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Art. 10 UVG — Heilbehandlung

Gesetzeswortlaut

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Art. 10 UVG — Heilbehandlung

1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:

a. die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;

b. die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;

c. die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;

d. die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;

e. die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.

2 Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.

3 Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.

(Fedlex-Stand: 1. Januar 2026 — SR 832.20; Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017)

Vorbemerkungen

Stellung und Bedeutung

1 Kernleistung der Unfallversicherung. Art. 10 UVG ist die zentrale Leistungsbestimmung der obligatorischen Unfallversicherung. Er begründet den Anspruch auf Heilbehandlung der Unfallfolgen und bildet damit das Fundament sämtlicher vorübergehenden Leistungen. Die Heilbehandlung nach Art. 10 UVG ist — wie das Taggeld nach Art. 16 f. UVG und anders als die Invalidenrente nach Art. 18 ff. UVG — eine vorübergehende Leistung (BGE 134 V 109 E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 137 V 199 E. 5.1).

2 Dogmatische Einordnung. Art. 10 UVG steht im ersten Kapitel des UVG (Individuelle Leistungen). Er setzt einen ** Versicherungsfall** nach Art. 6 UVG voraus: Nur wenn ein Unfall im Sinne des Art. 6 Abs. 1 UVG (Berufsunfall, Nichtberufsunfall, Berufskrankheit) oder eine der in Art. 6 Abs. 2 genannten Körperschädigungen vorliegt, entsteht der Anspruch auf Heilbehandlung. Der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden (Art. 6 Abs. 3 UVG) ist auch für Art. 10 UVG massgeblich.

3 Systematischer Zusammenhang. Die Heilbehandlung nach Art. 10 UVG wird ergänzt durch das Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit (Art. 16 f. UVG), die Invalidenrente bei dauernder Erwerbsminderung (Art. 18 ff. UVG) und die Integritätsentschädigung bei dauerhafter Einbusse der körperlichen oder geistigen Integrität (Art. 24 UVG). Der Übergang von der vorübergehenden Heilbehandlung zur Dauerrente ist im Fallabschluss geregelt (Art. 19 UVG).


Abs. 1 — Anspruchsvoraussetzungen und Leistungskatalog

Anspruchsvoraussetzungen

4 Versicherter. Anspruchsberechtigt ist der Versicherte, d.h. jede Person, die nach Art. 2 UVG obligatorisch versichert ist. Der Anspruch entsteht mit dem Versicherungsfall (Unfall) und besteht so lange, wie der natürliche und — bei psychischen und psychosomatischen Folgen — adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden andauert.

5 Zweckmässige Behandlung. Der Anspruch besteht auf die «zweckmässige» Behandlung der Unfallfolgen. «Zweckmässig» bedeutet medizinisch indiziert und geeignet, die Unfallfolgen zu beheben oder zu lindern. Die Zweckmässigkeit wird von der Durchführerin (in der Regel SUVA) auf der Grundlage ärztlicher Gutachten beurteilt. Eine Behandlung, die medizinisch nicht indiziert ist oder nicht der Heilung der Unfallfolgen dient, fällt nicht unter Art. 10 UVG.

Leistungskatalog (Abs. 1 lit. a–e)

6 Lit. a — Ambulante Behandlung. Die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt, auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson, durch den Chiropraktor sowie die ambulante Behandlung in einem Spital. Die chiropraktische Behandlung wurde 2017 ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen (Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015).

7 Lit. b — Arzneimittel und Analysen. Vom Arzt oder Zahnarzt verordnete Arzneimittel und Analysen sind Bestandteil der Heilbehandlung. Die Verordnung muss medizinisch indiziert und auf die Behandlung der Unfallfolgen gerichtet sein.

8 Lit. c — Stationäre Behandlung. Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals. Die Kosten für eine Privat- oder Halbprivatabteilung werden nur übernommen, wenn die medizinische Notwendigkeit dies erfordert (z.B. Einzelzimmer bei Infektionsgefahr).

9 Lit. d — Nach- und Badekuren. Ärztlich verordnete Nach- und Badekuren sind erfasst, sofern sie der Heilung der Unfallfolgen dienen. Die Kuren müssen medizinisch indiziert und in ihrem Umfang zweckmässig sein.

10 Lit. e — Heilung dienliche Mittel und Gegenstände. Hierunter fallen medizinische Hilfsmittel, die der Heilung dienen (z.B. Bandagen, Orthesen, Heilmittel). Abzugrenzen ist von den Dauerhilfsmitteln nach Art. 21 UVG (z.B. Prothesen, Rollstühle), die einen eigenen Anspruchstatbestand bilden.


Abs. 2 — Freie Arztwahl

11 Grundsatz. Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen. Die freie Arztwahl ist ein zentrales Element des UVG und unterscheidet die Unfallversicherung von der Krankenversicherung (KVG), wo die freie Arztwahl durch die Krankenversicherungsgesetzgebung eingeschränkt sein kann.

