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Art. 2 — Grundsatz

Gesetzeswortlaut

2. Kapitel: Zivil- und prozessrechtliche Bestimmungen1. Abschnitt: Widerrechtlichkeit des unlauteren Wettbewerbs

Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.

SR 241 · Stand am 1. Januar 2025 · Fedlex

Die Merkmale auf einen Blick

AbschnittPrüffrageBeweislast / Beweismass
A. Stellung der NormGreift ein Spezialtatbestand (Art. 3–8 UWG)? Wenn nein oder nicht abschliessend: GeneralklauselKlagende Partei; Rechtsfrage
B. Verhalten oder GeschäftsgebarenWer handelt? Ist ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Handelndem und Betroffenem nötig (nein)?Klagende Partei
C. Beeinflussung des Verhältnisses (Wettbewerbsrelevanz)Ist das Verhalten objektiv geeignet, Wettbewerb oder Marktfunktion zu beeinflussen? Gibt es einen (rechtmässigen) Markt?Klagende Partei; tatsächliche Beeinflussung nicht erforderlich
D. TäuschendBesteht die Gefahr einer Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit beim massgebenden Adressatenkreis?Klagende Partei; Gefahr genügt
E. In anderer Weise gegen Treu und Glauben verstossendLiegt eine der Fallgruppen vor (Ausbeutung, Rufausbeutung, Abwerbung, Behinderung, Rechtsbruch u.a.) oder sonst ein Verstoss gegen die Geschäftsmoral bzw. die Funktion des Wettbewerbs?Klagende Partei; Gesamtwürdigung
F. Subjektive SeiteSind Verschulden oder Absicht erforderlich (nein, zivilrechtlich)?–
G. Rechtsfolgen und StrafbarkeitWiderrechtlichkeit; Ansprüche nach Art. 9 ff. UWG; Strafbarkeit allein nach Art. 2 UWG (nein); Kostenauflage im Strafverfahrenje nach Verfahren
H. Kantonale PraxisfragenMassnahmeverfahren, Dringlichkeit, BagatellschwelleGlaubhaftmachen
I. PraxishinweiseHandlungsanweisungen nach Adressatenrollen–

Überblick und Bedeutung

Art. 2 UWG umschreibt in einer Generalklausel, wann ein Verhalten im Wettbewerb unlauter und damit widerrechtlich ist: wenn es täuschend oder in anderer Weise treuwidrig ist und das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Die Art. 3–8 UWG konkretisieren die Klausel durch Beispiele; sie sind nicht abschliessend. Praktisch hat Art. 2 UWG drei Funktionen. Er legt erstens die Voraussetzungen fest, die jeder Spezialtatbestand mitbringen muss (Wettbewerbsrelevanz). Er dient zweitens als Auffangnorm für Verhaltensweisen ausserhalb des Katalogs, namentlich Ausbeutung fremder Leistung, Rufausbeutung, Behinderung und Rechtsbruch. Er ist drittens Auslegungsmassstab für die Spezialtatbestände. Strafbar ist ein Verhalten, das nur Art. 2 UWG erfüllt, nicht (dazu G).

Die ausgewerteten Entscheide konzentrieren sich auf die Wettbewerbsrelevanz und auf das Verhältnis zu den Spezialtatbeständen und zum Immaterialgüterrecht. Zu den Fallgruppen des Auffangbereichs liegen nur einzelne Entscheide vor; wo die Recherche keine Praxis gefunden hat, ist das vermerkt. Zur Praxis der Spezialtatbestände siehe den Kommentar zu Art. 3 UWG.

Kommentierung

A. Stellung der Norm: Generalklausel, Auffangnorm und Auslegungsmassstab

1. Spezialtatbestand zuerst — aber keine Sperrwirkung

Erfüllt ein Verhalten einen Spezialtatbestand, ist ohne weiteres auch Art. 2 UWG erfüllt und ein Rückgriff auf die Generalklausel unnötig; die Anwendbarkeit der Sondernormen ist daher zuerst zu prüfen. Die Konkretisierungen sind nicht abschliessend, sodass auch unlauter sein kann, was keinen der Tatbestände der Art. 3–8 UWG erfüllt (BGE 133 III 431 E. 4.1; BGE 131 III 384 E. 3). Das Bundesgericht verlangt dabei, die Generalklausel im Licht des Zweckartikels zu prüfen und sich bei ihrer Auslegung an den Spezialtatbeständen zu orientieren, weil diese teilweise so präzise gefasst sind, dass sie selbst die Grenze zwischen lauterem und unlauterem Verhalten ziehen (BGE 133 III 431 E. 4.3). In Zweifelsfällen, namentlich bei sehr konkret gefassten Tatbeständen wie dem Lockvogelverbot (Art. 3 Abs. 1 lit. f UWG), ist anhand der Materialien zu klären, ob der Spezialtatbestand das Verhalten abschliessend regelt und die Generalklausel ausschliesst (BGer 4A_86/2009 E. 5.1).

Im Strafverfahren hielt das Bundesgericht fest, das Verhältnis sei nicht dasjenige von leges speciales zu einer Auffangnorm; die einzelnen Tatbestände seien konkretisierende Ausprägungen des Grundsatzes, der seinerseits den Bereich umreisse, innerhalb dessen Sachverhalte als unlauter im Sinne der Art. 3 ff. gelten können (BGer 6B_106/2018 E. 2.4.1). Eine «Sperrwirkung» der Art. 3 ff. gegenüber der Generalklausel verneinte es ausdrücklich (BGer 6B_67/2014 E. 2.6.3).

Ein Spannungsverhältnis besteht zu einer älteren Eventualbegründung: Ein Verhalten dürfte kaum je insgesamt nach der Generalklausel unlauter sein, wenn es aus einzelnen Handlungen besteht, die zwar qualitativ unter einen Spezialtatbestand fielen, dessen Voraussetzungen aber nicht erfüllen; die blosse Übernahme fremder Leistungen oder die Ausnützung fremden Vertragsbruchs genüge für sich nicht (BGer 4C.369/1999 E. 3). Spätere Entscheide behandeln diese Frage nicht als Sperre, verlangen aber in denselben Konstellationen regelmässig «besondere Umstände» (dazu E.1 und E.3). Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit der Eventualbegründung findet sich in den ausgewerteten Entscheiden nicht.

