines der dokumentierten Einzelfälle für glaubhaft gemacht. Er legte lit. a dahin aus, dass bei unrichtigen geschäftsschädigenden Äusserungen über Leistungen eines Mitbewerbers zumeist eine Herabsetzung vorliegt, und dass eine allenfalls wahre, kritikübende Äusserung unnötig verletzend ist, wenn sie über das Ziel hinausschiesst und eine gewisse Schwere aufweist (SG HG.2009.213 Ziff. III.1).

ÄusserungBeurteilungEntscheid
Für die Fonds seien «kaum bezahlte Preise zu eruieren» (unrichtig)keine Herabsetzung: im Gesamtzusammenhang untergeordnet, abgeschwächt formuliertBGE 122 IV 33 E. 2d
Negativer Gesamteindruck aus einem Zeitungsartikel mit 18 beanstandeten PassagenTat im Sinne von lit. a ist die einzelne Äusserung, nicht das GesamtbildBGE 124 IV 162 E. 3
Krankenversicherung gehe es «sehr schlecht», sie stehe «nahe am Abgrund»vorsorglich verboten (Glaubhaftmachung)SG HG.2009.213 Ziff. III.1

Leitsatz. Eine unrichtige Äusserung über einen Mitbewerber ist nicht schon deshalb herabsetzend; sie muss nach Inhalt und Gewicht im Gesamtzusammenhang geeignet sein, den Mitbewerber oder seine Leistungen verächtlich zu machen. Tatbestandsmässig sind die einzelnen Äusserungen, nicht der Gesamteindruck einer Publikation.

3. Strafrechtliche Auslegung

Das Bundesgericht gibt in BGE 122 IV 33 E. 2b Literaturstimmen wieder, wonach die detaillierten Tatbestände des UWG im Hinblick auf den zivilrechtlichen Rechtsschutz entwickelt wurden und bei strafrechtlicher Beurteilung restriktiv auszulegen seien. Die eigene Würdigung in E. 2c–d stützt sich auf die Schwere der Äusserung im Gesamtzusammenhang.

D. Abs. 1 lit. b — Unrichtige oder irreführende Angaben

1. Was das Merkmal verlangt

Lit. b ist der zentrale Tatbestand des Lauterkeitsrechts. Er schafft dem Gebot der Wahrheit und der Klarheit des Marktauftritts Nachachtung, indem er ein Geschäftsgebaren untersagt, das darauf abzielt, den Adressaten beim Vertragsschluss dadurch zu beeinflussen, dass beim potentiellen Vertragspartner eine Diskrepanz zwischen dessen subjektiver Vorstellung und der Realität bewirkt wird (BGE 136 III 23 E. 9.1; BGer 4A_314/2021 E. 3.4). Eine Angabe ist unrichtig, wenn sie nicht der Wirklichkeit entspricht; irreführend ist sie, wenn sie nicht notwendig falsch, aber geeignet ist, in die Irre zu führen (BGE 132 III 414 E. 4.1.2). Die Aufzählung der Bezugspunkte (sich selbst, Firma, Geschäftsbezeichnung, Waren, Werke, Leistungen, Preise, vorrätige Menge, Art der Verkaufsveranstaltung, Geschäftsverhältnisse) ist weit; der Tatbestand erfasst nach dem St. Galler Handelsgerichtspräsidenten auch Täuschungen über die Existenz von Geschäftsbeziehungen oder Vertretungsverhältnissen (SG HG.2009.213 Ziff. III.2).

2. Bezugspunkt «Leistung» und «vorrätige Menge»: die Ticketplattformen

Zwei Bundesgerichtsurteile zu Online-Ticketbörsen bilden den Kern der heutigen Praxis.

Zirkus-Tickets, «ausverkauft» und Zeitdruck. Ein landesweit bekannter Zirkus klagte gegen den Betreiber einer Online-Plattform, auf der Tickets für Veranstaltungen weiterverkauft werden. Auf der Webseite der Beklagten waren einzelne Vorstellungen als «ausverkauft» bezeichnet, obwohl bei der offiziellen Verkaufsstelle noch Tickets erhältlich waren; die Plattform zeigte einen Sitzplan und Preiskategorien, die nicht denjenigen des Zirkus entsprachen («Block: Circle seating», «Upper Circle Seating»); im Bestellprozess erschienen Hinweise wie «Tickets sind sehr gefragt» und «Nur noch 43 Tickets übrig», eine Warteschlaufe, ein Countdown von wenigen Minuten und in roter Schrift die Warnung, die Tickets könnten bei Abbruch nicht mehr zu diesem Preis verfügbar sein; die Bearbeitungs- und Buchungsgebühren wurden erst nach und nach genannt, und beim Scrollen wurden die Preisangaben überdeckt. Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Klage in diesen Punkten teilweise gut und untersagte der Beklagten die Praktiken; das Bundesgericht wies ihre Beschwerde ab (BGer 4A_314/2021):

  • «Ausverkauft» (E. 5): Die Bezeichnung konnte in dieser Allgemeinheit ohne Weiteres so verstanden werden, dass über offizielle Kanäle keine Billette mehr erhältlich sind. Sie ist weder marktschreierische Anpreisung noch reines Werturteil. Dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Wiederverkaufsplattform erkennen lassen konnten, half nicht, denn solche Bedingungen werden notorisch nur oberflächlich gelesen, und der tatsächliche Anbieter der Tickets blieb auf der Webseite unbekannt. Offen blieb, ob die Angabe eine solche über die «vorrätige Menge» ist — das Schrifttum versteht darunter einhellig den umgekehrten Fall des unterpreisigen Angebots einer nicht ausreichend vorrätigen Ware —; irreführend im Sinne von lit. b sei sie «allemal».
  • Sitzplan und Preiskategorien (E. 6): Die Unlauterkeit ergibt sich aus der fehlenden Vergleichbarkeit. «Das Vorgehen der Beschwerdeführerin verhindert bewusst Markttransparenz» und läuft damit einem lauterkeitsrechtlichen Pfeiler zuwider, der auch Art. 3 Abs. 1 lit. b und lit. i UWG zugrunde liegt. Ein Käufer hatte für Tickets im angeblichen «Block: Circle Seating» Fr. 325.77 bezahlt und Billette für Plätze im Sektor D mit einem Nennwert von zweimal Fr. 38.– erhalten.
  • Knappheitsangaben (E. 7.3): «Solche und ähnliche Bezeichnungen sind unlauter, soweit nicht klar darauf hingewiesen wird, dass sie sich nur auf das Angebot auf der Webseite der Beschwerdeführerin beziehen.»
  • Countdown und Preisklarheit (E. 7.5): Die Webseite lenkte davon ab, dass der anfänglich genannte Preis in einem letzten Schritt erheblich erhöht wurde; das Bestellprozedere sei darauf angelegt, es dem Käufer zu verunmöglichen, sich ein hinreichend klares Bild über den Gesamtpreis zu machen. Das Bundesgericht bestätigte das Gebot, bei der Bestätigung des Einkaufs den Gesamtpreis mit den einzelnen Positionen sichtbar zu nennen und eine Frist von mindestens drei Minuten für den Entscheid zu gewähren (E. 8).

Die Wiederverkaufsplattform und die Klage des Bundes. Die Eidgenossenschaft klagte gegen eine Ticketbörse mit Sitz in der Schweiz, die 65 Plattformen betrieb, auf denen Kunden Tickets weiterverkaufen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab (BGer 4A_235/2020):

  • Identität und Geschäftsmodell (E. 7): Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Seite für den Durchschnittsadressaten als Wiederverkaufsplattform erkennbar war: Hinweise auf die «weltweit grösste Ticketbörse», die Schaltfläche «Tickets verkaufen» und der Hinweis beim Testkauf waren sichtbar. Die Beschwerdeführerin vermochte die Annahme nicht zu entkräften, dass Google-Anzeigen für den Durchschnittsadressaten als bezahlte Werbung erkennbar sind, und konnte nicht belegen, dass die Nutzer annahmen, sie befänden sich beim offiziellen Verkaufskanal. Auf der Grundlage dieser Feststellungen verneinte das Bundesgericht auch die geltend gemachten Aufklärungspflichten (E. 7.1.2, 7.2.2).
  • «Niedrige Preise» (E. 8): Die Vorinstanz verlangte für den Nachweis der Unrichtigkeit einen Vergleich mit anderen Sekundärmarktplätzen; die Beschwerdeführerin verglich nur vereinzelt mit den Preisen der Erstverkäufer. Das Bundesgericht sah keine Bundesrechtsverletzung.
  • Endpreis erst am Schluss (E. 9): Die Vorinstanz hielt es für ausreichend, dass der Gesamtpreis vor Auslösung der Bestellung in der Kaufübersicht sichtbar war; die Beschwerdeführerin vermochte nicht aufzuzeigen, welche Bestimmung die Vorinstanz mit der Annahme missachtet hätte, dass sich in PBV und UWG keine generelle Regel finde, ab wann der Endpreis anzugeben ist.

3. Bezugspunkt «Preis»

Preisangaben müssen wahr sein, auch wenn keine Pflicht zur Angabe bezifferter Preise besteht. Gegenüber Konkurrenzpreisen müssen sie vor dem Wahrheitsgebot standhalten, unabhängig davon, ob die Preise als die günstigsten (Superlativ) oder als günstiger (Komparativ) angepriesen werden; die verglichenen Waren oder Dienstleistungen müssen mengen- und qualitätsmässig vergleichbar sein (BGer 4A_443/2015 E. 2.3). Zum Fall der «Tiefstpreisgarantie» → G. 3.

