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Art. 20 UVG — Höhe der Invalidenrente

Art. 20 UVG

Gesetzeswortlaut

Art. 20 Höhe

1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.

2 Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der IV- oder der AHV-Rente festgesetzt. Sie wird angepasst, wenn die AHV-Rente infolge eines Aufschubs oder Vorbezugs geändert wird oder wenn die für Familienangehörige bestimmten Teile der IV- oder der AHV-Rente geändert werden.

2bis Absatz 2 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat.

2ter Die Invalidenrente nach Absatz 1 und die Komplementärrente nach Absatz 2 einschliesslich der Teuerungszulagen werden in Abweichung von Artikel 69 ATSG beim Erreichen des Referenzalters für jedes volle Jahr, das der Versicherte zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre war, wie folgt gekürzt:

a. bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40 Prozent;

b. bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent: um 1 Prozentpunkt, höchstens aber um 20 Prozent.

2quater Für die Folgen von Rückfällen und Spätfolgen gelten die Kürzungsregelungen nach Absatz 2ter auch dann, wenn sich der Unfall vor Vollendung des 45. Altersjahres ereignet hat, sofern die durch den Rückfall oder die Spätfolgen bewirkte Arbeitsunfähigkeit nach Vollendung des 60. Altersjahres eingetreten ist.

3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen.


Kommentierung

I. Bedeutung und Zweck der Norm

1 Art. 20 UVG ist die zentrale Norm für die Bemessung der Invalidenrente in der obligatorischen schweizerischen Unfallversicherung. Sie regelt nicht nur die Höhe der unfallbedingten Grundrente (Abs. 1), sondern enthält mit der Komplementärrente (Abs. 2) und der Alterskürzung beim Referenzalter (Abs. 2ter und 2quater) zwei eigenständige sozialversicherungsrechtliche Koordinations- und Bemessungsinstrumente:

  • Grundrente (Abs. 1): Bei Vollinvalidität (100 %) beträgt die Rente 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität (mindestens 10 %, Art. 18 Abs. 1 UVG) entspricht sie dem prozentualen Invaliditätsgrad multipliziert mit 80 % des versicherten Verdienstes.
  • Komplementärrente (Abs. 2): Trifft die UVG-Rente mit einer Rente der Invalidenversicherung (IV) oder der AHV zusammen, garantiert die Unfallversicherung eine Aufstockung bis zu einem Plafond von 90 % des versicherten Verdienstes. Art. 20 Abs. 2 UVG weicht dabei bewusst und ausdrücklich von der allgemeinen Überentschädigungsregelung des Art. 69 ATSG ab.
  • Gleichartige ausländische Renten (Abs. 2bis): Seit 1. Januar 2017 werden auch Renten ausländischer Sozialversicherungen koordiniert, um eine ungerechtfertigte Doppelbegünstigung oder Unterdeckung im internationalen Verhältnis zu vermeiden.
  • Kürzung beim Erreichen des Referenzalters (Abs. 2ter und 2quater): Ebenfalls per 1. Januar 2017 (präzisiert per 1. Januar 2024 durch das Bundesgesetz über die Stabilisierung der AHV [AHV 21]) eingeführt, soll die Überversorgung im Rentenalter dämpfen, wenn der Unfall erst nach dem 45. Altersjahr erlitten wurde.

2 Systematischer Kontext: Art. 20 UVG setzt den Anspruchsgrund nach Art. 18 UVG voraus. Die Bemessungsgrundlage (der versicherte Verdienst) richtet sich nach Art. 15 UVG und Art. 22–24 UVV. Die Norm geht als Spezialregelung den allgemeinen Kürzungsregeln des ATSG vor (BGE 149 V 129 E. 5).


II. Die Grundrente (Abs. 1)

1. Berechnung und Invaliditätsgrad

3 Die Höhe der Invalidenrente berechnet sich als Produkt aus dem Invaliditätsgrad (ermittelt nach Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 UVG), dem Satz von 80 % und dem massgebenden versicherten Verdienst: $$\text{Rente} = \text{Invaliditätsgrad (%)} \times 0.80 \times \text{versicherter Verdienst}$$ Bei einer Teilinvalidität von beispielsweise 50 % beträgt die Rente mithin $50,% \times 80,% = 40,%$ des versicherten Verdienstes.

