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Art. 6 — Allgemeines (Versicherungsfall)

Gesetzeswortlaut

Art. 6 UVG — Allgemeines


Abs. 1 — Die drei Versicherungsfälle

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.


Abs. 2 — Listenverletzungen (unfallähnliche Körperschädigungen)

Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:

a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen.


Abs. 3 — Behandlungsschäden

Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 832.20, Stand der Konsolidierung 1. Januar 2026. Abs. 2 in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. September 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Januar 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). Der Unfallbegriff selbst steht nicht im UVG, sondern in Art. 4 ATSG (SR 830.1, Stand 1. Januar 2024): «Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.»


Überblick und Bedeutung

1 Die Norm, an der jedes UVG-Verfahren beginnt Art. 6 UVG entscheidet, ob der Unfallversicherer überhaupt zahlt. Alle nachgelagerten Leistungen — Heilbehandlung (Art. 10), Taggeld (Art. 16), Invalidenrente (Art. 18), Integritätsentschädigung (Art. 24) — hängen an dieser Vorschrift. Praktisch geht es fast immer um dieselbe Grundfrage: Unfallversicherer oder Krankenversicherer? Für die versicherte Person ist das keine akademische Frage: Der Unfallversicherer zahlt ohne Franchise und Selbstbehalt, erbringt Taggelder von 80 % und schuldet Naturalleistungen; der Krankenversicherer nicht.

2 Drei voneinander unabhängige Anspruchsgrundlagen Die drei Absätze stehen nebeneinander und sind je einzeln zu prüfen. Das Bundesgericht hat das ausdrücklich festgehalten: «Die Gesetzessystematik legt nahe, dass Abs. 1 (Unfall) und Abs. 2 (Listenverletzung) unabhängig voneinander sind und grundsätzlich jeder Tatbestand einzeln zu prüfen ist» (BGE 146 V 51 E. 8.5). Wer nur Abs. 1 prüft und dort scheitert, verliert einen Anspruch, der nach Abs. 2 bestanden hätte — und umgekehrt (zur wichtigen Ausnahme siehe N. 46 ff.).

3 Die Bruchstelle: 1. Januar 2017 Bis Ende 2016 stand die Liste der «unfallähnlichen Körperschädigungen» auf Verordnungsstufe (aArt. 9 Abs. 2 UVV) und verlangte ein «unfallähnliches sinnfälliges Ereignis»; der Versicherer wurde nur frei, wenn die Schädigung «eindeutig» krankheits- oder degenerationsbedingt war. Seit 2017 steht die Liste im Gesetz, ein äusseres Ereignis ist nicht mehr Tatbestandsvoraussetzung — und die Beweisanforderungen an den Versicherer wurden gesenkt («vorwiegend» statt «eindeutig»). Ältere Entscheide zu aArt. 9 Abs. 2 UVV sind deshalb nur mit Vorsicht zu verwenden; wo sie hier zitiert werden, ist die Fortgeltung jeweils vermerkt.

Prüfschema: die Merkmale in ihrer Prüfungsreihenfolge

#MerkmalFundstelleBeweislast / BeweismassAbschnitt
0Versicherte Person, gedeckter BereichArt. 1a, 3, 7, 8 UVGVersicherter; überwiegende WahrscheinlichkeitA
1Einwirkung auf den menschlichen KörperArt. 4 ATSGVersicherterB
2PlötzlichkeitArt. 4 ATSGVersicherterC
3Fehlende Absicht (Unfreiwilligkeit)Art. 4 ATSGVersicherter; Vorsatz beweist Versicherer (Art. 37 UVG)D
4Äusserer FaktorArt. 4 ATSGVersicherterE
5Ungewöhnlichkeit des äusseren FaktorsArt. 4 ATSG (Praxis)Versicherter — der HauptstreitpunktF
6Gesundheitsschädigung oder TodArt. 4 ATSGVersicherterG
7Berufs-/Nichtberufsunfall/BerufskrankheitArt. 6 Abs. 1, 7–9 UVGZuordnungsfrageH
8Diagnostizierte Listenverletzung lit. a–hArt. 6 Abs. 2 UVGVersicherter; Liste abschliessendI
9Entlastungsbeweis: vorwiegend (> 50 %) Abnützung/ErkrankungArt. 6 Abs. 2 UVGVersicherer; überwiegende WahrscheinlichkeitJ
10Schädigung bei der HeilbehandlungArt. 6 Abs. 3 UVG, Art. 10 UVVVersicherter; kein Kunstfehler nötigK
11Natürlicher KausalzusammenhangungeschriebenVersicherter; überwiegende WahrscheinlichkeitL
12Dahinfallen der Kausalität (Status quo ante/sine)ungeschriebenVersichererM
13Adäquater KausalzusammenhangungeschriebenRechtsfrageN
14Beweiswert der ärztlichen GrundlagenArt. 43 f., 61 lit. c ATSGUntersuchungsgrundsatzO

Grundsatz. Die Merkmale 1–6 sind kumulativ. «Il suffit que l’un d’entre eux fasse défaut pour que l’événement ne puisse pas être qualifié d’accident et que, cas échéant, l’atteinte dommageable doive alors être qualifiée de maladie» (BGE 129 V 402 E. 2.1). In der Praxis fällt die Entscheidung fast ausschliesslich bei Merkmal 5.


