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Art. 18 UVG — Invalidität

Gesetzeswortlaut

Art. 18 UVG (SR 832.20) — Invalidität

1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat.

2 Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen. {: .gesetzeszitat}

Überblick und Bedeutung

Art. 18 UVG ist die zentrale Anspruchsgrundlage für die Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung. Die Norm verweist auf das ATSG (Art. 8: Invaliditätsbegriff; Art. 16: Bemessung des Invaliditätsgrades) und eröffnet den Anspruch auf eine Rente, wenn der Versicherte infolge eines Unfalls zu mindestens 10 % invalid geworden ist. Ein weiteres zentrales Element ist das Referenzalter (Art. 17 ATSG): Unfälle, die sich nach Erreichen des Referenzalters ereignen, führen nicht zu einem Rentenanspruch, sondern zu einem Assistenzbeitrag (Art. 42quinquies IVG, analog).

Die praktische Bedeutung von Art. 18 UVG liegt in der Bemessung des Invaliditätsgrades: Das Validen- und Invalideneinkommen sind zu vergleichen, wobei eine komplexe Methodik mit statistischen Werten (LSE — Schweizerische Lohnstrukturerhebung), Tabellenlöhnen und Korrekturen (Abzug für altersbedingte Einbusse, social duty allowance, parallelism of income) zur Anwendung kommt. Die IVV (SR 831.201) enthält in den Art. 25–28bis detaillierte Regeln, die im UVG-Bereich analog anwendbar sind.

Tatbestandsmerkmale

1. Unfall (Art. 6 UVG)

Der Unfall muss ein versicherter Fall im Sinne von Art. 6 UVG sein — ein plötzliches, nicht vorhersehbares, von aussen auf den Körper einwirkendes Ereignis. Der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschädigung muss gegeben sein.

2. Invalidität (Art. 8 ATSG)

Der Versicherte muss infolge des Unfalls invalid sein. Art. 8 Abs. 1 ATSG definiert Invalidität als die durch einen birth-defekt, eine Krankheit oder einen Unfall verursachte, dauernde oder voraussichtlich dauernde Einbusse an Erwerbsfähigkeit. Art. 18 UVG setzt mindestens 10 % Invalidität voraus — unter dieser Schwelle besteht kein Rentenanspruch (Bagatellgrenze).

3. Vor dem Referenzalter

Der Unfall muss sich vor Erreichen des Referenzalters ereignet haben. Das Referenzalter wird in Art. 17 ATSG definiert und beträgt das Alter, das dem rentenfähigen Alter in der AHV entspricht (zurzeit 64/65 Jahre). Unfälle nach dem Referenzalter führen zu anderen Leistungen (insbesondere Hilflosenentschädigung, Behandlungskosten).

Bemessung des Invaliditätsgrades

Grundlagen (Art. 16 ATSG)

Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt nach dem Einkommensvergleich: Das ohne die Invalidität erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) wird mit dem mit der Invalidität erreichbaren Einkommen (Invalideneinkommen) verglichen. Die Differenz in Prozenten ergibt den Invaliditätsgrad.

Formel: (Valideneinkommen - Invalideneinkommen) / Valideneinkommen × 100 = Invaliditätsgrad (%)

Valideneinkommen

Das Valideneinkommen wird nach Art. 26 IVV (analog) bestimmt: Basis ist das letzte tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen vor dem Unfall. Bei starken Schwankungen ist ein mittleres Einkommen zu berücksichtigen. Wenn das erzielte Einkommen mindestens 5 % unter dem zentralen Wert der LSE für die entsprechende Branche und Position liegt, wird der 95 %-Wert des zentralen Wertes verwendet (Art. 26 Abs. 2 IVV). Ausnahmen gelten für Selbstständigerwerbende (Art. 26 Abs. 3 IVV).