Leitsatz. Erst die Spezialtatbestände, dann die Generalklausel; ihr Anwendungsbereich ist durch die Spezialtatbestände nicht begrenzt, doch ersetzt sie nicht deren Voraussetzungen, wo der Gesetzgeber ein Verhalten abschliessend regeln wollte.

2. Verhältnis zum Immaterialgüterrecht

Die Normen des UWG sind gegenüber dem Markenrecht nicht subsidiär, sondern haben einen eigenständigen Anwendungsbereich; die Schutzvoraussetzungen sind für jedes beanspruchte Recht eigenständig zu beurteilen (BGer 4A_86/2009 E. 4.1). Zugleich besteht grundsätzlich Nachahmungsfreiheit: Leistungen ohne Immaterialgüterschutz dürfen von jedermann genutzt werden, und das Lauterkeitsrecht schützt sie nur beim Hinzutreten lauterkeitsrechtlich relevanter Umstände wie vermeidbarer Herkunftstäuschung, Rufausbeutung, hinterlistigen Verhaltens oder behindernden systematischen Vorgehens (BGE 131 III 384 E. 5.1).

Modellrecht: systematisches Heranschleichen. An der Basler Weltmesse für Uhren und Schmuck (29. April bis 6. Mai 1999) bot eine GmbH in der Vitrine am Stand einer Ausstellerin drei Armbanduhren an; die Inhaberin internationaler Modelle machte Rechte an zwei davon geltend. Das Bundesgericht stellte den Grundsatz voran, dass ein nach dem Immaterialgüterrecht nicht zu beanstandendes Verhalten nicht als unlauterer Wettbewerb gewertet werden kann, unter dem Vorbehalt besonderer Umstände. Solche wären eine Rufausbeutung oder das systematische Heranschleichen an fremde Ausstattungen, das voraussetzt, dass sich der Nachahmer an eine Vielzahl von Modellen oder eine ganze Serie heranmacht. Weil nur zwei von drei Modellen betroffen waren und die Unterschiede den Gesamteindruck dominierten, fehlten sowohl die Verwechslungsgefahr nach Art. 3 lit. d UWG als auch das unlautere Verhalten nach der Generalklausel; die Berufung wurde abgewiesen (BGer 4C.32/2004 E. 4.1–4.4).

Verpackung ohne Kennzeichnungskraft. Die Mars AG verlangte, der Nestlé Schweiz AG zu verbieten, ein Produkt «KIT KAT POP CHOC» in einer Verpackung zu vertreiben, die sie als Nachahmung der Ausstattung ihrer MALTESERS (Stehbeutel mit rotem Hintergrund, fliegende braune Kugeln, aufgeschnittene Kugel mit Malzkern) rügte. Das Handelsgericht des Kantons Aargau wies die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht bestätigte: Die Nachahmung einer nicht kennzeichnungskräftigen Ausstattung verstosse nicht gegen Art. 3 lit. d UWG und sei nach der Generalklausel nur bei besonderen Umständen unlauter; zugleich habe die Vorinstanz die Generalklausel selbständig und ohne zusätzliches «weiteres Unlauterkeitselement» geprüft. Eine «Umwegthese innerhalb des UWG» liege nicht vor (BGer 4A_86/2009 E. 5.1–5.2).

3. Zweckartikel als Auslegungsmassstab

Nach dem Bundesgericht ist die Generalklausel zunächst darauf zu prüfen, ob überhaupt ein Verhalten vorliegt, das den Wettbewerb beeinflussen kann. Danach kann im Sinne des Zweckartikels (Art. 1 UWG) gefragt werden, in welcher Weise das Verhalten seiner Art nach die Lauterkeit oder Unverfälschtheit des Wettbewerbs beeinträchtigen könnte, um den Zielen der Erhaltung der Geschäftsmoral und der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs Rechnung zu tragen (BGE 133 III 431 E. 4.3). Das Bundesgericht referiert dort die Lehrmeinung, ein Verhalten sei unlauter, wenn es Treu und Glauben bzw. der Geschäftsmoral widerspreche oder mit der Funktion des Wettbewerbs unvereinbar sei (BGE 133 III 431 E. 4.2); in der Anwendung prüft es beide Gesichtspunkte nebeneinander (dazu E.3).

B. «Verhalten oder Geschäftsgebaren»: wer handelt?

Die Klausel verlangt kein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Handelnden und dem Betroffenen. Das Gesetz erfasst nach der Botschaft auch Handlungen Dritter, die nicht als Wettbewerber oder Kunden unmittelbar in den Wettbewerb eingreifen.

1. Medien und Warentests

Die Bodensee-Zeitung veröffentlichte am 19. Oktober 1988 einen Artikel unter der Überschrift «Bernina hinkt nähtechnisch hinterher», der ein Interview mit einem Nähmaschinenvertreter (Pfaff, Elna) wiedergab. Der verantwortliche Redaktor wandte ein, das UWG sei auf Journalisten nicht anwendbar. Das Bundesgericht verwarf das: Die Anwendung des UWG setze kein Wettbewerbsverhältnis zwischen Täter und Verletztem voraus, auch Medien und Konsumentenorganisationen fielen darunter; die Gefahr einer unzumutbaren Beschränkung kritischer Berichterstattung sei dadurch gebannt, dass nur unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen unlauter seien und strafrechtlich nur vorsätzliches Handeln relevant sei. Auf die Rüge im Einzelnen hiess es die Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gut: Nur die Aussage, die Bernina-Modelle seien bei Erscheinen schon wieder überholt, stand als unrichtig fest (BGE 117 IV 193 E. 1–2 und 3e).

