Rechtsprechung zu Art. 24 UVG
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 150 V 469 (Urteil 8C_415/2023 vom 3. Oktober 2024)
- Thema: Zusammenfallen mehrerer Integritätsschäden; Addition bei eindeutigen Befunden; unkorrigierter Zustand
- Kernaussage: Führen versicherte Ereignisse zu verschiedenen Integritätsschäden, sind die Prozentsätze grundsätzlich zusammenzuzählen (Art. 36 Abs. 3 UVV), sofern die Beeinträchtigungen medizinisch eindeutig feststehen und sich in ihren Auswirkungen klar voneinander unterscheiden lassen. Die Bemessung des Schadens erfolgt abstrakt-egalitär nach dem unkorrigierten biologischen Zustand; eine Versorgung mit Endoprothesen oder Hilfsmitteln mindert den Schaden nicht. Beim unfallbedingten Verlust beider Beine oberhalb des Knies sind die tabellarischen Entschädigungen von je 50 % zu 100 % zu addieren (E. 3, 5).
- Einschlägig für: Art. 24 Abs. 1 UVG, Art. 36 Abs. 3 UVV, Anhang 3 UVV
BGE 151 III 328 (Urteil 4A_312/2024 vom 5. Dezember 2024, publ. 2025)
- Thema: Quotenvorrecht des Geschädigten bei Konkurrenz von Integritätsentschädigung und Genugtuung
- Kernaussage: Das Bundesgericht gibt seine bisherige vermittelnde Kompromisspraxis gemäss BGE 123 III 306 auf. Der geschädigten Person, die sowohl Anspruch auf eine zivilrechtliche Genugtuung (Art. 47/49 OR) als auch auf eine unfallversicherungsrechtliche Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG, Art. 74 Abs. 2 lit. e ATSG) hat, steht gegenüber dem haftpflichtigen Dritten das uneingeschränkte Quotenvorrecht nach Art. 73 ATSG zu — unabhängig davon, ob die Genugtuung wegen eines Vorzustandes oder wegen Selbstverschuldens gekürzt wurde (E. 2.5–2.8).
- Einschlägig für: Extrasystemische Koordination, Art. 73 ATSG, Art. 47 OR
BGE 113 V 218 (Urteil vom 11. August 1987)
- Thema: Begriff und Zweck der Integritätsentschädigung; Ausschluss subjektiver Faktoren; Bagatellgrenze
- Kernaussage: Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich ausschliesslich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich und wird abstrakt-egalitär bemessen. Individuelle Besonderheiten und subjektive Beeinträchtigungen (wie der Verlust des Gitarrenspiels in der Freizeit) bleiben im Gegensatz zur zivilrechtlichen Genugtuung unberücksichtigt. Die von der SUVA entwickelten Feinraster-Tabellen sind als ermessensleitende Richtlinien gesetzmässig. Schäden unter 5 % begründen keinen Anspruch (E. 2b, 4b).
- Einschlägig für: Art. 24 Abs. 1 UVG, Art. 36 Abs. 1 UVV
BGE 115 V 147 (Urteil vom 29. März 1989)
- Thema: Massgeblichkeit des unkorrigierten Zustands; Sehhilfen und Prothesen
- Kernaussage: Für die Bemessung des Integritätsschadens bei Visuseinbussen ist nicht der mittels Brille oder Kontaktlinsen korrigierte, sondern der unkorrigierte Visus massgebend. Hilfsmittel gleichen nur funktionelle Nachteile materiell aus, beseitigen aber den biologischen Körperschaden nicht. Der Umstand, dass eine Schädigung durch Hilfsmittel ausgeglichen werden kann, schliesst eine Integritätsentschädigung nicht aus (E. 2, 3a).
- Einschlägig für: Art. 24 Abs. 1 UVG, Hilfsmittelkompensation
BGE 116 V 156 (Urteil vom 11. Juni 1990)
- Thema: Bemessung bei Vorzuständen und Konkurrenz versicherter/unversicherter Ursachen
- Kernaussage: Grundsatzentscheid zur Differenzierung von fünf Tatbeständen bei Vorzustand und mehreren Ursachen: Bildet der Schaden eine unteilbare Einheit, ist die Entschädigung nach Art. 36 Abs. 2 UVG um den Kausalanteil der unfallfremden Ursache zu kürzen (Tatbestand c). Bei mehreren voneinander unterscheidbaren Schäden ist jede Komponente gesondert zu beurteilen und anteilig zu kürzen (Tatbestand e). Ein Zusammentreffen mehrerer versicherter Schäden führt auch dann zur Entschädigung, wenn die einzelnen Schäden unter 5 % liegen, ihre Summe aber mindestens 5 % erreicht (E. 3).