Die Formulare mit dem «kostenlosen» Eintrag. Eine Gesellschaft versandte Formulare für den Eintrag in einen privaten Hotelführer («TouristDirectory» auf CD-ROM). Der Begleittext betonte, der Grundeintrag werde «auch dann kostenlos» publiziert, wenn kein Auftrag erteilt werde; der Auftrag zu einem Volleintrag (EUR 989.– pro Ausgabe, mindestens drei Jahresausgaben, zuzüglich einer CD zu EUR 98.– pro Ausgabe) stand im Kleingedruckten am Ende des Formulars, ohne wirksamen Blickfang. Das Bundesgericht bestätigte auf Klage des Bundes das Verbot der Formulare. Die Adressaten waren auch kleinere, wenig versierte Unternehmer, bis hin zu privaten Zimmervermietern; wegen der geringen durchschnittlichen Aufmerksamkeit dieser Kreise war ein strenger Massstab an die Klarheit anzulegen. Entgeltlicher und unentgeltlicher Teil waren im Formular nicht klar getrennt, und es fehlte die Möglichkeit, nur für den unentgeltlichen Eintrag zu unterschreiben (BGE 136 III 23 E. 9.1.3). Das Bundesgericht fasste dies in E. 9.3 dahin zusammen, dass das Verhalten Art. 2 und Art. 3 lit. b UWG verletzt. Das Formular wies ein Irreführungspotential auf, das sich mit dem durch Art. 2 und Art. 3 lit. b UWG geschützten Gebot der Klarheit des Marktauftritts nicht vereinbaren lässt.

Der Genfer Apothekenfall. Der Gegenentwurf: In der Apothekenkampagne hiess es unter anderem «Taxe dossier: 0.- (au lieu de 7.55)». Die Klägerinnen rügten, der Ausdruck «Pas de taxe sur les médicaments» vermische den Arzneimittelpreis mit der Honorierung der Apothekerleistung. Das Bundesgericht hielt die Aussage nicht für unrichtig oder irreführend, weil den nicht fachkundigen Leser der Gesamtpreis interessiert, und dieser tatsächlich tiefer ist, wenn der Apotheker auf die Taxe verzichtet (BGE 132 III 414 E. 4.1.4.3). Die Bezeichnung «pharmacie de garde» war bereits von den kantonalen Instanzen als irreführend beurteilt und von der Beklagten aufgegeben worden; die Ersatzbezeichnungen «pharmacie de service» und «pharmacie à votre service» beanstandete das Bundesgericht nicht, weil in der Werbung die Öffnungszeiten genannt waren (BGE 132 III 414 E. 4.1.4.6).

4. Bezugspunkt «Firma» und «Geschäftsverhältnisse»

Der Titelmissbrauch (lit. c) wird als Spezialfall der irreführenden Angabe betrachtet (→ E.). Zur Identität des Anbieters: Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts St. Gallen, die das Bundesgericht in BGE 124 IV 73 wiedergibt, täuschten die Veranstalter von Werbegewinnspielen mit einer Schweizer Postfachadresse über Person und Identität der Werbenden und machten damit unrichtige Angaben im Sinne von lit. b (BGE 124 IV 73 E. 1a). Die Beklagten des St. Galler Massnahmeverfahrens, ein Versicherungsmakler und eine als «Konsumentenorganisation nach schweizerischem Recht» auftretende Gesellschaft, behaupteten Vertragsbeziehungen zur klagenden Krankenversicherung und versprachen einen «Rabatt» und eine «Gutschrift», während der Durchschnittskonsument unter Rabatt einen Preisnachlass auf eine vorgegebene Leistung versteht, nicht den Wechsel in eine andere Versicherung; der Anschein, nicht gewinnorientiert und neutral zu sein, täuschte über die wahren Geschäftsverhältnisse (SG HG.2009.213 Ziff. III.2).

5. Zwei Ticketurteile: eine Judikaturspannung

Die beiden Urteile zu den Online-Ticketbörsen gelangen bei ähnlichen Sachverhaltsmerkmalen — Knappheitshinweise, Countdown, Preiszusammensetzung im Bestellprozess — zu unterschiedlichen Ergebnissen. Dies lässt sich nicht ohne Weiteres auf einen Massstabsunterschied zurückführen und soll nicht harmonisiert werden:

KriteriumBGer 4A_314/2021 (Zirkus) — unlauterBGer 4A_235/2020 (Bund) — nicht unlauter
Hinweis, dass «ausverkauft»/Knappheit nur das Plattformangebot betrifftfehlte; Hinweis unlauter, soweit nicht klar angegeben (E. 7.3)nach Feststellung der Vorinstanz durch einen «Infobutton» erkennbar (E. 10.1)
CountdownDauer von fünf bis sechs Minuten für den gesamten Bestellprozess unter Zeitdruck verbunden mit Knappheitsangaben unzulässig; mindestens zehn Minuten angemessen (E. 7.1, 8)Vorinstanz: branchenüblich, 5, 6 oder 8 Minuten, Reservierungsdauer; keine besonders aggressive Methode im Sinne von lit. h (E. 10.1)
PreiszusammensetzungPreise während des Bestellvorgangs schrittweise erhöht, beim Scrollen überdeckt; Gesamtpreis mit Positionen und mindestens drei Minuten gefordert (E. 7.1, 7.5, 8)Gesamtpreis am Schluss «gut sichtbar» in der Kaufübersicht; kein Verstoss gegen lit. b (E. 9.1)
Prüfungsgegenstandlit. b und Art. 2 (Klarheitsgebot); lit. h nach Vorinstanz nicht angewendet (E. 7.4)lit. b und lit. h (E. 10)

Das Bundesgericht war in beiden Verfahren an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden; in 4A_235/2020 scheiterte der Bund wesentlich an der Substanziierung seiner Sachverhaltsrügen (E. 10.2), in 4A_314/2021 an der fehlenden Willkürrüge (E. 2.2). Wer sich auf 4A_235/2020 beruft, muss deshalb mit dem Einwand rechnen, dass dort die Ausgestaltung der Plattform als tatsächliche Feststellung galt; wer 4A_314/2021 beruft, trifft auf die Gegenposition, dass dort Zeitdruck, Knappheitsangaben und Preisgestaltung in einer Gesamtbetrachtung zusammenwirkten. Ein isolierter Massstab für die zulässige Dauer eines Countdowns lässt sich aus den beiden Urteilen nicht ableiten: 4A_314/2021 bestätigte das Verbot der Kombination von Knappheitsangaben, Warteschlaufen und einem Countdown von weniger als zehn Minuten (E. 8).

Leitsatz. Angaben zur Verfügbarkeit oder Nachfrage in einem Online-Bestellprozess sind unlauter im Sinne von lit. b, soweit nicht klar darauf hingewiesen wird, dass sie sich nur auf das Angebot der betreibenden Plattform beziehen. Zeitdruck, Preisverschleierung und Knappheitsangaben werden in ihrem Zusammenwirken gewürdigt.

E. Abs. 1 lit. c — Unzutreffende Titel und Berufsbezeichnungen

Lit. c verlangt zwei selbständige, kumulative Voraussetzungen: dass der Titel unzutreffend ist und dass er geeignet ist, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken. Beide dürfen nicht vermengt werden. «Ein Titel ist dann unzutreffend im Sinne der genannten Bestimmungen, wenn der Träger ihn überhaupt nicht oder nicht rechtmässig oder von einer eigentlichen Scheinuniversität erworben hat» (BGE 117 IV 324 E. 2a).

Der Fall: Der Inhaber eines Übersetzungsbüros verwendete in seiner Firma («Dr. h.c. R.»), im Branchentelefonbuch, in Zeitungsinseraten und in Werbeschreiben einen ihm 1982 von der privaten Universidad Politécnica de El Salvador verliehenen Ehrendoktortitel. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn nach lit. c (Busse Fr. 12'000.–). Das Bundesgericht verneinte lit. c, weil der Titel nicht «unzutreffend» im Sinne der Norm war: Die Universität war keine Scheinuniversität, und auch das Fehlen der Gleichwertigkeit mit schweizerischen Anforderungen oder die unvollständige Titelangabe betreffen nur die Frage der Irreführung. Es bejahte aber lit. b: Das Durchschnittspublikum nimmt an, der Titel sei für besondere Verdienste auf dem Gebiet der Sprachwissenschaft oder der Übersetzertätigkeit erworben worden, während der Beschwerdeführer ihn für Leistungen anderer Art erhalten hatte (Delegationen einladen, Möbel aus Harz, kostenlose Übersetzungen, Unterstützung von Studierenden) (BGE 117 IV 324 E. 2a–c).

Merkmal «Titel unzutreffend» und Merkmal «Irreführung» sind damit auseinanderzuhalten: Ein rechtmässig erworbener Titel, der in einem irreführenden Zusammenhang verwendet wird, fällt unter lit. b, nicht unter lit. c.

F. Abs. 1 lit. d — Verwechslungsgefahr

1. Was das Merkmal verlangt

Lit. d schützt vor Massnahmen, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen (wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz). Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich, die konkrete Beurteilung kann aber je nach Rechtsgrundlage unterschiedlich ausfallen. Anders als im Markenrecht, das auf den Registereintrag abstellt, sind im Lauterkeitsrecht die gesamten Umstände zu berücksichtigen, namentlich die Warenpräsentation und der tatsächliche Gebrauch (BGer 4A_480/2024 E. 4.1; BGer 6B_298/2013 E. 1.2.1). «Im Lauterkeitsrecht können deshalb die begleitenden Umstände eine Verwechslungsgefahr begründen oder aufheben» (BGer 4A_617/2021 E. 4.1.3). Eine produktbezogene Verwechselbarkeit ist nicht erforderlich; es genügt die Verwechselbarkeit in Bezug auf das Unternehmen (a.a.O.). Bei einer Ausstattung ist wettbewerbsrechtlich nur relevant, was vom Publikum als Herkunftshinweis verstanden wird: Der Schutz setzt Kennzeichnungskraft voraus, sei sie originär oder durch Verkehrsdurchsetzung erworben (BGE 135 III 446 E. 6.2).

