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Rechtsprechung zu Art. 36 UVG

Rechtsprechungssammlung zu Art. 36 UVG

Fokusentscheid der Woche

BGer 8C_17/2026 vom 29. Juni 2026

  • Vorinstanz: Tribunal cantonal du canton de Vaud, Cour des assurances sociales
  • Verfahrensergebnis: Gutheissung (Leitentscheid, Zusammenfassung markiert)
  • Thema: Assurance-accidents (lien de causalité); status quo sine bei vorbestehender chronischer Sprunggelenksinstabilität; natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
  • Sachverhalt: Einem 1993 geborenen Maurer fiel am 13. Mai 2022 auf einer Baustelle eine rund 700 kg schwere Metallplatte auf das rechte Bein (Quetschung des Unterschenkels, Riss der Peronealmuskulatur), bei anamnestisch wiederholten Verstauchungen beider Sprunggelenke. Der Kreisarzt hielt fest, ein traumatischer Muskelriss heile funktionell in höchstens vier Monaten aus und die vorbestehende chronische bilaterale Sprunggelenksinstabilität habe die vollständige Erholung verhindert; der Unfall habe den Vorzustand am Sprunggelenk nicht verschlimmert. Die Suva stellte die Leistungen per 31. März 2024 ein.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und hob das kantonale Urteil sowie den Einspracheentscheid auf. Der Verweis des Kreisarztes auf die «übliche» Heilungsdauer eines einfachen traumatischen Muskelrisses genügt nicht, um das Dahinfallen des Kausalzusammenhangs zu belegen; da der unfallkausale Muskelriss unbestrittenermassen nicht ausgeheilt war, dauert die Unfallfolge an. Die Beweislast für das Dahinfallen der Kausalität trägt, wer die Aufhebung des Anspruchs geltend macht. Rückweisung an die Suva; diese trug Gerichtskosten und Fr. 3'000.– Parteientschädigung (E. 3.3, 4.4).
  • Einschlägig für: Art. 36 Abs. 1 und 2 UVG; status quo sine; Abgrenzung Unfallfolge vs. Vorzustand

Leitentscheide (BGE)

BGE 121 V 326, E. 2

  • Datum: 15. November 1995
  • Thema: Kürzung der Invalidenrente wegen krankhaften Vorzustandes
  • Kernaussage: Die Kürzung der Invalidenrente nach Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG setzt voraus, dass die Gesundheitsschädigung vor dem Unfall eine längerdauernde, erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hatte und damit invalidisierenden Charakter aufweist. Frage offen gelassen, ob die Gesundheitsschädigung in zeitlicher Nähe zum Unfall liegen muss. In casu Kürzung unzulässig, weil mit dem psychischen Krankheitsbild vor dem Unfall nie eine längerdauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit verbunden war.
  • Einschlägig für: Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG; Begriff des invalidisierenden Vorzustandes

BGE 126 V 116, E. 3

  • Datum: 17. April 2000
  • Thema: Voraussetzung adäquat kausaler Unfallfolgen; einheitliche Gesundheitsschädigung
  • Kernaussage: Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die Anwendung von Art. 36 Abs. 2 UVG das Vorliegen adäquat kausaler Unfallfolgen voraussetzt. Es geht nicht an, das Ergebnis der Adäquanzbeurteilung nachträglich dadurch zu umgehen, dass die somatischen und psychischen Störungen im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 UVG als einheitliche Gesundheitsschädigung aufgefasst werden. Obwohl sie in einem inneren Zusammenhang stehen können, stellen sie selbstständige Gesundheitsschädigungen dar.
  • Einschlägig für: Art. 18 und 36 Abs. 2 UVG; Verhältnis Adäquanzprüfung zu Kürzungsregel

BGE 123 V 98, E. 3

  • Datum: 1997
  • Thema: Adäquater Kausalzusammenhang bei psychischen Unfallfolgen; Schleudertrauma
  • Kernaussage: Bestätigung der Praxis, wonach in Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, die Beurteilung unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen ist. Bestätigung der Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang bei psychischen Unfallfolgen; keine Anpassung an die abweichende Anwendung des Grundsatzes der adäquaten Kausalität im Haftpflichtrecht.
  • Einschlägig für: Art. 6 und 36 UVG; psychische Fehlentwicklung; Abgrenzung Haftpflichtrecht

