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Rechtsprechung zu Art. 9 UVG — Berufskrankheiten

I. Leitentscheide (BGE)

Covid-19-Infektion und Long-Covid: Erfordernis eines spezifischen Berufsrisikos bei Arbeiten im Spital

BGE 150 V 460 (Urteil 8C_582/2022 vom 12. Juli 2024)

  • Thema: Doppelliste (Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV), Covid-19, Spitalpersonal, Abgrenzung zur Generalklausel (Art. 9 Abs. 2 UVG).
  • Kernaussage: Die natürliche Vermutung einer berufsbedingten Infektion nach Art. 9 Abs. 1 UVG i.V.m. Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV greift bei Spitalpersonal nur, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit verrichtet, die mit dem spezifischen Ansteckungsrisiko des gefährdenden Arbeitsplatzes verbunden ist (direkte Betreuung akut Infizierter oder Umgang mit Erregern). Eine Klinikpsychologin ohne direkte Pflegeaufgaben ist diesem spezifischen Berufsrisiko nicht ausgesetzt, selbst wenn Ansteckungen im Kollegium erfolgten. Ein Scheitern an den Voraussetzungen der Doppelliste kann nicht über die Generalklausel nach Art. 9 Abs. 2 UVG umgangen werden, da diese nur für nicht im Verordnungsanhang aufgeführte «andere Krankheiten» subsidiär zur Verfügung steht (E. 4.7 und 4.9).
  • Einschlägig für: Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 UVG.

Epikondylitis radialis: Beweisanforderungen bei Volkskrankheiten und Bindung an Verwaltungspraxis

BGE 126 V 183 (Urteil vom 3. August 2000)

  • Thema: Generalklausel (Art. 9 Abs. 2 UVG), Epikondylitis radialis (Tennisellbogen), Maurerpolier, epidemiologischer Nachweis (relatives Risiko RR ≥ 4), Grundsatz der Parallelität der Formen (Art. 5 Abs. 1 BV).
  • Kernaussage: Bei Krankheiten mit hoher Verbreitung in der Allgemeinbevölkerung (Volkskrankheiten wie Epikondylitis oder Arthrosen) setzt die Anerkennung unter der Generalklausel von Art. 9 Abs. 2 UVG voraus, dass die Berufsgruppe mindestens viermal häufiger betroffen ist als der Bevölkerungsdurchschnitt (relatives Risiko von mindestens 4, korrespondierend zum 75%-Kausalitätsanteil). Wenn medizinisch feststeht, dass ein Leiden von seiner Natur her multifaktoriell und nicht berufsbedingt ist, scheidet der Kausalitätsbeweis im Einzelfall aus. Will die Suva eine früher publizierte Praxis zur Anerkennung bestimmter Krankheitsbilder aufgeben, gebietet das Rechtsstaatsprinzip der Parallelität der Formen eine entsprechende Veröffentlichung (E. 4c und 5b).
  • Einschlägig für: Art. 9 Abs. 2 UVG.

Festlegung der Kausalitätsstufen (50 % vs. 75 %) und Berücksichtigung der gesamten Berufstätigkeit

BGE 119 V 200 (Urteil vom 7. April 1993)

  • Thema: Kausalitätsstufen bei Art. 9 Abs. 1 (vorwiegend > 50 %) und Art. 9 Abs. 2 UVG (stark überwiegend ≥ 75 %), Schulterleiden eines Zahnarztes, Berücksichtigung von Expositionszeiten vor dem Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984.
  • Kernaussage: Unter «vorwiegender» Verursachung nach Art. 9 Abs. 1 UVG ist ein Anteil von mehr als 50 % im gesamten Ursachenspektrum zu verstehen, während «stark überwiegend» gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG einen Kausalanteil von mindestens 75 % verlangt. Bei der Beurteilung, ob eine Krankheit nach der Generalklausel beruflich bedingt ist, ist die gesamte, auch die vor dem 1. Januar 1984 ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen; eine Begrenzung auf Zeiten nach Inkrafttreten des UVG würde den Zweck der Auffangklausel vereiteln (E. 2 und 5c).
  • Einschlägig für: Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 UVG.

Gesetzgeberische Ratio des 75-Prozent-Erfordernisses bei der Generalklausel

BGE 114 V 109 (Urteil vom 29. April 1988)

  • Thema: Gesetzliche Schranke der Generalklausel, Kausalitätsgrenze von 75 % («stark überwiegend»), Entstehungsgeschichte im Bundesparlament.
  • Kernaussage: Der Begriff «stark überwiegend» in Art. 9 Abs. 2 UVG liegt in der Mitte zwischen «vorwiegend» (mehr als 50 %) und «ausschliesslich» (100 %) und verlangt einen Verursachungsanteil der beruflichen Tätigkeit von mindestens drei Vierteln (75 %). Die parlamentarischen Beratungen belegen, dass der Gesetzgeber bewusst an diesem strengen Schwellenwert festhielt, um eine Verwässerung der Grenze zwischen der allgemeinen Krankenversicherung und der Unfallversicherung zu verhindern (E. 3c).
  • Einschlägig für: Art. 9 Abs. 2 UVG.