A. Vorfrage: versicherte Person und gedeckter Bereich

4 Was das Merkmal verlangt Bevor der Unfallbegriff geprüft wird, ist zu klären, ob die Person überhaupt und für das fragliche Ereignis versichert war. Obligatorisch versichert sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden (Art. 1a Abs. 1 UVG); die Deckung beginnt und endet nach Art. 3 UVG.

5 Die praktisch wichtigste Grenze: acht Wochenstunden Berufsunfälle (Art. 7 UVG) sind stets gedeckt, Nichtberufsunfälle (Art. 8 UVG) nur bei einem Beschäftigungsgrad von mindestens acht Wochenstunden beim selben Arbeitgeber (Art. 8 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 13 UVV). Teilzeitbeschäftigte unterhalb dieser Schwelle sind für Freizeitunfälle nicht UVG-versichert; ihr Krankenversicherer hat den Unfall in die Grundversicherung einzuschliessen (Art. 8 KVG). Der Streit darüber, ob die Schwelle im massgebenden Zeitraum erreicht war, wird regelmässig übersehen und dann als Nichteintretens- oder Abweisungsgrund nachgeschoben.

Merksatz. Die Deckungsfrage zuerst klären, nicht zuletzt. Wer den Unfallbegriff über Monate durchprozessiert und erst am Schluss merkt, dass die Nichtberufsunfalldeckung fehlte, hat die falsche Beklagte belangt und den Verjährungslauf gegen die richtige verstreichen lassen.


B. Einwirkung auf den menschlichen Körper

6 Was das Merkmal verlangt Es braucht eine schädigende Einwirkung auf den Körper. Das Merkmal ist selten streitig — mit einer wichtigen Ausnahme: rein seelische Einwirkungen.

7 Schreckereignisse als Körpereinwirkung Rechtsprechung und Lehre anerkennen «schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper» (BGE 129 V 177 E. 2.1). Das Merkmal ist damit erfüllt, auch wenn kein Finger verletzt wurde. Die Hürde verschiebt sich in diesen Fällen vollständig auf die Ungewöhnlichkeit (dazu N. 25 ff.) und die Adäquanz (N. 59 ff.).

8 Verworfen: Vorgänge allein im Körperinnern Fehlt jede Einwirkung von aussen und spielt sich alles im Körper ab, ist das Merkmal nicht erfüllt. Das Bundesgericht hatte den Fall einer versicherten Person zu beurteilen, deren implantierte Prothese brach. Es hielt fest, der Vorgang habe sich «auf ein Geschehen im Körperinnern» beschränkt; ein solches Geschehen ist «un mero fattore interno al corpo umano, che difetta sia del carattere causale esterno» — ein blosser innerer Faktor, dem der äussere Ursachencharakter fehlt. Das Merkmal war zu verneinen; auch als Listenverletzung liess sich der Prothesenbruch nicht auffangen (BGE 142 V 219 E. 4.3.2 und E. 5.3).


C. Plötzlichkeit

9 Was das Merkmal verlangt Die Einwirkung muss sich in einem zeitlich begrenzten, abgrenzbaren Moment ereignen. Das Merkmal grenzt den Unfall von der schleichenden Schädigung ab.

10 Verworfen: wiederholte Mikrotraumata Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: «Ist eine Verletzung wiederholten Mikrotraumata des täglichen Lebens zuzuschreiben, welche zu einer allmählichen Abnützung geführt haben, so ist sie (…) als Krankheitsfolge zu betrachten» (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1). Das trifft die klassischen Überlastungsschäden — Sehnenscheidenentzündungen bei repetitiver Arbeit, Bandscheibendegeneration bei jahrelangem Heben. Sie sind, wenn überhaupt, über Art. 9 UVG (Berufskrankheit) zu erfassen, nicht über Art. 6 Abs. 1.

11 Die Plötzlichkeit rettet den Vorzustand Umgekehrt gilt: Auch bei einem massiv vorgeschädigten Körperteil ist das Merkmal erfüllt, wenn ein abgrenzbares Ereignis hinzutritt. Ob der Schaden dann kausal auf dieses Ereignis zurückgeht, ist eine andere Frage (Abschnitt L) — sie darf nicht in die Plötzlichkeit hineingelesen werden.


