Art. 9 UVG — Berufskrankheiten
Gesetzeswortlaut
1 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.
2 Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.
3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.28
27 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
28 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
Die beiden Säulen des Berufskrankheitenrechts auf einen Blick
| Kriterium | Abs. 1: Listenstoffe und Listenarbeiten | Abs. 2: Generalklausel |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 9 Abs. 1 UVG i.V.m. Anhang 1 UVV | Art. 9 Abs. 2 UVG (subsidiäre Auffangklausel) |
| Kausalitätserfordernis | ausschliesslich oder vorwiegend (> 50 % Kausalanteil) | ausschliesslich oder stark überwiegend (≥ 75 % Kausalanteil) |
| Beweiserleichterung | Natürliche Vermutung: Vorliegen der Listenkrankheit und Verrichtung der Listenarbeit begründet Kausalität | Keine Vermutung: Voller Nachweis der 75%-Kausalität durch die versicherte Person |
| Geltungsbereich | Im Anhang 1 UVV abschliessend aufgezählte Stoffe und Arbeiten | Nur «andere», im Verordnungsanhang nicht erfasste Krankheiten |
| Typische Beispiele | Asbestose, Mesotheliom, Bäckerasthma, Lärmschwerhörigkeit, Hepatitis C bei Pflegepersonal | Knie-Gonarthrose bei Bodenlegern (unter engen Kriterien), Sehnenscheidenentzündungen |
| Volkskrankheiten | – | Hohe Hürde: Relatives Risiko in der Berufsgruppe muss vierfach erhöht sein (RR ≥ 4) |
Überblick und Bedeutung
Art. 9 UVG regelt die Berufskrankheiten als eigenständigen Versicherungsfall der obligatorischen Unfallversicherung neben dem Berufs- und dem Nichtberufsunfall (Art. 6 Abs. 1 UVG). Das Institut der Berufskrankheit löste historisch die verschuldensunabhängige Arbeitgeberhaftpflicht nach dem Fabrikgesetz von 1877 ab und führt diese im System der sozialen Unfallversicherung als Gefährdungshaftung fort (BGE 150 V 460 E. 4.2). Während der Unfallbegriff ein plötzliches, unvorhersehbares und zeitlich punktuelles Geschehen verlangt (Art. 4 ATSG), erfasst die Berufskrankheit typischerweise schleichende, kumulative oder wiederkehrende Einwirkungen physikalischer, chemischer oder biologischer Art am Arbeitsplatz.
Das schweizerische System beruht auf einem dualen Modell:
- Das Listensystem (Abs. 1): Krankheiten, die durch schädigende Stoffe (einfache Liste in Anhang 1 Ziff. 1 UVV) oder bestimmte gefährdende Arbeiten (Doppelliste in Anhang 1 Ziff. 2 UVV) hervorgerufen werden. Hier genügt eine vorwiegende Verursachung (mehr als 50 %), und bei typischer Exposition greift eine beweisrechtliche natürliche Vermutung zugunsten der versicherten Person.
- Die Generalklausel (Abs. 2): Ein subsidiärer Auffangtatbestand für alle übrigen Krankheiten, die der Verordnungsgeber nicht erfasst hat. Zum Schutz der Grenze zwischen der allgemeinen Krankenversicherung (KVG) und der Unfallversicherung (UVG) verlangt das Gesetz hier eine stark überwiegende Verursachung von mindestens 75 % (BGE 114 V 109 E. 3c).
Die praktische Bedeutung der Norm liegt im Leistungsunterschied: Wird ein Leiden als Berufskrankheit anerkannt, übernimmt die Unfallversicherung die vollen Heilungskosten ohne Franchise und Selbstbehalt (Art. 10 UVG), richtet Taggelder von 80 % ab dem dritten Tag aus (Art. 16 UVG) und gewährt bei dauernder Beeinträchtigung Renten (Art. 18 UVG) sowie Integritätsentschädigungen (Art. 24 UVG). Gelingt der Nachweis nicht, verbleibt der versicherten Person lediglich die Deckung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung mit Kostenbeteiligung und ohne unfallversicherungsrechtliche Geldleistungen.