Asbeststaubexposition und Bronchialkarzinom: Kausalitätsnachweis bei konkurrierendem Tabakkonsum

BGE 133 V 421 (Urteil U 249/06 vom 16. Juli 2007)

  • Thema: Listenstoffe (Anhang 1 Ziff. 1 UVV: Asbeststaub), Bronchialkarzinom, Konkurrenzursache Zigarettenkonsum, Schwellenwert von 25 Faserjahren.
  • Kernaussage: Eine Asbeststaubexposition nach Art. 9 Abs. 1 UVG kann als überwiegende Ursache (> 50 %) eines Bronchialkarzinoms nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil der Versicherte durch starken Tabakkonsum ein erhöhtes Grundrisiko trug. Da Asbest und Tabakrauch multiplikativ zusammenwirken, bleibt das relative Risiko der asbestbedingten Krebserkrankung auch bei Rauchern proportional erhöht. Bei Fehlen einer histologisch nachweisbaren Asbestose kann die Verdoppelung des Erkrankungsrisikos über eine kumulative Dosis von mindestens 25 Faserjahren erreicht werden (E. 5.2 und 7.1).
  • Einschlägig für: Art. 9 Abs. 1 UVG.

Gleichstellung der richtunggebenden Verschlimmerung vorbestehender Gesundheitsschäden

BGE 117 V 354 (Urteil vom 17. September 1991)

  • Thema: Vorzustand, Verschlimmerung durch Listenstoffe oder berufliche Tätigkeit, Gleichstellung von Erstverursachung und Verschlimmerung.
  • Kernaussage: Die durch Listenstoffe oder Listenarbeiten (Art. 9 Abs. 1 UVG) oder durch die berufliche Tätigkeit (Art. 9 Abs. 2 UVG) bewirkte qualifizierte Verschlimmerung einer bereits vorbestandenen Krankheit wird der eigentlichen Verursachung gleichgestellt. Die wirtschaftlichen Folgen einer verminderten Erwerbsfähigkeit sind für die betroffene Person dieselben, weshalb eine Ungleichbehandlung von Erstentstehung und Verschlimmerung dem Schutzzweck der Unfallversicherung widerspräche (E. 4c).
  • Einschlägig für: Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 UVG.

Adäquanzbeurteilung bei psychischen Begleit- und Folgestörungen von Berufskrankheiten

BGE 125 V 456 (Urteil vom 10. November 1999)

  • Thema: Psychische Fehlentwicklungen bei anerkannter Berufskrankheit, Nichtanwendbarkeit der Unfall-Adäquanzkriterien (BGE 115 V 133), allgemeine Lebenserfahrung.
  • Kernaussage: Entwickeln sich im Gefolge einer physischen Berufskrankheit psychische Störungen, findet die differenzierte Adäquanzrechtsprechung für Unfallereignisse (BGE 115 V 133) keine Anwendung, weil typische unfallbezogene Kriterien (wie Dramatik des Ereignisses oder Schleudertrauma) bei schleichenden Berufskrankheiten nicht greifen. Die Adäquanz beurteilt sich direkt nach der allgemeinen Formel, ob die Berufskrankheit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, eine seelische Störung der eingetretenen Art zu bewirken (E. 4).
  • Einschlägig für: Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 UVG.

II. Weitere Bundesgerichts- und kantonale Entscheide

Keine Vorwirkung der Unfallversicherung bei ausländischen Expositionszeiten ohne UVG-Deckung

BGer 8C_71/2022 vom 17. August 2022

  • Thema: Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 UVG, Knie-Gonarthrose bei Fliesenleger, Expositionszeiten in Kanada, Nachwirkung vs. Vorwirkung der obligatorischen Unfallversicherung.
  • Kernaussage: Bei der Prüfung der Mindestexpositionsdauer nach Art. 9 Abs. 2 UVG dürfen Berufsjahre im Ausland, während derer keine obligatorische UVG-Versicherungsdeckung bestand, nicht angerechnet werden. Die Versicherungsdeckung entfaltet bei späterem Krankheitsausbruch zwar eine Nachwirkung, jedoch keine Vorwirkung für vor Beginn der Deckung erlittene Schadenseinwirkungen. Das Bundesgericht hob den gegenteiligen Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts St. Gallen auf (E. 4.3).
  • Einschlägig für: Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 UVG.

Ausschluss von Burnout und Erschöpfungsdepressionen unter der Generalklausel

BGer 2C_373/2021 vom 22. Februar 2022

  • Thema: Art. 9 Abs. 2 UVG, Burnout-Syndrom, Erschöpfungsdepression, Fehlen einer tätigkeitsspezifischen organischen Schädigung.
  • Kernaussage: Psychische Leiden wie ein Burnout oder eine Erschöpfungsdepression infolge beruflicher Überlastung stellen nach schweizerischem Sozialversicherungsrecht keine Berufskrankheiten im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG dar. Da sie sich aus einer Gemengelage von persönlicher Disposition, allgemeinem Lebensstress und Arbeitsbelastung entwickeln, fehlt es am Nachweis einer zu mindestens 75 % ausschliesslich berufsbezogenen Schadensursache (E. 3.2).
  • Einschlägig für: Art. 9 Abs. 2 UVG.