- Einschlägig für: Art. 24 Abs. 1 UVG, Art. 36 Abs. 2 UVG, Art. 36 Abs. 3 UVV
BGE 124 V 29 (Urteil vom 3. März 1998)
- Thema: Psychischer Integritätsschaden; Dauerhaftigkeit und Adäquanzraster
- Kernaussage: Der Begriff der geistigen Integrität in Art. 24 Abs. 1 UVG umfasst auch rein psychogene Unfallfolgen ohne organisches Substrat. Das Verordnungskriterium der Dauerhaftigkeit («lebenslang in mindestens gleichem Umfang», Art. 36 Abs. 1 Satz 1 UVV) ist gesetzmässig. Da psychogene Störungen erfahrungsgemäss reversibel oder degressiv sind, setzt eine Integritätsentschädigung eine eindeutige Langzeitprognose voraus, die eine Besserung praktisch ausschliesst. Bei leichten und mittelschweren Unfällen wird die Dauerhaftigkeit in analoger Anwendung der Adäquanzkriterien (BGE 115 V 133) regelmässig verneint (E. 3, 4, 5).
- Einschlägig für: Art. 24 Abs. 1 UVG, psychische Unfallfolgen, Art. 36 Abs. 1 UVV
BGE 133 V 224 (Urteil U 401/06 vom 12. Januar 2007)
- Thema: Begriff der Dauerhaftigkeit bei tödlichen Berufskrankheiten; historische 12-Monats-Regel
- Kernaussage: Die Integritätsentschädigung gleicht immaterielle Unbill aus, welche die versicherte Person über die Heilbehandlung hinaus dauernd erleidet. Nach alter Praxis bewirkte eine Berufskrankheit mit rascher Todesfolge (Pleuramesotheliom) keinen dauernden Schaden, wenn zwischen Behandlungsabschluss und Tod weniger als 12 Monate lagen (E. 5.4). Diese Härtefallpraxis wurde durch die Gesetzesrevision per 1. Januar 2017 (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 UVG i.V.m. Art. 36 Abs. 5 UVV) ausdrücklich korrigiert.
- Einschlägig für: Art. 24 Abs. 2 Satz 2 UVG, Art. 36 Abs. 5 UVV (Asbest / Mesotheliom)
BGE 113 V 48 (Urteil vom 26. März 1987)
- Thema: Gleichzeitigkeit der Festsetzung mit der Invalidenrente; Ausgleichszins
- Kernaussage: Die Regel von Art. 24 Abs. 2 UVG, wonach die Integritätsentschädigung gleichzeitig mit der Invalidenrente festzusetzen ist, setzt voraus, dass die Anspruchsbedingungen beider Leistungen gleichzeitig erfüllt sind. Muss die Festsetzung der Integritätsentschädigung aufgeschoben werden, weil der Endzustand noch nicht feststeht, hat die versicherte Person Anspruch auf einen Ausgleichszins (E. 2).
- Einschlägig für: Art. 24 Abs. 2 UVG, Fälligkeit, Zinsanspruch
II. Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 8C_38/2024 (Urteil vom 28. Juni 2024)
- Thema: Addition vs. Quervergleich mehrerer Arthrosen am selben Bein; Judikaturdivergenz Schmerztabelle
- Kernaussage: Betreffen mehrere Integritätsschäden dieselbe Extremität (Knie-, OSG- und Chopart-Gelenksarthrose), darf nicht schematisch addiert werden, wenn das Ergebnis zu einer Besserstellung gegenüber einem noch gravierenderen Gesamtausfall (Verlust des Beins im Knie = 40 %) führen würde; der Quervergleich der SUVA mit 35 % ist rechtskonform. Das Bundesgericht legt zudem offen, dass seine Praxis zur analogen Anwendung der Schmerzskala aus SUVA-Tabelle 7 auf andere Körperregionen uneinheitlich ist (E. 2.3.2, 4.2.2).
