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Rechtsprechung zu Art. 20 UVG

Rechtsprechung zu Art. 20 UVG

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 149 V 129, E. 5

  • Thema: Komplementärrente und Vorrang vor Art. 69 ATSG / Ausschluss der Anrechnung von Anwaltskosten
  • Sachverhalt: Der Versicherte forderte bei der Berechnung seiner UVG-Komplementärrente den Abzug der ihm entstandenen Anwaltskosten gestützt auf Art. 69 Abs. 2 ATSG, um ein höheres Gesamteinkommen zu erzielen.
  • Kernaussage: Das Komplementärrentensystem der Unfallversicherung (Art. 20 Abs. 2 UVG) geht der allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Überentschädigungsregel des Art. 69 Abs. 2 ATSG als Spezialordnung vor. Im Unterschied zu Art. 69 Abs. 2 ATSG lässt die gesetzliche Regelung über die Komplementärrenten keinen Raum für die Anrechnung von Anwaltskosten. Ein triftiger Grund, vom klaren Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 UVG abzuweichen, besteht nicht.
  • Einschlägig für: Abs. 2 — Komplementärrente und Verhältnis zu Art. 69 ATSG

BGE 145 V 75, E. 5.2 (Urteil 8C_630/2018)

  • Thema: Volle Anrechnung der IV-Kinderrente bei der Komplementärrente
  • Sachverhalt: Für die volljährige Tochter des Versicherten in Zweitausbildung wurde eine IV-Kinderrente ausgerichtet. Der Vater bestritt die Anrechnung bei seiner UVG-Komplementärrente mit dem Argument, nach Art. 277 Abs. 2 ZGB treffe ihn keine zivilrechtliche Unterhaltspflicht mehr.
  • Kernaussage: Die fehlende zivilrechtliche Unterhaltspflicht rechtfertigt kein Abweichen von der vollen Anrechenbarkeit der IV-Kinderrente eines mündigen, sich in Zweitausbildung befindenden Kindes bei der Festsetzung der Komplementärrente nach Art. 20 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 33 UVV. Massgebend ist die sozialversicherungsrechtliche Zweckbestimmung der Rente zur Sicherung des Lebensunterhalts.
  • Einschlägig für: Abs. 2 — Anrechnung von Familienrenten

BGE 147 V 213, E. 3.4.4 (Urteil 8C_378/2020)

  • Thema: Bindungswirkung des versicherten Verdienstes bei Lehrlingen und Rentenrevision
  • Sachverhalt: Ein Versicherter erlitt während der Berufslehre einen Unfall und bezog eine Invalidenrente. Bei einer späteren Rentenrevision infolge gesundheitlicher Verschlechterung verlangte er die Neuberechnung des versicherten Verdienstes auf Basis des hypothetischen Lohnes eines ausgelernten Berufsmanns.
  • Kernaussage: Unter dem Vorbehalt von Art. 24 Abs. 4 UVV bleibt der bei Rentenbeginn gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG erstmalig festgesetzte versicherte Verdienst grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs auch bei revisionsweiser Rentenerhöhung nach Art. 17 ATSG unverändert massgebend.
  • Einschlägig für: Abs. 1 — Versicherter Verdienst bei Rentenrevision

BGE 130 V 39, E. 4.3

  • Thema: Zusammentreffen von UVG-Rente und AHV-Altersrente nach krankheitsbedingter IV-Rente
  • Sachverhalt: Ein Versicherter bezog eine UVG-Teilrente für unfallbedingte Restinvalidität und daneben eine reine Krankheits-IV-Rente (ohne Komplementärrente). Mit 65 Jahren löste die AHV-Altersrente die IV-Rente ab, worauf die Suva die UVG-Rente wegen Erreichens des 90 %-Plafonds als Komplementärrente auf Fr. 0.– herabsetzte.
  • Kernaussage: Die vor Eintritt des AHV-Rentenalters zugesprochene UVG-Rente ist beim Zusammentreffen mit der Altersrente der AHV, die eine ausschliesslich krankheitsbedingte IV-Rente ablöst, zwingend als Komplementärrente festzusetzen. Es besteht diesbezüglich keine vom Gericht auszufüllende Verordnungslücke.
  • Einschlägig für: Abs. 2 — Zusammentreffen mit AHV-Altersrente

BGE 126 V 506, E. 3c

  • Thema: Ablösung der Witwenrente durch eine Altersrente der AHV
  • Sachverhalt: Eine Witwe bezog nach unfallbedingtem Tod des Ehemannes eine UVG-Hinterlassenenrente als Komplementärrente. Mit Erreichen des Rentenalters entstand Anspruch auf eine eigene AHV-Altersrente.
  • Kernaussage: Bei Ablösung der Witwenrente durch eine einfache Altersrente der AHV ist der Anspruch auf eine Komplementärrente neu zu prüfen. Art. 43 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV sind gesetz- und verfassungskonform.
  • Einschlägig für: Abs. 2 — Anpassungstatbestände

