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Rechtsprechung zu Art. 6 UVG

Abs. 1 — Unfallbegriff (Art. 4 ATSG)

BGE 134 V 72 (K 136/06 vom 18. Januar 2008)

  • Thema: Ungewöhnlicher äusserer Faktor; Zahnschaden beim Auto-Scooter — Praxisänderung
  • Sachverhalt: Ein neunjähriger Junge schlug am 2. Juli 2005 auf einem Jahrmarkt bei einem Auto-Scooter-Zusammenstoss mit dem Kopf am Lenkrad auf und beschädigte mehrere Zähne. Die Krankenkasse lehnte die Kosten von Fr. 564.20 ab.
  • Kernaussage: Die Ungewöhnlichkeit bezieht sich nur auf den äusseren Faktor, nicht auf dessen Wirkung; ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (E. 4.3.1). Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Schaden auch krankheitsbedingt auftreten kann; dann bedarf es «besonders sinnfälliger» Umstände. Die Zahnverletzung lässt sich «ihrer Natur nach zweifelsfrei einem äusseren Faktor zuordnen», und das Anschlagen des Kopfes am Lenkrad ist ein sinnfälliges Zusatzereignis (E. 4.3.3). Individuelle Fähigkeiten (Übung, Konstitution) sind kein Massstab (E. 4.2.3).
  • Einschlägig für: Merkmal 5 (Ungewöhnlichkeit) — Leitentscheid

BGE 130 V 117

  • Thema: Unkoordinierte Bewegung / Programmwidrigkeit
  • Kernaussage: Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen, üblichen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit («unkoordinierte Bewegung») ist bei einem Bandencheck im Eishockey zu bejahen (E. 3).
  • Einschlägig für: Merkmal 5 (Ungewöhnlichkeit bei Körperbewegungen)

BGE 142 V 435 (8C_734/2015 vom 18. August 2016)

  • Thema: Natürliche oder unfallbedingte Todesursache
  • Sachverhalt: Ein Tierarzt stürzte am 28. September 2012 auf einer Bergwanderung zwischen Chindbetti- und Gemmipass, nachdem er über Unwohlsein geklagt und erbrochen hatte, kopfvoran rund 60 Meter ab und verstarb. Die Rechtsmedizin fand kaum Handverletzungen (keine Schutzreaktion), intakte Schädelknochen und Zeichen einer akuten Herzinsuffizienz.
  • Kernaussage: Der Unfallcharakter ist zu verneinen, wenn der Tod mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch einen kardiovaskulären Schwächeanfall verursacht wurde. Umgekehrt bleibt ein krankheitsbedingt ausgelöster Sturz ein Unfall, sofern der Sturz selbst natürliche und adäquate Ursache des Schadens ist (E. 2, E. 3.2 f.).
  • Einschlägig für: Merkmal 6 (Gesundheitsschädigung/Tod), Abgrenzung innere Ursache

BGE 142 V 219

  • Thema: Prothesenbruch — weder Unfall noch Listenverletzung
  • Kernaussage: Der Bruch einer (angeblich fehlerhaften) implantierten Prothese ist kein Unfall im Rechtssinn: Der Vorgang beschränkte sich auf ein Geschehen im Körperinnern und war überdies nicht ungewöhnlich (E. 4.3.2); auch eine unfallähnliche Körperschädigung liegt nicht vor (E. 5.3).
  • Einschlägig für: Merkmale 1 und 4 (Einwirkung, äusserer Faktor)

BGE 121 V 35

  • Thema: Ungewöhnlichkeit bei medizinischen Eingriffen
  • Sachverhalt: Bei einer Sekretärin wurden anlässlich einer äusserst schwierigen Operation an durch Voroperationen entstandenem Narbengewebe Nerven an der Hand geschädigt; der Operateur hatte mehrfach auf die erheblichen Verwachsungen hingewiesen.
  • Kernaussage: Kein ungewöhnlicher äusserer Faktor. Bei medizinischen Massnahmen ist mit dem Erfordernis der Aussergewöhnlichkeit streng umzugehen; der Eingriff muss vom medizinisch Üblichen ganz erheblich abweichen und entsprechend grosse Risiken bergen (E. 1).
  • Einschlägig für: Merkmal 5 (ärztlicher Eingriff)