D. Fehlende Absicht (Unfreiwilligkeit)

12 Was das Merkmal verlangt Die Schädigung darf nicht gewollt sein. Das Merkmal ist in der Praxis fast nie streitig, weil die Absicht in aller Regel nicht behauptet wird.

13 Wo es doch aktuell wird Zwei Konstellationen: die absichtliche Selbstschädigung und der Suizid(-versuch). Sie führen indessen nicht über Art. 6, sondern über Art. 37 Abs. 1 UVG zur Leistungsverweigerung; die Beweislast dafür liegt beim Versicherer. Ferner die einverstandene ärztliche Behandlung — hier ist der Eingriff gewollt, weshalb ein Behandlungsschaden nur unter den engen Voraussetzungen von Abschnitt F/N. 23 f. als Unfall gilt und im Übrigen über Abs. 3 abgewickelt wird (Abschnitt K).

14 Der Vergnügungspark-Einwand und weshalb er nicht trägt Versicherer wenden bisweilen ein, wer sich freiwillig einer Risikosituation aussetze, wolle die Folgen. Das Bundesgericht hat diese Argumentation in der Auto-Scooter-Konstellation zwar zunächst geteilt (Zweck der Vergnügungsfahrt sei gerade, «sich einem unkoordinierten, unprogrammierten und damit auch von vornherein unkontrollierbaren Bewegungsablauf auszusetzen»), diese Praxis aber 2008 ausdrücklich aufgegeben — und zwar nicht beim Merkmal der Absicht, sondern bei der Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 3.2 und E. 5.1; sogleich N. 20).


E. Äusserer Faktor

15 Was das Merkmal verlangt Der äussere Faktor ist «zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur — den Krankheitsbegriff konstituierenden — inneren Ursache» (BGE 134 V 72 E. 4.1.1).

16 Angewandt: der Zeckenbiss und der Nadelstich Auch kleinste äussere Einwirkungen genügen, sofern sie über die banale Alltagsschramme hinausgehen. Der Zeckenbiss ist ein Unfallereignis, weil das Eindringen «se fait par une lésion déterminée» und damit als typisch unfallmässiger Vorgang erkennbar ist (BGE 122 V 230, zusammengefasst in BGE 129 V 402 E. 4.1).

Ebenso der Nadelstich: Eine seit dem 1. November 1992 im Centre hospitalier X. als «employée d’exploitation» angestellte Frau (Jahrgang 1945) stach sich am 11. August 1997 beim Hantieren mit einem Abfalleimer mit einer subkutanen Kanüle in den Daumen. Die Kanüle war zuvor für eine Injektion bei einer HIV-positiven, zusätzlich an Hepatitis C erkrankten Patientin verwendet worden. Die Frau wurde antiretroviral behandelt, vertrug die Therapie schlecht und war mehrere Tage arbeitsunfähig; infiziert hat sie sich letztlich nicht (letzter Test am 14. Mai 1998 negativ). Das Bundesgericht hielt fest, es sei unerheblich, dass am Ende keine Infektion eintrat — die kleine Daumenverletzung sei «davantage qu’un incident de la vie courante», das Merkmal folglich erfüllt (BGE 129 V 402 E. 4.2).

17 Verworfen: die banale Alltagsschramme Ausdrücklich nicht erfasst sind «de petites écorchures, éraflures ou excoriations banales et sans importance comme il s’en produit journellement» — kleine Kratzer und Schürfungen, wie sie täglich vorkommen (BGE 122 V 230, zit. in BGE 129 V 402 E. 4.1).

Merksatz. Das Merkmal des äusseren Faktors ist eine niedrige Hürde und selten die Stelle, an der ein Verfahren kippt. Wer als Versicherer hier ansetzt, argumentiert meist am falschen Merkmal — der Angriff gehört zur Ungewöhnlichkeit oder zur Kausalität.


F. Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors — der Hauptstreitpunkt

18 Was das Merkmal verlangt «Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er — nach einem objektiven Massstab — nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist» (BGE 134 V 72 E. 4.1). Zwei Präzisierungen entscheiden fast jeden Fall:

  • Die Ungewöhnlichkeit betrifft den Faktor, nicht die Wirkung. «Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit» (E. 4.3.1). Dass eine harmlose Bewegung eine schwere Verletzung nach sich zog, hilft der versicherten Person also gerade nicht.
  • Individuelle Fähigkeiten zählen nicht. Die ältere Praxis hatte bisweilen auf Konstitution und Gewöhnung abgestellt — so im Fall einer geübten Turnerin, deren misslungener Hechtsprung als «programmwidrig» galt, während bei einer ungeübten Person «il serait alors fort possible que l’exercice se déroule mal», weshalb ein Fehltritt nichts Ausserordentliches wäre (U 43/92 vom 14. September 1992). Die Lehre hat das einhellig kritisiert; das Bundesgericht hat sich der Kritik angeschlossen (BGE 134 V 72 E. 4.2.3).