Für vergleichende Warentests gelten die Anforderungen an den Werbevergleich (Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG) sinngemäss. Ein Test, den das Konsumentenmagazin «Saldo» in Auftrag gegeben und die Sendung «Kassensturz» des Schweizer Fernsehens am 15. Januar 2002 aufgegriffen hatte (zwölf Handcremes; drei Produkte mit zu viel Nitro-Moschus als «mangelhaft» bewertet), war nach dem Bundesgericht nur dann nicht unlauter im Sinne von Art. 2 UWG, wenn er weder unwahr noch täuschend noch unnötig herabsetzend berichtete. Die Berufung der Herstellerin wurde abgewiesen (BGer 4C.170/2006 E. 3.1).

2. Wissenschaft und Meinungsäusserung

Auch wer aus ideellen Motiven handelt, kann unlauter handeln, sofern sein Verhalten wettbewerbsrelevant ist. Ein Forscher hatte mit einem Professor einen Bericht über die Wirkung von im Mikrowellenofen zubereiteter Nahrung verfasst; Auszüge erschienen 1992 im «JOURNAL Franz Weber», in «RAUM & ZEIT» und im «VITA SANA MAGAZIN», auf dem Titelblatt mit der Überschrift «Mikrowellen: Gefahr wissenschaftlich erwiesen!». Das Handelsgericht des Kantons Bern verbot die Behauptung, im Mikrowellenherd zubereitete Speisen führten zu Blutveränderungen, die auf den Beginn eines kanzerogenen Prozesses hinwiesen. Das Bundesgericht bestätigte: Der Beklagte verwechsle Motiv und Absicht; wer den Absatz bestimmter Produkte durch Beeinflussung des Konsumentenverhaltens mindern wolle, handle auch dann im Wettbewerbsbezug, wenn ideelle statt gewinnstrebiger Beweggründe vorlägen. Wissenschaftliche Äusserungen seien dem UWG unterstellt, sobald sie im objektiven Verständnis des Zielpublikums darauf ausgelegt sind, das Marktverhalten zu beeinflussen; ohne Hinweis auf den Meinungsstreit seien sie unlauter, wenn sie nicht gesicherter Erkenntnis entsprechen (BGE 120 II 76 E. 3a–b, 5b).

Wo die Äusserung nicht wissenschaftlich auftritt, ist Zurückhaltung geboten. Ein Mitglied des Vereins gegen Tierfabriken verteilte am 23. Juli, 6. August und 15. Oktober 1994 vor dem Eingang einer Metzgerei in Winterthur Flugblätter «Rinderwahnsinn – die tödliche Gefahr auf dem Teller»; das Obergericht des Kantons Zürich büsste ihn mit Fr. 2'000.– wegen Art. 23 in Verbindung mit Art. 2 und 3 lit. a UWG. Das Bundesgericht bejahte die Wettbewerbsrelevanz des Verteilens vor der Metzgerei und hielt idealistische Motive für unerheblich. Es hielt aber den Fall von BGE 120 II 76 für nicht vergleichbar: Flugblätter bedienten sich knapper, schlagwortartiger Formulierungen, und bei verfassungskonformer Auslegung unter Beachtung der Meinungsäusserungsfreiheit sei Unlauterkeit nach Art. 3 lit. a UWG nur mit Zurückhaltung anzunehmen; ein Hinweis auf den Meinungsstreit war nicht nötig. Entscheidend war der Ort: Wurde das Flugblatt nur vor dieser einen Metzgerei verteilt, entstand der unrichtige Eindruck, gerade ihr Fleisch sei verdächtig; diese Diskriminierung eines Einzelnen sei zur Warnung nicht erforderlich. Das Bundesgericht hiess die Nichtigkeitsbeschwerde gut und wies zur Abklärung des Verteilungsorts zurück (BGE 123 IV 211 E. 2–4).

3. Kontrolleure und Gütesiegel

Die B. AG kontrollierte im Auftrag der Vereinigung IP-Suisse, ob Landwirte die Auflagen für das Gütesiegel einhielten. Ein Landwirt, dem das Label nach einer Inspektion entzogen wurde, zeigte den Inspektor wegen Titelanmassung (Art. 3 Abs. 1 lit. c, b UWG) und herabsetzender Berichtsangaben (lit. a) an. Das Bundesgericht stellte fest, die Verleihung von Gütesiegeln unterstehe grundsätzlich dem UWG; direkt wettbewerbswirksam sei aber erst die Verleihung oder der Entzug selbst, nicht die Kontrolle. Es liess dies offen, weil die Tatbestände ohnehin nicht erfüllt waren: Die Adressatin des Berichts, IP-Suisse, nehme selbst nicht am Markt teil, und der Inspektor sei im Markt weder Wettbewerber noch begünstige er einen solchen. Die Nichtanhandnahme wurde geschützt (BGer 6B_106/2018 E. 2.4.2–2.4.3).

4. Öffentlich-rechtlich geprägte Anbieter

Die privatrechtlich als Verein organisierte SRG verteidigte ihren Werbespot (Vergleich der Empfangsgebühr von Fr. 462.– mit Zeitungsabonnementen von Fr. 560.– und Fr. 620.–) mit dem Argument, sie biete keine Dienstleistungen im gleichen Segment an und erfülle einen öffentlichen Auftrag. Das Bundesgericht folgte dem nicht: Sie trete auf ähnliche oder vergleichbare Weise am Markt auf (Werbefinanzierung) und der Preisvergleich sei objektiv geeignet, die Marktposition der Verlage negativ zu beeinflussen (BGer 4A_647/2014 E. 2.1, 2.3.3). Offen blieb im Vergaberecht, ob der Verstoss einer Hochschule gegen kantonale Vorgaben zur Kostendeckung bei Dienstleistungen an Dritte einen Rechtsbruch im Sinne von Art. 2 UWG darstellt. Im Beschaffungsstreit um die Analyse des SRG-Onlineangebots hatte die unterlegene Anbieterin der Universität Zürich vorgeworfen, mit einem Angebot unter Kosten gegen das Universitätsgesetz und damit gegen Art. 2 UWG zu verstossen; das Bundesverwaltungsgericht liess die Frage offen und wies die Sache aus anderen Gründen an die Vergabestelle zurück (BVGer B-3797/2015 E. 4.2–4.4).

