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Rechtsprechung zu Art. 22 UVG

Leitentscheide (BGE)

BGE 149 V 91, E. 7

  • Thema: Rentenaufhebung nach Erreichen des AHV-Rentenalters
  • Kernaussage: Art. 22 UVG, der die revisionsweise Aufhebung einer Invalidenrente der Unfallversicherung nach Bezug einer Altersrente der AHV resp. nach Erreichen des AHV-Rentenalters ausschliesst, steht einer wiedererwägungsweisen Rentenaufhebung nicht entgegen. Die revisionsweise Aufhebung ist ausgeschlossen, aber die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG bleibt möglich.
  • Einschlägig für: Abs. 1 — Wirkung der Ausnahme, Wiedererwägung

BGE 134 V 131, E. 3

  • Thema: AHV-Rentenalter der Frauen, Rentenrevision
  • Kernaussage: Das mit der 10. AHV-Revision stufenweise auf das vollendete 64. Altersjahr erhöhte AHV-Rentenalter der Frauen findet in Art. 22 UVG (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) — bedingt durch ein offensichtliches Versehen des Gesetzgebers — keine Berücksichtigung. Ein richterliches Eingreifen ist unter diesen Umständen nicht angezeigt.
  • Einschlägig für: Intertemporales Recht, Referenzalter

BGE 147 V 161, E. 4–5

  • Thema: Krankheit als Revisionsgrund, Unfallkausalität
  • Kernaussage: Erkrankt die versicherte Person nach der Rentenzusprache, so stellt eine aus dieser Krankheit resultierende vollständige Erwerbsunfähigkeit keinen Revisionsgrund für die Invalidenrente der Unfallversicherung dar. Die Krankheit ist nicht dem Unfall zuzurechnen, weshalb sich der Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 17 ATSG nicht ändert.
  • Einschlägig für: Verhältnis zu Art. 17 ATSG, Revisionsgrund

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGE 119 V 475

  • Thema: Abänderung einer rechtskräftigen Verfügung
  • Kernaussage: Voraussetzungen, unter welchen eine rechtskräftige Rentenverfügung abgeändert werden kann. Die Norm ist in Verbindung mit Art. 99 UVG zu beurteilen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 — Wiedererwägung

BGE 140 V 65

  • Thema: Zeitpunkt der revisionsweisen Rentenerhöhung
  • Kernaussage: Die revisionsweise Erhöhung der Rente bei Rückfällen und Spätfolgen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 21 Abs. 3 UVG. Der Zeitpunkt der Erhöhung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Änderung des Invaliditätsgrads.
  • Einschlägig für: Verhältnis zu Art. 17 ATSG, Rückfälle

BGE 139 V 585

  • Thema: Dauer der Leistungseinstellung im Rentenrevisionsverfahren
  • Kernaussage: Dauer der Leistungseinstellung im Rentenrevisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1, Art. 21 Abs. 4, Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 ATSG sowie Art. 55 Abs. 1 UVV.
  • Einschlägig für: Verfahrensrechtliche Aspekte

BGE 131 V 84

  • Thema: Revision von vor dem 1. Juli 2001 entstandenen Invalidenrenten
  • Kernaussage: Die intertemporale Regelung, wonach Invalidenrenten, die vor dem 1. Juli 2001 entstanden sind, nach dem damals geltenden Recht revidiert werden. Die Übergangsregelung ist im Einzelfall zu prüfen.
  • Einschlägig für: Intertemporales Recht

BGE 144 V 418

  • Thema: Anpassung von Heilbehandlungsleistungen
  • Kernaussage: Heilbehandlungsleistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG können auch nach dem Rentenalter angepasst werden, da Art. 22 UVG nur die Revision der Rente, nicht aber die Anpassung von Heilbehandlungsleistungen betrifft.
  • Einschlägig für: Abgrenzung Heilbehandlung vs. Rente

Letzte Aktualisierung: 2026-07-27