19 Die Funktion des Merkmals Historisch wurde es entwickelt, um die «tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen», aus dem Unfallbegriff auszuscheiden. «Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall» (BGE 134 V 72 E. 4.1.1).

F.1 Angewandt: das «sinnfällige Zusatzgeschehen»

20 Der Auto-Scooter auf der Chilbi Ein 1996 geborener Junge besuchte am 2. Juli 2005 als Neunjähriger einen Jahrmarkt und fuhr dort Auto-Scooter. Bei einem Zusammenstoss schlug er mit dem Kopf am Lenkrad auf und beschädigte mehrere Zähne; der Zahnarzt reponierte und schiente sie und stellte die definitive Versorgung zurück, weil eine mindestens fünfjährige Beobachtung nötig sei. Die Helsana lehnte die Behandlungskosten von Fr. 564.20 ab: Zusammenstösse von Auto-Scootern seien nichts Ungewöhnliches, und weil sich die Ungewöhnlichkeit nur auf den Faktor beziehe, ändere das Anschlagen des Mundes daran nichts. Das Sozialversicherungsgericht Zürich bestätigte.

Das Bundesgericht änderte seine Praxis (Zustimmung der I. zivilrechtlichen und der I. sozialrechtlichen Abteilung nach Art. 23 Abs. 1 BGG). Ausschlaggebend war die Zweiteilung: Ein Zervikalsyndrom nach einer Scooter-Fahrt wäre nicht erfasst, weil es «seiner Natur nach auch andere Ursachen» haben kann; die Zahnverletzung dagegen lässt sich «ihrer Natur nach zweifelsfrei einem äusseren Faktor zuordnen». Und: «mit dem Anschlagen des Kopfes am Lenkrad [ist] ein sinnfälliges und nicht regelmässig bei Auto-Scooter-Fahrten vorkommendes Zusatzereignis gegeben, das für sich allein die Ungewöhnlichkeit des Geschehens begründet» (BGE 134 V 72 E. 4.3.3). Das Merkmal war zu bejahen.

21 Der Bandencheck im Eishockey Bei Körperbewegungen kann die Ungewöhnlichkeit in einer den normalen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit («unkoordinierte Bewegung») liegen. Das Bundesgericht hat dieses Merkmal bei einem Bandencheck im Eishockey bejaht: Der Check stört den natürlichen Ablauf der Körperbewegung programmwidrig (BGE 130 V 117 E. 3).

22 Der Skifahrer auf der Buckelpiste Ebenso bejaht bei einem Skifahrer, der «auf einer Buckelpiste auf einer vereisten Stelle ausgleitet, ohne zu stürzen, danach unkontrolliert einen Buckel anfährt, abgehoben wird und bei verdrehter Oberkörperhaltung hart auf dem Boden aufschlägt» (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 420, U 114/97, referiert in BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1). Verneint dagegen, wenn beim Skifahren auf steiler, buckliger Piste und Kompression in einer Wellenmulde eine Diskushernie auftritt — dort fehlt das Zusatzgeschehen.

F.2 Verworfen: der alltägliche Vorgang ohne Zusatzgeschehen

23 Die Vollbremsung ohne Kollision Eine Hyperflexionsbewegung der Halswirbelsäule bei der Vollbremsung eines Autos ohne Kollision erfüllt das Merkmal nicht: Es geht «um einen im betreffenden Lebensbereich alltäglichen und üblichen Vorgang (…), zu dem nichts Besonderes (‹Programmwidriges› oder ‹Sinnfälliges›) hinzugetreten ist» (U 131/03 vom 25. März 2004, referiert in BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1).

24 Die 100-Kilogramm-Last des Gewöhnten Das Eidgenössische Versicherungsgericht verneinte die Ungewöhnlichkeit bei einem Versicherten, der eine für ihn berufsübliche Last von 100 Kilogramm trug und dabei einen Wirbelbruch erlitt: Es geschah nichts Ungewöhnliches, und der Bruch war auf eine vorbestehende Osteoporose zurückzuführen. Die dabei formulierte Regel gilt bis heute: «Könne eine bestimmte Körperverletzung ebenso gut rein krankhafter Natur sein, so dürfe auf unfallmässige Entstehung nur geschlossen werden, wenn ein plötzlich aufgetretener ungewöhnlicher äusserer Faktor schädigend auf den Körper des Patienten eingewirkt habe» (U 11/60 vom 6. April 1960, referiert in BGE 134 V 72 E. 4.2.1).