2. Kasuistik: bejaht und verneint

Firma: «AB» GmbH und «AC» AG. Ein Arbeitnehmer, der bei einer Gesellschaft für den Vertrieb von Video- und Computerspielen tätig war, gründete noch während seines Anstellungsverhältnisses per 1. Juni 2006 ein Konkurrenzunternehmen, dessen Firma den ersten Wortbestandteil der Firma des Arbeitgebers übernahm. Dieser erste Bestandteil blieb im Gedächtnis des Publikums haften, der zweite trat in den Hintergrund; die beiden Unternehmen hatten ihren Sitz am gleichen Ort, waren in derselben Branche tätig und richteten sich an dieselben Kreise. Das Bundesgericht bejahte die Verwechslungsgefahr im Sinne von lit. d (BGer 6B_298/2013 E. 1.3). Strafbar ist schon die Herbeiführung der Verwechslungsgefahr; nicht erforderlich ist, dass sie zur unzulässigen Aneignung eines fremden Arbeitsergebnisses ausgebeutet wird (E. 1.4).

Firma und Logo: «Logbau» und «Baulog». Eine Logistikunternehmerin im Raum Graubünden klagte gegen eine Gesellschaft im Raum Zürich, die sich «Baulog Baulogistik AG» nannte und ein Logo «BAU LOG» (gegenüber «LOG BAU») sowie die Domain baulog.ch verwendete. Das Bundesgericht bestätigte die Verwechselbarkeit der Firmen durch die invertierte Formulierung; beim Logo (grossbuchstabig, die ersten drei Buchstaben fett, die letzten drei umrandet, weisser Hintergrund) nahm es die Verwechslungsgefahr an, auch wenn die Gesellschaft nur konzerninterne Aufträge erhielt, weil das Logo auf öffentlich verkehrenden Fahrzeugen erscheint und künftige Aufträge Dritter nicht auszuschliessen waren (BGer 4A_617/2021 E. 3.4.6, 4.4). Das Argument der Beschwerdeführerin, massgebend seien Baufachleute, verwarf das Bundesgericht: Dass Fachleute die Logos auseinanderhalten könnten, bedeutet nicht, dass dies auch Durchschnittskonsumenten gelingt, die das Logo nur kurz auf einem Lastwagen oder einer Werbetafel sehen (E. 4.4.1).

Socken. Eine deutsche Textilherstellerin klagte gegen eine Gesellschaft nach dem Recht von Delaware, die Socken in der Schweiz vertreibt. Die markenrechtliche Verwechslungsgefahr hatte das Bundesgericht im Rückweisungsurteil verbindlich verneint. Lauterkeitsrechtlich blieben nur die kennzeichenexternen Umstände zu prüfen (Format der Zeichenplatzierung, Vertriebskanäle); die Vorinstanz hatte sie festgestellt und gewürdigt, die Beschwerdeführerin vermochte keine Willkür darzutun, und das Bundesgericht wies die Beschwerde ab (BGer 4A_480/2024 E. 4).

Schokoladeverpackung. Die Inhaberin der Ausstattung für den Schokoladesnack MALTESERS verlangte, der Konkurrentin die Verwendung der Verpackung «KIT KAT POP CHOC» zu verbieten (vorsorglich verfügt, dann Klage vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau). Das Bundesgericht prüfte, ausgehend von einer kennzeichnungskräftigen Ausstattung, die Verwechslungsgefahr selbst: Die Schriftzüge prägen den Gesamteindruck, sind Fantasiezeichen, in der Gestaltung stark verschieden und weisen keinerlei Ähnlichkeit in Klang, Schriftbild und Sinngehalt auf; die schwebenden Kügelchen sind beschreibende, naheliegende Elemente. Es verneinte die Verwechslungsgefahr (BGE 135 III 446 E. 6.4–6.6).

Leitsatz. Die lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr beurteilt sich nach dem Gesamteindruck im tatsächlichen Marktauftritt; eine firmen- oder markenrechtlich verneinte Verwechslungsgefahr schliesst lit. d nicht aus, kann aber nach den Umständen dennoch verneint werden.

G. Abs. 1 lit. e — Vergleichende Werbung

1. Was das Merkmal verlangt

In der Schweiz ist vergleichende Werbung seit jeher grundsätzlich zulässig: Sie dient der Marktransparenz und der Information des Konsumenten. Sie ist an die Schranken von lit. e gebunden: Der Vergleich muss objektiv, wahrheitsgetreu und realistisch sein. Er ist unrichtig, wenn er auf falschen Daten beruht, und kann auch bei wahren Daten irreführend sein, wenn diese ungenau, unwesentlich oder unvollständig sind und bei einem nicht unerheblichen Teil des Publikums falsche Vorstellungen hervorrufen; nur wirklich Vergleichbares darf verglichen werden, bei Preisen mengen- und qualitätsmässig, und die rechnerischen Grundlagen sind gegebenenfalls offenzulegen (BGE 132 III 414 E. 4.2.1; BGer 4A_647/2014 E. 2.3.1). Die Superlativwerbung ist eine Form der vergleichenden Werbung: Enthält sie konkrete, objektiv überprüfbare Daten, muss sie zutreffen; wer behauptet, seine Preise seien die tiefsten, muss das beweisen können (BGE 129 III 426 E. 3.1.2). Der Vergleich kann auch konkludent, durch Werbemassnahmen erfolgen (BGE 135 III 446 E. 7.1).

2. Kasuistik: Tests, Preisvergleiche, Anlehnung

Der Optikertest. Eine Optikergruppe veröffentlichte in mehreren Zeitungen einen Werbeartikel mit den Ergebnissen einer Preisstudie eines Konsumentenmagazins, für die der Verlag die Zustimmung erteilt hatte. Der Artikel gab nur vier der zwölf untersuchten Optiker wieder, kehrte die Reihenfolge der Tabelle um (die Beklagte stand im Magazin an zweiter, in der Werbung an erster Stelle), erwähnte die zeitlich befristeten Halbpreisaktionen nur in einer Fussnote in kleiner Schrift, ignorierte das Korrigendum des Magazins und fügte eine Spalte «Total» hinzu, die als Quelle das Magazin nannte, obwohl diese Spalte dort nicht stand. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Konkurrentin gut und stellte die Unlauterkeit fest: Wer einen Vergleichstest zu Werbezwecken verwendet, muss dies absolut loyal und vollständig tun, darf nicht nur die vorteilhaften Elemente herausgreifen oder sie aus dem Kontext lösen, und trägt selbst die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ergebnisse. Die Zusatzspalte «Total» unter der Quellenangabe des Magazins war eine inexakte Angabe, die das Verhalten für sich allein unlauter machte. Auch die Berufung auf die Marktführerschaft war unlauter: Zwischen dem Preisniveau und der Marktführerschaft besteht kein notwendiger Zusammenhang, und die Beklagte machte keine konkreten Angaben etwa zu Umsätzen (BGE 129 III 426 E. 3.1.3, 3.2.2–3.2.4).

Der Apothekenvergleich. Die Kampagne der Apothekengruppe verglich Taxen («0.- au lieu de 7.55») mit dem System der Tarifvertragsapotheken. Die Klägerinnen rügten, für Versicherte, die ihre Franchise erreicht hätten, werde 90 % der Taxe ohnehin erstattet, sodass die Angabe «0.- au lieu de 7.55» nicht mehr ganz exakt sei. Das Bundesgericht hielt die Rüge für ungenügend begründet und wies sie im Übrigen ab: Die Vorinstanz habe den Einwand geprüft und mit Recht angenommen, der Gesamteindruck für den Kunden bleibe der eines Systems gratis angebotener Leistungen (BGE 132 III 414 E. 4.2.3).

Der SRG-Spot. Der Vergleich der Empfangsgebühr (Fr. 462.– im Jahr) mit den Abonnementspreisen zweier Zeitungsgruppen (Fr. 560.– und Fr. 620.– im Jahr 2012) war unlauter, weil nicht vergleichbare Produkte einander gegenübergestellt wurden. Das Argument, die mangelnde Vergleichbarkeit sei für jedermann erkennbar, scheiterte: Der Vergleich erweckt den Eindruck objektiver Vergleichbarkeit, da beide Medienprodukte den Anspruch erheben, den Konsumenten das ganze Jahr hindurch umfassend zu informieren. «Von einem bloss symbolischen bzw. plakativen Vergleich, der gerade wegen seiner Übertreibung vom Konsumenten offensichtlich als solcher erkennbar wäre und daher keine Irreführung zu bewirken vermag, kann keine Rede sein» (BGer 4A_647/2014 E. 2.3.2).

Prämienvergleiche mit unterschiedlichen Franchisen. Der Handelsgerichtspräsident St. Gallen untersagte einen Prämienvergleich, bei dem Prämien der klagenden Krankenversicherung bei tieferer Franchise mit Prämien anderer Versicherer bei höherer Franchise verglichen wurden. Dass ein Kürzel «JF» auf die unterschiedlichen Jahresfranchisen hinwies, änderte nichts, weil ungleichartige Versicherungen verglichen wurden und die Kunden in erster Linie die errechneten Prämien miteinander vergleichen (SG HG.2009.213 Ziff. III.3).