2. Massgebender versicherter Verdienst und Bindungswirkung

4 Als versicherter Verdienst gilt gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn bis zum gesetzlichen Höchstbetrag (Art. 22 Abs. 1 UVV).

  • Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bleibt der bei Rentenbeginn festgesetzte versicherte Verdienst für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs grundsätzlich verbindlich und wird bei einer späteren Rentenrevision wegen Veränderung des Invaliditätsgrades (Art. 17 Abs. 1 ATSG) nicht mehr neu festgesetzt (BGE 147 V 213 E. 3.4.4; BGE 119 V 484 E. 4b).
  • Bei Lohnänderungen im Vorjahr ist auf den Verordnungsstand im Zeitpunkt des Unfalls abzustellen (BGE 123 V 133 E. 2b).

III. Die Komplementärrente (Abs. 2)

1. Grundprinzip und 90%-Plafond

5 Bezieht die versicherte Person kumulativ eine UVG-Invalidenrente und eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) oder der AHV, bezahlt der Unfallversicherer eine Komplementärrente. Diese entspricht der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der IV- bzw. AHV-Rente: $$\text{Komplementärrente} = (0.90 \times \text{versicherter Verdienst}) - \text{IV/AHV-Rente}$$ Die Komplementärrente ist nach oben doppelt begrenzt:

  1. Sie darf zusammen mit der IV-/AHV-Rente 90 % des versicherten Verdienstes nicht übersteigen.
  2. Sie darf höchstens den Betrag der ordentlichen UVG-Invalidenrente nach Abs. 1 (80 % bei Vollinvalidität bzw. den entsprechenden Teilrentenbetrag) erreichen.

2. Vorrang vor Art. 69 ATSG und Ausschluss von Anwaltskosten

6 Art. 20 Abs. 2 UVG enthält eine ausdrückliche Ausnahme von der allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Überentschädigungsordnung des Art. 69 ATSG:

  • Während Art. 69 Abs. 2 ATSG vorsieht, dass bei der Überentschädigungsberechnung anrechenbare Kosten (wie Anwaltskosten zur Durchsetzung von Ansprüchen) zu berücksichtigen sind, gilt dies für die Komplementärrente nach Art. 20 Abs. 2 UVG nicht.
  • Das Bundesgericht hat in BGE 149 V 129 E. 5 entschieden, dass das Komplementärrentensystem der Unfallversicherung als in sich geschlossene Spezialordnung abschliessend ist und keinen Raum für den Abzug von Anwaltskosten lässt.

3. Festsetzungs- und Anpassungsmodalitäten

7 Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der IV- oder AHV-Rente festgesetzt (Satz 2).

  • Statischer Grundsatz: Nachträgliche allgemeine Rentenanpassungen oder Lohnsteigerungen führen grundsätzlich nicht zu einer Neuberechnung der Komplementärrente.
  • Gesetzliche Anpassungstatbestände (Satz 3): Eine Anpassung erfolgt zwingend, wenn:
    1. die AHV-Rente infolge eines Aufschubs oder Vorbezugs geändert wird (eingefügt durch AHV 21 per 01.01.2024);
    2. die für Familienangehörige bestimmten Teile der IV- oder AHV-Rente (namentlich Kinder- oder Zusatzrenten) hinzutreten, wegfallen oder sich ändern (BGE 122 V 338 E. 4b; BGE 145 V 75 E. 3.2; BGer 8C_172/2017 E. 3.3).
    3. sich der der UVG-Rente zugrunde liegende Invaliditätsgrad ändert (Art. 33 Abs. 1 lit. b UVV; BGE 122 V 343 E. 3).
  • Bei Neufestsetzung wegen Änderung von Familienrenten ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens abzustellen (ex tunc-Berechnung, BGE 122 V 338 E. 4c).

4. Teuerungszulagen

8 Teuerungszulagen werden gemäss Art. 34 UVG und Art. 20 Abs. 2 UVG allein auf der tatsächlich ausgerichteten Komplementärrente berechnet und nicht auf der theoretischen Grundrente nach Abs. 1 (BGE 119 V 484 E. 3).