25 Der Fitness-Angestellte mit dem «Zwick» im Rücken Mario B., Jahrgang 1957, arbeitete in einem Fitness-Center. Am 1. Mai 1987 räumte er die Gewichte auf, hob 4 oder 5 Scheiben à je 10 kg vom Boden auf und wollte sie in etwa 6 Metern Entfernung in gebückter Haltung wieder abstellen. Dabei verspürte er einen heftigen «Zwick» im Rücken auf Höhe Lenden-/Brustwirbel; er konnte sich nur mit Mühe und unter starken Schmerzen, die zwei bis drei Tage andauerten, teilweise wieder aufrichten. Diagnose: akute Thoraco-Lumbalgie nach Heben einer schweren Last; arbeitsunfähig vom 5. bis 17. Mai 1987.

Das Bundesgericht verneinte das Merkmal: «Der Arbeitsablauf (…) bietet keine Anhaltspunkte für die Annahme einer unkoordinierten Bewegung, die als ungewöhnlicher äusserer Faktor in Frage käme.» Auch eine augenfällige Überanstrengung sei zu verneinen — gerade weil das Aufräumen von Gewichten zu seiner beruflichen Tätigkeit gehörte, was «auf eine entwickelte Muskulatur schliessen lässt», und angesichts seines Alters (BGE 116 V 145 E. 3). Der Fall scheiterte anschliessend auch an Abs. 2 (dazu N. 41).

26 Der Taucher mit dem Lungenriss Ein Taucher gab beim Aufstieg zu wenig Luft ab und erlitt einen — tödlichen — Lungenriss. Das Gericht verneinte den Unfallcharakter: Auslösendes Moment sei nicht der Überdruck als solcher gewesen, sondern die unzureichende Luftabgabe; der Mechanismus der Luftabgabe sei «ein physiologisches Geschehen, das sich im Körperinnern abspielt». Der Unfallcharakter hätte nur bejaht werden können, wenn die Fehlreaktion in sinnfälligen äusseren Umständen gelegen hätte — «ein unerwartetes, schreckendes Ereignis wie beispielsweise ein grosser Fisch oder eine plötzliche starke Wasserbewegung» —, was nicht erstellt war (U 32/82 vom 7. Februar 1984, referiert in BGE 134 V 72 E. 4.2.2). Der Entscheid ist in der Lehre kritisiert und von der Suva «offenbar seit Jahren nicht mehr befolgt» worden — ein bis heute nicht förmlich bereinigter Bruch zwischen Judikatur und Verwaltungspraxis.

F.3 Grenzziehung im Überblick

SachverhaltUngewöhnlichkeitEntscheid
Neunjähriger schlägt beim Auto-Scooter-Zusammenstoss mit dem Kopf ans Lenkrad, Zahnschadenbejaht — sinnfälliges Zusatzereignis, Zahnschaden eindeutig exogen zuordenbarBGE 134 V 72 E. 4.3.3
Zervikalsyndrom nach derselben Auto-Scooter-Fahrtverneint ohne schadensspezifisches Zusatzgeschehen — Schaden nicht eindeutig exogen zuordenbarBGE 134 V 72 E. 4.3.2.1
Bandencheck im Eishockeybejaht — Programmwidrigkeit des BewegungsablaufsBGE 130 V 117 E. 3
Ausgleiten auf vereister Stelle, unkontrollierter Buckel, harter Aufschlagbejaht — ProgrammwidrigkeitRKUV 1999 Nr. U 345 (U 114/97)
Diskushernie bei Kompression in einer Wellenmulde beim Skifahrenverneint — kein ZusatzgeschehenSUVA-Bericht 1991 Nr. 3 (U 16/91)
Hyperflexion der HWS bei Vollbremsung ohne Kollisionverneint — alltäglicher VorgangU 131/03
Berufsübliches Tragen von 100 kg, Wirbelbruch bei OsteoporoseverneintU 11/60
Fitness-Angestellter hebt 4–5 Gewichtsscheiben à 10 kg, «Zwick» im Rückenverneint — keine unkoordinierte Bewegung, keine augenfällige ÜberanstrengungBGE 116 V 145 E. 3
Trommelfellperforation des Wasserspringers durch den Wasserdruckbejaht — Wasser als ungewöhnlicher äusserer FaktorEVGE 1964 S. 65
Prothesenbruch im Körperinnernverneint — reines InnengeschehenBGE 142 V 219 E. 4.3.2

Merksatz. Der Praktiker braucht zwei Fragen. Erstens: Lässt sich der Gesundheitsschaden seiner Natur nach eindeutig einer äusseren Einwirkung zuordnen (Zahnbruch, Trommelfellperforation) oder käme er auch rein krankhaft vor (Zervikalsyndrom, Diskushernie, Meniskusriss)? Zweitens: Nur im zweiten Fall ist ein sinnfälliges Zusatzgeschehen darzulegen — und dieses muss in der Unfallmeldung stehen, nicht erst in der Beschwerde.