Anlehnung. Verhaltensweisen, mit denen sich ein Mitbewerber unnötig an die Leistungen eines Dritten anlehnt oder deren Ruf ausbeutet, sind unabhängig von der Gefahr allfälliger Verwechslungen unlauter. Es genügt, wenn ein Zeichen so verwendet wird, dass es nicht anders denn als Anlehnung gedeutet werden kann, und dies objektiv geeignet ist, beim Adressaten eine gedankliche Verbindung zum Drittzeichen zu wecken (BGE 135 III 446 E. 7.1). «Dies heisst aber nicht, dass schon jede noch so geringfügige Ähnlichkeit einer Ausstattung mit derjenigen eines Konkurrenten, die nicht zur Annahme einer lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsgefahr genügt, für sich allein ausreicht, um anstelle der Verwechslungsgefahr eine unlautere Anlehnung zu bejahen» (BGE 135 III 446 E. 7.5). Keine vergleichende Werbung liegt vor, wenn ein Anbieter in seinem Prospekt nur die eigenen Produkte zeigt, ohne einen Bezug zu den Produkten des Konkurrenten herzustellen (BS APG ZK.2014.13 E. 5.5).

VergleichsaussageBeurteilungEntscheid
Teilwiedergabe eines Vergleichstests; selbst ergänzte Spalte «Total» unter Quellenangabe des MagazinsunlauterBGE 129 III 426 E. 3.2.3
«0.- au lieu de 7.55» trotz teilweiser Rückerstattung durch die KrankenkasseGesamteindruck bleibt «gratis»; Rüge abgewiesenBGE 132 III 414 E. 4.2.3
Empfangsgebühr (Fr. 462.–) gegen Zeitungsabonnemente (Fr. 560.–/620.–)unlauter: nicht vergleichbare ProdukteBGer 4A_647/2014 E. 2.3.2
Prämien bei unterschiedlichen Jahresfranchisenunlauter (vorsorglich verboten)SG HG.2009.213 Ziff. III.3
Verpackung «KIT KAT POP CHOC» gegenüber «MALTESERS»: schwebende Kügelchen, roter Hintergrundkeine Rufausbeutung, keine AnlehnungBGE 135 III 446 E. 7.5

3. Der Fall der «Tiefstpreisgarantie»

Ein Detailhandelsunternehmen mit Bau- und Freizeitmärkten (41 Standorte) warb mit den Begriffen «Tiefstpreisgarantie», «Best Price» und «garantierter Dauertiefstpreis»; die Klägerin betrieb Bau- und Gartenmärkte an sechs Standorten. Das Handelsgericht des Kantons Aargau verbot der Beklagten die Verwendung der Begriffe allgemein. Das Bundesgericht hob das Urteil auf und wies die Sache zurück: Die Begriffe sind ohne Bezug zu einem bestimmten Angebot nicht verständlich, und ihr Wahrheitsgehalt kann nur im konkreten Kontext beurteilt werden; im angefochtenen Entscheid war nicht festgestellt, in welchem Zusammenhang und für welches Angebot die Beschwerdeführerin die Begriffe verwendete (BGer 4A_443/2015 E. 3.1–3.2). In den Grundsätzen hielt es fest: Preisangaben in Superlativ- oder Alleinstellungswerbung müssen dem Wahrheitsgebot standhalten; sie müssen im Zeitpunkt der Veröffentlichung zutreffen und die notorische Tatsache berücksichtigen, dass sich Konkurrenzpreise ändern, ansonsten die Aussage, wenn nicht durch Vorbehalt oder Befristung eingeschränkt, unwahr werden kann; ein Versprechen der Rückerstattung nimmt der unwahren Preisangabe den täuschenden Charakter nicht (BGer 4A_443/2015 E. 2.3.3).

Zur Frage, ob sich die Wahrheitspflicht der Superlativwerbung auf sämtliche von der Aussage erfassten Konkurrenzangebote erstreckt, verweist das Bundesgericht selbst auf abweichende Literaturstimmen, hält aber fest, dass BGE 132 III 414 E. 4.2.3 nicht anders zu verstehen sei (BGer 4A_443/2015 E. 2.3.3).

H. Abs. 1 lit. f und g — Lockvogelangebote, Zugaben

1. lit. f: Lockvogelangebote

Lit. f verlangt kumulativ: ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen; wiederholtes Anbieten unter Einstandspreisen; besondere Hervorhebung dieser Angebote in der Werbung; Täuschung des Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern. Das Gesetz knüpft eine Vermutung der Täuschung an einen Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge; der Beklagte kann mit dem Nachweis des tatsächlichen Einstandspreises widerlegen.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt fasste den Einstandspreis als Einkaufspreis abzüglich Abzügen und Rabatten, erhöht um bezahlte Steuern, Zölle und Transportkosten (BS APG ZK.2014.13 E. 5.4). Der Fall: Eine Gesuchstellerin, die einen Quartierladen in Basel betrieb und sich als Generalimporteurin eines Kaffees mit Exklusivrecht für die Schweiz bezeichnete, beantragte vorsorglich, einer Händlerin im Raum Zürich zu untersagen, den Kaffee in einem Flyer vom November 2014 für Fr. 3.60 pro 500 g zu bewerben. Sie behauptete einen Einstandspreis von Fr. 4.20 (Einkaufspreis Fr. 2.45, Transport Fr. 1.35, Zoll, MWST und Versicherung Fr. 0.40). Das Gericht hielt die Behauptungen für nicht belegt: Es sei möglich, dass die Beklagte günstiger einkaufen könne oder weniger Transportkosten habe; ein Verkauf unter Einstandspreis war nicht glaubhaft gemacht. Zudem stellte es die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin in Frage, weil die Käuferschaft der Basler Gesuchstellerin kaum nach Zürich fahren werde, um Kaffee für Fr. 1.20 pro Kilogramm billiger einzukaufen (E. 3). Das Gesuch wurde abgewiesen.

Die Prüfung von lit. f scheitert damit in der veröffentlichten Praxis an der Substanziierung des Einstandspreises.

2. lit. g: Zugaben

Lit. g erfasst die Täuschung des Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots. Eine Suche nach «Art. 3 Abs. 1 lit. g UWG» auf entscheidsuche.ch ergab am 15.10.2026 keinen Treffer. Zu diesem Buchstaben liegt nach der Recherche keine veröffentlichte Praxis vor, auf die sich der Kommentar stützen könnte.

I. Abs. 1 lit. h und i — Aggressive Verkaufsmethoden, Verschleierung

1. lit. h: Was das Merkmal verlangt

Lit. h verlangt eine Verkaufsmethode (nicht eine blosse Werbemethode), die besonders aggressiv ist und die Entscheidungsfreiheit des Kunden beeinträchtigen kann. Die Bestimmung schützt den Kunden bei der Auswahl von Leistungsangeboten, also beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts. Das Bundesgericht umschreibt ihren Zweck so: «Mit der vorgenannten Bestimmung sollen erzwungene Vertragsabschlüsse durch Ausübung psychischen oder psychologischen Zwangs verhindert werden.» Der Begriff der Verkaufsmethode erfasst nicht nur Kaufverträge. Nicht vorausgesetzt ist, dass tatsächlich ein Rechtsgeschäft zustande kommt; es genügt, dass das Vorgehen an sich geeignet ist, unmittelbar zum Vertragsabschluss zu führen. Werbemethoden fallen grundsätzlich nicht darunter (BGer 6B_1074/2016 E. 2.1.1; BGer 6S.357/2002 E. 3.1).

Das Merkmal der Beeinträchtigung setzt nach der Botschaft Fälle voraus, in denen der Konsument sich aus inneren Gefühlen (Angst, Dankbarkeit, Anstand, Peinlichkeit) zu einem Kauf verpflichtet fühlt; der Adressat wird durch Überraschung, Überrumpelung, Druck, Zwang oder Belästigung beeinträchtigt. Eine persönliche Ansprache von Angesicht zu Angesicht ist nicht erforderlich; auch die direkte Ansprache auf telefonischem oder schriftlichem Weg kann unter die Bestimmung fallen (BGer 6S.357/2002 E. 3.1). Der Tatbestand ist «jedenfalls nicht extensiv» auszulegen, soweit er mit Art. 23 UWG strafrechtlich relevant ist (BGer 6S.357/2002 E. 3.3).

2. Kasuistik: angewandt und verworfen

Gewinnspiel-Mailings eines Versandhauses (bejaht). Ein Versandhaus stellte Adressaten persönlich adressierte Warenkataloge mit Teilnahmescheinen zu Gewinnspielen zu und sicherte aufdringlich zu, sie hätten bereits grosse Preise gewonnen. Das Bundesgericht bestätigte die Qualifikation als besonders aggressive Verkaufsmethode: Eine Verkaufsveranstaltung kann nicht nur dann besonders aggressiv sein, wenn der Adressat durch Überraschung, Überrumpelung, Druck, Zwang oder Belästigung beeinträchtigt wird, sondern auch, wenn er durch Verlockungen mittels aleatorischer Reize zur Bestellung einer Ware verleitet werden soll. Die persönlich adressierten Sendungen waren ausgeprägt aufdringlich aufgemacht und stellten den vermeintlich individuell auserwählten Adressaten attraktive Gewinne als greifbar nahe in Aussicht; das Verhalten war in hohem Masse geeignet, die Adressaten unter Hintanstellung sachlicher Überlegungen zum Kauf zu verleiten (BGer 6S.677/2001 E. 4b/ee–ff; im Resultat wiedergegeben in BGer 6S.357/2002 E. 3.4.2). Die Vorinstanz hatte lit. h bejaht, weil die Gewinnspielbedingungen auf einen Kaufzwang hinausliefen (E. 4b/bb).