IV. Gleichartige ausländische Renten (Abs. 2bis)

9 Gemäss Art. 20 Abs. 2bis UVG (in Kraft seit 1. Januar 2017) ist Abs. 2 auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat.

  • Gleichartigkeit liegt vor, wenn die ausländische Leistung denselben Zweck (Ersatz des Erwerbseinkommens bei Invalidität oder Alter) erfüllt wie die schweizerische IV- oder AHV-Rente.
  • Die Bestimmung verhindert eine Kumulation der vollen schweizerischen UVG-Rente mit einer ausländischen Invalidenrente, wenn die Gesamteinkünfte den 90 %-Plafond übersteigen würden.

V. Alterskürzung beim Referenzalter (Abs. 2ter und 2quater)

1. Kürzungsmechanik

10 Nach Art. 20 Abs. 2ter UVG werden sowohl die ordentliche Invalidenrente als auch die Komplementärrente (inkl. Teuerungszulagen) beim Erreichen des Referenzalters (Art. 21 AHVG) gekürzt, wenn der Unfall nach Vollendung des 45. Altersjahres eingetreten ist:

  • Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %: Kürzung um 2 Prozentpunkte für jedes volle Jahr, das der Versicherte bei Unfall älter als 45 Jahre war (maximal 40 % Kürzung).
  • Bei einem Invaliditätsgrad unter 40 %: Kürzung um 1 Prozentpunkt pro Altersjahr über 45 (maximal 20 % Kürzung).

Beispiel: Ein Arbeitnehmer verunfallt im Alter von 55 Jahren und 8 Monaten (10 volle Jahre über 45) mit einem Invaliditätsgrad von 50 %. Beim Erreichen des Referenzalters wird seine UVG-Rente um $10 \times 2,% = 20,%$ gekürzt.

2. Rückfälle und Spätfolgen (Abs. 2quater)

11 Verunfallte eine Person vor dem 45. Altersjahr, tritt aber infolge eines Rückfalls oder von Spätfolgen erst nach Vollendung des 60. Altersjahres eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit ein, greift die Kürzungsregel von Abs. 2ter dennoch (Abs. 2quater).

3. Intertemporales Recht und Übergangsbestimmungen

12 Die Kürzungsregelung gilt für Unfälle, die sich seit dem 1. Januar 2017 ereignet haben. Renten für Unfälle vor dem 1. Januar 2017 sind durch die Übergangsbestimmungen zur UVG-Revision vom 25. September 2015 geschützt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen; vgl. auch BGE 146 V 364 E. 9.5).


VI. Praxisorientierte Kasuistik (Fallkonstellationen)

Die Rechtsprechung hat die Anwendung von Art. 20 UVG in zahlreichen konkreten Fallkonstellationen präzisiert:

1. Keine Anrechnung von Anwaltskosten bei der Komplementärrentenberechnung

13 Sachverhalt und Streitfrage: Ein Versicherter forderte, dass die ihm bei der Durchsetzung seiner Rentenansprüche entstandenen Anwaltskosten bei der Festsetzung der Komplementärrente in Abzug gebracht werden (analog zu Art. 69 Abs. 2 ATSG), um eine Schmälerung seines 90 %-Plafonds zu verhindern.

  • Entscheidung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Art. 20 Abs. 2 UVG weicht ausdrücklich von Art. 69 ATSG ab. Die Unfallversicherung garantiert starr ein Gesamteinkommen von 90 % des versicherten Verdienstes; für die Anrechnung von Anwaltskosten besteht im Gesetz weder ein Raum noch eine planwidrige Lücke (BGE 149 V 129 E. 5.3).

2. Volle Anrechnung der IV-Kinderrente bei volljährigen Kindern in Zweitausbildung

14 Sachverhalt und Streitfrage: Ein unfallversicherter Vater bezog eine Komplementärrente. Für seine 22-jährige Tochter in Zweitausbildung richtete die IV eine Kinderrente aus. Der Vater wandte ein, zivilrechtlich bestehe nach Art. 277 Abs. 2 ZGB keine Unterhaltspflicht mehr, weshalb die IV-Kinderrente bei seiner UVG-Komplementärrente nicht als einkommensmindernd angerechnet werden dürfe.