Prüfschema: Die Tatbestandsmerkmale in ihrer Prüfungsreihenfolge
Die nachfolgende Tabelle definiert das dogmatische Prüfraster für die Anerkennung einer Berufskrankheit. Jede Zeile bildet zugleich einen Hauptabschnitt der Kommentierung:
| Nr. | Tatbestandsmerkmal | Was zu prüfen ist | Behauptungs- und Beweislast / Beweismass | Abschnitt |
|---|---|---|---|---|
| 0 | Vorfrage: Versicherungsdeckung und Ausbruchszeitpunkt (Abs. 3) | Bestand während der beruflichen Schädigung/Exposition eine UVG-Deckung? Wann trat der Ausbruch ein (ärztliche Behandlung / Arbeitsunfähigkeit)? | Versicherte Person; überwiegende Wahrscheinlichkeit. Nachwirkung bejaht, Vorwirkung verneint | A |
| 1 | Listenstoffe und Listenarbeiten (Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 UVV) | Liegt ein Listenstoff (Ziff. 1) oder eine arbeitsbedingte Erkrankung durch Listenarbeiten (Ziff. 2) vor? Ist die Kausalität vorwiegend (> 50 %)? | Versicherte Person für Exposition; es gilt die natürliche Kausalitätsvermutung (Gegenbeweis beim Versicherer) | B |
| 2 | Generalklausel für Nicht-Listenkrankheiten (Abs. 2) | Handelt es sich um eine «andere Krankheit»? Ist sie stark überwiegend (≥ 75 %) beruflich verursacht? Bei Volkskrankheiten: Relatives Risiko RR ≥ 4? | Volle Beweislast bei der versicherten Person; keine Vermutung; überwiegende Wahrscheinlichkeit | C |
| 3 | Kausalität bei Vorzuständen: Richtunggebende Verschlimmerung | Wurde eine vorbestandene Krankheit durch Listenstoffe (> 50 %) oder berufliche Arbeit (≥ 75 %) qualifiziert verschlimmert? | Versicherte Person; Gleichstellung mit der Erstentstehung | D |
| 4 | Psychische Begleit- und Folgestörungen | Stehen psychische Fehlentwicklungen in adäquatem Kausalzusammenhang mit einer physischen Berufskrankheit? | Versicherte Person; Adäquanz nach allgemeiner Lebenserfahrung (keine Schleudertrauma-Formel) | E |
| 5 | Rechtsfolgen: Gleichstellung mit dem Berufsunfall (Abs. 3 Satz 1) | Entstehen Ansprüche auf Pflegeleistungen (Art. 10), Taggeld (Art. 16), Invalidenrente (Art. 18) oder Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG)? | Gesetzliche Rechtsfolge bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale | F |
Kommentierung
A. Versicherungsdeckung und Ausbruchszeitpunkt (Abs. 3)
Art. 9 Abs. 3 Satz 2 UVG fingiert den Versicherungsfall: Eine Berufskrankheit gilt in dem Zeitpunkt als ausgebrochen, in dem die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG wird. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers knüpft indessen nach dem Kausalitätsprinzip an die Einwirkung der Schadensursache an: Entscheidend ist, ob die versicherte Person während der krankheitsverursachenden Exposition obligatorisch unfallversichert war (BGer 8C_71/2022 vom 17. August 2022, E. 4.3).
Sachverhalt aus den Akten: Der kanadisch-schweizerische Fliesenleger
Ein 1963 geborener Versicherter war von 1990 bis 2010 in Kanada ununterbrochen als Boden- und Plattenleger tätig. Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2010 arbeitete er bis 2020 als fest angestellter Fliesenleger bei einem Schweizer Bauunternehmen und war bei der Suva obligatorisch unfallversichert. Im Januar 2020 meldete der Arbeitgeber anhaltende Knieprobleme und Knieschwellungen. Die Suva holte eine arbeitsmedizinische Beurteilung ein. Der Arbeitsmediziner stellte fest, dass die 10-jährige Tätigkeit in der Schweiz rund 11'000 Stunden kniende Belastung umfasste; für die Anerkennung einer berufsbedingten Knie-Gonarthrose unter der Generalklausel (75%-Kausalitätsanteil) sei arbeitsmedizinisch jedoch eine Mindestbelastung von 17'000 Stunden kniender Tätigkeit erforderlich. Die Suva lehnte Leistungen ab. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob die Ablehnung auf: Unter Hinweis auf BGE 119 V 200 rechnete es die 20 kanadischen Berufsjahre an, womit die 17'000 Stunden weit überschritten waren. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Suva gut: Ausländische Arbeitsjahre ohne schweizerische UVG-Deckung dürfen nicht angerechnet werden. Die Unfallversicherung entfaltet bei späterem Ausbruch zwar eine Nachwirkung, aber keine Vorwirkung (BGer 8C_71/2022 vom 17. August 2022, E. 4.3).
Zweiseitige Grenzkasuistik: Nachwirkung vs. Vorwirkung
- Nachwirkung bejaht (Anspruch geschützt): Ein langjährig im Tief- und Isolationsbau exponierter Arbeitnehmer atmete bis 1978 Asbeststäube ein. 2005 wurde ein malignes Pleuramesotheliom diagnostiziert. Obwohl das Arbeitsverhältnis und die Versicherungsunterstellung seit Jahrzehnten beendet waren, haftet der damalige Unfallversicherer vollumfänglich, weil die schädigende Einwirkung in eine versicherte Epoche fiel und der Ausbruch nach Art. 9 Abs. 3 UVG massgebend ist (ZH SVG UV.2004.00333 vom 7. Juni 2006, E. 3.2).