Rechnungsähnliche Offerten (verneint). Eine Gesellschaft mit Sitz in Zug liess von Prag aus an mehrere hunderttausend Adressaten im Ausland Offerten für Einträge in internationale Telex- und Telefaxverzeichnisse zu rund Fr. 1'300.– zustellen, in der Aufmachung von Rechnungen. Das Bundesgericht bejahte für die Formulare der Jahre 1994 und 1995 irreführende Angaben nach lit. b, verneinte aber lit. h: Der Adressat fühlt sich zur Zahlung verpflichtet, weil er irrtümlich eine begründete Rechnung annimmt. «Diese allfällige Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit beruht indessen ausschliesslich auf Täuschung, nicht auch auf psychologischem Zwang.» Dass die Formulare unverlangt zugestellt wurden, begründet die besondere Aggressivität nicht; das unterscheidet sie von der Zusendung unbestellter Ware (BGer 6S.357/2002 E. 3.3–3.4).

Inkasso nach Vertragsschluss (verneint). Der Teamleiter der Rechtsabteilung einer Gesellschaft, die mit irreführenden Formularen für Registereinträge mehrjährige kostenpflichtige Inserationsverträge abgeschlossen hatte, mahnte tausende von «Schuldnern» unter Androhung von Klage, Betreibung und Kosten. Das Bundesgericht verneinte lit. h: Die Bemühungen zielten nicht auf den Vertragsabschluss, sondern auf dessen Erfüllung und Aufrechterhaltung und sind keine Verkaufsmethode; der Begriff ist eng auszulegen. Die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft wurde in diesem Punkt abgewiesen, wegen versuchter Nötigung hingegen gutgeheissen (→ O.) (BGer 6B_1074/2016 E. 2.2.1).

Apothekenwerbung (nicht anwendbar). Lit. h erfasst nur Verkaufsmethoden, nicht aggressive Werbemethoden; die Frage, ob die Werbung der Apothekengruppe besonders aggressiv war, stellte sich daher nicht, und das Bundesgericht prüfte sie nicht (BGE 132 III 414 E. 4.3).

Online-Bestellprozess (verneint). Nach den Feststellungen der Vorinstanz waren die Hinweise «Tickets sind sehr nachgefragt», «es bleiben nur noch wenige Tickets» und der Countdown branchenüblich; der Durchschnittskonsument fühle sich nicht unter Druck gesetzt, er besuche die Plattform von sich aus und werde nicht wie bei Haustürgeschäften überrumpelt. Das Bundesgericht hielt die Rüge der Beschwerdeführerin für unbegründet (BGer 4A_235/2020 E. 10).

SachverhaltBeurteilungEntscheid
Persönlich adressierte Kataloge mit Gewinnspielen, Gewinne «greifbar nahe»besonders aggressiv (aleatorische Reize, aufdringliche Aufmachung)BGer 6S.677/2001 E. 4b
Rechnungsähnliche Offerten für Verzeichniseinträge, an UnternehmenTäuschung (lit. b), kein psychischer ZwangBGer 6S.357/2002 E. 3.3–3.4
Telefonische und schriftliche Inkassoschritte nach Vertragsschlusskeine VerkaufsmethodeBGer 6B_1074/2016 E. 2.2.1
Aggressive Werbung (Prospekt, Mailing der Kassen)Werbemethode, lit. h nicht anwendbarBGE 132 III 414 E. 4.3
Countdown und Knappheitshinweise in Online-Plattformnach Vorinstanzfeststellung nicht besonders aggressivBGer 4A_235/2020 E. 10

Zur Rolle von BGE 124 IV 73. Das Kantonsgericht St. Gallen hatte auch in den Werbegewinnspielen aus Staad besonders aggressive Verkaufsmethoden gesehen, weil die Bedingungen auf einen Kaufzwang hinausliefen und zur sofortigen Rücksendung aufgefordert wurde. Das Bundesgericht prüfte indessen nur die räumliche Anwendbarkeit; ob die Voraussetzungen von lit. b und h erfüllt waren, machten die Beschwerdeführer nicht geltend (BGE 124 IV 73 E. 1d). Der Entscheid ist daher keine Autorität für die Auslegung von lit. h.

Leitsatz. Lit. h erfasst nur auf den Vertragsabschluss gerichtete Verkaufsmethoden, die eine psychologische Zwangslage schaffen oder durch aleatorische Reize die sachliche Entscheidung verdrängen. Eine blosse Täuschung wird von lit. b erfasst, nicht von lit. h.

3. lit. i: Verschleierung

Lit. i erfasst, wer Beschaffenheit, Menge, Verwendungszweck, Nutzen oder Gefährlichkeit verschleiert und dadurch den Kunden täuscht; auch hier genügt die abstrakte Gefahr der Täuschung (BGer 4A_314/2021 E. 3.5). Im Zirkusfall stützte das Handelsgericht die Unlauterkeit der unzutreffenden Sitzplatzkategorien neben lit. b auch auf lit. i (Verschleierung der Beschaffenheit); das Bundesgericht bestätigte die Unlauterkeit mit dem Hinweis auf den gemeinsamen Pfeiler von lit. b und lit. i (E. 6.1, 6.3). Weitere Rechtsprechung des Bundesgerichts zu lit. i allein fand sich nicht.

J. Abs. 1 lit. k–n — Konsumkredit

Lit. k–n betreffen öffentliche Auskündigungen über einen Konsumkredit (Firma, Nettobetrag, Gesamtkosten, effektiver Jahreszins), Kredite zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Barzahlungspreis, Preis im Rahmen des Kreditvertrags), unvollständige oder unrichtige Vertragsformulare und den Hinweis auf das Verbot der Kreditvergabe bei Überschuldung. Lit. k und l stehen in der Fassung des Konsumkreditgesetzes vom 23. März 2001 (in Kraft seit 1. Januar 2003), lit. n wurde damit eingefügt; lit. m wurde auf den 1. Juli 2014 neu gefasst (Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag) (Fussnoten der Fedlex-Fassung). Suchen nach «Art. 3 Abs. 1 lit. k UWG» und «Art. 3 Abs. 1 lit. m UWG» auf entscheidsuche.ch ergaben am 15.10.2026 keine Treffer; zu diesen Buchstaben liegt nach der Recherche keine veröffentlichte Praxis vor.

K. Abs. 1 lit. o und lit. u–w — Massenwerbung und Telefonwerbung

1. lit. o: Massenwerbung («Spam»)

Lit. o verlangt, dass jemand Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen. Die Norm verbietet den massenhaften Versand unverlangter E-Mails vor dem Hintergrund der Kostenfolgen, der zeitlichen und der psychischen Belastung für den Empfänger (ZH OG UE170371 E. 3a).

Das Obergericht des Kantons Zürich beurteilte als Beschwerdeinstanz zwei Nichtanhandnahmen:

  • Werbe-E-Mail für einen Messebesuch. Ein Adressat erhielt ein Massen-E-Mail einer Gesellschaft (Hinweis auf die Anwesenheit der «Firma» an einer Messe, freier Eintritt beim Besuch der Stores). Der Begriff «Kunde» ist weit gefasst; Kunden, die unerbetene elektronische Werbung erhalten, gelten in aller Regel als in ihren wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt, damit sind sie zum Strafantrag berechtigt. Im blossen Anklicken der E-Mail liegt keine konkludente Einwilligung; die Beschwerdegegnerin hatte die Sendung veranlasst, der objektive Tatbestand war erfüllt. Der Vorsatz fehlte aber: Die Beschwerdegegnerin hatte den Auftrag ihrer italienischen Muttergesellschaft erteilt, die ihn einer Drittfirma weitergab, und konnte weder wissen noch überprüfen, ob die Adressen mit Einwilligung in die Datenbank gelangt waren. Fahrlässigkeit ist nicht strafbar; zusätzlich wären Schuld und Tatfolgen im Sinne von Art. 52 StGB geringfügig (ZH OG UE160194 E. 3.1–3.4).
  • E-Mails eines peruanischen Anwaltsbüros an Zürcher Rechtsanwälte. Drei E-Mails über Gerichtsferien in Peru, den Eintritt zweier Anwälte und den Eintrag von Marken in ein elektronisches Register. Ob die Massenwerbung wegen der geringen Zahl entfiel, liess das Gericht offen. Es verneinte eine UWG-Verletzung, weil die Mails sachlich gehalten waren, der Absender klar angegeben wurde, ein Abmeldelink bestand und der Adressat als auf Immaterialgüterrecht spezialisierter Anwalt den Stellenwert der Mails einschätzen konnte; die Mails verursachten weder Kostenfolgen noch nennenswerte Belastungen. Für die erste der drei E-Mails war die dreimonatige Antragsfrist (Art. 31 StGB) bei Stellung des Strafantrags bereits abgelaufen (ZH OG UE170371 E. 3b–c).

Gegen den zweiten Beschluss (UE170371) gelangte der Strafanzeiger an das Bundesgericht. Dieses trat nicht auf die Beschwerde ein: Die Privatklägerschaft muss darlegen, weshalb und inwiefern sich der Beschluss auf welche Zivilansprüche auswirken kann, und auch die Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung oder Feststellung nach Art. 9 Abs. 1 UWG setzen ein aktuelles und praktisches Interesse voraus; der Beschwerdeführer hatte weder behauptet, dass ein rechtswidriger Zustand fortbestehe, noch dass ihm nach seiner Intervention weitere E-Mails zugestellt worden wären (BGer 6B_468/2018 E. 3–4). Zur materiellen Auslegung von lit. o liegt damit nur kantonale Praxis vor.

