Art. 22 — Revision der Rente
Art. 22 UVG
Gesetzeswortlaut
Art. 22 UVG (Revision) der Rente
In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine ganze AHV-Rente nach Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG nicht mehr revidiert werden.
Kommentierung
I. Bedeutung und systematischer Zusammenhang
1 Art. 22 UVG regelt eine spezielle Ausnahme vom Revisionsgrundsatz des Art. 17 ATSG. Während Art. 17 Abs. 1 ATSG vorsieht, dass die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad um mindestens fünf Prozentpunkte ändert, schliesst Art. 22 UVG die Revision der UVG-Invalidenrente ab dem Vorbezug oder Erreichen des Referenzalters aus. Die Norm wurde durch die AHV-21-Reform (BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024) eingeführt und hat den bisherigen Art. 22 UVG (alte Fassung) ersetzt.
2 Die Norm steht im systematischen Zusammenhang mit Art. 17 ATSG (Revision der Invalidenrente), Art. 53 ATSG (Wiedererwägung), Art. 20 UVG (Höhe der Invalidenrente) und Art. 21 Abs. 1 AHVG (Referenzalter). Die Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist wesentlich: Ab dem Vorbezug oder Erreichen des Referenzalters kann die UVG-Rente weder erhöht noch herabgesetzt noch aufgehoben werden, selbst wenn sich der Invaliditätsgrad ändert.
II. Voraussetzungen der Ausnahme
3 Vorbezug einer ganzen AHV-Rente Die Ausnahme vom Revisionsgrundsatz greift ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine ganze AHV-Rente nach Art. 40 Abs. 1 AHVG vorbezieht. Ein blosser Vorbezug einer Teilrente löst die Ausnahme nach dem Wortlaut nicht aus; verlangt ist der Vorbezug einer ganzen AHV-Rente. Publizierte Rechtsprechung zur Frage, ob auf den Zeitpunkt der Anmeldung oder auf denjenigen des effektiven Bezugs abzustellen ist, liegt zu dieser seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung noch nicht vor.
4 Erreichen des Referenzalters Spätestens ab Erreichen des Referenzalters nach Art. 21 Abs. 1 AHVG (derzeit 65 Jahre) kann die Rente nicht mehr revidiert werden, unabhängig davon, ob eine AHV-Rente vorbezogen wurde. Das Referenzalter ist das gesetzlich festgelegte Rentenalter, das durch die AHV-21-Reform vereinheitlicht wurde.
III. Wirkung der Ausnahme
5 Keine Revision mehr Ab dem massgebenden Monat ist eine Revision der UVG-Invalidenrente ausgeschlossen — sowohl zuungunsten als auch zugunsten der versicherten Person. Eine Erhöhung der Rente bei Verschlechterung des Gesundheitszustands ist ebenso ausgeschlossen wie eine Herabsetzung bei Besserung. Die Rente wird zu einer definitiven Leistung, die unabhängig von Veränderungen des Invaliditätsgrads ausgerichtet wird (BGE 149 V 91 — ergangen zur bis Ende 2023 geltenden Fassung, die den Revisionsausschluss bereits kannte und insoweit fortgilt).
6 Verhältnis zur Wiedererwägung Art. 22 UVG schliesst die revisionsweise Aufhebung aus, nicht aber die wiedererwägungsweise Aufhebung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG. Eine Wiedererwägung ist möglich, wenn die Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 2 ATSG (nachträgliche Änderung der Sachverhaltsfeststellung, unrichtige rechtliche Würdigung) erfüllt sind (BGE 149 V 91, E. 7).
IV. Intertemporales Recht
7 Was sich per 1. Januar 2024 geändert hat. Die geltende Fassung steht seit dem 1. Januar 2024 in Kraft (AHV 21, AS 2023 92). Sie hat den Revisionsausschluss nicht neu eingeführt: Bereits die bis Ende 2023 geltende Fassung bestimmte, dass die Rente «ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 AHVG nicht mehr revidiert werden» kann. Geändert haben sich zwei Anknüpfungspunkte:
| bis 31.12.2023 | seit 1.1.2024 | |
|---|---|---|
| Erster Anknüpfungspunkt | Bezug einer Altersrente der AHV | Vorbezug einer ganzen AHV-Rente nach Art. 40 Abs. 1 AHVG |
| Zweiter Anknüpfungspunkt | Erreichen des Rentenalters (Art. 21 AHVG) | Erreichen des Referenzalters (Art. 21 Abs. 1 AHVG) |
| Revisionsausschluss als solcher | bestand bereits | unverändert |
Die zur alten Fassung ergangene Rechtsprechung bleibt deshalb insoweit einschlägig, als sie den Ausschluss als solchen betrifft (BGE 149 V 91). Eine Besonderheit der alten Fassung hat das Bundesgericht in BGE 134 V 131 korrigiert: Das mit der 10. AHV-Revision stufenweise auf das vollendete 64. Altersjahr erhöhte Rentenalter der Frauen fand in Art. 22 UVG «bedingt durch ein offensichtliches Versehen des Gesetzgebers» keine Berücksichtigung, weshalb ein richterliches Eingreifen möglich und geboten war (E. 7). Mit der Vereinheitlichung auf das Referenzalter ist dieser Sonderfall gegenstandslos geworden.
V. Abgrenzungen
8 Verhältnis zu Art. 17 ATSG Art. 17 ATSG regelt den allgemeinen Revisionsgrundsatz: Eine Revision ist bei einer Änderung des Invaliditätsgrads um mindestens fünf Prozentpunkte möglich. Art. 22 UVG enthält eine lex specialis, die die Revision für den Fall des AHV-Rentenbezugs bzw. des Erreichens des Referenzalters ausschliesst. Die Ausnahme ist sachlich begründet: Nach dem Übergang in die Altersrente soll die UVG-Rente als stabile Leistung bestehen bleiben.
9 Krankheit als Revisionsgrund Eine nach der Rentenzusprache eintretende Erkrankung, die zu einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit führt, stellt keinen Revisionsgrund für die UVG-Invalidenrente dar, wenn die Krankheit nicht durch den Unfall verursacht wurde. Die Krankheit ist nicht dem Unfall zuzurechnen, weshalb sich der Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 17 ATSG nicht ändert (BGE 147 V 161, E. 4–5).
Querverweise
- Art. 6 UVG — Versicherungsfall, Kausalzusammenhang
- Art. 18 UVG — Invalidität
- Art. 20 UVG — Höhe der Invalidenrente
- Art. 36 UVG — Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen
- Art. 17 ATSG — Revision der Invalidenrente (→ ATSG Art. 17)
- Art. 53 ATSG — Wiedererwägung (→ ATSG)
Literatur
LOCHER THOMAS, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Bern 2019; MOSER-SZELESS MARGIT, Commentaire romand, LAA, Art. 22 N 1 ff.; KIESER UELI, ATSG-Kommentar, Zürich 2023.