- Vorwirkung verneint (Anspruch abgewiesen): Ein Plattenleger absolvierte den überwiegenden Teil seiner knienden Berufsbelastung im Ausland ohne schweizerische UVG-Unterstellung. Die in der Schweiz verbrachten zehn Berufsjahre genügten nicht, um die Knie-Gonarthrose zu mindestens 75 % zu erklären. Der Unfallversicherer haftet nicht für vor Beginn der Versicherungsdeckung eingetretene Risiken (BGer 8C_71/2022 vom 17. August 2022, E. 4.3).
Leitsatz. Die obligatorische Unfallversicherung entfaltet für berufsbedingte Gesundheitsschäden eine Nachwirkung, wenn die Krankheit erst nach Ende der Versicherungsunterstellung ausbricht; sie gewährt hingegen keine Vorwirkung für schädigende Einwirkungen, die sich vor Beginn der Versicherungsdeckung ereignet haben.
B. Listenstoffe und Listenarbeiten (Abs. 1)
Art. 9 Abs. 1 UVG normiert das System der Listenkrankheiten. Der Bundesrat hat die Liste in Anhang 1 zur UVV erlassen. Sie besteht aus zwei Teilen: Ziffer 1 führt chemische und toxische Stoffe auf (einfache Stoffliste), während Ziffer 2 physikalische Einwirkungen (lit. a) sowie eine Doppelliste bestimmter Arbeiten und korrespondierender arbeitsbedingter Erkrankungen (lit. b) umschreibt (BGE 150 V 460 E. 4.1).
Das Kausalitätserfordernis ist herabgesetzt: Das Gesetz verlangt eine «vorwiegende» Verursachung. Dies bedeutet nach konstanter Judikatur einen Anteil von mehr als 50 % im gesamten Ursachenspektrum (BGE 119 V 200 E. 2a; BGE 114 V 109 E. 3c).
Die natürliche Kausalitätsvermutung und ihre Grenzen
Ist eine Erkrankung im Anhang 1 UVV aufgeführt und hat die versicherte Person die dort genannten Arbeiten ausgeübt oder war sie dem Listenstoff ausgesetzt, streitet für sie eine natürliche Vermutung, dass die Krankheit berufsbedingt verursacht wurde (BGE 126 V 183 E. 4a; BGE 150 V 460 E. 4.3). Der Unfallversicherer kann diese Vermutung nur durch den schlüssigen Gegenbeweis entkräften, dass im konkreten Einzelfall betriebsfremde Faktoren überwogen.
Voraussetzung für das Greifen der Vermutung ist jedoch, dass die versicherte Person am Arbeitsplatz einem berufstypischen, spezifischen Gefährdungsrisiko ausgesetzt war (BGE 150 V 460 E. 4.6).
Sachverhalt 1: Die Klinikpsychologin und der Spitalausbruch (Covid-19)
Eine 1966 geborene Psychologin war am Departement für Psychosomatische Medizin einer Klinik angestellt und bei der Vaudoise unfallversichert. Im Frühsommer 2020 richtete die Klinik eine Covid-Station ein. Die Psychologin war nicht in der Pflege tätig, nahm aber an Teamsitzungen, interdisziplinären Rapporten und gemeinsamen Mittagessen mit dem Pflegepersonal teil. Im Oktober 2020 kam es zu einem Ausbruch in der Klinik, bei dem mehrere Ärzte und Arbeitskollegen positiv getestet wurden; kurz darauf erkrankte auch die Psychologin an Covid-19 und entwickelte in der Folge ein schweres Long-Covid-Syndrom mit Arbeitsunfähigkeit. Sie machte geltend, im Privatbereich strengste Vorsichtsmassnahmen eingehalten zu haben, weshalb die Infektion am Arbeitsplatz erfolgt sei. Der Unfallversicherer lehnte die Leistungspflicht ab. Das Bundesgericht schützte die Ablehnung: Die Doppelliste in Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV (Infektionskrankheiten bei Arbeiten in Spitälern) bezweckt den Schutz von Personal, das Patienten mit ansteckenden Krankheiten direkt pflegt oder mit Krankheitserregern hantiert. Da die Psychologin keine Pflege schwerkranker Patienten versah, verwirklichte sich kein spezifisches Berufsrisiko; blosse Kontakte mit Kollegen in der Pause begründen keine natürliche Vermutung (BGE 150 V 460 E. 4.7).