Leitsatz. Wer handelt, ist gleichgültig: Auch Dritte ohne Wettbewerbsverhältnis, Medien, Verbände und privatrechtlich organisierte Träger öffentlicher Aufgaben unterstehen der Klausel, sofern ihr Verhalten wettbewerbsrelevant ist; ideelle Motive ändern daran nichts.

C. Beeinflussung des Verhältnisses zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern

1. Massstab: objektive Eignung

Nur Handlungen können unlauter sein, die objektiv geeignet sind, den Wettbewerb bzw. die Funktionsfähigkeit des Marktes zu beeinflussen (BGE 133 III 431 E. 4.1). Massgebend ist die abstrakte wirtschaftliche Relevanz; der Wille zur Wirtschaftstätigkeit ist unbeachtlich (BGE 120 II 76 E. 3a). Trotz des Wortlauts muss das Verhältnis nicht tatsächlich beeinflusst werden; die objektive Eignung genügt (BGer 6B_766/2019 E. 5.3.1). Wettbewerbsrelevant sind Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern, ihre Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind (BGE 120 II 76 E. 3a; BGer 6B_106/2018 E. 2.4.1).

Bejaht: unwahre Kooperationsangaben eines Neuunternehmens. Ein Beschuldigter erweckte auf zwei Webseiten den Eindruck, seine GmbH arbeite mit zahlreichen namhaften Firmen des Finanz- und Dienstleistungssektors zusammen. Das war unwahr. Das Bundesgericht bestätigte die Wettbewerbsrelevanz: Für eine neu gegründete Unternehmung sei der Markteintritt schwierig, und die falsche Behauptung einer Kooperation mit Gesellschaften, die bereits über einen guten Ruf verfügen, sei geeignet, ihn zu erleichtern. Die Verurteilung nach Art. 3 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 23 UWG blieb bestehen (BGer 6B_766/2019 E. 5.3.2).

2. Verneint: fehlender (rechtmässiger) Markt

Aus der Schweiz wurden Personen in Frankreich Werbesendungen «Loto Score» zugestellt, die den Kauf einer Tabelle zum Gewinn des französischen Lotto-Hauptpreises anboten. Die Eidgenossenschaft klagte. Das Bundesgericht hielt fest, es sei nicht genügend, dass ein Verhalten nach den Beispielen der Art. 3–8 UWG unlauter erscheine; es müsse das Verhältnis zwischen Konkurrenten oder zwischen Anbietern und Kunden beeinflussen. Wettbewerb setze einen Markt voraus, der zudem rechtmässig sein müsse. Es war kein Konkurrent festgestellt, der eine analoge Leistung anbot; zudem sei ein auf Täuschung angelegter Markt nicht schutzwürdig. Das Gesetz bezwecke nicht, einen Betrüger im Wettbewerb mit anderen Betrügern zu schützen. Nicht jeder Betrug sei zugleich unlauterer Wettbewerb (BGE 126 III 198 E. 2c/aa–bb).

3. Verneint: Verfahrenshandlung ausserhalb des Marktgeschehens

Eine Beton- und Baustoffherstellerin hatte gegen eine der Konkurrentin im vereinfachten Verfahren erteilte Baubewilligung (Betonaufbereitungsanlage) Beschwerde beim Luzerner Verwaltungsgericht erhoben, auf die dieses mangels Beschwerdebefugnis nicht eintrat; das blosse Konkurrenzverhältnis begründe keine Legitimation. Die Konkurrentin klagte auf Schadenersatz nach Art. 9 UWG. Das Bundesgericht sah in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich keine Wettbewerbshandlung im beschriebenen Sinn; Art. 9 UWG biete daher keine Grundlage. Zu prüfen blieben die allgemeinen Haftungsregeln, wonach die missbräuchliche oder treuwidrige Ausübung von Verfahrensrechten eine unerlaubte Handlung nach Art. 41 OR darstellen kann (BGer 4C.353/2002 E. 4–5.1). Die Berufung wurde abgewiesen.

4. Auslandsmärkte

Ein Verzeichnisverlag versandte Formulare ausschliesslich an Betriebe im Ausland (kostenloser «Grundeintrag», kostenpflichtiger Auftrag für den ausführlichen Eintrag; EUR 989.– pro Ausgabe, mindestens drei Ausgaben). Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Verhalten müsse sich tatsächlich in einem konkreten ausländischen Markt auswirken. Das Bundesgericht verneinte das: Unter dem anwendbaren schweizerischen Recht genüge es, dass das Verhalten auf einem beliebigen Markt wettbewerbsrelevant wirken kann; der Nachweis der tatsächlichen Beeinflussung eines bestimmten nationalen Marktes sei nicht erforderlich (BGE 136 III 23 E. 9.1.5). Zur Irreführung selbst siehe D und den Kommentar zu Art. 3 UWG.

5. Spürbarkeit und Bagatellschwelle

Ob die Klausel eine Bagatellschwelle kennt, ist in den ausgewerteten Entscheiden des Bundesgerichts nicht entschieden. Kantonale Gerichte schliessen sich einer Lehrmeinung an, wonach eine spürbare Wettbewerbsbeeinflussung erforderlich ist. Das Obergericht des Kantons Zug hatte im Massnahmeverfahren zu beurteilen, ob eine Personalverleiherin mit Einsatzverträgen, die erst nach Aufnahme der Arbeit unterzeichnet werden konnten, gegen das Arbeitsvermittlungsgesetz (Art. 19 AVG, Art. 48 AVV) und damit gegen Art. 7 und Art. 2 UWG verstiess. Es bejahte glaubhaft einen Gesetzesverstoss, verneinte aber die Überschreitung der Bagatellschwelle: Es gebe keine Anzeichen planmässigen Rechtsbruchs, die Gesuchsgegnerin habe ihr System erst kürzlich umgestellt, und eine Abmahnung sei unterblieben. Das Gesuch wurde abgewiesen (ZG OG Z2 2026 5 E. 7.6.3). Das Obergericht Zug verweist dort auf seine Verfügung Z2 2025 46 vom 21. Oktober 2025, die das Erfordernis einer Bagatellschwelle bei Art. 7 UWG als strittig darstellt (ZG OG Z2 2025 46 E. 4.1).

