Rechtsprechung zu Art. 18 UVG
Rechtsprechung zu Art. 18 UVG
I. Fokusentscheid
BGer 8C_254/2025 — Analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV im UVG-Bereich
BGer 8C_254/2025 (23. Juni 2026, 5er-Besetzung, Publikation vorgesehen) — Leitentscheid zur analogen Anwendung der 10 %- und 20 %-Abzüge nach Art. 26bis Abs. 3 IVV im Bereich der Unfallversicherung. Das Bundesgericht befasste sich erstmals mit der Frage, ob die 10 %- bzw. 20 %-Abzüge, die in der IV-Verordnung für das Invalideneinkommen (statistisches Einkommen) eingeführt wurden, auch im UVG-Bereich gelten. Das Tessiner kantonale Verwaltungsgericht hatte diese Norm analog angewandt und ein Invalideneinkommen von Fr. 61'376.80 (Valideneinkommen Fr. 70'739.95 → Invaliditätsgrad 13 %) festgelegt.
Zentrale Aussagen:
Direkte Anwendbarkeit: Art. 26bis Abs. 3 IVV ist im UVG-Bereich nicht direkt anwendbar — die IVV bezieht sich auf die Invalidenversicherung, nicht auf die Unfallversicherung. Eine direkte Anwendung wäre rechtlich nicht gedeckt.
Analoge Anwendung: Die analoge Anwendung ist jedoch gerechtfertigt, wenn die Situationen ähnlich sind (BGE 130 V 71 E. 3.2.1). Dies ist hier der Fall: Die Bemessung des Invalideneinkommens in der UVG und IV erfolgt auf der Basis der gleichen Methodik (Einkommensvergleich, statistische Werte, LSE), und das ATSG hat das erklärte Ziel, das materielle Recht der verschiedenen Sozialversicherungsbranchen zu harmonisieren.
Revision von Art. 26bis IVV: Die Revision von Art. 26bis Abs. 3 IVV (per 1. Januar 2024) war eine Reaktion auf die Mozione 22.3377 der CSSS-N, die den Bundesrat beauftragte, realistische Verdienstmöglichkeiten von Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Der Bundesrat hätte diese Änderung nach Ansicht des Bundesgerichts besser in der OPAG (Verordnung zum ATSG) umsetzen sollen (vgl. BGE 150 V 410 E. 9.3), statt sie in der IVV zu verankern.
BGE 150 V 410 als Hintergrund: In BGE 150 V 410 hatte das Bundesgericht die bisherige Praxis (die den parallelismo dei redditi und die deduzione sociale im IV-Bereich anwandte) als nicht mehr haltbar bezeichnet und eine Korrektur gefordert. Die Revision von Art. 26bis IVV war die Umsetzung dieser Kritik.
II. Leitentscheide
BGE 125 V 351 — Beweiswert medizinischer Gutachten
BGE 125 V 351 (14. Juni 1999) — Grundlagenentscheid zur Beweiswürdigung medizinischer Gutachten im Sozialversicherungsrecht. Ein Parteigutachten besitzt nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Unfallversicherer nach dem vorgegebenen Verfahren eingeholtes Gutachten. Das Bundesgericht präzisierte die Anforderungen an die Begutachtung (Qualifikation des Gutachters,vollständige Aktenkenntnis, methodische Transparenz, Berücksichtigung der Diagnosen und Prognosen).
BGE 134 V 231 — Beweiswert diagnostischer Methoden (fMRT, Schleudertrauma)
BGE 134 V 231 (26. Mai 2008) — Eine medizinisch-diagnostische Methode muss wissenschaftlich anerkannt sein, damit der mit ihr erhobene Befund eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet. Die funktionelle Magnetresonanztomographie (fMRT) genügt diesem Standard für die Diagnose eines Schleudertraumas. Das Bundesgericht klärte die Anforderungen an die wissenschaftliche Anerkennung einer medizinischen Methode.
BGE 115 V 133 — Adäquater Kausalzusammenhang
BGE 115 V 133 (16. Juni 1989) — Präzisierung der Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang (Art. 6 und 18 UVG). Das Bundesgericht entwickelte die Kriterien, nach denen ein Unfall als adäquate Ursache eines Gesundheitsschadens zu qualifizieren ist — insbesondere die Kriterien der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs und der atypischen Entwicklung. Die Rechtsprechung wurde später in BGE 113 V 307 weiterentwickelt.