Sachverhalt 2: Der Lagermeister im Asbestwerk und das Bronchialkarzinom
Ein 1933 geborener Angestellter arbeitete von 1968 bis 1985 als Lagermeister im Rohstofflager eines Asbestzementwerks, danach bis 1995 als Magaziner. Er war über Jahrzehnte Asbestfasern ausgesetzt. Gleichzeitig rauchte er von 1953 bis 1995 durchschnittlich 25 Zigaretten pro Tag. 2002 wurde ein Bronchialkarzinom diagnostiziert, an dem er 2003 verstarb. Die Suva lehnte Leistungen an die Witwe ab, da bei einem starken Raucher das Zigarettenrauchen die weitaus wahrscheinlichere Ursache des Tumors bilde. Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid auf: Asbest und Tabakrauch wirken multiplikativ zusammen. Bei Rauchern verdoppelt sich das Lungenkrebsrisiko durch Asbest im gleichen Verhältnis wie bei Nichtrauchern. War der Versicherte einer kumulativen Dosis von mindestens 25 Faserjahren ausgesetzt, gilt das relative Risiko als verdoppelt, womit der berufsbedingte Kausalitätsanteil die 50%-Schwelle von Art. 9 Abs. 1 UVG erreicht (BGE 133 V 421 E. 5.2 und 7.1).
Sachverhalt 3: Berufslärm vs. Altersschwerhörigkeit
Ein 1957 geborener gelernter Maurer und Kranführer war über 40 Jahre auf Baustellen tätig und forderte von der Suva die Kostenübernahme für Hörgeräte wegen Lärmschwerhörigkeit nach Anhang 1 Ziff. 2 lit. a UVV. Die Suva verneinte die Leistungspflicht gestützt auf ein tonaudiometrisches Gutachten. Das Versicherungsgericht St. Gallen wies die Beschwerde ab: Lärmschwerhörigkeit äussert sich audiometrisch in einer charakteristischen C5-Senke (Wannensenke im Frequenzbereich von 4000 Hz). Beim Versicherten lag hingegen ein über alle Frequenzen abfallender Hochtonverlust vor, der typisch für eine altersbedingte Presbyakusis war. Da der Lärmanteil im Ursachenspektrum unter 50 % lag, scheiterte die Anerkennung (SG VSG UV 2022/54 vom 15. Juni 2023, E. 2.2).
Leitsatz. Bei Listenstoffen und Listenarbeiten nach Art. 9 Abs. 1 UVG i.V.m. Anhang 1 UVV genügt ein Kausalitätsanteil von mehr als 50 %. Die natürliche Kausalitätsvermutung greift jedoch nur, wenn die versicherte Person am Arbeitsplatz dem spezifischen Gefährdungsrisiko der im Verordnungsanhang umschriebenen Tätigkeit ausgesetzt war.
C. Die Generalklausel für Nicht-Listenkrankheiten (Abs. 2)
Art. 9 Abs. 2 UVG enthält die sogenannte Generalklausel. Sie dient als subsidiäres Auffangnetz für Erkrankungen, die der Bundesrat nicht in Anhang 1 UVV aufgenommen hat (BGE 114 V 109 E. 2b; BGE 150 V 460 E. 4.9).
Die Bestimmung stellt zwei hohe materielle und beweisrechtliche Hürden auf:
- Das Kausalitätsmass von 75 %: Die Krankheit muss «ausschliesslich oder stark überwiegend» berufsbedingt sein. Nach ständiger Judikatur verlangt dies einen Ursachenanteil von mindestens 75 % (BGE 114 V 109 E. 3c; BGE 119 V 200 E. 2b; BGE 126 V 183 E. 2b).
- Keine Beweiserleichterung: Es gilt keine natürliche Vermutung. Die volle Beweislast für die Verursachung und die Exposition liegt bei der versicherten Person.
Die epidemiologische Schranke bei Volkskrankheiten (Relatives Risiko RR ≥ 4)
Besondere Bedeutung hat Art. 9 Abs. 2 UVG bei weit verbreiteten Leiden des Bewegungsapparates (Gonarthrosen, Diskushernien, Epikondylitiden, Karpaltunnelsyndrom). Da diese Erkrankungen auch in der nicht exponierten Bevölkerung mit hoher Inzidenz auftreten und multifaktoriell bedingt sind (Alter, Konstitution, Genetik), kann der Kausalitätsnachweis im Einzelfall nur gelingen, wenn die medizinische Wissenschaft einen gesicherten Zusammenhang bestätigt (BGE 126 V 183 E. 4c).
«Sofern der Nachweis eines qualifizierten (zumindest stark überwiegenden [Anteil von mindestens 75 %]) Kausalzusammenhanges nach der medizinischen Empirie allgemein nicht geleistet werden kann (z.B. wegen der weiten Verbreitung einer Krankheit in der Bevölkerung, welche es ausschliesst, dass eine eine bestimmte versicherte Berufstätigkeit ausübende Person zumindest vier Mal häufiger von einem Leiden betroffen ist als die Bevölkerung im Durchschnitt), scheidet die Anerkennung im Einzelfall aus.» (BGE 126 V 183 E. 4c).