BGer 8C_362/2014 (Urteil vom 25. Juni 2014)
- Thema: Analoge Anwendung der Schmerzskala auf Unterschenkelschmerzen
- Kernaussage: Bejahung der hilfsweisen Anwendung der Schmerzskala aus SUVA-Tabelle 7 (Wirbelsäulenaffektionen) auf chronische neuropathische Schmerzen im Bereich des Unterschenkels (E. 6.2 f.).
BGer 8C_407/2011 (Urteil vom 1. September 2011)
- Thema: Verneinung der analogen Anwendung der Schmerzskala bei Schulterschmerzen
- Kernaussage: Ablehnung einer analogen Heranziehung der SUVA-Tabelle 7 für persistierende Schmerzen an der Schulter. Schmerzen sind grundsätzlich nur bei Wirbelsäulenschäden als eigenständiger Integritätsschaden tarifiert (E. 10).
BGer 8C_165/2026 (Urteil vom 4. August 2026)
- Thema: Beweiswert unvollständiger Gutachten ohne MRI; Bindungswirkung der Integritätsentschädigung
- Kernaussage: Eine bereits zugesprochene Integritätsentschädigung steht der nachträglichen Leistungseinstellung von Heilbehandlung und Taggeld ex nunc et pro futuro nicht entgegen, wenn der Status quo sine erreicht ist. Gutachten, die entscheidwesentliche bildgebende MRI-Befunde übergehen, besitzen verminderten Beweiswert (E. 4.5, 4.6).
III. Kantonale Entscheide
BS SVG UV.2025.9 (Entscheid vom 24. März 2026)
- Kanton: Basel-Stadt
- Thema: Nichterreichen der 5 %-Schwelle bei Teilamputation eines Fingerendglieds; Schmerzausschluss
- Kernaussage: Bei einem Gerüstbauer, der durch Unfall ca. ein Drittel des Endglieds des linken Mittelfingers verlor, ist die Erheblichkeitsschwelle von 5 % nicht erreicht. Nach Anhang 3 UVV und SUVA-Tabelle 3 setzt die Entschädigungspflicht den Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers voraus. Trotz vier Operationen und geklagter neuropathischer Schmerzen besteht mangels neurologischen Korrelats kein Anspruch über die Schmerztabelle 7 (E. 5.1–5.5).
ZH SVG UV.2014.00263 (Entscheid vom 12. Januar 2016)
- Kanton: Zürich
- Thema: Antizipierende Schätzung voraussehbarer Verschlimmerungen bei Arthrose (Art. 36 Abs. 4 UVV)
- Kernaussage: Nach Capitatumluxationsfraktur an der Handwurzel eines Polymechanikers sprach die SUVA 5 % Integritätsentschädigung zu. Das Gericht hebt auf: Nach Art. 36 Abs. 4 UVV müssen voraussehbare Verschlimmerungen angemessen im Voraus berücksichtigt werden. Weil spätere Revisionen gemäss Abs. 4 Satz 2 nur bei unvorhersehbaren Verschlimmerungen von grosser Tragweite zulässig sind, muss die zu erwartende Arthroseprogredienz bereits im Festsetzungszeitpunkt prospektiv geschätzt werden (E. 4.3–4.5).
LU KG 5V 17 209 (LGVE 2018 III Nr. 4 vom 1. Mai 2018)
- Kanton: Luzern
- Thema: Bemessung bei Zahnschäden nach unkorrigiertem Zustand; Fallabschluss
- Kernaussage: Bei unfallbedingten Zahnschäden ist für die Bemessung des Integritätsschadens nach Art. 24 Abs. 1 UVG vom unkorrigierten Zustand ohne Implantate oder Kronen auszugehen. Der Fallabschluss für die Entstehung der Integritätsentschädigung nach Art. 24 Abs. 2 UVG tritt ein, sobald die definitive zahnärztliche Versorgung abgeschlossen ist (E. 3 f.).
ZH SVG UV.2022.00179 (Entscheid vom 13. November 2023)
- Kanton: Zürich
- Thema: Verzugszinspflicht nach Art. 26 Abs. 2 ATSG auf Integritätsentschädigungen
- Kernaussage: Auf Integritätsentschädigungen ist nach Art. 26 Abs. 2 ATSG nach Ablauf von 24 Monaten seit Entstehung des Anspruchs Verzugszins geschuldet, frühestens aber 12 Monate nach Geltendmachung. Ein rückwirkender Zinsanspruch vor Inkrafttreten des ATSG per 1. Januar 2003 entfällt (E. 3 f.).
Letzte Aktualisierung: 10. September 2026