2. lit. u: Sterneintrag und Telefonwerbung

Lit. u verbietet Werbeanrufe an Kunden, die im Telefonverzeichnis den Vermerk eingetragen haben, keine Werbemitteilungen zu wünschen (Sterneintrag). Die seit 1. Januar 2021 geltende Fassung nimmt Personen aus, mit denen der Angerufene in einer Geschäftsbeziehung steht; die ältere Fassung kannte diese Ausnahme noch nicht ausdrücklich, doch betrachtete die herrschende Lehre Anbieter mit bestehender Geschäftsbeziehung nicht als «Dritte» (BGer 6B_978/2020 E. 1.2).

Der Fall betraf den Verwaltungsratspräsidenten eines Telemarketingunternehmens, gegen das beim SECO 46 Beschwerden eingegangen waren. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte ihn in vier von 15 angefochtenen Fällen, sah aber von einer Bestrafung ab (Art. 52 StGB). Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab:

  • Verwechslung der Tochtergesellschaften (Eventualvorsatz). Zwei Personen mit Sterneintrag waren in der Kundendatei der Tochtergesellschaft H. verzeichnet und wurden fälschlich für eine Kampagne der Tochtergesellschaft I. angerufen. Das Bundesgericht bejahte den Eventualvorsatz: Die Datenbestände hätten mit einfachen Mitteln getrennt werden können (Beschränkung der Zugriffsrechte); die Verletzung der Sorgfaltspflicht wog schwer, der Erfolgseintritt war wahrscheinlich.
  • Sieben Jahre alte Bestellung (direkter Vorsatz). Eine Kundin hatte am 12. Juni 2006 ein Nahrungsergänzungsmittel bestellt und wurde am 17. Oktober 2013 angerufen. «Auf eine ehemalige Geschäftsbeziehung ist die Ausnahmeklausel zu Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG nicht anzuwenden; eine Nachwirkung gibt es nicht.» Die Dauer der Geschäftsbeziehung richtet sich nach deren Natur und Vertragsinhalt; zitiert wird ein Zeitrahmen von einem bis fünf Jahren (Lauterkeitskommission) und, für Güter des täglichen Gebrauchs, bis maximal sechs Monate nach der letzten Interessensbekundung. Bei kurzlebigen Konsumgütern, die über ein Vielfaches der gewöhnlichen Verbrauchsdauer nicht mehr neu gekauft wurden, ist die Geschäftsbeziehung dahingefallen (BGer 6B_978/2020 E. 4.3.2–4.3.3).

Die Ausnahmeklausel der bestehenden Geschäftsbeziehung ist eng auszulegen (BGer 6B_978/2020 E. 3.3.2). Dass eine Geschäftsbeziehung keinen realisierten Kauf voraussetzt — das Anfordern von Werbeunterlagen oder das Einholen einer Offerte genügt —, spricht nach dem Bundesgericht ebenfalls für eine enge Auslegung in zeitlicher Hinsicht (E. 4.3.2).

3. lit. v und w

Lit. v (Werbeanrufe ohne im Telefonverzeichnis eingetragene, zur Nutzung berechtigte Rufnummer) und lit. w (Verwertung von Informationen, die aus einem Verstoss gegen lit. u oder v stammen) sind seit dem 1. Januar 2021 in Kraft (Fedlex-Fussnoten). Die Recherche ergab dazu keine Rechtsprechung.

L. Abs. 1 lit. p, q und r — Verzeichniseinträge und Schneeballsysteme

1. lit. p und q: Offertformulare und Offertrechnungen für Eintragungen

Lit. p und q sind seit dem 1. April 2012 in Kraft. Zuvor erfasste die Rechtsprechung die Eintragungsofferten über lit. b, gestützt auf die Irreführung über Entgeltlichkeit und Vertragsinhalt: Der Hotelführer (→ D. 3) und die rechnungsähnlichen Offerten für Telex- und Telefaxverzeichnisse (→ I. 2) sind Beispiele (BGE 136 III 23 E. 9; BGer 6S.357/2002 E. 3.3). Im Jahr 2008 hatte eine Gesellschaft tausende von Formularen versandt, die die Adressaten glauben liessen, es gehe um die Prüfung von Geschäftsadressen und einen kostenlosen Eintrag, während sie einen mehrjährigen, kostenpflichtigen Inserationsvertrag abschlossen, dessen Bedingungen in kleingedrucktem Fliesstext kaschiert waren, von dem ein «Eyecatcher» ablenkte (BGer 6B_1074/2016 Sachverhalt A).

lit. p. Das Bundesgericht nahm kurz nach dem Inkrafttreten auf die Bestimmung Bezug, obwohl das Verbot noch auf lit. b gestützt war: Der Betreiber eines Online-Telefonverzeichnisses sandte Geschäftskunden unaufgefordert vorausgefüllte Formulare, aus denen sich erst im Kleingedruckten ergab, dass ein kostenpflichtiger Vertrag mit dreijähriger Laufzeit und einem Preis von Fr. 860.– für zwölf Monate geschlossen wurde. Das Bundesgericht bestätigte das Verbot nach lit. b und stellte fest, das Urteil stimme auch mit dem am 1. April 2012 in Kraft getretenen lit. p überein; die Formulare fielen ohne Weiteres unter die Umschreibung der Werbemittel (Offertformulare, Korrekturangebote oder Ähnliches), und der Anwendungsbereich sei nicht auf Offertrechnungen beschränkt (BGer 4A_11/2012 E. 3.3–3.5). Nach dem Obergericht des Kantons Aargau muss die Information «in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache» erfolgen; die Lesbarkeit hängt nicht nur von der Schriftgrösse, sondern auch von Schriftart, Zeilenabstand und typographischer Gestaltung ab, und zum privaten Charakter des Angebots gehört der Hinweis, dass das Verzeichnis nicht staatlich ist, seine Benutzung freiwillig ist und es keine gesetzlichen Rechtswirkungen entfaltet (AG OG SBK.2025.53 E. 3.2.3.1).

lit. q. Lit. q erfasst Offertrechnungen: Der Anbieter unterbreitet eine Offerte in der Form einer Rechnung, sodass beim Durchschnittsadressaten nach Inhalt und Aufmachung der Eindruck entsteht, es handle sich um eine Rechnung aufgrund eines bestehenden Vertragsverhältnisses. Indizien sind Referenz- und Kundennummern, das Fehlen von Anrede und Grussformel, ein aufgeführter angeblich geschuldeter Betrag und ein beigefügter Einzahlungsschein; lit. q geht im Bereich der Offertrechnungen lit. p als lex specialis vor (AG OG SBK.2025.53 E. 3.2.3.2–3.2.3.3). In zwei Fällen:

  • «Schweizer Firmenregister der schweizerischen Wirtschaft». Der Beschuldigte gründete eine GmbH, erstellte eine Webseite und versandte per Post an mindestens 312 kürzlich gegründete Unternehmen Offertrechnungen mit vorgedrucktem Einzahlungsschein, in Couverts mit dem Absender «Schweizer Firmenregister» samt Schweizerkreuz; das Schreiben trug das Schweizer Wappen und den Text in den drei Amtssprachen. Der kleingedruckte Hinweis «Dies ist keine Rechnung» ändere nichts daran, dass es sich um eine als Rechnung verschleierte Offerte handle; die Empfängergruppe (im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizierte Neugründungen) übersehe den Hinweis auch bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit. Der objektive Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn Offerten für die Registereintragung ohne Auftrag verschickt werden, unerheblich ist, ob tatsächlich ein Register geführt wird. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschuldigten des Vergehens gegen das UWG in Verbindung mit lit. q und gegen das Wappenschutzgesetz schuldig (ZH OG SB230131 E. 2.3).
  • «XY-Register» (Kontosperre). Einem im Januar 2025 eingetragenen Einzelunternehmen wurde eine auf den 17. Januar 2025 datierte «Rechnung» über Fr. 194.55 (Neueintragung Fr. 141.75, Bearbeitungskosten Fr. 49.35, «Mehrkosten» Fr. 3.45) mit einem Logo, das dem Logo von Bundesämtern ähnlich sieht, einer Rechnungs- und einer Kundenreferenznummer und einem ausgefüllten QR-Einzahlungsschein zugestellt; zwischen dem Rechnungsteil und dem Einzahlungsschein stand ein missverständlich formulierter Text, der auf das Handelsregister, Art. 5 OR und die Freiwilligkeit des Registers verwies. Das Obergericht des Kantons Aargau bejahte den hinreichenden Tatverdacht nach lit. q, eventuell nach lit. p (es fehlten auch die Angaben zu geografischer Verbreitung, Form, Mindestauflage und spätestem Publikationszeitpunkt), und schützte die Kontosperre. Auf dem Konto waren im Januar 2025 63 Gutschriften zu je Fr. 194.55 und 86 Gutschriften zu je Fr. 149.85 eingegangen (AG OG SBK.2025.53 E. 3.3.1). Es handelt sich um einen Zwangsmassnahmenentscheid mit Verdachtsprüfung prima facie, nicht um ein Sachurteil (E. 3.2.1).

2. lit. r: Schneeballsystem

Lit. r verlangt, dass jemand Lieferung von Waren, Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen einen Vorteil bedeuten.