BGE 127 V 102

  • Datum: 2. März 2001
  • Thema: Adäquanzbeurteilung; einheitlicher Massstab für alle Leistungen
  • Kernaussage: Es ist nicht zulässig, im Rahmen der Adäquanzprüfung einen je nach der konkret zur Diskussion stehenden Leistung (Rente oder Heilbehandlung) unterschiedlichen Massstab anzulegen. Die Adäquanzprüfung ist einheitlich vorzunehmen; die leistungsabhängige Differenzierung erfolgt erst auf der Stufe von Art. 36 UVG.
  • Einschlägig für: Art. 6 Abs. 1 und Art. 36 UVG; einheitlicher Adäquanzmassstab

BGE 116 V 156

  • Datum: 11. Juni 1990
  • Thema: Bemessung des Integritätsschadens bei gemischter Ursächlichkeit
  • Kernaussage: Bemessung des Integritätsschadens, der sich aus teils unfallbedingten, teils vorbestandenen Beeinträchtigungen zusammensetzt (Art. 25 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 UVG, Art. 36 UVV, Anhang 3 UVV). Darstellung konkreter Fallgruppen.
  • Einschlägig für: Art. 25 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 UVG; Integritätsentschädigung bei gemischter Ursächlichkeit

BGE 113 V 54

  • Datum: 1987
  • Thema: Integritätsentschädigung: Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen
  • Kernaussage: Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV regelt grundsätzlich nur das Zusammentreffen von Integritätsschäden, die nach dem UVG als solche versichert sind. Art. 36 Abs. 2 UVG setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Schädigung gemeinsam verursacht haben; die diesbezügliche Praxis zu Art. 91 KUVG gilt auch im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 UVG.
  • Einschlägig für: Art. 36 Abs. 2 UVG; gemeinsame Verursachung; KUVG-Praxis

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 8C_637/2013 vom 11. März 2014, E. 2.3.2

  • Thema: Status quo sine vel ante; Leistungseinstellung; Heilbehandlungskosten
  • Kernaussage: Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen.
  • Einschlägig für: Art. 36 Abs. 1 UVG; status quo sine; Heilbehandlungskosten

BGer 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018

  • Thema: Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen der Unfallversicherung; natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
  • Kernaussage: Systematische Darstellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 UVG), insbesondere zum Erfordernis eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs als Voraussetzung für die Anwendung von Art. 36 UVG.
  • Einschlägig für: Art. 6 und 36 UVG; Kausalzusammenhang

BGer 8C 816/2009 vom 21. Mai 2010

  • Thema: Unfallversicherung; status quo sine; Teilursächlichkeit
  • Kernaussage: Bestätigung der Praxis zum status quo sine vel ante als Beendigungszeitpunkt der Unfallkausalität (E. 4.3). Referenzentscheid in der Folgepraxis zu Art. 36 Abs. 1 UVG.
  • Einschlägig für: Art. 36 Abs. 1 UVG; status quo sine

BGer 8C 326/2008 vom 24. Juni 2008

  • Thema: Unfallversicherung; Kürzung bei Vorzustand
  • Kernaussage: Unfallversicherungsrechtliche Kausalitäts- und Kürzungspraxis bei vorbestehenden Zuständen.
  • Einschlägig für: Art. 36 Abs. 2 UVG; Vorzustand

BGer 8C_423/2012 vom 26. Februar 2013

  • Thema: Unfallversicherung; Kausalzusammenhang; Kürzung
  • Kernaussage: Anwendung der Kürzungsregel bei gemischter Ursächlichkeit.
  • Einschlägig für: Art. 36 Abs. 2 UVG

BGer 8C_181/2009 vom 30. September 2009

  • Thema: Unfallversicherung; status quo sine
  • Kernaussage: Beurteilung des status quo sine und der Leistungseinstellung.
  • Einschlägig für: Art. 36 Abs. 1 UVG; status quo sine

Letzte Aktualisierung: 15.8.2026