BGE 124 V 301, E. 4c

  • Thema: Versicherter Verdienst bei Schnupperlehrlingen / Echte Verordnungslücke
  • Sachverhalt: Ein Jugendlicher erlitt am ersten Tag einer unentgeltlichen Schnupperlehre bei den SBB einen schweren Stromunfall mit Amputation eines Unterschenkels.
  • Kernaussage: Hinsichtlich des versicherten Verdienstes eines Schnupperlehrlings weist die UVV eine echte Lücke auf. Zu deren Schliessung ist analog auf die nach Alter abgestuften Prozentsätze der Durchschnittslöhne gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV abzustellen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 — Versicherter Verdienst bei Schnupperlehrlingen

BGE 123 V 133, E. 2b

  • Thema: Höchstbetrag des versicherten Verdienstes bei Verordnungsänderung im Vorjahr
  • Sachverhalt: Der Bundesrat erhöhte den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes im Verlaufe des Jahres vor dem Unfallereignis. Strittig war, welcher Höchstbetrag für die Rentenberechnung massgebend ist.
  • Kernaussage: Ändert der Bundesrat im Verlaufe des Jahres vor dem Unfall den in der Verordnung festgelegten Höchstbetrag, ist für die Berechnung der Invalidenrente der Verordnungstext im Zeitpunkt des Unfalls massgebend.
  • Einschlägig für: Abs. 1 — Höchstbetrag des versicherten Verdienstes

BGE 122 V 338, E. 4b

  • Thema: Neufestsetzung der Komplementärrente bei Hinzutreten von Familienangehörigenrenten
  • Sachverhalt: Nach Festsetzung der ursprünglichen Komplementärrente traten Kinderrenten der AHV/IV hinzu.
  • Kernaussage: Bei der Neufestsetzung der Komplementärrente wegen Änderung der für Familienangehörige bestimmten Teile der AHV- oder IV-Renten sind hinzutretende Zusatz- oder Kinderrenten mit jenem Betrag in Abzug zu bringen, wie er zur Ausrichtung gelangt wäre, wenn der Anspruch bereits beim erstmaligen Zusammentreffen bestanden hätte (ex tunc-Berechnung).
  • Einschlägig für: Abs. 2 — Neufestsetzung bei Familienrenten

BGE 122 V 343, E. 3

  • Thema: Anpassung der Komplementärrente bei Revisionsänderung des Invaliditätsgrades
  • Sachverhalt: Im Rahmen einer Rentenrevision änderte sich der Invaliditätsgrad des Versicherten.
  • Kernaussage: Die in Art. 33 Abs. 1 lit. b UVV vorgesehene Anpassung der Komplementärrente an die revidierte Rente ist rechtmässig. Die Neufestsetzung hat auf denselben Berechnungsgrundlagen zu erfolgen wie beim erstmaligen Zusammentreffen der Leistungen.
  • Einschlägig für: Abs. 2 — Revision des Invaliditätsgrades

BGE 119 V 484, E. 3

  • Thema: Teuerungszulagen bei Komplementärrenten und Bindung des versicherten Verdienstes
  • Sachverhalt: Streit über die Bemessungsgrundlage von Teuerungszulagen bei bestehendem Komplementärrentenanspruch.
  • Kernaussage: Bei Komplementärrenten ist die Teuerungszulage allein auf der Komplementärrente und nicht auf der Grundrente der Unfallversicherung festzusetzen. Die Anpassung der Komplementärrente erlaubt keine Neufestsetzung des versicherten Verdienstes.
  • Einschlägig für: Abs. 2 — Teuerungszulagen

BGE 115 V 416, E. 3b und 5

  • Thema: Rechtsschutzinteresse an höherem Invaliditätsgrad bei 90%-Plafond / Trinkgelder
  • Sachverhalt: Ein Taxifahrer bezog eine Komplementärrente mit Plafondierung auf 90 %. Er verlangte die Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades und die Berücksichtigung von Extratrinkgeldern.
  • Kernaussage: Wird die Invalidenrente als Komplementärrente gewährt, hat der Versicherte ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades, da dieser bei späterem Wegfall der IV-Rente massgebend wird. Extratrinkgelder im Taxigewerbe gelten grundsätzlich nicht als massgebender Lohn.
  • Einschlägig für: Abs. 1 & 2 — Rechtsschutzinteresse, versicherter Verdienst

II. Weitere Entscheide und kantonale Rechtsprechung

BGer 8C_172/2017 vom 27.04.2018, E. 3.3 (SVR 2018 UV Nr. 36 S. 126)

  • Thema: Anpassung der Komplementärrente bei Dahinfallen oder Neuhinzutreten von Kinderrenten
  • Kernaussage: Bestätigt die Grundsätze zur Neufestsetzung der Komplementärrente bei Änderungen im Bestand der anspruchsberechtigten Kinder. Die Neufestsetzung erfolgt unter Beibehaltung der ursprünglichen Berechnungsparameter.
  • Einschlägig für: Abs. 2 — Anpassung bei Familienrenten