Der Fall: Eine Bildungsplattform für den Devisen- und Kryptowährungshandel bot Mitgliedern Schulungsmodule, Software und Applikationen; Mitglieder konnten durch Anwerbung neuer Mitglieder in einer internen Rangliste mit Vergütungsplan aufsteigen. Das SECO qualifizierte das Modell als verbotenes Schneeballsystem; mehrere ausländische Aufsichtsbehörden warnten. Eine Teilnehmerin, die im April 2018 beigetreten war und bei Dritten Werbung betrieb, wurde vom Bezirksgericht Kreuzlingen zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– und einer Verbindungsbusse von Fr. 400.– verurteilt, vom Obergericht des Kantons Thurgau aber freigesprochen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Bundesanwaltschaft ab. Die Vorinstanz hatte festgestellt, die Teilnehmerin sei von einem legalen Geschäftsmodell ausgegangen (verbreitetes Gutachten einer Anwaltskanzlei, Auskünfte ihres Vorgesetzten), und nahm einen Sachverhaltsirrtum an: Das Wissen habe sich nicht auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale erstreckt, weil die Teilnehmerin das Geschäftsmodell für wirtschaftlich nachhaltig hielt. Das Bundesgericht sah in der Feststellung keine Willkür; es blieb dabei, dass die Teilnehmerin von einem legalen Geschäftsmodell ausging und keine irreführenden Angaben machen wollte, womit der Vorsatz fehlte. Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar. Ob der objektive Tatbestand von lit. r und lit. b erfüllt war, liess das Bundesgericht offen (BGer 6B_538/2022 E. 2).

Der Fall zeigt, dass bei lit. r die Strafbarkeit weniger an der Tatbestandsmässigkeit als am Vorsatz scheitern kann; die Abgrenzung zwischen Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) und Verbotsirrtum (Art. 21 StGB) ist dabei entscheidend (E. 2.1.3).

M. Abs. 1 lit. s mit Abs. 2, lit. t und lit. x

1. lit. s: Elektronischer Geschäftsverkehr

Wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet, hat klare und vollständige Angaben über seine Identität und Kontaktadresse einschliesslich E-Mail zu machen (Ziff. 1), auf die technischen Schritte bis zum Vertragsabschluss hinzuweisen (Ziff. 2), angemessene Mittel zur Korrektur von Eingabefehlern vor der Bestellung bereitzustellen (Ziff. 3) und die Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen (Ziff. 4). Abs. 2 nimmt die Sprachtelefonie und Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden, aus.

In der Praxis ist die Norm bisher vor allem als Anwendungsfall des Klagerechts des Bundes aufgetreten. In 4A_235/2020 verneinte das Handelsgericht des Kantons Zürich die Aktivlegitimation des Bundes für das Rechtsbegehren, das die Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum verlangte: Das Klagerecht des Bundes stehe bei Verletzungen von Ziff. 1 eher im Hintergrund, im Regelfall seien öffentliche Interessen kaum tangiert; es lagen nur wenige Beschwerden zu dieser Frage vor, und für bestehende Kunden bestand ein Kontaktformular. Das Bundesgericht stellte klar, die Vorinstanz habe das Klagerecht des Bundes auch bei Ziff. 1 nicht ausgeschlossen, sondern ein hinreichend konkretes Interesse verlangt; dies verstosse nicht gegen Art. 10 Abs. 3 UWG (BGer 4A_235/2020 E. 4.4). Die Bundesgerichtspraxis zur materiellen Auslegung der vier Ziffern fand sich nicht.

2. lit. t: Gewinnversprechen

Lit. t erfasst Gewinnversprechen im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung, deren Einlösung an eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer, eine Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder weiteren Verlosung gebunden ist. Lit. t ist seit dem 1. April 2012 in Kraft (Fedlex-Fussnote). Zuvor wurden Gewinnspiele mit Kaufbezug über lit. b und lit. h erfasst (→ I. 2). Zu lit. t fand die Recherche keine Auslegung durch das Bundesgericht.

3. lit. x: Klimabezogene Angaben

Lit. x wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2025 eingefügt (Anhang Ziff. 1 des BG vom 15. März 2024, Fedlex-Fussnote). Er erfasst Angaben über sich, die eigenen Waren, Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können. Rechtsprechung des Bundesgerichts zu lit. x ist, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht; die Recherche in der Entscheidsammlung ergab keinen Treffer. Nach hier vertretener Auffassung tritt lit. x neben lit. b: Er knüpft nicht an die Unrichtigkeit der Angabe an, sondern an die fehlende Belegbarkeit, und verlagert damit den Streit auf die Frage, ob der Anbieter objektive und überprüfbare Grundlagen vorlegen kann. Wie weit das Bundesgericht die Anforderungen an «objektive und überprüfbare» Grundlagen zieht, ist offen.

N. Rechtsfolgen und Verfahren

1. Zivilrechtliche Ansprüche und Aktivlegitimation

Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter nach Art. 9 Abs. 1 UWG namentlich beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten (lit. a) oder eine bestehende Verletzung zu beseitigen (lit. b) (BGer 4A_314/2021 E. 3.1). Die Aktivlegitimation nach Art. 9 UWG ist nicht an eine direkte Konkurrenzsituation gebunden; erforderlich ist, dass die eigene Stellung im Wettbewerb durch das beanstandete Verhalten verschlechtert wird, und es muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BS APG ZK.2014.13 E. 3). Kunden, die unerbetene Werbung erhalten, sind in der Regel in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffen und zum Strafantrag berechtigt (ZH OG UE160194 E. 3.1).

Klage des Bundes. Der Bund kann nach Art. 10 Abs. 3 UWG klagen, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet, namentlich wenn das Ansehen der Schweiz im Ausland bedroht oder verletzt ist und die betroffenen Personen im Ausland ansässig sind (lit. a) oder wenn die Interessen mehrerer Personen oder Kollektivinteressen bedroht oder verletzt sind (lit. b). Die Vorinstanz verlangte bei objektiver Klagehäufung den Nachweis der richtigen Ermessensausübung für jedes Rechtsbegehren einzeln; die Beschwerdeführerin stellte das nicht grundsätzlich in Abrede. Das Bundesgericht beanstandete nicht, dass auch bei einer kleinen Anzahl von Beschwerden ein öffentliches Interesse gegeben sein kann und die erforderliche Zahl unter anderem von der Schwere des Verstosses abhängt (BGer 4A_235/2020 E. 4.1–4.2). Der Bund kann auch klagen, wenn die klageberechtigten Kunden im Ausland wohnen (BGE 126 III 198 E. 1a).

2. Vorsorgliche Massnahmen

Das Gesuch setzt einen Anspruch, dessen Verletzung oder Gefährdung, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, zeitliche Dringlichkeit und Verhältnismässigkeit voraus; die Gesuchstellerin muss sie glaubhaft machen (Art. 261 ZPO) (BS APG ZK.2014.13 E. 4). Nach einer Abmahnung mit Zusicherung, sich an die Regeln des lauteren Wettbewerbs zu halten, ist bei neuen glaubhaft gemachten Verstössen eine Wiederholungsgefahr zu vermuten (SG HG.2009.213 Ziff. III.5). Das Verbot wird regelmässig mit der Androhung von Art. 292 StGB verbunden (BGer 4A_314/2021 Sachverhalt B). Ein allgemeines Verbot einzelner Begriffe setzt Feststellungen zum Werbeauftritt voraus, in dem sie verwendet werden; fehlen sie, hebt das Bundesgericht das Urteil auf (BGer 4A_443/2015 E. 3.2).

3. Strafantrag, Vorsatz und Verantwortlichkeit

Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3 UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG) (BGer 6B_978/2020 E. 1.1). Fahrlässigkeit ist nicht strafbar. Der Vorsatz umfasst den Eventualvorsatz: Er liegt vor, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und in Kauf nimmt; je grösser das Risiko und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung, desto eher ist Eventualvorsatz anzunehmen (BGer 6B_538/2022 E. 2.1.2; BGer 6B_978/2020 E. 3.3.1). Ein Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) schliesst den Vorsatz aus; ein Subsumtionsirrtum ist unbeachtlich; ein Verbotsirrtum (Art. 21 StGB) ist in der Regel vermeidbar, wenn der Täter selbst zweifelte oder hätte zweifeln müssen (BGer 6B_538/2022 E. 2.1.3).

Die Verantwortlichkeit ist individuell zu prüfen: Der Leiter der Inkassoabteilung ist für Formulare, die eine andere Abteilung versandte, nicht verantwortlich, wenn er keinen Einfluss auf das Geschäftsmodell hatte (BGer 6B_1074/2016 E. 2.2.2); dem Verwaltungsratspräsidenten eines Telemarketingunternehmens wurde das Handeln der Mitarbeiter der Callcenter nach Art. 29 lit. a StGB zugerechnet (BGer 6B_978/2020 Sachverhalt A). Zum Vorsatz beim Leiter einer Rechtsabteilung → O.

Der Straftatbestand ist ein Antragsdelikt mit dreimonatiger Antragsfrist (Art. 31 StGB) (ZH OG UE170371 E. 3b).