Abs. 1 — Schreckereignisse und Adäquanz psychischer Folgen

BGE 129 V 177 (U 412/99 vom 19. Dezember 2002)

  • Thema: Adäquanzbeurteilung bei psychischer Schädigung nach Schreckereignis
  • Sachverhalt: Die Leiterin eines Spielsalons wurde am 3. Juni 1992 gegen 23.30 Uhr von einem maskierten Täter mit einer Faustfeuerwaffe bedroht und um rund Fr. 17'700.– beraubt. Es folgte eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach chronischer posttraumatischer Belastungsstörung.
  • Kernaussage: Bei Schreckereignissen ohne körperliche Verletzung beurteilt sich die Adäquanz nach der allgemeinen Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung), nicht nach den Kriterien von BGE 115 V 133; das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit kann nicht ein zweites Mal herangezogen werden, weil bereits die Qualifikation als Schreckereignis daran anknüpft (E. 4.2). Die Adäquanz wurde verneint (E. 4.3). Ob die Praxis zum Schreckereignis bei Raub, Drohung und Erpressung zu modifizieren sei, blieb ausdrücklich offen (E. 2.2).
  • Einschlägig für: Merkmale 1 und 13 (Schreckereignis, Adäquanz)
  • Hinweis: Der Entscheid enthält in E. 3.1 auch die Standardformel zur natürlichen Kausalität. Er betrifft nicht den Unfallbegriff und nicht die richtunggebende Verschlimmerung von Vorzuständen.

BGE 129 V 402 (U 103/02 vom 10. Juni 2003)

  • Thema: Nadelstichverletzung; Schreckereignis verneint, Unfall über die Körperverletzung bejaht
  • Sachverhalt: Eine Spitalangestellte stach sich am 11. August 1997 beim Hantieren mit einem Abfalleimer mit einer Kanüle in den Daumen, die zuvor bei einer HIV-positiven und an Hepatitis C erkrankten Patientin verwendet worden war. Sie erhielt eine antiretrovirale Therapie; eine Infektion trat nicht ein. Es entwickelte sich eine posttraumatische Belastungsstörung.
  • Kernaussage: Ein Schreckereignis liegt nicht vor — der Vorfall ist weder ein Ereignis grosser Gewalt noch geeignet, eine psychische Schädigung hervorzurufen (E. 3). Ein Unfall ist gleichwohl gegeben, weil die Daumenverletzung mehr ist als ein Zwischenfall des täglichen Lebens; unerheblich ist, dass keine Infektion eintrat (E. 4.2). Die Adäquanz der psychischen Folgen wurde verneint, weil der Unfall als banal einzustufen war (E. 4.4.2). Der Entscheid enthält ferner die fünf kumulativen Unfallmerkmale (E. 2.1).
  • Einschlägig für: Merkmale 4, 5 und 13

BGE 134 V 109

  • Thema: Adäquanz bei Schleudertrauma der HWS und äquivalenten Mechanismen
  • Kernaussage: Präzisierung der Schleudertrauma-Praxis; bei Beschwerdebildern ohne organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen gelten modifizierte Adäquanzkriterien, ohne Unterscheidung physischer und psychischer Komponenten. Die Diagnose eines Schleudertraumas allein genügt nicht (E. 10.2.2).
  • Einschlägig für: Merkmal 13 (Adäquanz)