Leitsatz. Die Eignung zur Marktbeeinflussung genügt, ihre tatsächliche Verwirklichung ist nicht nachzuweisen; ohne Markt, ohne Marktbezug der Handlung oder ausserhalb des Marktgeschehens (blosse Verfahrenshandlungen) scheidet Art. 2 UWG aus.

D. «Täuschend»

Das Täuschungsverbot setzt das Gebot der Wahrheit und Klarheit des Marktauftritts durch. Es untersagt ein Geschäftsgebaren, das darauf abzielt, den Adressaten beim Vertragsschluss zu beeinflussen, indem beim potentiellen Vertragspartner eine Diskrepanz zwischen seiner Vorstellung und der Wirklichkeit bewirkt wird. Die Gefahr der Täuschung genügt. Massgebend ist das objektive Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise unter Zugrundelegung durchschnittlicher Erfahrung, Sachkunde und Aufmerksamkeit; es reicht, wenn sich eine nicht unerhebliche Anzahl von Adressaten täuschen lässt (BGE 136 III 23 E. 9.1). Die Formel hat das Bundesgericht für Art. 3 Abs. 1 lit. b und e UWG zuletzt in BGer 4A_57/2025 E. 4.2.2 wiederholt. Die Einzelheiten gehören in die Kommentierung der Spezialtatbestände (→ Art. 3 UWG). Soweit ein Verhalten täuscht, aber keinen Buchstaben von Art. 3 erfüllt, greift die Generalklausel unmittelbar.

Falscher Anschein einer Verbindung. Das Bundesgericht hat Fälle, in denen fälschlich der Eindruck einer Verbindung zwischen zwei Unternehmen geweckt wird, der Generalklausel zugeordnet (BGE 150 III 188 E. 6.4.2, mit Hinweis auf frühere Urteile; der Entscheid betrifft die Personalisierung von ROLEX-Uhren und ist in französischer Sprache publiziert). Aus dem Rolex-Entscheid folgt für die Systematik: Rufausbeutung und Herkunftstäuschung können auch ohne Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 lit. d UWG unlauter sein.

E. «In anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossend»: Fallgruppen

Die Praxis arbeitet mit Fallgruppen. Sie sind nach hier vertretener Systematisierung geordnet; die Rechtsprechung verwendet nicht durchgehend dieselben Begriffe.

1. Ausbeutung fremder Leistung

Die Ausbeutung fremder Leistungen ist nach der Lehre eine Fallgruppe unlauteren Verhaltens im Sinne von Art. 2 UWG (BGE 131 III 384 E. 3). Ein Spezialtatbestand ist Art. 5 UWG, der in lit. c die technische Reproduktion marktreifer Arbeitsergebnisse ohne angemessenen eigenen Aufwand erfasst.

Spider auf Immobilienplattformen. Die Z. AG betrieb eine Online-Plattform für Immobilieninserate (www.anzeiger.ch). Mit einem Such-Spider durchsuchte sie täglich die Plattformen mehrerer Konkurrentinnen nach aktuellen Inseraten, speicherte und filterte sie nach eigenen Kriterien und stellte sie auf der eigenen Website dar. Die Klägerinnen rügten Verstösse gegen Art. 5 lit. c, Art. 3 lit. d und Art. 2 UWG. Das Bundesgericht verneinte Art. 5 lit. c UWG: Die Klägerinnen hatten den für die Herstellung ihrer Inserate objektiv erforderlichen Aufwand nicht substanziiert, und der Aufwand der Beklagten beschränkte sich nicht auf die Übernahme durch gängige technische Reproduktionsverfahren (BGE 131 III 384 E. 4.5). Zur Generalklausel führte es aus, Leistungen ohne Immaterialgüterschutz dürften frei genutzt werden; die systematische Übernahme veröffentlichter, frei zugänglicher Inserate sei nicht unlauter, weil die Klägerinnen ihr Angebot ihrerseits durch Inserate von anderen Websites ergänzen könnten und sich der Wettbewerb unter den Plattformen sinnvollerweise über Vollständigkeit, Verlässlichkeit und Erschliessung der Daten abspiele. Besondere Umstände waren nicht festgestellt (BGE 131 III 384 E. 5.1–5.4).

Zur Abgrenzung in der Gegenrichtung siehe oben A.2 (Nachahmung von Ausstattungen: BGer 4C.32/2004; BGer 4A_86/2009).

2. Rufausbeutung und Trittbrettfahren

Wer fremden guten Ruf auf die eigene Leistung überträgt, kann auch ohne Verwechslungsgefahr unlauter handeln (→ Art. 3 Abs. 1 lit. d, e UWG). Ein Fall unter der Generalklausel verlangt zunächst, dass überhaupt ein Ruf oder ein Image besteht.

Plüschtiere: «GLUBSCHI». Die US-Herstellerin der «Beanie Boos»-Plüschtiere (übergrosse Köpfe und Augen, «Hangtag») hatte ihre Produkte in der DACH-Region durch eine exklusive Vertreiberin auch unter «GLUBSCHI» bewerben lassen. Nach Kündigung des Vertriebsvertrags im Februar 2019 kündigte eine deutsche Herstellerin in Kooperation mit einer Schweizer AG, die ihrerseits Marken «GLUBSCHI» hinterlegt hatte, eine eigene Plüschtierlinie «GLUBSCHI» an. Die Klägerin stützte sich auch auf die Generalklausel («Trittbrettfahrerei») und machte geltend, die Beklagten profitierten vom Vertragsbruch einer eng verbundenen Gesellschaft. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab: Es hatte sich weder ein guter Ruf noch ein Image erhärtet, an das sich die Beklagten hätten anhängen können, und der behauptete Vertragsbruch war nicht erstellt (BGer 4A_166/2024 E. 6).

