Art. 18 UVG — Invalidität
Gesetzeswortlaut
Art. 18 UVG (SR 832.20) — Invalidität
1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat.
2 Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen. {: .gesetzeszitat}
Überblick und Bedeutung
Art. 18 UVG ist die zentrale Anspruchsgrundlage für die Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung. Die Norm verweist auf das ATSG (Art. 8: Invaliditätsbegriff; Art. 16: Bemessung des Invaliditätsgrades) und eröffnet den Anspruch auf eine Rente, wenn der Versicherte infolge eines Unfalls zu mindestens 10 % invalid geworden ist. Ein weiteres zentrales Element ist das Referenzalter: Es beträgt nach Art. 21 Abs. 1 AHVG 65 Jahre. Unfälle, die sich nach dessen Erreichen ereignen, begründen keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung; die übrigen Leistungen (namentlich Heilbehandlung nach Art. 10 UVG, Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG und Hilflosenentschädigung nach Art. 26 UVG) bleiben davon unberührt.
Die praktische Bedeutung von Art. 18 UVG liegt in der Bemessung des Invaliditätsgrades: Validen- und Invalideneinkommen sind zu vergleichen, wobei statistische Werte (LSE — Schweizerische Lohnstrukturerhebung), Tabellenlöhne und richterrechtlich entwickelte Korrekturen (leidensbedingter Abzug, Parallelisierung der Vergleichseinkommen) zur Anwendung kommen. Die IVV (SR 831.201) enthält in Art. 26 und Art. 26bis eigene Regeln für die Invalidenversicherung; das Bundesgericht hat 2026 entschieden, dass diese im UVG-Bereich nicht analog anwendbar sind (dazu unten). Für die Unfallversicherung massgebend sind Art. 16 ATSG und — für die vom Bundesrat geregelten Sonderfälle nach Art. 18 Abs. 2 UVG — Art. 28 UVV.
Tatbestandsmerkmale
1. Unfall (Art. 6 UVG)
Der Unfall muss ein versicherter Fall im Sinne von Art. 6 UVG sein — die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (Art. 4 ATSG); erfasst sind ferner die Listenverletzungen nach Art. 6 Abs. 2 UVG. Der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschädigung muss gegeben sein.
2. Invalidität (Art. 8 ATSG)
Der Versicherte muss infolge des Unfalls invalid sein. Art. 8 Abs. 1 ATSG definiert Invalidität als die durch ein Geburtsgebrechen, eine Krankheit oder einen Unfall verursachte, dauernde oder voraussichtlich dauernde Einbusse an Erwerbsfähigkeit. Art. 18 UVG setzt mindestens 10 % Invalidität voraus — unter dieser Schwelle besteht kein Rentenanspruch (Bagatellgrenze).
3. Vor dem Referenzalter
Der Unfall muss sich vor Erreichen des Referenzalters ereignet haben. Das Referenzalter ist in Art. 21 Abs. 1 AHVG geregelt und beträgt seit der AHV-21-Reform einheitlich 65 Jahre. Unfälle nach dem Referenzalter begründen keinen Rentenanspruch; die übrigen Leistungen bleiben offen.
Bemessung des Invaliditätsgrades
Grundlagen (Art. 16 ATSG)
Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt nach dem Einkommensvergleich: Das ohne die Invalidität erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) wird mit dem mit der Invalidität erreichbaren Einkommen (Invalideneinkommen) verglichen. Die Differenz in Prozenten ergibt den Invaliditätsgrad.
Formel: (Valideneinkommen - Invalideneinkommen) / Valideneinkommen × 100 = Invaliditätsgrad (%)
Valideneinkommen
Massgebend ist das Einkommen, das die versicherte Person ohne die Invalidität erzielen könnte. Auszugehen ist vom letzten tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen vor dem Unfall, aufgerechnet auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns; bei starken Schwankungen ist auf einen Durchschnitt abzustellen. Liegt das tatsächlich erzielte Einkommen deutlich unter dem branchenüblichen Wert, kann nach der unfallversicherungsrechtlichen Praxis eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen angezeigt sein (siehe unten).
Achtung. Die in Art. 26 IVV für die Invalidenversicherung getroffene Regelung (Abstellen auf den 95-Prozent-Wert des Zentralwerts der LSE bei einem Minderverdienst von mindestens 5 Prozent) gilt im UVG-Bereich nicht analog — siehe den folgenden Abschnitt.
Invalideneinkommen
Massgebend ist das Einkommen, das die versicherte Person trotz der Unfallfolgen zumutbarerweise noch erzielen könnte:
- Tatsächlich erzieltes Einkommen: Übt die versicherte Person nach dem Unfall eine Tätigkeit aus, die ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit zumutbar und optimal verwertet, ist dieses Einkommen massgebend.