Abs. 2 — Listenverletzung und Entlastungsbeweis

BGE 146 V 51 (8C_22/2019 vom 24. September 2019) — Leitentscheid

  • Thema: Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung; Vermutung und Entlastungsbeweis
  • Sachverhalt: Ein 1956 geborener Mitarbeiter der Konfektionierung schlug am 4. Mai 2017 das rechte Innenknie an einer Hebebühne an. Das MRI zeigte einen Meniskuseinriss und ausgeprägte degenerative Veränderungen. Nach einer Infiltration war er am 6. Juni beschwerdefrei; ab Januar 2018 kehrten die Schmerzen zurück, es folgte eine Teilmeniskektomie. Die Suva stellte per 31. Dezember 2017 ein.
  • Kernaussagen:
    • Für Art. 6 Abs. 2 UVG ist kein äusserer Faktor und kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis mehr vorausgesetzt; bereits die Listendiagnose begründet die Vermutung der Leistungspflicht (E. 8.6).
    • «Vorwiegend» bedeutet mehr als 50 % im gesamten Ursachenspektrum; die Beweisanforderungen an den Versicherer wurden gegenüber dem alten Recht («eindeutig») herabgesetzt (E. 8.2.2 und 8.2.2.1).
    • Der Versicherer hat die Begleitumstände abzuklären. «Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis» (E. 8.6).
    • Abs. 1 und Abs. 2 sind je einzeln zu prüfen; die Leistungspflicht endet nach Abs. 1 aber erst beim Wegfall jeder Teilursächlichkeit, nach Abs. 2 bereits bei einem Abnützungsanteil über 50 % (E. 8.5).
    • Erbringt der Versicherer den Nachweis, dass ein anerkanntes Unfallereignis keine auch nur geringe Teilursache der Listenverletzung bildet, und fehlt ein späteres initiales Ereignis, so ist damit zugleich der Entlastungsbeweis erbracht; eine Prüfung nach Abs. 2 erübrigt sich (E. 9.2).
  • Einschlägig für: Merkmale 8 und 9

BGE 151 V 244 (8C_83/2024 vom 27. November 2024)

  • Thema: Reichweite des Begriffs «Muskelrisse» (Art. 6 Abs. 2 lit. d UVG)
  • Sachverhalt: Eine 1988 geborene Rechtsanwältin wurde am 21. August 2019 notfallmässig per Kaiserschnitt entbunden. Wegen einer Teilnekrose des Uterus mussten Gebärmutter und Eileiter entfernt werden; die Pathologie fand einen 2,5 cm langen Einriss in der Hinterwand der Gebärmutter. Die Generali sagte zunächst Leistungen zu und kam auf die Zusage zurück; die Versicherte verlangte Fr. 59'280.– Integritätsentschädigung.
  • Kernaussagen: Risse im Muskelgewebe von Hohlorganen (glatte Muskulatur) sind über eine teleologische Reduktion nicht von Art. 6 Abs. 2 lit. d UVG erfasst; der Riss in der Gebärmutterhinterwand ist keine Listenverletzung (E. 7.2.4). Ein ärztlicher Behandlungsfehler erfüllt den Unfallbegriff nur bei groben und ausserordentlichen Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten; keine Bindung an die haftpflicht- oder strafrechtliche Beurteilung (E. 3.2, E. 5.3).
  • Einschlägig für: Merkmale 5 und 8

BGE 116 V 145

  • Thema: Lumbago und Diskushernie sind keine Listenverletzungen; Hauptbefund vor Nebenbefund
  • Sachverhalt: Ein 1957 geborener Angestellter eines Fitness-Centers hob am 1. Mai 1987 beim Aufräumen 4 oder 5 Gewichtsscheiben à 10 kg auf und verspürte beim Abstellen in gebückter Haltung einen heftigen «Zwick» im Rücken; diagnostiziert wurde eine akute Thoraco-Lumbalgie.
  • Kernaussagen: Die Liste ist abschliessend und einer Erweiterung durch Analogieschluss nicht zugänglich; Lumbago und Diskushernie lassen sich nicht darunter subsumieren, und ihr Ausschluss ist gesetz- und verfassungsmässig (E. 5 f.). Bei mehrdeutigen Beschwerdebildern ist auf den Hauptbefund abzustellen; blosse Nebenbefunde bleiben unberücksichtigt (E. 4). Kein ungewöhnlicher äusserer Faktor bei berufsüblichem Heben ohne unkoordinierte Bewegung und ohne augenfällige Überanstrengung (E. 3).
  • Einschlägig für: Merkmale 5 und 8
  • Intertemporales: Ergangen zu aArt. 9 Abs. 2 UVV. Die Liste ist inhaltlich unverändert ins Gesetz überführt worden; das Bundesgericht stützt sich in BGE 151 V 244 E. 7.2.2 weiterhin auf diesen Entscheid.