BGer 8C_460/2010 vom 04.01.2011, E. 3.3

  • Thema: Kongruenzprinzip und verfassungsrechtliche Grenzen der Verordnungsanwendung
  • Kernaussage: Die Verordnungsbestimmungen zur Komplementärrente (Art. 32 f. UVV) sind im Einklang mit dem Willkürverbot (Art. 9 BV) und dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) auszulegen. Führt eine wörtliche Anwendung zu stossenden Ungleichbehandlungen, ist die Verordnung lückenfüllend bzw. verfassungskonform anzuwenden.
  • Einschlägig für: Abs. 2 — Kongruenz und Verfassungskonformität

Zürich Sozialversicherungsgericht UV.2023.00030 vom 13.02.2024, E. 4

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Keine Derogation der Komplementärrentenanrechnung durch zivilrechtliche Vergleiche
  • Kernaussage: Ein privatrechtlicher Vergleich über Haftpflichtansprüche zwischen dem Versicherten und dem Haftpflichtigen oder Privatversicherer kann den zwingenden öffentlich-rechtlichen Koordinationsmechanismus von Art. 20 Abs. 2 UVG nicht aushebeln. Beim Zusammentreffen der UVG-Rente mit der AHV-Altersrente ist die AHV-Rente voll anzurechnen.
  • Einschlägig für: Abs. 2 — Zwingendes Recht vs. Parteivereinbarungen

Zürich Sozialversicherungsgericht UV.2018.00269 vom 29.06.2020, E. 3

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Erstmaliges Zusammentreffen einer UVG-Invalidenrente mit einer AHV-Altersrente
  • Kernaussage: Bestätigung der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 130 V 39), wonach bei Erreichen des Referenzalters die AHV-Altersrente voll auf die UVG-Rente anzurechnen ist, selbst wenn vor Erreichen des Rentenalters keine Komplementärrente ausgerichtet wurde.
  • Einschlägig für: Abs. 2 — Erstmaliges Zusammentreffen mit AHV-Rente

St. Gallen Versicherungsgericht UV 2011/75 vom 31.07.2012, E. 3

  • Kanton: St. Gallen
  • Thema: Ereignisbezogene Kongruenz bei Verschlechterung und Vorinvalidität
  • Kernaussage: Art. 32 Abs. 1 und 2 UVV ist analog auf Fälle anzuwenden, in denen erst durch die unfallbedingte Verschlechterung eines krankheitsbedingten Vorzustands ein rentenbegründender Invaliditätsgrad entsteht und der Unfallanteil feststeht. Dadurch wird die ereignisbezogene Kongruenz verfassungskonform gewahrt.
  • Einschlägig für: Abs. 2 — Ereignisbezogene Kongruenz

St. Gallen Versicherungsgericht UV 2010/24 vom 12.07.2011, E. 2

  • Kanton: St. Gallen
  • Thema: Vorrang der Komplementärrente vor Art. 66 und 69 ATSG bei AHV-Altersrente
  • Kernaussage: Art. 20 UVG und Art. 31–33 UVV bilden eine Spezialordnung zur Leistungskoordination, die den allgemeinen ATSG-Kürzungsnormen (Art. 66 und 69 ATSG) vorgeht. Bei Umwandlung einer IV-Rente in eine AHV-Altersrente ist die Komplementärrente auf Beginn des AHV-Alters neu festzusetzen.
  • Einschlägig für: Abs. 2 — Spezialordnung UVG vs. ATSG

Aargau Obergericht Versicherungsgericht VBE.2024.96 vom 12.06.2024, E. 4.2

  • Kanton: Aargau
  • Thema: Ablösung der IV-Rente durch die AHV-Altersrente
  • Kernaussage: Bestätigung der Praxis zu Art. 20 Abs. 2 UVG bei Ablösung der IV-Rente durch die Altersrente der AHV und Prüfung des Anpassungstatbestands im Lichte von BGE 130 V 39 und BGE 126 V 506.
  • Einschlägig für: Abs. 2 — Ablösung IV/AHV

Schwyz Verwaltungsgericht I 2022 24 vom 08.07.2022, E. 6.6

  • Kanton: Schwyz
  • Thema: Keine Überprüfung des Jahresverdienstes bei Rentenrevision
  • Kernaussage: Im Rahmen der materiellen Revision einer Invalidenrente (Art. 17 ATSG) kann der bei Rentenbeginn festgesetzte versicherte Jahresverdienst nach BGE 119 V 484 Erw. 4b nicht mehr frei überprüft oder korrigiert werden.
  • Einschlägig für: Abs. 1 — Bindung an versicherten Verdienst

Letzte Aktualisierung: 2026-08-29