- Statistisches Einkommen: Andernfalls ist auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen (Branche, Kompetenzniveau).
- Leidensbedingter Abzug: Vom Tabellenlohn kann nach der unfallversicherungsrechtlichen Praxis ein Abzug gewährt werden, um behinderungsbedingten Nachteilen Rechnung zu tragen. Massgebend bleibt die dazu ergangene Rechtsprechung; die pauschalen Abzüge von 10 bzw. 20 Prozent nach Art. 26bis Abs. 3 IVV gelten im UVG-Bereich nicht (dazu sogleich).
Analogie von Art. 26bis Abs. 3 IVV im UVG-Bereich — Verneint
Wichtige Korrektur: Das Bundesgericht hat mit BGer 8C_254/2025 (vom 23. Juni 2026, zur Veröffentlichung bestimmt) verneint, dass Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 IVV (Sozialabzug und Einkommensparallelisierung) im Bereich der Unfallversicherung analog anwendbar seien. Zuvor hatte das Tessiner kantonale Verwaltungsgericht diese Normen analog angewandt — das Bundesgericht hob dies auf.
Begründung: (1) Es fehlt an einer echten Gesetzeslücke im Recht der Unfallversicherung; eine analoge Anwendung setzt eine Regelungslücke voraus, die hier nicht besteht (E. 7.5). (2) Die unterschiedliche Rentenschwelle — 10 % im UVG (Art. 18 Abs. 1 UVG) gegenüber 40 % in der IV (Art. 28 Abs. 1 IVG) — spricht gegen eine Analogie: Die niedrigere Schwelle im UVG führt zu mehr Kleinrenten, bei denen die Abzüge ins Gewicht fallen, was systematisch gegen eine Übertragung der IV-Abzüge spricht (E. 7.4.5). (3) Die analoge Anwendung würde eine Ergänzung des normativen Rahmens darstellen, die in die Kompetenz des Verordnungsgebers fällt, nicht in diejenige der Gerichte (E. 7.5; zur Figur des qualifizierten Schweigens als Ausschluss der Lückenfüllung BGE 147 V 2 E. 4 — dort zur beruflichen Vorsorge ergangen, methodisch aber übertragbar).
BGer 8C_682/2025 (vom 6. August 2026) bestätigt diese Rechtsprechung und wendet sie an: Auch dort wurde die analoge Anwendung von Art. 26 IVV (Einkommensparallelisierung) abgelehnt, da die Gründe von 8C_254/2025 mutatis mutandis auch für Art. 26 IVV gelten (BGer 8C_682/2025 E. 7, 8.2).
BGer 8C_188/2026 (vom 6. August 2026) und BGer 8C_65/2026 (vom 6. August 2026, publiziert 31. August 2026) bestätigen 8C_254/2025 erneut und festigen die Praxis:
- Das Bundesgericht bekräftigt, dass der bewusste Verzicht des Gesetzgebers auf eine analoge Regelung im UVG ein qualifiziertes Schweigen darstellt und keine echte Gesetzeslücke vorliegt (E. 7.1 & 7.4.1).
- Die 10 %-Mindestinvaliditätsschwelle des Art. 18 Abs. 1 UVG verbietet pauschale Abzüge nach Art. 26bis Abs. 3 IVV, da diese gerade zu jenen marginalen Rentenansprüchen führen würden, die der Gesetzgeber ausschliessen wollte (E. 7.4.5).
- Zudem verwarf das Gericht die verfassungsrechtliche Rüge einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV): Die sachlichen Differenzen zwischen IV und UVG (unterschiedliche Rentenschwellen, lineare Rente im UVG vs. Stufenrente/lineares Rentensystem im IVG) rechtfertigen unterschiedliche Bemessungsmethoden (BGer 8C_65/2026 E. 7).
Folge für die Praxis: Im UVG-Bereich gelten die bisherigen Korrekturen des Validen- und Invalideneinkommens nach der bisherigen Rechtsprechung weiter. Insbesondere:
- Die Einkommensparallelisierung (Parallelisierung der Vergleichseinkommen) nach 8C_141/2016 E. 5.2.2 bleibt anwendbar, wenn kein GAV-Lohn massgeblich ist.
- Der Sozialabzug nach Art. 26bis Abs. 3 IVV findet im UVG-Bereich keine analoge Anwendung.