BGer 8C_679/2022 vom 6. April 2023

  • Thema: Was der Entlastungsbeweis verlangt; Folge seines Misslingens
  • Sachverhalt: Eine 1975 geborene Vermittlerin bemerkte am 3. Februar 2021 beim Tragen ihrer Skier, dass sie das Endglied des rechten Mittelfingers nicht mehr strecken konnte («ligamentärer Malletfinger» = Strecksehnenriss, lit. f). Der Vertrauensarzt hielt die Verletzung für degenerativ; das Versicherungsgericht St. Gallen sprach die Leistungen zu.
  • Kernaussagen: Der Entlastungsbeweis erfordert die Beleuchtung und Gewichtung des gesamten Ursachenspektrums im Einzelfall; die blosse Feststellung, Bagatelltraumen seien generell nicht geeignet, eine Sehnenverletzung herbeizuführen, genügt nicht. Umgekehrt darf das kantonale Gericht bei geringen Zweifeln an der versicherungsinternen Beurteilung nicht gestützt auf die Beweislastregel zusprechen, sondern muss ein Gutachten einholen; eigene Internetrecherchen und blosser Zeitablauf rechtfertigen den Verzicht auf Abklärungen nicht, solange Bildgebung aus der Akutphase vorhanden ist. Andernfalls wird das Recht des Versicherers auf Führung des Entlastungsbeweises verletzt (E. 5). Die Rückweisung gilt prozessual als Obsiegen der Versicherung; die Versicherte trug die Gerichtskosten von Fr. 800.–.
  • Vorinstanz: SG VSG UV 2021/70 vom 4. Oktober 2022 — aufgehoben
  • Einschlägig für: Merkmale 9 und 14

ZH SVG UV.2022.00027 vom 27. Oktober 2022

  • Thema: Gelungener Entlastungsbeweis bei Rotatorenmanschettenläsion
  • Sachverhalt: Ein 1963 geborener, seit 1995 als Umzugsfachmann tätiger Versicherter verletzte sich am 30. Januar 2021 beim Kippen eines Bücherregals an der linken Schulter. Die Suva verneinte sowohl den Unfallbegriff als auch eine Leistungspflicht nach Abs. 2.
  • Kernaussagen: Das Kippen eines Büroregals beim Hervorziehen ist nicht ungewöhnlich — kein Unfall. Die Listenverletzung (Sehnenriss) liegt vor, ist aber vorwiegend degenerativ bedingt. Aus der Nennung der Muskelatrophie als Indiz für eine degenerative Genese darf kein Umkehrschluss gezogen werden, fehlende Atrophie spreche für eine traumatische Genese (E. 5.9 f.). Gegen eine akute Läsion sprachen die während viereinhalb Monaten unterbliebene Arbeitsniederlegung bei körperlich sehr schwerer Tätigkeit und die fehlende Bewegungseinschränkung (E. 5.7). Eine erst im laufenden Beschwerdeverfahren vorgenommene Höherstufung der Läsion durch den Operateur wirkt nachgeschoben (E. 5.11).
  • Einschlägig für: Merkmale 5, 8 und 9

Abs. 3 — Schädigung bei der Heilbehandlung

BGE 118 V 286

  • Thema: Reichweite von Art. 6 Abs. 3 UVG
  • Kernaussage: «Gestützt auf Art. 6 Abs. 3 UVG hat der Unfallversicherer für jeden Schaden aufzukommen, den die Unfallbehandlung setzt. Der Gesetzgeber hat durch den Erlass dieser Bestimmung bewusst eine Risikoverteilung zwischen Unfall- und Krankenversicherung vorgenommen.» Die behandlungsbedingte Schadensverursachung muss weder den Unfallbegriff noch den Tatbestand des haftpflichtrechtlichen Kunstfehlers noch eine strafrechtlich relevante Körperschädigung erfüllen (E. 3). Ob die Adäquanz als Korrektiv dient, wenn die Komplikation wesentlich aus dem krankhaften Vorzustand heraus gesetzt wird, blieb offen.
  • Einschlägig für: Merkmal 10