Das rechnerische Äquivalent der 75%-Schwelle ist ein relatives Risiko von mindestens 4 (RR ≥ 4): In der exponierten Berufsgruppe muss die Krankheit mindestens viermal häufiger auftreten als in der Normalbevölkerung. Liegt dieser Erfahrungswert nicht vor, ist der Beweis der berufsbedingten Entstehung von vornherein gescheitert.
Kasuistiktabelle: Anerkennungschancen unter der Generalklausel
| Krankheitsbild | Typische Berufsgruppe | Beurteilung unter Art. 9 Abs. 2 UVG | Leitentscheid |
|---|---|---|---|
| Knie-Gonarthrose | Bodenleger, Fliesenleger | Grundsätzlich möglich bei extremer kumulativer Kniebelastung (Suva-Richtwert: mind. 17'000 Stunden kniender Arbeit) | BGer 8C_71/2022 |
| Epikondylitis radialis (Tennisellbogen) | Maurer, Handwerker, Musiker | In der Regel verneint: Multifaktoriell, hohe Inzidenz in Allgemeinbevölkerung (35.–55. Altersjahr), RR < 4 | BGE 126 V 183 |
| Diskushernie (Bandscheibenvorfall) | Türmonteure, Pflegepersonal, Bauarbeiter | Regelmässig verneint: Degenerative Prädisposition überwiegt; blosse Schwerarbeit genügt nicht für 75 % | ZH SVG UV.2024.00109 |
| Karpaltunnelsyndrom (KTS) | Kassierinnen, Dentalhygienikerinnen | Verneint: Repetitive manuelle Beugung ohne hochfrequente Vibrationen erreicht 75%-Hürde nicht | ZH SVG UV.2009.00279 |
| Burnout / Depression | Bankangestellte, Führungskräfte | Ausgeschlossen: Keine Berufskrankheit mangels spezifischer physikalischer Schadenseinwirkung | BGer 2C_373/2021 |
Judikaturdivergenz und Praxisänderung: Parallelität der Formen (Art. 5 Abs. 1 BV)
In BGE 126 V 183 rügte das Bundesgericht das Vorgehen der Suva bei der Praxisänderung zur Epikondylitis: Die Suva hatte 1987 in ihrer Zeitschrift «Unfallmedizin» offizielle Kriterien publiziert, unter denen eine Epikondylitis als Berufskrankheit anerkannt wurde (u.a. monotone repetitive Arbeit und überdurchschnittlicher Kraftaufwand). Im Verfahren eines Maurerpoliers rückte die Suva gestützt auf neuere medizinische Studien intern von dieser Praxis ab und behauptete, eine Epikondylitis sei prinzipiell degenerativ. Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Sozialversicherungsträger, der eine publizierte Verwaltungspraxis ändern will, dies unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und der Parallelität der Formen (Art. 5 Abs. 1 BV) in gleicher Weise öffentlich publizieren muss; er darf nicht im Einzelfall überraschend davon abweichen (BGE 126 V 183 E. 5b).
Leitsatz. Die Anerkennung einer Krankheit unter der Generalklausel von Art. 9 Abs. 2 UVG erfordert den vollen Nachweis einer mindestens 75%igen Verursachung durch die versicherte Berufstätigkeit. Bei Volkskrankheiten setzt dies den wissenschaftlichen Nachweis eines mindestens vierfach erhöhten Erkrankungsrisikos (RR ≥ 4) in der betroffenen Berufsgruppe voraus.
D. Kausalität und Vorzustände: Gleichstellung der richtunggebenden Verschlimmerung
Krankheiten entstehen in der Realität selten im Zustand vollständiger Gesundheit. Trifft eine berufliche Einwirkung auf ein vorbestehendes, degenerativ oder anlagebedingt vorgeschädigtes Organ, stellt sich die Frage der Abgrenzung zwischen vorübergehender Aktivierung und richtunggebender Verschlimmerung.
Nach der Leitentscheidung BGE 117 V 354 ist die berufsbedingte Verschlimmerung einer vorbestandenen Krankheit der eigentlichen Verursachung rechtlich vollständig gleichgestellt. Diese Gleichstellung gilt sowohl für Listenstoffe und Listenarbeiten nach Abs. 1 als auch für die Generalklausel nach Abs. 2:
«Die Unfallversicherung hat wesentlich den Zweck, die Arbeitnehmer vor den wirtschaftlichen Folgen unfall- bzw. berufskrankheitsbedingter Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit zu schützen. Unter diesem Gesichtspunkt ist es unerheblich, ob eine bestimmte Verminderung der Erwerbsfähigkeit bei einem bisher Gesunden eintritt oder auf einer Verschlimmerung eines vorbestandenen Leidens beruht. […] So wie das Wort ‹verursacht› in Art. 9 Abs. 1 UVG die Verschlimmerung der bestehenden Krankheit durch die berufliche Tätigkeit miteinschliesst, kommt diesem Wort in Abs. 2 von Art. 9 UVG die gleiche Bedeutung zu.» (BGE 117 V 354 E. 4c).