Verhältnis zu Art. 16 ATSG
Art. 18 Abs. 2 UVG ermächtigt den Bundesrat, die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen zu regeln und dabei von Art. 16 ATSG abzuweichen. Umgesetzt ist diese Ermächtigung in Art. 28 UVV (SR 832.202) — nicht in der IVV. Art. 28 UVV erfasst vier Sonderfälle:
| Abs. | Sonderfall | Massgebende Grösse |
|---|---|---|
| 1 | Unfallbedingt nicht aufgenommene oder nicht abgeschlossene Berufsausbildung | Einkommen, das im geplanten Beruf erzielbar wäre |
| 2 | Mehrere unselbständige Erwerbstätigkeiten | Behinderung in sämtlichen Tätigkeiten; nicht versicherte oder unentgeltliche Tätigkeiten bleiben ausser Betracht |
| 3 | Vorbestehende, nicht versicherte dauernde Leistungsminderung | Vergleich der beiden bereits geminderten Einkommen |
| 4 | Vorgerücktes Alter als erhebliche Ursache der Erwerbseinbusse | Einkommen einer versicherten Person im mittleren Alter bei entsprechender Gesundheitsschädigung |
Einordnung in die Rechtsprechung
Die Rechtsprechung zu Art. 18 UVG ist umfangreich und konzentriert sich auf zwei Schwerpunkte:
Kausalzusammenhang und medizinische Begutachtung: Wann ist ein Gesundheitsschaden unfallursächlich? Die Rechtsprechung hat eine komplexe Methodik entwickelt (BGE 125 V 351, BGE 134 V 231, BGE 115 V 133), die den Beweiswert medizinischer Gutachten, die Anforderungen an die Begutachtung und die Rolle von Parteigutachten regelt.
Bemessung des Invaliditätsgrades: Die Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen ist eine der am meisten diskutierten Fragen im Sozialversicherungsrecht. Die jüngste Entwicklung betrifft die Verneinung der analogen Anwendung von Art. 26 und 26bis Abs. 3 IVV auf die UVG durch BGer 8C_254/2025 und 8C_682/2025 — der Sozialabzug und die Einkommensparallelisierung nach der neuen IVV gelten im UVG-Bereich nicht analog.
Beweiswert unvollständiger Gutachten und Status quo sine
BGer 8C_165/2026 (vom 4. August 2026) präzisiert die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Gutachten im UVG und bestätigt die Praxis zum Status quo sine:
Gutachten ohne MRI-Bildgebung: Versicherungsmedizinische Beurteilungen, die die entscheidrelevanten MRI-Befunde nicht würdigen, haben stark verminderten Beweiswert und sind als unvollständig und mangelhaft zu qualifizieren. Dies gilt auch, wenn die vorbefassten Ärzte die MRI-Bildgebung nicht eingesehen hatten — die daraus resultierende Kaskade unvollständiger Beurteilungen vermindert den Beweiswert weiter (BGer 8C_165/2026 vom 4. August 2026, E. 4.5; vgl. auch 8C_143/2024 E. 4.2, BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a).
Status quo sine bei degenerativer Überlagerung: Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden kann dahinfallen, wenn ein degenerativer Vorzustand den unfallbedingten Schaden überlagert und der Status quo sine erreicht ist. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Feststellung des Status quo sine auf einer sorgfältigen gutachterlichen Gesamtwürdigung beruht, die den klinischen und bildgebenden Verlauf, den Schadenmechanismus und die Arthroseprogression einbezieht (BGer 8C_165/2026 vom 4. August 2026, E. 4.4; vgl. zum Status quo sine statt vieler BGE 146 V 51 E. 5.1).
Integritätsentschädigung und Leistungseinstellung: Eine bereits zugesprochene Integritätsentschädigung steht der nachträglichen Einstellung von Leistungen nicht entgegen. Der Unfallversicherer kann die durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allfällig Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro einstellen, ohne den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder Revision zu benötigen. Eine rückwirkende Einstellung ist unter der Bedingung möglich, dass keine Leistungen zurückgefordert werden (BGer 8C_165/2026 vom 4. August 2026, E. 4.6; vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1, BGE 150 V 188 E. 7.2).
Fazit
Art. 18 UVG ist die zentrale Anspruchsgrundlage für die Invalidenrente der Unfallversicherung. Die Norm verweist auf das ATSG und die IVV, deren analoge Anwendung jedoch Grenzen hat: BGer 8C_254/2025, 8C_682/2025 und 8C_188/2026 haben klargestellt, dass Art. 26 und 26bis Abs. 3 IVV im UVG-Bereich nicht analog anwendbar sind. Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt nach dem Einkommensvergleich mit den bisherigen Korrekturmethoden (Einkommensparallelisierung nach 8C_141/2016). Zum Beweiswert medizinischer Gutachten präzisiert 8C_165/2026, dass Gutachten ohne MRI-Bildgebung stark verminderten Beweiswert haben und der Status quo sine bei degenerativer Überlagerung zur Leistungseinstellung führen kann. Die Bagatellgrenze von 10 % und das Referenzalter begrenzen den Anspruch der Rentenleistung auf Fälle mit erheblicher, unfallbedingter Erwerbseinbusse vor dem pensionsfähigen Alter.