  • Entscheidung: Das Bundesgericht stellte klar: Die fehlende zivilrechtliche Unterhaltspflicht rechtfertigt kein Abweichen von der vollen Anrechnung der IV-Kinderrente. Massgebend ist allein der sozialversicherungsrechtliche Zweck der Kinderrente zur Deckung des Familienunterhalts (BGE 145 V 75 E. 5.2; BGer 8C_630/2018 E. 5.2).

3. Zusammentreffen von UVG-Invalidenrente mit AHV-Altersrente nach krankheitsbedingter IV-Rente

15 Sachverhalt und Streitfrage: Ein Versicherter bezog eine UVG-Teilinvalidenrente (für unfallbedingte Teilerwerbsunfähigkeit) und daneben eine rein krankheitsbedingte ganze IV-Rente. Vor Erreichen des 65. Altersjahres fand mangels sachlicher Kongruenz keine Komplementärrentenberechnung statt. Mit 65 Jahren löste die AHV-Altersrente die IV-Rente ab. Die Suva berechnete nun erstmals eine Komplementärrente und kürzte die UVG-Rente auf Fr. 0.–, da die AHV-Rente bereits 90 % des Verdienstes überstieg.

  • Entscheidung: Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte die Praxis: Das Zusammentreffen der UVG-Rente mit der AHV-Altersrente begründet zwingend einen Komplementärrentenanspruch nach Art. 20 Abs. 2 UVG. Dass die vorangehende IV-Rente unfallfremd war, begründet keine Verordnungslücke (BGE 130 V 39 E. 4.3).

4. Rechtsschutzinteresse an höherem Invaliditätsgrad bei 90%-Deckelung

16 Sachverhalt und Streitfrage: Ein Taxifahrer bezog eine Komplementärrente, die zusammen mit der IV-Rente den 90 %-Plafond erreichte. Er focht die Verfügung der Suva an und verlangte die Feststellung eines höheren unfallbedingten Invaliditätsgrades sowie die Berücksichtigung von Trinkgeldern beim versicherten Verdienst. Der Versicherer bestritt das Rechtsschutzinteresse, da eine Erhöhung des Invaliditätsgrades die Auszahlungshöhe nicht verändern würde.

  • Entscheidung: Das Bundesgericht bejahte das schutzwürdige Interesse an der Feststellung des höheren Invaliditätsgrades, da bei einem künftigen Wegfall oder einer Kürzung der IV-Rente der unfallbedingte Stammrentenanspruch nach Abs. 1 wieder voll zum Tragen kommt. Extratrinkgelder im Taxigewerbe gehören jedoch nicht zum versicherten Verdienst (BGE 115 V 416 E. 3b und E. 5).

5. Echte Verordnungslücke beim versicherten Verdienst von Schnupperlehrlingen

17 Sachverhalt und Streitfrage: Ein Jugendlicher erlitt während eines unentgeltlichen Schnuppereinsatzes bei den SBB einen schweren Stromunfall mit Beinamputation. Die UVV enthielt keine Sonderbestimmung zur Berechnung des versicherten Verdienstes für Schnupperlehrlinge ohne Lohnanspruch.

  • Entscheidung: Das Bundesgericht schloss diese echte Lücke der UVV durch analoge Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV: Massgebend sind die nach Alter abgestuften Prozentsätze des Durchschnittslohnes für Personen, die invaliditätsbedingt keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten (BGE 124 V 301 E. 4c).

6. Bindung an den versicherten Verdienst bei Rentenrevision von Lehrlingen

18 Sachverhalt und Streitfrage: Ein Bäckerlehrling erlitt einen Unfall und erhielt eine Rente auf Basis des Lehrlingslohnes (Art. 15 Abs. 2 UVG). Jahre später verschlechterte sich der Gesundheitszustand. Bei der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG verlangte er die Neuberechnung des versicherten Verdienstes anhand eines ausgelernten Bäckerlohnes.