Quantitative Hürden bei Vorzuständen
Die Gleichstellung bedeutet jedoch keine Herabsetzung des Kausalitätsmasses:
- Unter Art. 9 Abs. 1 UVG muss der Listenstoff oder die Listenarbeit zu mehr als 50 % für die Verschlimmerung verantwortlich sein.
- Unter Art. 9 Abs. 2 UVG muss die berufliche Tätigkeit zu mindestens 75 % den Verschlimmerungsschub bewirkt haben. Ein vorübergehendes Aufflackern von Schmerzen während der Arbeit begründet keine Leistungspflicht, wenn das Grundleiden nach Beendigung der Schicht in seinen vorbestandenen Status quo sine zurückkehrt (BGE 126 V 183 E. 5a).
Leitsatz. Die berufsbedingte richtunggebende Verschlimmerung eines vorbestandenen Leidens steht der Verursachung einer Berufskrankheit gleich. Sie begründet eine Leistungspflicht, sofern der berufsbedingte Anteil an der Verschlimmerung bei Listenkrankheiten mehr als 50 % und bei der Generalklausel mindestens 75 % beträgt.
E. Psychische Begleit- und Folgestörungen
Führt eine anerkannte somatische Berufskrankheit (z.B. toxische Schädigung des Nervensystems, Asbestose oder chronische Schmerzzustände) zu sekundären psychischen Beeinträchtigungen (Depressionen, somatoformen Schmerzstörungen, Angstzuständen), stellt sich die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang.
Keine Anwendbarkeit der Schleudertrauma-Kriterien (BGE 115 V 133)
Das Bundesgericht stellte in BGE 125 V 456 klar, dass die für Unfälle entwickelte differenzierte Adäquanzprüfung (Schweregrad des Unfallereignisses, Kriterienkatalog wie Eindrücklichkeit, Dauerbeschwerden, Fehlbehandlung gemäss BGE 115 V 133) bei Berufskrankheiten nicht anwendbar ist. Berufskrankheiten entwickeln sich schleichend; es fehlt an einem punktuellen, dramatischen Aussenereignis.
Die Adäquanz beurteilt sich deshalb nach der allgemeinen zivilrechtlichen Adäquanzformel: Es ist zu prüfen, ob die Berufskrankheit und die mit ihr verbundenen Einschränkungen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, eine psychische Fehlentwicklung der eingetretenen Art herbeizuführen (BGE 125 V 456 E. 4).
Abgrenzung: Psychische Krankheiten als primäre Berufskrankheit
Primäre psychische Störungen (wie Burnout, Anpassungsstörungen, Depressionen infolge Mobbings oder Überarbeitung) können nach ständiger Rechtsprechung weder unter Abs. 1 noch unter Abs. 2 als Berufskrankheit anerkannt werden (BGer 2C_373/2021 vom 22. Februar 2022, E. 3.2). Psychische Belastungen am Arbeitsplatz gelten als Teil des allgemeinen Lebensrisikos; sie erreichen mangels objektivierbarer biologisch-physikalischer Noxen nie die 75%-Schwelle einer ausschliesslich betrieblichen Verursachung.
Leitsatz. Psychische Folgestörungen einer anerkannten somatischen Berufskrankheit unterstehen der allgemeinen Adäquanzprüfung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung; die unfallrechtlichen Kriterien nach BGE 115 V 133 finden keine Anwendung. Primäre psychische Leiden infolge beruflicher Belastung sind von der Unfallversicherung nicht gedeckt.
F. Rechtsfolgen und Gleichstellung mit dem Berufsunfall
Art. 9 Abs. 3 Satz 1 UVG ordnet an, dass Berufskrankheiten ab ihrem Ausbruch einem Berufsunfall gleichgestellt sind. Daraus ergeben sich wesentliche rechtliche Konsequenzen:
- Deckungsumfang: Versicherte haben Anspruch auf sämtliche UVG-Leistungen:
- Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Pflegeleistungen ohne Kostenbeteiligung;
- Taggeld (Art. 16 UVG) in der Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes;
- Invalidenrente (Art. 18 UVG) und Hinterlassenenrenten (Art. 28 UVG);
- Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG): Bei schweren, irreversiblen Erkrankungen wie dem Pleuramesotheliom wird regelmässig eine Integritätsentschädigung von 80 % bis 100 % zugesprochen (ZH SVG UV.2004.00333 vom 7. Juni 2006, E. 3.2).
