Skip to content

Art. 20 — Höhe der Invalidenrente

Art. 20 UVG

Gesetzeswortlaut

Art. 20 Höhe

1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.

2 Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der IV- oder der AHV-Rente festgesetzt. Sie wird angepasst, wenn die AHV-Rente infolge eines Aufschubs oder Vorbezugs geändert wird oder wenn die für Familienangehörige bestimmten Teile der IV- oder der AHV-Rente geändert werden.

2bis Absatz 2 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat.

2ter Die Invalidenrente nach Absatz 1 und die Komplementärrente nach Absatz 2 einschliesslich der Teuerungszulagen werden in Abweichung von Artikel 69 ATSG beim Erreichen des Referenzalters für jedes volle Jahr, das der Versicherte zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre war, wie folgt gekürzt:

a. bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40 Prozent;

b. bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent: um 1 Prozentpunkt, höchstens aber um 20 Prozent.

2quater Für die Folgen von Rückfällen und Spätfolgen gelten die Kürzungsregelungen nach Absatz 2ter auch dann, wenn sich der Unfall vor Vollendung des 45. Altersjahres ereignet hat, sofern die durch den Rückfall oder die Spätfolgen bewirkte Arbeitsunfähigkeit nach Vollendung des 60. Altersjahres eingetreten ist.

3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen.

Kommentierung

I. Bedeutung und systematischer Zusammenhang

1 Art. 20 UVG regelt die Höhe der Invalidenrente der Unfallversicherung. Die Norm enthält drei zentrale Elemente: (1) die Grundrente (Abs. 1), die bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes beträgt; (2) die Komplementärrente (Abs. 2), die ein Gesamteinkommen von 90 % des versicherten Verdienstes sicherstellt, wenn gleichzeitig IV- oder AHV-Renten bestehen; und (3) die Kürzung beim Erreichen des Referenzalters (Abs. 2ter), die seit dem 1. Januar 2025 gilt und eine altersabhängige Reduktion der UVG-Rente vorsieht.

2 Die Norm steht im systematischen Zusammenhang mit Art. 18 UVG (Invalidität), Art. 16 ATSG (Invaliditätsbemessung), Art. 15 UVG (versicherter Verdienst) und Art. 69 ATSG (Kumulation von Leistungen). Die Abweichung von Art. 69 ATSG in Abs. 2 ist wesentlich: Während Art. 69 ATSG die Kürzung von Sozialversicherungsleistungen bei Zusammentreffen mehrerer Renten vorsieht, erlaubt Art. 20 Abs. 2 UVG ausdrücklich die Gewährung einer Komplementärrente bis zur Erreichung des 90 %-Niveaus.

II. Grundrente (Abs. 1)

3 Berechnungsgrundlage Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 15 UVG). Bei Teilinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad gekürzt (BGE 130 V 343). Massgebend für die Bemessung ist der versicherte Verdienst nach Art. 15 UVG, der gedeckelt ist durch den Höchstbetrag nach Art. 22 Abs. 1 UVV. Bei der Bemessung ist zwischen der ordentlichen Rente (Abs. 1) und der Komplementärrente (Abs. 2) zu unterscheiden (BGE 115 V 416; BGE 124 V 301).

4 Versicherter Verdienst Der versicherte Verdienst umfasst den Lohn, der im massgebenden Zeitraum tatsächlich erzielt wurde, höchstens jedoch den Höchstbetrag nach Art. 22 UVV. Bei wechselnden Beschäftigungsverhältnissen oder Saisonarbeit ist auf den durchschnittlichen Verdienst abzustellen (BGE 123 V 133). Ändert sich der versicherte Verdienst nach dem Unfallereignis aufgrund einer Lohnentwicklung, kann dies ausnahmsweise zu einer Anpassung führen, sofern die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 3 UVG erfüllt sind (BGE 123 V 133).

III. Komplementärrente (Abs. 2)

5 Voraussetzungen Die Komplementärrente setzt voraus, dass der Versicherte neben der UVG-Invalidenrente Anspruch auf eine Rente der IV oder AHV hat. Die Komplementärrente entspricht der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der IV- oder AHV-Rente, höchstens aber dem Betrag, der für Voll- oder Teilinvalidität nach Abs. 1 vorgesehen ist. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen mit der IV- oder AHV-Rente festgesetzt und bei Änderungen der AHV-Rente (Aufschub, Vorbezug) oder der Familienangehörigen-Teile angepasst (BGE 122 V 338; BGE 130 V 39).