  • Entscheidung: Das Bundesgericht wies das Begehren ab: Unter dem Vorbehalt von Art. 24 Abs. 4 UVV bleibt der bei Rentenbeginn festgesetzte versicherte Verdienst für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs auch bei revisionsweiser Rentenerhöhung bindend (BGE 147 V 213 E. 3.4.4; BGer 8C_378/2020 E. 3.4.4).

7. Ablösung der Witwenrente durch eine einfache Altersrente

19 Sachverhalt und Streitfrage: Eine Witwe bezog nach dem unfallbedingten Tod ihres Ehemannes eine UVG-Komplementärrente. Bei Erreichen des AHV-Alters löste die einfache AHV-Altersrente die AHV-Witwenrente ab. Strittig war, ob die Komplementärrente neu festzusetzen sei.

  • Entscheidung: Das Bundesgericht bejahte dies: Die Ablösung der Witwenrente durch eine Altersrente stellt einen Anpassungstatbestand nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV dar. Die Verordnungsbestimmungen sind gesetzes- und verfassungskonform (BGE 126 V 506 E. 3c).

VII. Kantonale Praxisfragen

1. Keine Derogation der Komplementärrentenanrechnung durch zivilrechtliche Vergleiche

20 Praxisfrage: Kann ein Versicherter mit dem Haftpflichtversicherer oder Schädiger privatrechtlich vereinbaren, dass Zahlungen nicht auf die UVG-Rente angerechnet werden, um so beim Zusammentreffen mit der AHV-Altersrente eine ungekürzte UVG-Rente zu behalten?

  • Kantonale Gerichtspraxis: Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat mit Urteil UV.2023.00030 vom 13.02.2024 (E. 4) entschieden, dass zivilrechtliche oder haftpflichtrechtliche Vereinbarungen den zwingenden öffentlich-rechtlichen Charakter der Komplementärrentenordnung nach Art. 20 Abs. 2 UVG nicht ausser Kraft setzen können. Beim Zusammentreffen mit der AHV-Altersrente ist diese zwingend in voller Höhe anzurechnen.

2. Ereignisbezogene Kongruenz bei Teilunfall und Vorinvalidität

21 Praxisfrage: Wie ist die Komplementärrente zu berechnen, wenn vor dem Unfall bereits eine erhebliche Teilinvalidität aus Krankheit bestand und durch den Unfall lediglich eine Zusatzinvalidität eintritt?

  • Kantonale Gerichtspraxis: Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen entschied in UV 2011/75 vom 31.07.2012 und UV 2010/24 vom 12.07.2011, dass Art. 32 Abs. 1 und 2 UVV analog so anzuwenden ist, dass dem Grundsatz der sachlichen und ereignisbezogenen Kongruenz Rechnung getragen wird. Eine wortgetreue Verordnungsanwendung, die zu stossenden und rechtsungleichen Resultaten führen würde, ist verfassungskonform zu korrigieren.

Querverweise

  • Art. 6 UVG — Versicherungsfall, Kausalitätsprüfung
  • Art. 10 UVG — Heilbehandlung
  • Art. 15 UVG — Versicherter Verdienst (noch nicht kommentiert)
  • Art. 18 UVG — Invalidität und Invaliditätsgrad
  • Art. 36 UVG — Kürzung bei Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen
  • Art. 16 ATSG — Invaliditätsgrad und Einkommensvergleich
  • Art. 69 ATSG — Überentschädigung und Kumulation von Leistungen

Literatur

  • LOCHER THOMAS / GÄCHTER THOMAS, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Bern 2019, § 24 N 1 ff.
  • KIESER UELI, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 69 N 15 ff.
  • FRÉSARD JEAN-MAURICE / MOSER-SZELESS MARGIT, Commentaire romand, Loi sur l’assurance-accidents (LAA), Basel 2018, Art. 20 N 1–45.
  • GEERTSEN MARKUS, Die Koordination von UVG- und IVG-Leistungen, in: Schaffhauser/Kieser (Hrsg.), Aktuelle Fragen der Koordination im Sozialversicherungsrecht, St. Gallen 2018, S. 85 ff.
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