- Keine Leistungskürzung wegen Vorzuständen: Nach Art. 36 Abs. 1 UVG werden Pflegeleistungen und Taggelder nicht gekürzt, wenn der Gesundheitsschaden nur teilweise auf die Berufskrankheit zurückzuführen ist. Bei Renten erfolgt eine Kürzung nur, wenn ein Vorzustand bereits vor dem Ausbruch der Berufskrankheit zu einer Erwerbsminderung geführt hatte (Art. 36 Abs. 2 UVG; BGE 119 V 200 E. 5c/cc).
- Zuständiger Versicherer: Zuständig für die Leistungsausrichtung ist derjenige Unfallversicherer, bei dem die versicherte Person versichert war, als sie zuletzt der schädigenden Einwirkung ausgesetzt war (Art. 77 UVV).
Leitsatz. Berufskrankheiten sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit vollumfänglich einem Berufsunfall gleichgestellt; der Leistungsanspruch umfasst Heilbehandlung, Taggeld, Rente sowie Integritätsentschädigung ohne Kostenbeteiligung des Versicherten.
Kantonale Praxisfragen
1. Berücksichtigung ausländischer Expositionszeiten und Reichweite von BGE 119 V 200
Ein anhaltender Streitpunkt in der kantonalen Gerichtspraxis betraf die Frage, wie Berufsjahre zu behandeln sind, die Grenzgänger oder Zuwanderer vor ihrer Tätigkeit in der Schweiz im Ausland zurückgelegt haben.
- Kantonale Praxis (SG): Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vertrat in mehreren Entscheiden (u.a. Entscheid UV 2020/86 vom 21. Dezember 2021) die Auffassung, gestützt auf BGE 119 V 200 sei für die Kausalitätsbeurteilung die gesamte Berufsbiografie massgebend. Ein Fliesenleger, der 20 Jahre in Kanada und 10 Jahre in der Schweiz gearbeitet hatte, sollte daher Entschädigung erhalten, weil die Gonarthrose insgesamt stark überwiegend berufsbedingt war.
- Korrektur durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht hob den St. Galler Entscheid auf (BGer 8C_71/2022 vom 17. August 2022, E. 4.3). Es stellte klar, dass BGE 119 V 200 lediglich intertemporalrechtlich galt (Tätigkeiten vor Inkrafttreten des UVG 1984 bei bestehender KUVG-Deckung). Zeiten ohne Unterstellung unter die schweizerische obligatorische Unfallversicherung dürfen bei der Expositionsdauer nicht berücksichtigt werden, da die Unfallversicherung keine Vorwirkung entfaltet.
2. Untersuchungspflichten bei Infektionen von Spitalpersonal während Pandemien
In der Praxis des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich stellte sich wiederholt die Frage, welche Anforderungen an den Beweis einer berufsbedingten Covid-19-Infektion nach Art. 9 Abs. 1 UVG i.V.m. Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV zu stellen sind.
- Zürcher Praxis: Das Zürcher Sozialversicherungsgericht betonte in ZH SVG UV.2022.00114 vom 15. Dezember 2022, E. 2.3, dass der Unfallversicherer den Anspruch einer im Spital tätigen Person nicht pauschal mit dem Verweis auf die allgemeine Ansteckungsgefahr ablehnen darf. Der Versicherer ist nach Art. 43 ATSG verpflichtet, die konkreten Dienstpläne, Stationszuteilungen und Patientenkontakte von Amtes wegen abzuklären.
- Präzisierung durch BGE 150 V 460: Mit dem Leitentscheid BGE 150 V 460 E. 4.7 grenzte das Bundesgericht den Kreis der Anspruchsberechtigten eng ein: Ergibt die Abklärung, dass keine direkte Behandlung und Pflege akut erkrankter Patienten stattfand (sondern z.B. psychologische Beratung, Administration oder Labortätigkeit ohne Erregerkontakt), fehlt es am spezifischen Berufsrisiko und die Leistungspflicht entfällt ohne Notwendigkeit weiterer häuslicher Nachforschungen.
Praxishinweise
Für versicherte Personen und ihre Rechtsvertretung:
- Listenstatus vorrangig prüfen: Prüfen Sie stets zuerst, ob der auslösende Stoff oder die Tätigkeit unter Anhang 1 UVV subsumiert werden kann. Bei Listenkrankheiten genügt ein Kausalanteil von mehr als 50 %, und es greift die natürliche Kausalitätsvermutung (BGE 126 V 183 E. 4a). Unter der Generalklausel scheitern Verfahren regelmässig an der 75%-Hürde.
