Rechtsprechung zu Art. 36 UVG
Rechtsprechungssammlung zu Art. 36 UVG
Fokusentscheid der Woche
BGer 8C_17/2026 vom 29. Juni 2026
- Vorinstanz: Tribunal cantonal du canton de Vaud, Cour des assurances sociales
- Verfahrensergebnis: Gutheissung (Leitentscheid, Zusammenfassung markiert)
- Thema: Assurance-accidents (lien de causalité); status quo sine bei vorbestehender chronischer Sprunggelenksinstabilität; natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
- Kernaussage: Der Versicherter erlitt einen Arbeitsunfall mit Quetschung des rechten Beins und Muskelfaserriss. Eine vorbestehende chronische bilaterale Sprunggelenksinstabilität bei wiederholten Verstauchungen hatte vermutlich die vollständige funktionelle Erholung der Muskelläsion verhindert. Das Bundesgericht bestätigte, dass der Unfall die vorbestehenden Sprunggelenksbeschwerden nicht aggraviert hatte und der status quo sine mit Abschluss der Heilbehandlung erreicht war, sodass die Leistungseinstellung durch die SUVA rechtmässig war. Es bestätigte die Praxis, wonach bei körperlichen Verletzungen die adäquate Kausalität sich weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 123 V 102; 122 V 417).
- Einschlägig für: Art. 36 Abs. 1 und 2 UVG; status quo sine; Abgrenzung Unfallfolge vs. Vorzustand
Leitentscheide (BGE)
BGE 121 V 326, E. 2
- Datum: 15. November 1995
- Thema: Kürzung der Invalidenrente wegen krankhaften Vorzustandes
- Kernaussage: Die Kürzung der Invalidenrente nach Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG setzt voraus, dass die Gesundheitsschädigung vor dem Unfall eine längerdauernde, erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hatte und damit invalidisierenden Charakter aufweist. Frage offen gelassen, ob die Gesundheitsschädigung in zeitlicher Nähe zum Unfall liegen muss. In casu Kürzung unzulässig, weil mit dem psychischen Krankheitsbild vor dem Unfall nie eine längerdauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit verbunden war.
- Einschlägig für: Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG; Begriff des invalidisierenden Vorzustandes
BGE 126 V 116, E. 3
- Datum: 17. April 2000
- Thema: Voraussetzung adäquat kausaler Unfallfolgen; einheitliche Gesundheitsschädigung
- Kernaussage: Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die Anwendung von Art. 36 Abs. 2 UVG das Vorliegen adäquat kausaler Unfallfolgen voraussetzt. Es geht nicht an, das Ergebnis der Adäquanzbeurteilung nachträglich dadurch zu umgehen, dass die somatischen und psychischen Störungen im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 UVG als einheitliche Gesundheitsschädigung aufgefasst werden. Obwohl sie in einem inneren Zusammenhang stehen können, stellen sie selbstständige Gesundheitsschädigungen dar.
- Einschlägig für: Art. 18 und 36 Abs. 2 UVG; Verhältnis Adäquanzprüfung zu Kürzungsregel
BGE 123 V 98, E. 3
- Datum: 1997
- Thema: Adäquater Kausalzusammenhang bei psychischen Unfallfolgen; Schleudertrauma
- Kernaussage: Bestätigung der Praxis, wonach in Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, die Beurteilung unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen ist. Bestätigung der Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang bei psychischen Unfallfolgen; keine Anpassung an die abweichende Anwendung des Grundsatzes der adäquaten Kausalität im Haftpflichtrecht.
- Einschlägig für: Art. 6 und 36 UVG; psychische Fehlentwicklung; Abgrenzung Haftpflichtrecht
BGE 127 V 102
- Datum: 2. März 2001
- Thema: Adäquanzbeurteilung; einheitlicher Massstab für alle Leistungen
- Kernaussage: Es ist nicht zulässig, im Rahmen der Adäquanzprüfung einen je nach der konkret zur Diskussion stehenden Leistung (Rente oder Heilbehandlung) unterschiedlichen Massstab anzulegen. Die Adäquanzprüfung ist einheitlich vorzunehmen; die leistungsabhängige Differenzierung erfolgt erst auf der Stufe von Art. 36 UVG.
- Einschlägig für: Art. 6 Abs. 1 und Art. 36 UVG; einheitlicher Adäquanzmassstab
BGE 116 V 156
- Datum: 11. Juni 1990
- Thema: Bemessung des Integritätsschadens bei gemischter Ursächlichkeit
- Kernaussage: Bemessung des Integritätsschadens, der sich aus teils unfallbedingten, teils vorbestandenen Beeinträchtigungen zusammensetzt (Art. 25 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 UVG, Art. 36 UVV, Anhang 3 UVV). Darstellung konkreter Fallgruppen.
- Einschlägig für: Art. 25 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 UVG; Integritätsentschädigung bei gemischter Ursächlichkeit
BGE 113 V 54
- Datum: 1987
- Thema: Integritätsentschädigung: Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen
- Kernaussage: Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV regelt grundsätzlich nur das Zusammentreffen von Integritätsschäden, die nach dem UVG als solche versichert sind. Art. 36 Abs. 2 UVG setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Schädigung gemeinsam verursacht haben; die diesbezügliche Praxis zu Art. 91 KUVG gilt auch im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 UVG.
- Einschlägig für: Art. 36 Abs. 2 UVG; gemeinsame Verursachung; KUVG-Praxis
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 8C_637/2013 vom 11. März 2014, E. 2.3.2
- Thema: Status quo sine vel ante; Leistungseinstellung; Heilbehandlungskosten
- Kernaussage: Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen.
- Einschlägig für: Art. 36 Abs. 1 UVG; status quo sine; Heilbehandlungskosten
BGer 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018
- Thema: Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen der Unfallversicherung; natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
- Kernaussage: Systematische Darstellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 UVG), insbesondere zum Erfordernis eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs als Voraussetzung für die Anwendung von Art. 36 UVG.
- Einschlägig für: Art. 6 und 36 UVG; Kausalzusammenhang
BGer 8C 816/2009 vom 21. Mai 2010
- Thema: Unfallversicherung; status quo sine; Teilursächlichkeit
- Kernaussage: Bestätigung der Praxis zum status quo sine vel ante als Beendigungszeitpunkt der Unfallkausalität (E. 4.3). Referenzentscheid in der Folgepraxis zu Art. 36 Abs. 1 UVG.
- Einschlägig für: Art. 36 Abs. 1 UVG; status quo sine
BGer 8C 326/2008 vom 24. Juni 2008
- Thema: Unfallversicherung; Kürzung bei Vorzustand
- Kernaussage: Unfallversicherungsrechtliche Kausalitäts- und Kürzungspraxis bei vorbestehenden Zuständen.
- Einschlägig für: Art. 36 Abs. 2 UVG; Vorzustand
BGer 8C_423/2012 vom 26. Februar 2013
- Thema: Unfallversicherung; Kausalzusammenhang; Kürzung
- Kernaussage: Anwendung der Kürzungsregel bei gemischter Ursächlichkeit.
- Einschlägig für: Art. 36 Abs. 2 UVG
BGer 8C_181/2009 vom 30. September 2009
- Thema: Unfallversicherung; status quo sine
- Kernaussage: Beurteilung des status quo sine und der Leistungseinstellung.
- Einschlägig für: Art. 36 Abs. 1 UVG; status quo sine
Letzte Aktualisierung: 2026-07-17