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Art. 36 — Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen

Gesetzeswortlaut

Art. 36 — Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen

Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.

2 Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.

(Fedlex-Stand: 2026-01-01)

Kommentierung

Bedeutung

Art. 36 UVG regelt das Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen im Unfallversicherungsrecht. Die Norm ist die zentrale Kürzungsvorschrift: Sie bestimmt, wie zu verfahren ist, wenn eine Gesundheitsschädigung (oder ein Tod) nur teilweise auf einen versicherten Unfall zurückgeht und daneben Vorzustände, Krankheiten oder andere nicht versicherte Ursachen mitwirken. Sie wurde durch den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) per 1. Januar 2003 ins UVG eingefügt und kodifiziert die zuvor richterrechtlich entwickelten Grundsätze zur Leistungskürzung bei Mitwirkung vorbestehender Zustände.

Art. 36 UVG unterscheidet fundamental zwischen zwei Leistungskategorien:

  • Abs. 1 — Nicht kürzbare Leistungen: Pflegeleistungen, Kostenvergütungen, Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, selbst wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise unfallbedingt ist. Solange der status quo sine vel ante nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer diese Leistungen voll zu übernehmen — eine Teilursächlichkeit des Unfalls genügt (BGer 8C_637/2013 vom 11. März 2014, E. 2.3.2).
  • Abs. 2 — Kürzbare Leistungen: Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise unfallbedingt ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, bleiben bei der Kürzung ausser Betracht.

Voraussetzungen / Anwendungsbereich

1 Vorgängige Adäquanzprüfung. Die Anwendung von Art. 36 Abs. 2 UVG setzt zwingend voraus, dass adäquat kausale Unfallfolgen vorliegen. Es ist unzulässig, das Ergebnis der Adäquanzbeurteilung nachträglich dadurch zu umgehen, dass somatische und psychische Störungen im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 UVG als einheitliche Gesundheitsschädigung aufgefasst werden (BGE 126 V 116, E. 3). Obwohl solche Störungen in einem inneren Zusammenhang stehen können, stellen sie selbstständige Gesundheitsschädigungen dar. Die Adäquanzprüfung nach Art. 6 UVG ist somit die methodische Vorstufe zu jeder Kürzung nach Art. 36 Abs. 2 UVG.

2 Natürlicher Kausalzusammenhang. Für die Leistungspflicht des Unfallversicherers ist zunächst der natürliche Kausalzusammenhang vorauszusetzen: Ein Unfall muss zumindest eine Teilursache für die Beschwerden und die darauf zurückzuführende Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bilden (BGE 121 V 326, E. 2). Es genügt, dass der Unfall — gegebenenfalls neben anderen Faktoren — die Gesundheitsschädigung mitverursacht hat, also als conditio sine qua non erscheint. Es ist nicht erforderlich, dass der Unfall die alleinige, überwiegende oder unmittelbare Ursache ist (BGE 148 V 356, E. 3; BGE 146 V 51, E. 5.1).

3 Status quo sine vel ante. Mit dem Erreichen des status quo sine (Zustand, der sich ohne den Unfall aufgrund des gewöhnlichen Verlaufs eingestellt hätte) bzw. status quo ante (Zustand unmittelbar vor dem Unfall) entfällt die Teilursächlichkeit des Unfalls für die noch bestehenden Beschwerden. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (BGer 8C_637/2013 vom 11. März 2014, E. 2.3.2; BGer 8C 816/2009 vom 21. Mai 2010, E. 4.3).

4 Krankhafter Vorzustand (Abs. 2 Satz 2). Eine Kürzung der Invalidenrente nach Art. 36 Abs. 2 UVG wegen eines krankhaften Vorzustandes setzt voraus, dass die Gesundheitsschädigung vor dem Unfall eine längerdauernde, erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hatte und damit invalidisierenden Charakter aufweist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden bei der Kürzung nicht berücksichtigt (BGE 121 V 326, E. 2). Ob die Gesundheitsschädigung in zeitlicher Nähe zum Unfall liegen muss, damit eine Rentenkürzung zulässig ist, wurde vom Bundesgericht in BGE 121 V 326 offen gelassen.

Abgrenzungen

Art. 6 UVG vs. Art. 36 UVG. Art. 6 UVG bestimmt, wann die Unfallversicherung leistungspflichtig wird (Versicherungsfall, Kausalzusammenhang). Art. 36 UVG regelt das Wie der Leistungsgewährung, wenn mehrere Ursachen zusammentreffen. Es ist nicht zulässig, im Rahmen der Adäquanzprüfung nach Art. 6 UVG einen je nach der konkret zur Diskussion stehenden Leistung (Rente oder Heilbehandlung) unterschiedlichen Massstab anzulegen — die Adäquanz ist einheitlich zu beurteilen (BGE 127 V 102). Die leistungsabhängige Differenzierung erfolgt erst auf der Stufe von Art. 36 UVG (Abs. 1: keine Kürzung; Abs. 2: angemessene Kürzung).

Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG). Für die Bemessung des Integritätsschadens, der sich aus teils unfallbedingten, teils vorbestandenen Beeinträchtigungen zusammensetzt, gelten besondere Regeln. Art. 36 Abs. 2 UVG setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Schädigung gemeinsam verursacht haben (BGE 113 V 54). Die entsprechende Praxis zu Art. 91 KUVG gilt auch im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 UVG. Die Bemessung des Integritätsschadens bei gemischter Ursächlichkeit ist in BGE 116 V 156 anhand konkreter Fallgruppen dargestellt.

Kasuistik

  • Psychische Fehlentwicklung nach Schleudertrauma: Wenn die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist die Beurteilung unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen. Die Adäquanzprüfung für psychische Unfallfolgen unterscheidet sich bewusst von der abweichenden Anwendung des Grundsatzes der adäquaten Kausalität im Haftpflichtrecht (BGE 123 V 98, E. 3).
  • Status quo sine bei vorbestehender Instabilität: Ein Versicherter erlitt einen Unfall mit Quetschung des rechten Beins und Muskelfaserriss. Eine vorbestehende chronische bilaterale Sprunggelenksinstabilität bei wiederholten Verstauchungen hatte vermutlich die vollständige funktionelle Erholung der Muskelläsion verhindert. Das Bundesgericht bestätigte, dass der Unfall die vorbestehenden Sprunggelenksbeschwerden nicht aggraviert hatte und der status quo sine mit Abschluss der Heilbehandlung erreicht war, sodass die Leistungseinstellung rechtmässig war (BGer 8C_17/2026 vom 29. Juni 2026).

Materialien

Art. 36 UVG wurde durch den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, BG vom 6. Oktober 2000) per 1. Januar 2003 eingefügt (Anhang Ziff. 12 AS 2002 3371). Die Norm kodifiziert die zuvor von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Leistungskürzung bei Mitwirkung vorbestehender Zustände und bringt diese in eine systematische Differenzierung zwischen nicht kürzbaren (Abs. 1) und kürzbaren (Abs. 2) Leistungen.

Literatur

  • Kommentarliteratur zu Art. 36 UVG in den gängigen Werken (Kieser, Uelinger, Meyer-Blanchard); vertiefte Darstellung der Kausalitätslehre im Unfallversicherungsrecht in den Erläuterungen zu Art. 6 UVG.
  • Siehe auch: BGer 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 zur Systematik der Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 UVG) und zum Erfordernis eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs.
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