F.4 Sonderfall: der ärztliche Eingriff

27 Was das Merkmal hier verlangt «Nach der Praxis ist es mit dem Erfordernis der Aussergewöhnlichkeit streng zu nehmen, wenn eine medizinische Massnahme in Frage steht.» Der Eingriff muss «unter den jeweils gegebenen Umständen vom medizinisch Üblichen ganz erheblich abweichen und zudem, objektiv betrachtet, entsprechend grosse Risiken in sich schliessen». Ein Behandlungsfehler erfüllt den Unfallbegriff nur ausnahmsweise, «wenn es sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schädigungen handelt, mit denen niemand rechnet noch zu rechnen braucht» (BGE 151 V 244 E. 3.2; BGE 121 V 35 E. 1b; BGE 118 V 283 E. 2b).

28 Ausdrücklich keine Bindung an das Haftpflicht- und Strafrecht «Ob ein Unfall im Sinne des obligatorischen Unfallversicherungsrechts vorliegt, beurteilt sich unabhängig davon, ob der beteiligte Mediziner einen Kunstfehler begangen hat, der eine (zivil- oder öffentlich-rechtliche) Haftung begründet. Ebenso wenig besteht eine Bindung an eine allfällige strafrechtliche Beurteilung» (BGE 151 V 244 E. 3.2). Ein Haftpflichturteil gegen den Arzt präjudiziert also nichts — und umgekehrt.

29 Verworfen: die heikle Handoperation Bei einer Sekretärin wurden anlässlich einer «äusserst schwierigen und heiklen» Operation an Narbengewebe, das durch mehrere Voroperationen entstanden war, Nerven an der Hand geschädigt. Kein ungewöhnlicher äusserer Faktor: Gerade die Schwierigkeit des Eingriffs war vorbekannt, der Operateur hatte die Patientin mehrfach auf «d’importants remaniements adhérentiels» hingewiesen (BGE 121 V 35 E. 1).

30 Verworfen: der Kaiserschnitt mit Gebärmutterverlust Eine 1988 geborene, seit dem 1. August 2016 als Rechtsanwältin angestellte Frau wurde am 21. August 2019 wegen Geburtsstillstand und Einstellungsanomalie notfallmässig per sekundärer Sectio entbunden. Am 1. September kam sie mit Fieber und Unterleibsschmerzen zurück; am 9. September wechselte der Arzt von der diagnostischen Laparoskopie zur Laparotomie und entfernte Gebärmutter und Eileiter — der Uterus war nekrotisch und zerfallen. Die Pathologie fand unter anderem einen 2,5 cm langen Einriss in der Hinterwand der Gebärmutter.

Der prozessuale Verlauf ist bemerkenswert: Nachdem ein von der Versicherten eingeholtes Gutachten vorlag, revidierte der Vertrauensarzt der Generali seine Beurteilung und bejahte einen Behandlungsfehler; die Generali sagte am 14. Oktober 2021 telefonisch und per E-Mail Heilbehandlungskosten und Integritätsentschädigung zu — und kam nach Rücksprache mit ihrer Rechtsabteilung auf die Leistungszusage zurück. Die Versicherte verlangte vor Bundesgericht Fr. 59'280.– Integritätsentschädigung. Sie unterlag: Den behandelnden Ärzten sei «keine grobe Ungeschicklichkeit unterlaufen», weshalb die Verneinung eines Unfalls standhalte (BGE 151 V 244 E. 5.3). Zur Listenverletzung siehe N. 42.

Merksatz. Eine mündliche oder per E-Mail erteilte Leistungszusage bindet den Unfallversicherer nicht wie ein Vertrag; sie ist keine Verfügung. Wer eine Zusage erhält, verlangt umgehend eine schriftliche Verfügung — nur sie erwächst in Rechtskraft und ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 53 ATSG rückgängig zu machen.

F.5 Sonderfall: das Schreckereignis

31 Was das Merkmal hier verlangt Bei rein seelischen Einwirkungen tritt an die Stelle des ungewöhnlichen äusseren Faktors das aussergewöhnliche Schreckereignis: Die seelische Einwirkung «muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen» (BGE 129 V 177 E. 2.1).

32 Der Raubüberfall im Spielsalon A. (Jahrgang 1942) leitete seit dem 1. Oktober 1991 einen Spielsalon. Als sie am 3. Juni 1992 gegen 23.30 Uhr schliessen wollte, stand ihr unvermittelt ein schwarz gekleideter Mann in schwarzem Motorradhelm mit dunkel getöntem Visier gegenüber, der eine Handfeuerwaffe von etwa 25 cm Rohrlänge mit dem Finger am Abzug auf sie richtete, Geld verlangte und ihr einen Plastiksack entgegenstreckte, ohne die Waffe aus der Hand zu geben. Sie reichte ihm eine Geldkassette mit rund Fr. 17'700.–. Das inzwischen herangefahrene Taxi, das sie bei Geschäftsschluss abzuholen pflegte, schickte sie auf Geheiss des Täters wieder weg. Er wies sie an, am Boden des Empfangskorpus sitzen zu bleiben und keinen Alarm auszulösen; um 23.42 Uhr betätigte sie ihn dennoch.