- Kein Ausweichen auf die Generalklausel bei gescheitertem Listentatbestand: Ist eine Infektionskrankheit in der Doppelliste von Anhang 1 Ziff. 2 lit. b UVV genannt, scheitert der Anspruch aber am fehlenden spezifischen Berufsrisiko (wie bei Spitalpersonal ohne Pflegefunktion), kann nicht hilfsweise Art. 9 Abs. 2 UVG angerufen werden (BGE 150 V 460 E. 4.9).
- Bei Volkskrankheiten epidemiologische Evidenz (RR ≥ 4) beschaffen: Machen Sie ein Wirbelsäulenleiden, eine Arthrose oder ein Karpaltunnelsyndrom unter Art. 9 Abs. 2 UVG geltend, genügt die Schilderung jahrelanger Schwerarbeit nicht. Legen Sie arbeitsmedizinische Studien vor, die belegen, dass die konkrete Tätigkeit das Erkrankungsrisiko gegenüber der Normalbevölkerung mindestens vervierfacht (BGE 126 V 183 E. 4c).
- Ausländische Vorzeiten dokumentieren: Prüfen Sie bei Versicherten mit Auslandsbiografie genau, ob während der Expositionsjahre eine schweizerische UVG-Deckung (z.B. Entsendung) vorlag. Reine Auslandsjahre ohne UVG-Versicherung dürfen nach BGer 8C_71/2022 E. 4.3 nicht zur Erreichung der Mindestexpositionsdauer angerechnet werden.
- Integritätsentschädigung bei Pleuramesotheliom sofort geltend machen: Bei Diagnose eines asbestbedingten Mesothelioms unverzüglich eine Integritätsentschädigung verlangen; die Gerichte sprechen bei dieser unheilbaren Berufskrankheit regelmässig 80 % bis 100 % zu (ZH SVG UV.2004.00333 E. 3.2).
Für die Unfallversicherer (Suva und Privatversicherer):
- Ermittlungspflicht bei Spital- und Laborberufen ernst nehmen: Lehnen Sie Schadenmeldungen von Spitalpersonal bei Infektionskrankheiten nicht formularmässig ab. Klären Sie Arbeitsplatz, Raumverhältnisse und konkreten Patientenkontakt ab (ZH SVG UV.2022.00114 E. 2.3), bevor gestützt auf BGE 150 V 460 ein fehlendes Berufsrisiko festgestellt wird.
- Parallelität der Formen bei Praxisänderungen wahren: Beabsichtigen Sie, eine in Merkblättern oder Publikationen verlautbarte Anerkennungspraxis (z.B. zu Sehnenscheidenentzündungen oder Arthrosen) zu verschärfen, publizieren Sie die Praxisänderung vorab in gleicher Form; ein überraschendes Abweichen im Einzelfall verletzt Art. 5 Abs. 1 BV (BGE 126 V 183 E. 5b).
- Multiplikatives Zusammenwirken bei Asbest beachten: Schliessen Sie die Leistungspflicht bei asbestexponierten Rauchern mit Bronchialkarzinom nicht allein wegen des Nikotinkonsums aus; bei Erreichen der 25 Faserjahre ist die Verdoppelung des Risikos und damit die 50%-Schwelle von Art. 9 Abs. 1 UVG erreicht (BGE 133 V 421 E. 5.2).
Für Gerichte und rechtsanwendende Behörden:
- Subsidiarität der Generalklausel strikt wahren: Weichen Sie bei gescheiterten Listentatbeständen nicht auf Art. 9 Abs. 2 UVG aus; der Gesetzgeber wollte keine Auffangbecken für Fälle schaffen, die an den Schutzgrenzen des Verordnungsgebers scheitern (BGE 150 V 460 E. 4.9).
- Adäquanz psychischer Folgeschäden ohne BGE 115 V 133 beurteilen: Wenden Sie bei psychischen Begleiterkrankungen von Berufskrankheiten nicht die Kriterien der Schleudertrauma-Rechtsprechung an, sondern prüfen Sie die Adäquanz direkt nach der allgemeinen Lebenserfahrung (BGE 125 V 456 E. 4).
Literatur
- Andreas Traub, in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Bern 2018, Art. 9 UVG.
- Ghislaine Frésard-Fellay, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Basel 2019, Art. 9 UVG.
- Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 215–225.
- Jean-Maurice Frésard / Margit Moser-Szeless, L’assurance-accidents obligatoire, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (SBVR), Soziale Sicherheit, Bd. XIV, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 150–175.
- Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 3 und Art. 6 ATSG.
- Martin Rüegger, Pratique actuelle en matière de reconnaissance des maladies professionnelles causées par l’amiante, in: CNA/Suva Informations médicales Nr. 76/2005, S. 85–95.