O. Konkurrenzen

lit. b und lit. h. Wo die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit allein auf Täuschung beruht, ist lit. b erschöpfend; lit. h setzt zusätzlich eine psychologische Zwangslage voraus (BGer 6S.357/2002 E. 3.3). Lit. h findet nach dem Bundesgericht auch bei zutreffenden Angaben Anwendung, lit. b verlangt keine Zwangslage, dafür eine Täuschung (BGer 4A_314/2021 E. 7.4). Beide können nebeneinander einschlägig sein, wie die Gewinnspielfälle zeigen.

lit. b und lit. c. Lit. c ist die speziellere Norm, lit. b die allgemeinere Variante; beide drohen dieselbe Strafe an. Ist der Titel nicht «unzutreffend», bleibt lit. b (BGE 117 IV 324 E. 2c).

lit. d und lit. e. Gedankliche Anlehnung ohne Verwechslungsgefahr fällt unter lit. e, nicht unter lit. d (BGE 135 III 446 E. 7.1).

UWG und Nötigung. Der Leiter der Rechtsabteilung (→ L.), dessen Inkassotätigkeit nicht als Verkaufsmethode gewertet wurde, kann wegen versuchter Nötigung (Art. 181 StGB) strafbar sein: Die Androhung von Klage, Betreibung und Kosten zur Durchsetzung einer nicht bestehenden Forderung ist eine Androhung ernstlicher Nachteile; die Vorinstanz verfiel in Willkür, als sie den Vorsatz verneinte, obwohl er die unlauteren Formulare, die laufenden Verfahren und die Verwendung von Pseudonymen kannte. Das Bundesgericht wies die Sache zurück (BGer 6B_1074/2016 E. 2.4).

UWG und Lotteriegesetz. Werbegewinnspiele können zugleich Art. 3 UWG und das Lotterierecht berühren; Handlungen zur Durchführung der Gewinnspiele in der Schweiz fallen auch dann unter die Lotteriegesetzgebung, wenn nur Personen im Ausland teilnehmen (BGE 124 IV 73 E. 2).

P. Kantonale Praxisfragen

Substanziierung im Massnahmeverfahren (Basel-Stadt, St. Gallen). Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies das Gesuch ab, weil der Einstandspreis nicht glaubhaft gemacht war; es verlangte Beweisurkunden mit dem Gesuch (nicht bloss das Angebot zur Edition), und es zweifelte die Aktivlegitimation der räumlich entfernten Gesuchstellerin an (BS APG ZK.2014.13 E. 3, 5.4). Der St. Galler Handelsgerichtspräsident stützte sich demgegenüber auf eine Vielzahl dokumentierter Einzelfälle und beurteilte pro Rechtsbegehren, ob die Aussage in mindestens einem Fall hinreichend glaubhaft gemacht war; ein generelles Verbot sprach er auch dort aus, wo einzelne Fälle nicht hinreichend glaubhaft waren, andere die Aussage aber glaubhaft machten (SG HG.2009.213 Ziff. III.1–2). Das Basler Gericht prüfte demnach die einzelne Kostenkomponente, das St. Galler Gericht die Gesamtheit gleichartiger Fälle. Die Entscheide betreffen unterschiedliche Tatbestände (lit. f; lit. a, b, e) und belegen keine Divergenz im Massstab der Glaubhaftmachung.

Spam und Nichtanhandnahme (Zürich). Das Obergericht des Kantons Zürich schützte in beiden Fällen die Nichtanhandnahme: im Fall UE160194 wegen fehlenden Vorsatzes (und subsidiär Art. 52 StGB), im Fall UE170371 mangels Verstosses gegen den Schutzzweck der Generalklausel und des Spezialtatbestandes (ZH OG UE160194 E. 3.3–3.4; ZH OG UE170371 E. 3c).

Q. Praxishinweise

Für werbende Unternehmen:

  1. Eine Superlativ- oder Preisaussage («Tiefstpreisgarantie», «günstigste») nur mit dokumentiertem Preismonitoring veröffentlichen, zeitlich befristen oder mit Vorbehalt versehen und den Bezug (welche Produkte, welcher Vergleichskreis) klar nennen (BGer 4A_443/2015 E. 2.3.3).
  2. Vergleichstests vollständig, mit Zustimmung des Autors und ohne eigene Ergänzungen unter der Quellenangabe wiedergeben; befristete Aktionen im Vergleich deutlich kennzeichnen (BGE 129 III 426 E. 3.1.3, 3.2.3).
  3. Preise, die sich im Bestellprozess ändern, am Ende mit allen Positionen sichtbar nennen und dem Kunden ausreichend Zeit für den Entscheid lassen; Preisangaben nicht beim Scrollen verdecken (BGer 4A_314/2021 E. 7.5, 8).
  4. Hinweise auf Nachfrage oder Knappheit («nur noch 43 Tickets übrig») ausdrücklich auf das eigene Angebot beziehen; «ausverkauft» nur verwenden, wenn das Angebot auch über die offiziellen Kanäle nicht mehr erhältlich ist (BGer 4A_314/2021 E. 5.2, 7.3).
  5. Formulare für entgeltliche Leistungen: Entgeltlichkeit, Preis und Laufzeit im Blickfang, entgeltlichen und unentgeltlichen Teil trennen, kein Kleingedrucktes am Ende (BGE 136 III 23 E. 9.1.3).
  6. Telefonmarketing: vor jedem Anruf den Sterneintrag prüfen, Kundendateien nach Gesellschaften trennen und die Geschäftsbeziehung zeitlich eng verstehen; sie erlischt nach längerer Inaktivität (BGer 6B_978/2020 E. 3.3.2, 4.3.2).
  7. Werbe-E-Mails nur nach vorheriger Einwilligung versenden; das blosse Anklicken einer E-Mail ist keine Einwilligung (ZH OG UE160194 E. 3.3).
  8. Offerten für Verzeichniseinträge und Anzeigen nicht in Rechnungsform gestalten und Entgeltlichkeit, Laufzeit, Gesamtpreis und privaten Charakter in grosser Schrift an gut sichtbarer Stelle angeben; ein kleingedruckter Hinweis «Dies ist keine Rechnung» genügt nicht (ZH OG SB230131 E. 2.3.2; AG OG SBK.2025.53 E. 3.2.3).
  9. Firmen, Logos und Domains lauterkeitsrechtlich auf Verwechslungsgefahr prüfen, nicht nur nach Firmenrecht (BGer 4A_617/2021 E. 4.1.3).

Für Mitbewerber und Verbände als Klagende:

  1. Aktivlegitimation und Kausalität darlegen: Die eigene Wettbewerbsstellung muss durch das Verhalten verschlechtert werden (BS APG ZK.2014.13 E. 3).
  2. Bei lit. f den Einstandspreis mit Belegen glaubhaft machen und die Belege dem Gesuch beilegen (BS APG ZK.2014.13 E. 5.4).
  3. Rechtsbegehren auf den konkreten Werbekontext zuschneiden; Verbote ganzer Begriffe ohne Kontext hebt das Bundesgericht auf (BGer 4A_443/2015 E. 3.1–3.2).
  4. Vor dem Massnahmegesuch abmahnen: Eine anschliessende Wiederholung begründet die vermutete Wiederholungsgefahr (SG HG.2009.213 Ziff. III.5).
  5. Im Verfahren vor Bundesgericht sämtliche Sachverhaltselemente bereits kantonal behaupten und beweisen; neue Zusammenhänge werden nicht berücksichtigt (BGer 4A_235/2020 E. 7.1.2).
  6. Den Strafantrag innert der dreimonatigen Frist stellen; für ältere Sendungen kann die Frist bei Antragstellung bereits abgelaufen sein (ZH OG UE170371 E. 3b).

Für das SECO und Konsumentenschutzorganisationen:

  1. Das Klagerecht des Bundes für jedes Rechtsbegehren separat begründen: Art und Schwere der Vorwürfe, Anzahl der Beschwerden, Meldungen von Behörden und Organisationen (BGer 4A_235/2020 E. 4.1–4.2).
  2. Ein weltweites Internetangebot allein begründet das Klagerecht nicht; der Bezug zur Schweiz und das Schutzbedürfnis sind darzulegen (BGer 4A_235/2020 E. 4.2).

Für Strafverfolgungsbehörden und Verteidigung:

  1. Den subjektiven Tatbestand anhand der Organisation prüfen: Kenntnis von früheren Verfahren, Verwendung von Pseudonymen, fehlende Datentrennung, Ausbildung und Stellung des Beschuldigten (BGer 6B_1074/2016 E. 2.3.3; BGer 6B_978/2020 E. 3.3).
  2. Bei lit. h die Eigenschaft als Verkaufsmethode und die Zwangslage getrennt prüfen; blosse Täuschung unter lit. b erfassen (BGer 6S.357/2002 E. 3.3).
  3. Verteidigung: Irrtum über ein Tatbestandsmerkmal (z.B. wirtschaftliche Nachhaltigkeit eines Vergütungsmodells) kann den Vorsatz ausschliessen; einen Verbotsirrtum begründet nur, wer keinen Anlass zu Zweifeln hatte (BGer 6B_538/2022 E. 2.1.3).

Rechtsprechung

→ Rechtsprechung zu Art. 3 UWG

Literatur

Die folgenden Kommentare werden in den ausgewerteten Entscheiden als Standardwerke zitiert. Sie wurden mit den Fall-Tools nicht verifiziert; die Fundstellen stammen aus den Entscheiden.

  • Hilty/Arpagaus (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Basel 2013.
  • Jung/Spitz (Hrsg.), Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2016.
  • Heizmann/Loacker (Hrsg.), UWG, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2018.
  • Pedrazzini/Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. Aufl., Bern 2002.
  • Streuli-Youssef, Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden (Art. 3 UWG), in: SIWR V/1, Lauterkeitsrecht, 3. Aufl., Basel 2020.
  • Martenet/Dietrich (Hrsg.), Commentaire romand, Loi contre la concurrence déloyale, Basel 2017.
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