12 Grenzen. Die freie Arztwahl wird durch das Kostenerstattungsprinzip begrenzt: Die Versicherung übernimmt nur die Kosten, die für die zweckmässige Behandlung anfallen. Wählt der Versicherte eine teurere Behandlungsform, die medizinisch nicht indiziert ist, muss er die Mehrkosten selbst tragen.


Abs. 3 — Bundesratskompetenzen

13 Nähere Umschreibung. Der Bundesrat kann die Leistungspflicht näher umschreiben. Dies ist durch die Unfallverhütungsverordnung (UVV) und die Hilfsmittelverordnung (HVI) geschehen. Der Bundesrat kann auch die Kostenvergütung für Behandlungen im Ausland begrenzen.

14 Pflege zu Hause. Seit der Revision von 2017 kann der Bundesrat festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat (zweiter Satz Abs. 3). Dies ermöglicht die Verlagerung von stationären in ambulante Pflegeleistungen.


Fallabschluss — Übergang von Heilbehandlung zur Invalidenrente

Dogmatische Grundlage

15 Begriff des Fallabschlusses. Der Fallabschluss ist der Zeitpunkt, zu dem die Durchführerin die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung nach Art. 10 UVG, Taggeld nach Art. 16 f. UVG) einstellt und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente (Art. 18 ff. UVG) prüft. Der Zeitpunkt des Fallabschlusses ergibt sich aus Art. 19 Abs. 1 UVG: Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 3.2; BGE 137 V 199 E. 5.1).

16 Verhältnis zu Art. 6 UVG (Adäquanz). Beim Fallabschluss ist zu prüfen, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden noch besteht. Bei physischen Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung praktisch keine Rolle — sie ist nach BGE 118 V 286 bei physischen Folgen regelmässig bejaht (BGE 118 V 286). Bei psychischen und psychosomatischen Beschwerden ist die Adäquanzprüfung nach der Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) durchzuführen; eine «verfrühte Adäquanzprüfung» vor dem Fallabschluss ist unzulässig (BGE 134 V 109 E. 4.1; BGE 127 V 102).

Schleudertrauma-Praxis

17 Besonderheiten beim Schleudertrauma. Bei Schleudertraumen (HWS-Distorsionen) wendet das Bundesgericht eine spezielle Praxis an: Heilbehandlung und Taggeld werden so lange gewährt, bis der medizinische Endzustand erreicht ist. Der Fallabschluss darf nicht allein wegen fehlender Adäquanz erfolgen — die Adäquanzprüfung ist erst im Rahmen der Rentenprüfung (Art. 19 UVG) vorzunehmen (BGE 137 V 199 E. 5.2; BGE 134 V 109 E. 4.2).

Pflegeleistungen nach Fallabschluss

18 Art. 21 Abs. 1 UVG. Nach dem Fallabschluss kann der Versicherte Anspruch auf Pflegeleistungen nach Art. 21 Abs. 1 UVG haben. Diese sind von der Heilbehandlung nach Art. 10 UVG zu unterscheiden: Pflegeleistungen dienen der Erhaltung oder Linderung des Zustands, nicht der Heilung (BGE 143 V 148 E. 5.2). Der Unfallversicherer bleibt auch nach dem Fallabschluss leistungspflichtig, soweit Pflegeleistungen notwendig sind.

Voraussetzungen für den Fallabschluss

19 Beurteilungskriterien. Der Unfallversicherer kann den Fall abschliessen, wenn die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld angestrebte Besserung des Gesundheitszustandes erreicht ist und von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann (BGE 130 V 380 E. 4). Die Beurteilung erfordert eine umfassende medizinische Abklärung; der Zeitpunkt des Fallabschlusses ist im Einzelfall durch ärztliche Gutachten zu belegen.


Praxisfragen

1. Heilbehandlung vs. Pflege nach Fallabschluss

20 Die Abgrenzung zwischen Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Pflegeleistungen (Art. 21 Abs. 1 UVG) ist in der Praxis häufig umstritten. Heilbehandlung zielt auf die Heilung oder Besserung der Unfallfolgen ab, Pflege auf die Erhaltung oder Linderung des Zustands. Der Übergang erfolgt mit dem Fallabschluss. BGE 143 V 148 bestätigt, dass der Unfallversicherer auch nach dem Fallabschluss für Pflegeleistungen aufkommen muss, sofern diese unfallbedingt sind.

2. Heilbehandlung bei psychischen Beschwerden

21 Bei psychischen und psychosomatischen Beschwerden nach einem Unfall ist die Adäquanzprüfung nach der Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) durchzuführen. Eine «verfrühte Adäquanzprüfung» — d.h. eine Adäquanzprüfung vor dem Fallabschluss mit dem Ziel, die Heilbehandlung einzustellen — ist unzulässig (BGE 134 V 109 E. 4.1). Die Adäquanz ist erst im Rahmen der Rentenprüfung nach Art. 19 UVG zu beurteilen.


Literatur

  • Ueli Kieser, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl. 2022, Art. 10 N. 1 ff.
  • Peter Breitschmid, Heilbehandlung und Fallabschluss im UVG, HAVE 2018 S. 295 ff.
  • Georg E. Schmidt, Das Schleudertrauma in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, SVR 2015 S. 3 ff.
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