Rechtsprechung zu Art. 10 UVG
Rechtsprechungssammlung zu Art. 10 UVG
I. Leitentscheide
BGE 134 V 109 (19. Februar 2008, I. sozialrechtliche Abteilung)
- Thema: Art. 10, Art. 16, Art. 18, Art. 19 Abs. 1 UVG; Zeitpunkt des Fallabschlusses; «verfrühte Adäquanzprüfung»; Schleudertrauma-Praxis
- Zitate: 9'924
- Kernaussage: Der Zeitpunkt des Fallabschlusses (unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente) ist derjenige, in dem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann. Eine «verfrühte Adäquanzprüfung» vor dem Fallabschluss ist unzulässig — die Adäquanz ist erst im Rahmen der Rentenprüfung (Art. 19 UVG) zu beurteilen.
- Link: BGE 134 V 109
BGE 118 V 286 (1992, I. sozialrechtliche Abteilung)
- Thema: Art. 6 Abs. 3 UVG; Adäquanz bei physischen Unfallfolgen; Praxismassstab
- Zitate: 11'891
- Kernaussage: Bei physischen Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sie regelmässig bejaht wird. Massgeblich ist der natürliche Kausalzusammenhang.
- Link: BGE 118 V 286
BGE 140 V 356 (14. Juli 2014, I. sozialrechtliche Abteilung)
- Thema: Art. 6 UVG; Adäquanzbeurteilung bei psychischen Beschwerden nach Unfall; HIV-Infektion
- Zitate: 1'736
- Kernaussage: Eine HIV-Infektion ist für sich allein betrachtet adäquanzrechtlich nicht geeignet, das nach der Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) bei der Beurteilung der Unfallkausalität erforderliche Kriterium der besonderen Belastung zu erfüllen. Die Adäquanzprüfung bei psychischen Beschwerden richtet sich nach der Psycho-Praxis.
- Link: BGE 140 V 356
BGE 117 V 369 (19. Dezember 1991, I. sozialrechtliche Abteilung)
- Thema: Art. 6, 16 und 18 UVG, Art. 11 UVV; Schädel-Hirntrauma; Nachweis des natürlichen und Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs
- Zitate: 2'846
- Kernaussage: Beim Schädel-Hirntrauma sind der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang nachzuweisen. Die Beweisanforderungen an den natürlichen Kausalzusammenhang sind hoch, insbesondere bei komplexen neurologischen und psychischen Beschwerdebildern.
- Link: BGE 117 V 369
BGE 137 V 199 (1. Juni 2011, I. sozialrechtliche Abteilung)
- Thema: Art. 10, 16 f. und 19 Abs. 1 UVG; Heilbehandlung und Taggeld; Fallabschluss; Schleudertrauma
- Zitate: 745
- Kernaussage: Bei der Beurteilung des Anspruchs auf Heilbehandlung und Taggeld nach dem UVG (und damit verbunden des Zeitpunktes des Fallabschlusses) kommt die Rechtsprechung zur Adäquanzprüfung erst in jenem Zeitpunkt zur Anwendung, in dem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann. Die Adäquanzprüfung darf nicht «verfrüht» durchgeführt werden.
- Link: BGE 137 V 199
II. Weitere Entscheide
BGE 143 V 148 (2017, I. sozialrechtliche Abteilung)
- Thema: Art. 10, 11, 12, 13, 19 Abs. 1 (Satz 2), Art. 21 Abs. 1 UVG; Anspruch auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Art. 10–13 UVG nach Fallabschluss
- Zitate: 601
- Kernaussage: Art. 21 Abs. 1 UVG, wonach der Unfallversicherer nach dem Fallabschluss Pflegeleistungen zu erbringen hat, bestätigt, dass die Heilbehandlung nach Art. 10 UVG vorübergehend ist und in Pflegeleistungen übergehen kann. Die Kostenvergütungen nach den Art. 10–13 UVG bleiben auch nach dem Fallabschluss relevant, soweit Pflegeleistungen notwendig sind.
- Link: BGE 143 V 148
BGE 130 V 380 (2004, I. sozialrechtliche Abteilung)
- Thema: Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 22 UVG; Art. 9 Abs. 1 und 2 UVV; Voraussetzungen für Fallabschluss
- Zitate: 1'632
- Kernaussage: Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld angestrebte Besserung des Gesundheitszustandes abzuwarten. Der Fallabschluss ist zulässig, wenn die medizinischen Voraussetzungen (keine namhafte Besserung mehr zu erwarten) erfüllt sind.
- Link: BGE 130 V 380
BGE 127 V 102 (2001, I. sozialrechtliche Abteilung)
- Thema: Art. 6 Abs. 1 UVG; Adäquanzbeurteilung; einheitlicher Massstab für alle Leistungen
- Zitate: 4'192
- Kernaussage: Es ist nicht zulässig, im Rahmen der Adäquanzprüfung einen je nach der konkret zur Diskussion stehenden Leistung (Rente oder Heilbehandlung) unterschiedlichen Massstab anzulegen. Die Adäquanz ist einheitlich zu beurteilen, unabhängig davon, welche Leistung beansprucht wird.
- Link: BGE 127 V 102
BGer 8C_637/2013 (11. März 2014, I. sozialrechtliche Abteilung)
- Thema: Art. 10 UVG; Heilbehandlung; Art. 36 UVG; BGG Art. 105, 106; BV Art. 29
- Zitate: 452
- Kernaussage: Bestätigung der Praxis zum Fallabschluss bei physischen Unfallfolgen. Die Leistungseinstellung ist zulässig, wenn der medizinische Endzustand erreicht ist und keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann. Der Anspruch auf Heilbehandlung endet mit der Ablösung des natürlichen Kausalzusammenhangs.
- Link: BGer 8C_637/2013
BGer 8C_888/2013 (2. Mai 2014, I. sozialrechtliche Abteilung)
- Thema: Art. 10 UVG; Art. 19 UVG; Fallabschluss; BGG Art. 105, 106, 65
- Zitate: 337
- Kernaussage: Der Fallabschluss und die damit verbundene Einstellung der Heilbehandlung sind bundesrechtlich zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 UVG erfüllt sind. Die Überprüfung durch das Bundesgericht beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz denmassgeblichen Massstab richtig angewendet hat.
- Link: BGer 8C_888/2013
Letzte Aktualisierung: 2026-07-20