BGE 122 V 157 — Anspruch auf Beizug externer Gutachten
BGE 122 V 157 (3. Mai 1996) — Art. 4 BV (heute: Art. 29 BV) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfassen keinen formellen Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gutachten, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialgerichte sich auf das Gutachten der unfallmedizinischen Fachstelle (Suva) stützen, sofern dieses die Anforderungen an eine zuverlässige Begutachtung erfüllt.
BGE 150 V 410 — Kritik an bisheriger Bemessungspraxis
BGE 150 V 410 — Das Bundesgericht kritisierte die bisherige Praxis zur Bemessung des Invalideneinkommens, die mit deduzione sociale und parallelismo dei redditi arbeitete, als nicht mehr zeitgemäss und forderte eine Korrektur. Diese Kritik führte zur Revision von Art. 26bis Abs. 3 IVV (per 1. Januar 2024) und ist der Hintergrund für die analoge Anwendung in BGer 8C_254/2025.
BGE 130 V 71 — Analogie im Sozialversicherungsrecht
BGE 130 V 71 — Grundlagenentscheid zur analogen Anwendung von Verordnungsbestimmungen zwischen verschiedenen Sozialversicherungsbranchen. Das Bundesgericht klärte, dass eine analoge Anwendung gerechtfertigt ist, wenn die Situationen ähnlich sind und ein Harmonisierungsziel besteht. Dies wurde in BGer 8C_254/2025 als Grundlage für die analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV im UVG-Bereich herangezogen.
III. Weitere BGer-Entscheide
BGer 8C_17/2026 — Kausalzusammenhang in der Unfallversicherung
BGer 8C_17/2026 (29. Juni 2026) — Gutheissung einer Beschwerde, die den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und einem Gesundheitsschaden betraf. Das Bundesgericht bestätigte seine Rechtsprechung, dass der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen ist, wenn der Unfall eine ursächliche Bedingung für den Gesundheitsschaden war, und der adäquate Kausalzusammenhang nach den etablierten Kriterien zu prüfen ist.
BGer 8C_652/2025 — Kausalzusammenhang (Unfallversicherung)
BGer 8C_652/2025 — Kurzentscheid zum Kausalzusammenhang im UVG-Bereich. Die Voraussetzungen von Art. 18 UVG (Invalidität infolge eines Unfalls) sind nicht erfüllt, wenn der natürliche Kausalzusammenhang nicht nachgewiesen ist.
BGer 8C_248/2024 — Valideneinkommen und Arbeitsvermittlung
BGer 8C_248/2024 — Das Bundesgericht befasste sich mit der Bestimmung des Valideneinkommens und der Anrechnung von Bemühungen um Arbeitsvermittlung. Das Valideneinkommen ist nach der Methodik von Art. 26 IVV zu ermitteln; realistische Arbeitsvermittlungsbemühungen des Versicherten können bei der Bemessung des Invalideneinkommens berücksichtigt werden.
BGer 8C_738/2025 — NOGA-Branchenlinie und Kompetenzniveau
BGer 8C_738/2025 (9. Juni 2026) — Das Bundesgericht klärte, dass die NOGA-Branchenlinie (LSE) arbeitgeberbezogen ist und sich nach dem Arbeitgeber des Versicherten richtet, während das Kompetenzniveau aufgabenbezogen ist und sich nach den konkreten Aufgaben des Versicherten bestimmt (ESS-Methodik). Diese Unterscheidung ist zentral für die korrekte Bestimmung des Invalideneinkommens auf Basis statistischer Werte.
IV. Abgrenzung zu Art. 10 UVG (Hilflosenentschädigung)
Die Hilflosenentschädigung nach Art. 10 UVG ist eine andere Leistung, die nicht an den Invaliditätsgrad, sondern an die Hilflosigkeit (dauernde Pflegebedürftigkeit) anknüpft. Die Invalidenrente (Art. 18 UVG) kann kumulativ mit einer Hilflosenentschädigung bezogen werden, sofern beide Voraussetzungen erfüllt sind. Das Referenzalter (Art. 18 Abs. 1 UVG) gilt nur für die Invalidenrente, nicht für die Hilflosenentschädigung.
Letzte Aktualisierung: 2026-07-18