Es folgten Schlaflosigkeit, Angstgefühle, panikartige Stimmungszustände und Isolationstendenzen; ein Administrativgutachten diagnostizierte eine andauernde Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.0) nach chronischer posttraumatischer Belastungsstörung. Die Winterthur-Versicherungen anerkannten das Ereignis zunächst als Unfall und leisteten — bis 30. Juni 1998. Das Merkmal des Schreckereignisses blieb unbestritten; die Frage, ob die Praxis dazu bei deliktischen Handlungen ohne Verletzung zu modifizieren sei, liess das Gericht ausdrücklich offen (BGE 129 V 177 E. 2.2). Der Fall scheiterte erst an der Adäquanz (N. 60).

33 Verworfen: der Nadelstich als Schreckereignis Im Fall der Spitalangestellten mit der HIV-kontaminierten Kanüle (N. 16) verneinte das Bundesgericht das Schreckereignis: Sich beim Arbeiten versehentlich mit einer gebrauchten Spritze zu stechen, sei weder «un événement d’une grande violence» noch ein Vorfall, der geeignet wäre, eine psychische Schädigung hervorzurufen; das Gegenteil anzunehmen «aboutirait d’ailleurs à étendre à l’excès la notion de lésion psychique provoquée par un choc nerveux» (BGE 129 V 402 E. 3). Der Unfall wurde dann über die Daumenverletzung bejaht — nicht über den Schreck.

Merksatz für die Rechtsvertretung. Die beiden Wege schliessen sich nicht aus. Scheitert das Schreckereignis, ist stets zu prüfen, ob eine — auch geringfügige — Körperverletzung vorliegt, die ihrerseits einen Unfall begründet; die psychischen Folgen sind dann als Sekundärfolge über die Adäquanzkriterien für Unfälle zu prüfen (BGE 129 V 402 E. 2.2). Die beiden Prüfprogramme führen zu unterschiedlichen Massstäben — welches gilt, ist selbst ein Streitpunkt.


G. Gesundheitsschädigung oder Tod

34 Was das Merkmal verlangt Es muss eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder der Tod eingetreten sein. Das Merkmal ist als solches selten streitig; praktisch relevant wird es bei Todesfällen, wo zu klären ist, ob der Tod unfall- oder krankheitsbedingt eintrat.

35 Der Tierarzt auf der Bergwanderung B. arbeitete als Tierarzt. Am 28. September 2012 wanderte er mit fünf Freunden vom Chindbettipass Richtung Gemmipass. Nach einer viertelstündigen Mittagspause sagte er den beiden hinter ihm gehenden Begleitern, er fühle sich nicht wohl, sei etwas schwach und müsse eventuell erbrechen; er bat darum, das Ende der Kolonne bilden zu dürfen. Kurz darauf hörten sie ihn erbrechen und Steine rollen. Sie drehten sich um und sahen ihn kopfvoran hinunterstürzen, ohne einen Laut oder Schrei von sich zu geben. Sie fanden ihn 60 Meter tiefer in einem Geröllfeld, versuchten zu reanimieren und alarmierten gegen 12.30 Uhr die REGA. Um 13.06 Uhr wurde der Tod festgestellt.

Der Rechtsmediziner fand Gesichts- und Schädelknochen intakt, keine erkennbare Instabilität der Halswirbelsäule, im Wesentlichen Schürfungen und Kontusionen im Gesicht. Entscheidend waren zwei Beobachtungen: die wenigen Verletzungen an den Händen, die auf eine fehlende Schutzreaktion und damit auf Bewusstlosigkeit während des Sturzes hindeuteten, sowie die dunkelblaue Färbung von Haut, Kopf und Hals samt sichtbarer Blutansammlung in den Halsvenen — Zeichen eines akuten inneren Geschehens. Auch die Zeugen bestätigten: kein Schrei, kein Versuch, sich zu halten.

Die Witwe machte geltend, der Weg sei feucht gewesen, ein Ausrutschen wahrscheinlich, und bei einer Sturzhöhe von 120 Metern sei ein Überleben kaum denkbar. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab: Die Sturzhöhe von 120 m sei zweifelhaft (die Zeugen sprachen von 60 m), von einer «paroi rocheuse» könne nach den Fotos keine Rede sein, das Gelände sei zwar steil, aber überwiegend grasbewachsen, und «aucun élément objectif ne permet de soutenir que les lésions traumatiques auraient influé sur l’issue fatale». Der Tod war mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlicher Ursache — das Merkmal war zu verneinen (BGE 142 V 435 E. 3.2 f. und E. 4.2).