Domain-Name. Wer einen Domain-Namen registriert, handelt dem Gebot von Treu und Glauben zuwider, wenn damit der Ruf eines fremden Kennzeichens ausgebeutet wird; Unlauterkeit ist in der Regel auch zu bejahen, wenn eine geografische Bezeichnung ohne objektiv schutzwürdige Interessen und erkennbar zu Lasten Dritter als Domain-Name registriert wird. Die Kaformatik AG, eine Informatikdienstleisterin, hatte «berneroberland.ch» und weitere Domain-Namen aus der Region reserviert, um die interessierten Anbieter zu veranlassen, ihren Internetauftritt bei ihr in Auftrag zu geben; auch «spiez.ch» wurde der Gemeinde gegen einen Auftrag überlassen. Der Verein Berner Oberland Tourismus erhielt Recht (BGE 126 III 239 E. 3d). Ob schon die blosse Registrierung eine Verwechslungsgefahr nach Art. 3 lit. d UWG begründet, ist in der Lehre umstritten; das Bundesgericht liess es offen, weil jedenfalls die ernsthafte Absicht der Ingebrauchnahme genüge, die es im Streit um «baulog.ch» annahm (BGer 4A_617/2021 E. 4.3.4).

Leitsatz. Rufausbeutung unter Art. 2 UWG setzt einen schutzwürdigen Ruf voraus; fehlt er, scheitert das Trittbrettfahrer-Argument, ohne dass die Treuwidrigkeit weiter zu prüfen ist.

3. Kundenwerbung, Abwerbung und Nutzung erworbener Kenntnisse

Kenntnisse, die im Rahmen einer vertraglichen Tätigkeit für Dritte erworben wurden, dürfen grundsätzlich frei genutzt und weiterentwickelt werden; auch die Pflege der dabei aufgebauten Beziehungen ist weder mit der Geschäftsmoral noch mit der Funktion des Wettbewerbs unvereinbar.

Ehemalige Vertragspartnerin kontaktiert Kunden. Eine Vorsorgestiftung übertrug einer AG die Verwaltung ihrer Stiftung (Dienstleistungsvertrag Dezember 2004; Geheimhaltungspflichten, Rückgabe der Daten bei Vertragsende). Die Parteien lösten den Vertrag Mitte 2005 auf. Anfang Juli 2005 schrieb die AG, unterzeichnet von ihrem Geschäftsführer (früher Stiftungsrat der Klägerin), an Firmen, die sie früher für die Stiftung betreut hatte, kündigte neue Produkte an und «freue sich auf eine erneute Zusammenarbeit». Die Klägerin verlangte Herausgabe oder Löschung der Kundendaten. Das Bundesgericht prüfte Art. 4 lit. a (Verleitung zum Vertragsbruch; mangels Vertragsbruch nicht erfüllt) und Art. 5 UWG (kein Arbeitsergebnis im Sinne der Norm) und dann die Generalklausel: Das Verhalten mochte unter Gesichtspunkten der Geschäftsmoral problematisch erscheinen, doch sei es funktional nicht unerwünscht, dass bestehende Beziehungen genutzt werden, um mit besseren Angeboten am Markt teilzunehmen; ein Konkurrenzverbot war nicht vereinbart. Die Berufung wurde abgewiesen (BGE 133 III 431 E. 4.4–4.6).

Abwerben durch ehemaligen Mitarbeiter. Ein leitender Angestellter einer Handelsgesellschaft für pharmazeutische Rohstoffe, der indische Produzenten betreute, kündigte per Ende Oktober 2008. Ihm wurde vorgeworfen, die Produzenten noch während der Anstellung zur Vertragsauflösung und zum künftigen Vertrieb über eine andere AG bzw. sein eigenes Unternehmen verleitet zu haben. Das Bundesgericht betonte, Art. 4 lit. a UWG verlange den eigentlichen Vertragsbruch; ohne ihn werde das Abwerben von Kunden des früheren Arbeitgebers erst beim Hinzutreten besonderer Umstände von Art. 2 UWG erfasst. Die Verträge waren ordentlich gekündigt worden, ein kausales Abwerben nicht erstellt; ob Art. 2 UWG anwendbar sei, blieb offen, weil die Beschwerdeführerin nur eine Verurteilung nach Art. 4 UWG anstrebte (BGer 6B_192/2016 E. 4.2–4.4).

4. Informationsbeschaffung bei Mitarbeitern des Konkurrenten

In einem Strafverfahren wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) und wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) wurde der Beschuldigte freigesprochen. Das Bundesstrafgericht auferlegte ihm dennoch einen Teil der Verfahrenskosten, weil er durch zahlreiche Anfragen an aktuelle und ehemalige Mitarbeiter der Privatklägerin zur Beschaffung interner Informationen zu Konkurrenzzwecken die Einleitung des Verfahrens veranlasst habe. Das Bundesgericht bestätigte: Die vielfachen Anfragen könnten in ihrer Gesamtheit nach Art. 2 UWG unlauter sein, auch wenn die Informationen weder verwertet noch weitergegeben wurden und nicht als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 4 lit. c oder Art. 6 UWG zu qualifizieren sind (BGer 6B_67/2014 E. 2.6.3–2.6.4).

5. Behinderung und Boykott

Eine Wettbewerbsbehinderung wird nach den ausgewerteten kantonalen Entscheiden lauterkeitsrechtlich erst relevant, wenn ein Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt gar nicht oder nur erschwert zur Geltung bringen kann; als Boykott im weiteren Sinn gilt jedes Absperren eines Marktteilnehmers vom üblichen Marktgeschehen. Das Handelsgericht des Kantons Zürich beurteilte die Klage eines Rechtsanwalts und unabhängigen Verwaltungsrats gegen eine Bank, die wegen seiner Aufnahme in die Sanktionsliste des US Office of Foreign Assets Control (OFAC) keine Zahlungsaufträge zwischen ihm und ihren Kunden mehr ausführte. Er machte ein boykottähnliches Verhalten nach Art. 2 UWG geltend. Das Gericht verneinte es: Die Weigerung stützte sich auf das eigene Risikomanagement der Bank und war nicht auf eine Beeinflussung des Wettbewerbs ausgerichtet; der Zahlungsverkehr betreffe den Kern der anwaltlichen Tätigkeit nicht, und konkrete Beispiele verlorener Klienten fehlten (ZH HG HG230116 E. 2.8).