6 Berechnung Die Komplementärrente wird nicht auf die Grundrente der UVG angerechnet, sondern separat berechnet. Die Teuerungszulage wird allein auf die Komplementärrente und nicht auf die Grundrente berechnet (BGE 119 V 484). Bei der Neufestsetzung der Komplementärrente wegen Änderung der für Familienangehörige bestimmten Teile der AHV- oder IV-Renten sind die Anpassungen nach Art. 32 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 1 UVV vorzunehmen (BGE 122 V 338).

7 Anwendbarkeit auf Ehepaarrenten Art. 20 Abs. 2 UVG ist auf weibliche Versicherte, die an einer Ehepaarrente der AHV/IV teilhaben, nicht anwendbar (BGE 121 V 130). Diese Einschränkung betrifft die spezifische Konstellation der Ehepaarrente, bei der die AHV-Rente als Einheit betrachtet wird.

8 Ausländische Sozialversicherungen Nach Abs. 2bis ist Abs. 2 auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichartige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat. Dadurch wird verhindert, dass bei ausländischen Renten ein Leistungsausfall entsteht, der im Inland durch die Komplementärrente kompensiert würde.

IV. Kürzung beim Referenzalter (Abs. 2ter und 2quater)

9 Grundsatz der Alterskürzung Seit dem 1. Januar 2025 (vgl. AS 2023 92) wird die Invalidenrente nach Abs. 1 und die Komplementärrente nach Abs. 2 einschliesslich der Teuerungszulagen beim Erreichen des Referenzalters (Art. 21 Abs. 1 AHVG) gekürzt. Für jedes volle Jahr, das der Versicherte zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre war, erfolgt eine Kürzung:

  • bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40 %;
  • bei einem Invaliditätsgrad unter 40 %: um 1 Prozentpunkt, höchstens aber um 20 %.

10 Übergangsrecht Für Unfälle, die vor dem 45. Altersjahr eingetreten sind, gelten die Kürzungsregelungen nach Abs. 2ter auch für Rückfälle und Spätfolgen, sofern die durch den Rückfall oder die Spätfolgen bewirkte Arbeitsunfähigkeit nach Vollendung des 60. Altersjahres eingetreten ist (Abs. 2quater). Das Übergangsrecht für Renten, die vor dem 1. Januar 2025 zugesprochen wurden, richtet sich nach Art. 82a Abs. 3–5 ATSG (BGE 131 V 353).

V. Abgrenzungen

11 Verhältnis zu Art. 69 ATSG Art. 20 Abs. 2 UVG enthält eine ausdrückliche Abweichung von Art. 69 ATSG, der die Kürzung von Leistungen bei Zusammentreffen mehrerer Sozialversicherungsrenten vorsieht. Die UVG-Komplementärrente erlaubt ein Gesamteinkommen von 90 % des versicherten Verdienstes und geht damit über die Regelung des ATSG hinaus. Diese Abweichung ist auf den speziellen Charakter der Unfallversicherung als verschuldensunabhängige Versicherung zurückzuführen.

12 Verhältnis zu Art. 18 UVG Art. 18 UVG regelt die Voraussetzungen der Invalidenrente (Invaliditätsgrad ≥ 10 %), während Art. 20 UVG die Höhe der Rente bestimmt. Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt nach Art. 16 ATSG bzw. Art. 8 ATSG (BGE 130 V 343).

Querverweise

  • Art. 6 UVG — Versicherungsfall, Kausalzusammenhang
  • Art. 10 UVG — Heilbehandlung
  • Art. 15 UVG — Versicherter Verdienst (noch nicht kommentiert)
  • Art. 18 UVG — Invalidität, Invaliditätsgrad
  • Art. 36 UVG — Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen
  • Art. 16 ATSG — Grad der Invalidität (→ ATSG Art. 16)
  • Art. 69 ATSG — Aufrechnung (→ ATSG)

Literatur

LOCHER THOMAS, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Bern 2019; MOSER-SZELESS MARGIT, Commentaire romand, LAA, Art. 20 N 1 ff.; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, Zürich 2023.

Last updated on