BGE 128 V 169 (U 319/01 vom 2. Mai 2002)

  • Thema: Grenze von Abs. 3 — nicht rechtzeitig diagnostiziertes Krankheitsgeschehen
  • Sachverhalt: Ein Schlosser erlitt am 20. Januar 1997 bei einem Verkehrsunfall eine Keilimpressionsfraktur Th12/L1. Trotz anhaltender Müdigkeit, Kopfschmerzen und Sensibilitätsstörungen wurde erst im Mai 1998 ein diffus wachsendes Hirnstammgliom entdeckt; der Versicherte starb am 27. Januar 2001.
  • Kernaussagen: Mitversichert ist die medizinische Komplikation als mittelbare Unfallfolge, «selbst im Falle seltenster, schwerwiegendster Komplikationen»; ein Behandlungsfehler ist nicht erforderlich. Der Unfallversicherer haftet aber nicht für die Folgen einer vom Unfall völlig unabhängigen Gesundheitsschädigung, auch wenn diese bei rechtzeitiger Diagnose durch den vom Versicherer eingesetzten Arzt vermieden worden wären (E. 1, E. 2). Kehrseite des Anordnungsrechts: Der Versicherer darf die Leistungspflicht für eine nicht bewilligte Heilmassnahme und deren Folgen ablehnen.
  • Einschlägig für: Merkmal 10

Kausalität, Status quo sine und Beweisrecht

BGE 119 V 335

  • Thema: Natürliche Kausalität; Verbot des Schlusses «post hoc ergo propter hoc»
  • Kernaussage: Zusammenfassung der Rechtsprechung zur natürlichen Kausalität von Unfallfolgen nach Schleudertrauma der HWS. Der Schluss von der blossen zeitlichen Abfolge auf die Kausalität ist unzulässig (E. 2b/bb).
  • Einschlägig für: Merkmal 11

BGer 8C_571/2025 vom 19. Mai 2026

  • Thema: Status quo ante bei degenerativer Meniskusläsion; Bandstabilität als Abgrenzungskriterium
  • Sachverhalt: Eine 1971 geborene Augenoptikerin geriet am 22. Juli 2022 beim Bergsteigen mit dem linken Bein in eine Gletscherspalte und verdrehte das Knie. Nach der Teilmeniskektomie vom 17. Januar 2024 stellte die Branchen Versicherung ihre Leistungen rückwirkend per 14. November 2023 ein.
  • Kernaussagen: Die durchgehend klinisch und bildgebend belegte Bandstabilität gilt als entscheidendes Kriterium zur Unterscheidung traumatisch induzierter von degenerativen Meniskusläsionen. Zeigt ein zeitnahes MRT eine ausschliesslich degenerative Lappenrissbildung, ist der Status quo ante spätestens vier Wochen nach dem Ereignis erreicht (E. 4.1 f.). Aus der Erforderlichkeit einer späteren Operation darf nicht auf die Unfallkausalität geschlossen werden. Eine unzulässige Beweislastumkehr liegt darin nicht.
  • Einschlägig für: Merkmal 12
  • Hinweis zur Zitierweise: Der Entscheid führt für das Verbot des «post hoc ergo propter hoc» «BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2» an. BGE 142 V 325 betrifft indessen den Off-Label-Use eines Migränemittels im KVG; massgebend ist BGE 119 V 335 E. 2b/bb.