Auch ein Verbot, das sich nachträglich als unberechtigt erweist, macht den Vertrieb der erwirkenden Partei nicht unlauter: Wer ein Verkaufsverbot gegen den Konkurrenten erwirkt hatte, handelte durch den eigenen Vertrieb der weiterentwickelten Maschine nicht unlauter; das Bundesgericht lehnte den Anspruch auf Gewinnherausgabe nach Art. 9 Abs. 3 UWG mangels Eingriffs in eine fremde Rechtssphäre ab, bezeichnete die Behinderung aber als «unzulässig» (BGer 4C.163/2000 E. 4–5).

6. Missbräuchliche Ausübung von Verfahrensrechten

Siehe oben C.3: Verfahrenshandlungen sind nach dem Bundesgericht keine Wettbewerbshandlungen; die missbräuchliche, böswillige oder treuwidrige Ausübung von Verfahrensrechten kann aber nach Art. 41 OR haften lassen (BGer 4C.353/2002 E. 5.1).

7. Rechtsbruch

Ein Vorsprung durch Rechtsbruch kann unter Art. 2 UWG fallen; Art. 7 UWG (Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen) wird von den Zuger Gerichten dieser Fallgruppe zugeordnet. Zum Rechtsbruch ausserhalb von Art. 7 liegen in den ausgewerteten Entscheiden keine bundesgerichtlichen Leitsätze vor; die Fälle sind kantonal.

  • Verlauf des Massnahmeverfahrens. Eine Tabakhändlerin beantragte beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, einer Konkurrentin die Einfuhr und Abgabe oraler Tabakerzeugnisse zu verbieten, weil diese gegen Art. 5 Abs. 1 der Tabakverordnung (in Verbindung mit einer BAG-Weisung vom 23. August 2016) verstiessen; sie leitete den Anspruch aus Art. 9 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 2 UWG ab. Das Gericht wies das Gesuch ab, ohne den Rechtsbruch zu prüfen, weil die zeitliche Dringlichkeit nicht glaubhaft war: Der behauptete eigene Markteintritt 2017 war unbelegt, belegt war nur eine EU-Patentanmeldung von 2013 (BS APG ZK.2016.7 E. 4.3).
  • Planmässigkeit und Spürbarkeit. Siehe oben C.5 (ZG OG Z2 2026 5 E. 7.6.3).
  • Bundesgericht zur Abgrenzung von lit. h. Eine Verkaufsmethode kann auch dann besonders aggressiv im Sinne von Art. 3 lit. h UWG sein, wenn der Absatz auf rechtswidrige Weise gefördert wird. Die Rechtswidrigkeit, die allein darin liegt, dass ein Verhalten im Sinne der Generalklausel gegen Treu und Glauben verstösst, ist dafür aber nicht relevant, sonst wäre jede treuwidrige Verkaufsmethode eo ipso besonders aggressiv (BGer 6S.357/2002 E. 3).

Eine Prüfung der Rechtsbruch-Fallgruppe an einem bundesgerichtlichen Sachverhalt hat die Recherche nicht ergeben.

F. Subjektive Seite

Unlauterer Wettbewerb im zivilrechtlichen Sinn setzt weder bösen Glauben noch Verschulden voraus. Das Bundesgericht hat das im Markenstreit zwischen der Rivella AG und einer Detailhändlerin («apiella» gegen «RIVELLA») bestätigt: Die Bejahung eines UWG-Verstosses beinhalte nicht zwingend den Vorwurf einer unlauteren Absicht (BGer 4C.316/1999 E. 7b). Dass die Beklagte im Domain-Namen-Fall absichtlich treuwidrig handelte, sei zwar nicht notwendig, lasse den Verstoss aber umso klarer erscheinen (BGE 126 III 239 E. 3d). Die Beschwerdeführerinnen im Verfahren OTTO’S AG gegen Otto (GmbH & Co. KG) machten geltend, ein unlauteres Verhalten ihrerseits sei ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal von Art. 3 lit. d UWG. Das Bundesgericht wies das zurück: Die dafür angeführten Entscheide beträfen nur die Wettbewerbsbeeinflussung; einer besonderen subjektiven Vorwerfbarkeit bedürfe es nicht (BGer 4A_152/2020 E. 9).

Für die Strafbarkeit gilt anderes: Art. 23 UWG verlangt Vorsatz (dazu G).

G. Rechtsfolgen und Strafbarkeit

Zivilrecht. Das Verhalten ist unlauter und widerrechtlich. Wer dadurch in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann Verbot, Beseitigung oder Feststellung verlangen und nach Massgabe des OR auf Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe klagen (Art. 9 UWG). Zur Gewinnherausgabe verlangt das Bundesgericht einen Eingriff in eine fremde Rechtssphäre (BGer 4C.163/2000 E. 5).

Strafrecht. Art. 23 Abs. 1 UWG erfasst vorsätzlichen unlauteren Wettbewerb nach den Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG. Ein Verhalten, das allein Art. 2 UWG erfüllt, ist nicht strafbar. Das Bundesgericht hat das mehrfach festgehalten (BGer 6B_106/2018 E. 2.4.1; BGer 6B_67/2014 E. 2.6.1; BGer 6B_792/2016 E. 5). Um die Reichweite der Straftatbestände zu bestimmen, ist freilich auf Art. 2 zurückzugreifen: Auch die Straftatbestände setzen die Wettbewerbsrelevanz voraus (BGer 6B_106/2018 E. 2.4.1; BGE 117 IV 193 E. 2). Eine vor dem Strafrecht aufgeworfene Frage, ob die unbestimmt gefassten Tatbestände der Art. 3 ff. im Hinblick auf das Legalitätsprinzip enger auszulegen sind als im Zivilrecht, hat das Bundesgericht in BGer 6B_106/2018 E. 2.4.4 offengelassen; in BGE 123 IV 211 E. 3b verlangt es eine restriktive Auslegung der Strafbestimmungen.