Invalideneinkommen

Das Invalideneinkommen ist nach Art. 26bis IVV (analog) zu bestimmen:

  • Tatsächlich erzieltes Einkommen: Wenn der Versicherte nach dem Unfall eine Erwerbstätigkeit ausübt, die ihm erlaubt, seine verbleibende Funktionstüchtigkeit optimal zu verwerten, gilt dieses Einkommen als Invalideneinkommen (Art. 26bis Abs. 1 IVV).
  • Statistisches Einkommen: Wenn kein tatsächliches Einkommen erzielt wird, ist das Einkommen auf Basis der LSE-Statistik zu bestimmen (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Dabei sind die Referenzwerte für die entsprechende Branche und die Anforderungsniveaus (NOGA-Code, Kompetenzniveau) zu verwenden.
  • Abzüge (Art. 26bis Abs. 3 IVV): Auf den statistischen Wert ist ein 10 %-Abzug zu gewähren (als Pauschalabgeltung für behinderungsbedingte Nachteile). Bei einer Funktionstüchtigkeit von 50 % oder weniger beträgt der Abzug 20 %. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (seit 1. Januar 2024).

Analogie von Art. 26bis Abs. 3 IVV im UVG-Bereich

Das Bundesgericht hatte sich in BGer 8C_254/2025 erstmals mit der analogen Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV im Bereich der Unfallversicherung zu befassen. Das Tessiner kantonale Verwaltungsgericht hatte diese Norm analog angewandt, was vom Bundesgericht bestätigt wurde. Die Frage war, ob die 10 %- bzw. 20 %-Abzüge, die in der IVV im Rahmen der IV eingeführt wurden, auch bei der UVG-Invalidenrente gelten. Das Bundesgericht hiess die analoge Anwendung gut und begründete dies mit der Ähnlichkeit der Situationen und dem Harmonisierungsziel des ATSG (BGE 130 V 71 E. 3.2.1).

Vorgeschichte: Die Mozione 22.3377 der CSSS-N (Commissione della sicurezza sociale e della sanità del Consiglio nazionale) vom 6. April 2022 forderte eine Berücksichtigung der realistischen Verdienstmöglichkeiten von Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Dies führte zur Revision von Art. 26bis IVV (per 1. Januar 2024). Die kantonale Instanz hatte in 8C_254/2025 klargestellt, dass die direkte Anwendung auf die UVG nicht möglich sei (die IVV ist nur im IV-Bereich direkt anwendbar), die analoge Anwendung aber gerechtfertigt sei.

Verhältnis zu Art. 16 ATSG

Art. 18 Abs. 2 UVG ermächtigt den Bundesrat, die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen zu regeln und dabei von Art. 16 ATSG abzuweichen. Diese Ermächtigung wurde in Art. 26 IVV (Valideneinkommen) und Art. 26bis IVV (Invalideneinkommen) umgesetzt. Die Abweichungen betreffen insbesondere:

  • Die Basis des Valideneinkommens (letztes tatsächlich erzieltes Einkommen vs. statistischer Wert)
  • Die Abzüge im Invalideneinkommen (10 % oder 20 %)
  • Die Berücksichtigung von Sonderfällen (Selbstständigerwerbende, atypische Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigte)

Einordnung in die Rechtsprechung

Die Rechtsprechung zu Art. 18 UVG ist umfangreich und konzentriert sich auf zwei Schwerpunkte:

  1. Kausalzusammenhang und medizinische Begutachtung: Wann ist ein Gesundheitsschaden unfallursächlich? Die Rechtsprechung hat eine komplexe Methodik entwickelt (BGE 125 V 351, BGE 134 V 231, BGE 115 V 133), die den Beweiswert medizinischer Gutachten, die Anforderungen an die Begutachtung und die Rolle von Parteigutachten regelt.

  2. Bemessung des Invaliditätsgrades: Die Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen ist eine der am meisten diskutierten Fragen im Sozialversicherungsrecht. Die jüngste Entwicklung (BGer 8C_254/2025) betrifft die analoge Anwendung der 10 %- und 20 %-Abzüge nach Art. 26bis Abs. 3 IVV auf das UVG-Invalideneinkommen.

Fazit

Art. 18 UVG ist die zentrale Anspruchsgrundlage für die Invalidenrente der Unfallversicherung. Die Norm verweist auf das ATSG und die IVV, die analog anwendbar sind. Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt nach dem Einkommensvergleich mit komplexen Regeln, die durch die Rechtsprechung kontinuierlich weiterentwickelt werden. Die analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV (BGer 8C_254/2025) ist ein jüngstes Beispiel für die Harmonisierung zwischen IV- und UVG-Bereich im Rahmen des ATSG. Die Bagatellgrenze von 10 % und das Referenzalter begrenzen den Anspruch der Rentenleistung auf Fälle mit erheblicher, unfallbedingter Erwerbseinbusse vor dem pensionsfähigen Alter.

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