BGer 8C_142/2026 vom 13. August 2026

  • Thema: Vorübergehende Dekompensation eines arthrotischen Knies; Anforderungen an den Vertrauensarzt
  • Sachverhalt: Eine 1963 geborene Versicherte stürzte am 16. Dezember 2022 beim Hundespaziergang auf einer vereisten Strasse. Diagnose: Kniedistorsion mit Dekompensation und komplexe Innenmeniskusläsion bei ausgeprägtem arthrotischem Vorzustand. Die Suva stellte per 14. Dezember 2023 ein; die Kausalität sei bereits seit 16. Februar 2023 entfallen.
  • Kernaussagen: Nur ein Trauma hinreichender Intensität erlaubt die Annahme einer dauerhaften Verschlimmerung; eine «entorse bénigne» kann eine Arthrose nicht dauerhaft verschlechtern. Eine Knorpelläsion, die sich binnen eines Monats nicht bilden kann, bestand wahrscheinlich schon vor dem Unfall (E. 6.2.2). Ärzte der Suva gelten aufgrund ihrer Funktion und beruflichen Stellung als Fachleute für Traumatologie, unabhängig von ihrer medizinischen Spezialisierung; der Verzicht auf eine klinische Untersuchung begründet keinen Abklärungsmangel, wenn nur die Kausalität zu beurteilen ist und ein vollständiges Dossier vorliegt (E. 5.2). Der Entscheid fasst in E. 3.2 die Waffengleichheit nach BGE 135 V 465 E. 4.5 f. zusammen.
  • Einschlägig für: Merkmale 12 und 14

BGE 135 V 465 — Leitentscheid Beweisrecht

  • Thema: Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen; Waffengleichheit
  • Kernaussagen: Es besteht kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung; eine solche ist aber anzuordnen, «wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen» (E. 4.4). Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK folgt das Recht der versicherten Person, die internen Feststellungen mit eigenen Beweismitteln in Zweifel zu ziehen; bestehen danach Zweifel, ist eine unabhängige Begutachtung nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (E. 4.5 f.). Zugleich gilt die Erfahrungsregel, dass behandelnde Ärzte im Zweifel zugunsten ihrer Patienten aussagen. Nach Regeste b darf die natürliche Kausalität offengelassen werden, wenn sie ohnehin nicht adäquat wäre (E. 5.1).
  • Einschlägig für: Merkmal 14

BGE 125 V 351

  • Thema: Beweiswürdigung; Rang des Parteigutachtens
  • Kernaussage: Ein Parteigutachten besitzt nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Unfallversicherer nach dem Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet den Richter aber zu prüfen, ob es die Schlussfolgerungen des förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist. Der Entscheid enthält die Standardkriterien für den Beweiswert medizinischer Berichte (E. 3).
  • Einschlägig für: Merkmal 14

BGE 119 V 200

  • Thema: Auslegung von «vorwiegend» im Berufskrankheitsrecht
  • Kernaussage: Eine «vorwiegende» Verursachung liegt nur vor, wenn die betreffende Ursache mehr wiegt als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmacht (E. 2). Diese Auslegung hat das Bundesgericht in BGE 146 V 51 E. 8.2.2.1 auf Art. 6 Abs. 2 UVG übertragen.
  • Einschlägig für: Merkmale 7 und 9

Weitere kantonale Entscheide zu Art. 6 Abs. 2 UVG

EntscheidGegenstandErgebnis
ZH SVG UV.2022.00195 vom 28.04.2023Achillessehnenriss; Zweifel an der versicherungsinternen BeurteilungRückweisung — der 50-Prozent-Anteil war nicht nachvollziehbar beantwortet
BL KG 725 23 116/207 vom 14.09.2023Zweifel an internen Berichten zur angeblich abnützungsbedingten ListenverletzungZweifel bejaht
ZH SVG UV.2023.00130 vom 15.01.2024Knieverletzung; Unfallbegriff mangels ungewöhnlichen äusseren Faktors verneintAuch Abs. 2 verneint — Meniskusverletzung vorwiegend abnützungsbedingt
ZH SVG UV.2024.00089 vom 15.10.2024Capsulitis adhaesiva — Listendiagnose?Medizinischer Sachverhalt unklar; Rückweisung
SZ VG I 2025 41 vom 12.01.2026Leistung aus unfallähnlicher KörperschädigungVermutung nach Art. 6 Abs. 2 UVG umgestossen

Die Entscheide dieser Tabelle sind über die publizierten Regesten und Zusammenfassungen erfasst; im Volltext ausgewertet wurden von den kantonalen Entscheiden nur SG VSG UV 2021/70 (über den Volltext von BGer 8C_679/2022) und ZH SVG UV.2022.00027.