Kostenauflage trotz Freispruch oder Einstellung (Art. 426 Abs. 2 StPO). Weil der Vorwurf unlauteren Verhaltens nach Art. 2 UWG keinen strafrechtlichen Vorwurf enthält, kann er eine Kostenauflage begründen, ohne die Unschuldsvermutung zu verletzen. In einem Fall hatte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Strafverfahren gegen einen Arzt eingestellt, dem seit 2. Mai 2007 jede ärztliche Tätigkeit untersagt war und dem vorgeworfen wurde, danach weiter ärztlich tätig gewesen zu sein; das Obergericht hob die Kostenauflage auf, weil die Tätigkeit nicht klar nachgewiesen sei. Das Bundesgericht hob den Entscheid auf: Die Feststellung war aktenwidrig, und die Kostenauflage verletze die Unschuldsvermutung nicht, wenn sie sich auf Art. 2 ZGB und Art. 2 UWG stütze (BGer 6B_792/2016 E. 4–6). Im Fall der Informationsbeschaffung (E.4) wurden dem Freigesprochenen aus demselben Grund Kosten teilweise auferlegt (BGer 6B_67/2014 E. 2.6).

H. Kantonale Praxisfragen

  • Massnahmeverfahren und Dringlichkeit. Auf Art. 2 UWG gestützte Massnahmegesuche scheitern häufiger an den prozessualen Voraussetzungen als am Tatbestand (BS APG ZK.2016.7: Dringlichkeit, siehe E.7). Der Verfügungsanspruch und der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil sind glaubhaft zu machen.
  • Rechtsbruch. Die Spürbarkeit der Beeinflussung und die Planmässigkeit des Verstosses werden kantonal als Schwelle geprüft (siehe C.5).

I. Praxishinweise

Für klagende Parteien:

  1. Zuerst den einschlägigen Spezialtatbestand prüfen und nur hilfsweise auf die Generalklausel abstützen; für Nachahmung, Kundenwerbung und Abwerbung «besondere Umstände» behaupten und belegen (BGer 4A_86/2009 E. 5.2; BGer 6B_192/2016 E. 4.2).
  2. Bei Rufausbeutung den guten Ruf und das Image des eigenen Zeichens substanziiert darlegen und belegen; dieses Fundament fehlt in vielen verlorenen Verfahren (BGer 4A_166/2024 E. 6.3–6.4).
  3. Den Markt und die Marktrelevanz des Verhaltens darlegen: Wer keinen Markt oder keinen Marktbezug aufzeigen kann, scheitert schon an Art. 2 (BGE 126 III 198 E. 2c; BGer 4C.353/2002 E. 4).
  4. Bei behaupteten Behinderungen konkrete verlorene Geschäfte benennen (auch anonymisiert) (ZH HG HG230116 E. 2.8.4).
  5. Im Massnahmeverfahren den eigenen Markteintritt oder die Verletzung der eigenen Marktposition belegen, nicht nur behaupten; vorher abmahnen (BS APG ZK.2016.7 E. 4.3; ZG OG Z2 2026 5 E. 7.6.3).
  6. Verschulden muss nicht behauptet werden; es genügt der objektive Verstoss (BGer 4A_152/2020 E. 9).

Für beklagte Parteien und Verteidigung:

  1. Die fehlende Wettbewerbsrelevanz (Marktbezug, Marktteilnahme der Adressaten) als eigenständige Einrede erheben (BGer 6B_106/2018 E. 2.4.2–2.4.3).
  2. Nachahmungsfreiheit und frei zugängliche Daten ins Feld führen; die Generalklausel verlangt zusätzlich lauterkeitsrechtlich relevante Umstände (BGE 131 III 384 E. 5.1).
  3. Ideelle Motive und Meinungsäusserungsfreiheit sind bei Flugblättern zu berücksichtigen, befreien aber nicht von der Wettbewerbsrelevanz; auf Verteilungsort und Hervorhebung einzelner Anbieter achten (BGE 123 IV 211 E. 4).
  4. Im Strafverfahren: Art. 2 UWG allein trägt keine Verurteilung; die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO bleibt aber möglich (BGer 6B_67/2014 E. 2.6.1; BGer 6B_792/2016 E. 5).

Für Medien, Verbände und Testorganisationen:

  1. Das UWG gilt auch ohne Wettbewerbsverhältnis; Berichte und Tests müssen wahr und sachlich sein (BGE 117 IV 193 E. 1; BGer 4C.170/2006 E. 3.1).
  2. Wissenschaftliche Aussagen im Wettbewerbsbezug mit Hinweis auf den Meinungsstreit versehen (BGE 120 II 76 E. 5b).

Rechtsprechung

→ Rechtsprechung zu Art. 2 UWG

Literatur

Die folgenden Werke werden in den ausgewerteten Entscheiden zu Art. 2 UWG zitiert. Sie wurden nicht verifiziert; die Fundstellen stammen aus den Entscheiden.

  • Heizmann/Loacker (Hrsg.), UWG, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2025 (Art. 2: Ferrari Hofer).
  • Jung (Hrsg.), Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Stämpflis Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2023.
  • Hilty/Arpagaus (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Basel 2013.
  • Martenet/Dietrich (Hrsg.), Commentaire romand, Loi contre la concurrence déloyale, Basel 2017 (Art. 2: Pichonnaz).
  • Baudenbacher (Hrsg.), Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Basel 2001.
  • Müller, Einleitung und Generalklausel (Art. 1–2 UWG), in: SIWR V/1, Lauterkeitsrecht, 2. Aufl., Basel 1998.
  • David/Jacobs, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., Bern 2005.
  • Pedrazzini/Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. Aufl., Bern 2002.
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