Diskushernie und degenerative Wirbelsäulenleiden: Scheitern an der 75-Prozent-Hürde

ZH SVG UV.2024.00109 vom 16. Juli 2025

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Art. 9 Abs. 2 UVG, lumbale Diskushernie bei Türmonteur, körperliche Schwerarbeit, degenerative Genese.
  • Kernaussage: Eine bandscheibenbedingte Nervenwurzelkompression (Diskushernie) bei einem langjährig tätigen Türmonteur erreicht die 75%-Schwelle von Art. 9 Abs. 2 UVG nicht. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen sind in der Bevölkerung weit verbreitet; die blosse Tatsache körperlich schwerer Lastentragung vermag den vollen Beweis einer stark überwiegenden berufsbedingten Verursachung nicht zu erbringen (E. 4.2).
  • Einschlägig für: Art. 9 Abs. 2 UVG.

Covid-19-Erkrankung bei Spitalpersonal: Untersuchungspflicht zur tatsächlichen Exposition

ZH SVG UV.2022.00114 vom 15. Dezember 2022

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Art. 9 Abs. 1 UVG i.V.m. Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV, Covid-19, Spitaltätigkeit, Rückweisung zur Sachverhaltsabklärung.
  • Kernaussage: Ist eine im Spital beschäftigte Person während der Pandemie an Covid-19 erkrankt, darf der Versicherer die Leistungspflicht nicht pauschal mit dem Verweis auf ein allgemeines Lebensrisiko ablehnen. Es ist im Einzelfall vertieft abzuklären, ob die versicherte Person am Arbeitsplatz Patientenkontakt hatte oder in einem kontaminierten Spitalbereich eingesetzt war, welcher die natürliche Kausalitätsvermutung begründet (E. 2.3).
  • Einschlägig für: Art. 9 Abs. 1 UVG.

Karpaltunnelsyndrom (KTS) bei repetitiver manueller Tätigkeit einer Kassierin

ZH SVG UV.2009.00279 vom 19. Dezember 2011

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 UVG, Karpaltunnelsyndrom, Arbeit an Supermarktkasse, Handgelenksbeugung.
  • Kernaussage: Das Karpaltunnelsyndrom figuriert nicht als eigenständige Listenkrankheit im Anhang 1 UVV, und die Tätigkeit als Kassierin erfüllt mangels hochfrequenter Vibrationen (Presslufthämmer) nicht den Tatbestand von Ziff. 2 lit. a UVV. Unter der Generalklausel scheiterte der Anspruch, da das KTS multifaktoriell bedingt ist (anatomische Enge, hormonelle Faktoren, Alter) und repetitive Kassenarbeit die 75%-Kausalitätsschwelle nicht erreicht (E. 2.2).
  • Einschlägig für: Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 UVG.

Lärmschwerhörigkeit: Abgrenzung zur Altersschwerhörigkeit und Nachweis der 50-Prozent-Schwelle

SG VSG UV 2022/54 vom 15. Juni 2023

  • Kanton: St. Gallen
  • Thema: Art. 9 Abs. 1 UVG i.V.m. Anhang 1 Ziff. 2 lit. a UVV, Gehörschädigung durch Lärm, C5-Senke, Presbyakusis (Altersschwerhörigkeit).
  • Kernaussage: Die Anerkennung einer berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit setzt voraus, dass der berufsbedingte Lärm (Dauerschallpegel Leq ≥ 85 dB(A)) im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmacht. Zeigt das Tonaudiogramm statt der typischen C5-Senke bei 4000 Hz einen symmetrischen, flachen Hochtonabfall, der mit dem Alter der versicherten Person korrespondiert, überwiegt die degenerative Altersschwerhörigkeit und der Anspruch entfällt (E. 2.2).
  • Einschlägig für: Art. 9 Abs. 1 UVG.

Pleuramesotheliom nach jahrzehntelanger Latenzzeit und Bemessung der Integritätsentschädigung

ZH SVG UV.2004.00333 vom 7. Juni 2006

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Listenstoffe (Asbeststaub), Pleuramesotheliom, Latenzzeit von 30 bis 40 Jahren, Ausbruchszeitpunkt (Art. 9 Abs. 3 UVG), Integritätsentschädigung bei absehbarer Todesfolge.
  • Kernaussage: Bei asbestbedingten bösartigen Tumoren wie dem Pleuramesotheliom greift die volle Leistungspflicht des Unfallversicherers auch dann, wenn zwischen der beruflichen Asbestexposition und dem Ausbruch der Krankheit (erstmalige ärztliche Behandlung oder Arbeitsunfähigkeit) mehrere Jahrzehnte vergangen sind. Einem an einem malignen Pleuramesotheliom erkrankten Versicherten steht eine Integritätsentschädigung von mindestens 80 % bis 100 % zu (E. 3.2).
  • Einschlägig für: Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 UVG.

Letzte Aktualisierung: 14. Oktober 2026