36 Die Gegenregel: der krankheitsbedingte Sturz bleibt Unfall Der Entscheid ist nicht so zu lesen, als schlösse jede innere Ursache den Unfall aus. Das Bundesgericht hat die Gegenbeispiele ausdrücklich aufgeführt: Ein Sturz mit anschliessendem Beinbruch, verursacht durch einen vorübergehenden Blutdruckabfall, ist ein Unfall (BGE 102 V 131); ebenso, wenn eine Knochenschwäche den Sturz begünstigte; und wer sich während eines epileptischen Anfalls in die Zunge beisst, erleidet einen Unfall. «Un état maladif peut être à l’origine d’un événement accidentel (assuré) ou en favoriser la survenance. Cela suppose toutefois que l’accident comme tel apparaisse comme la cause naturelle et adéquate de l’atteinte» (BGE 142 V 435 E. 2).

Merksatz. Die Trennlinie verläuft nicht zwischen «Krankheit im Spiel» und «keine Krankheit im Spiel», sondern zwischen «die Krankheit hat den Sturz ausgelöst, der Sturz hat den Schaden verursacht» (Unfall) und «die Krankheit hat den Schaden selbst verursacht, der Sturz war Begleiterscheinung» (kein Unfall). Wer für die Hinterbliebenen prozessiert, muss deshalb die Verletzungsschwere dokumentieren, nicht die Sturzhöhe behaupten.


H. Berufsunfall, Nichtberufsunfall, Berufskrankheit

37 Was das Merkmal verlangt Abs. 1 unterscheidet drei Versicherungsfälle. Berufsunfälle sind Unfälle bei Arbeiten auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse, während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit im Betriebsbereich (Art. 7 UVG); die Prämie trägt der Arbeitgeber. Nichtberufsunfälle sind alle übrigen (Art. 8 UVG). Berufskrankheiten richten sich nach Art. 9 UVG.

38 Praktische Bedeutung der Unterscheidung Für die Leistungsbemessung ist die Zuordnung meist gleichgültig — mit zwei Ausnahmen: Bei fehlender Nichtberufsunfalldeckung (N. 5) entscheidet sie über den Anspruch dem Grundsatz nach, und bei Wagnissen und Grobfahrlässigkeit greifen die Kürzungstatbestände von Art. 39 UVG nur bei Nichtberufsunfällen.

39 Die 50-Prozent-Schwelle der Berufskrankheit Nach Art. 9 Abs. 1 UVG setzt die Listenberufskrankheit voraus, dass die Erkrankung «vorwiegend» durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht wurde. Das bedeutet: mehr als alle anderen mitbeteiligten Ursachen zusammen, «mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 %» (BGE 119 V 200 E. 2). Nach der Generalklausel von Art. 9 Abs. 2 UVG ist «ausschliesslich oder stark überwiegend» erforderlich. Diese Auslegung von «vorwiegend» hat das Bundesgericht für Art. 6 Abs. 2 UVG übernommen (N. 44) — hier liegt die einzige praktisch bedeutsame Verbindung zwischen den beiden Normen.

Die Kommentierung der Berufskrankheit im Einzelnen gehört zu Art. 9 UVG und wird hier nicht vorweggenommen.


I. Abs. 2: die diagnostizierte Listenverletzung

40 Was das Merkmal verlangt Abs. 2 verlangt nichts weiter, als dass eine der acht Diagnosen der lit. a–h gestellt ist. Ist sie gestellt, greift die gesetzliche Vermutung der Leistungspflicht: «grundsätzlich [führt] bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a–h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss» (BGE 146 V 51 E. 8.6). Weder ein ungewöhnlicher äusserer Faktor noch ein «unfallähnliches sinnfälliges Ereignis» ist vorausgesetzt.

41 Die Liste ist abschliessend — Lumbago und Diskushernie fallen nicht darunter Für den Fitness-Angestellten Mario B. (N. 25) war das der zweite und endgültige Verlust. Das Bundesgericht rekonstruierte die Entstehungsgeschichte im Detail: Der Vorentwurf des BSV vom 30. März 1980 beschränkte Muskelzerrungen auf «Extremitäten, Brustkorb vorne und seitlich oder Becken vorn»; die Kommission beschloss ausdrücklich, «Muskelzerrungen im Bereich des Rückens (wie Lumbago, Diskopathie)» nicht zu erfassen; der Zusatz «ausgenommen im Rücken» wurde am 29./30. März 1982 zwar wieder gestrichen, aber — laut Aktennotiz des Suva-Chefarztes — nur «auf Antrag und Zusicherung der Mediziner hin, bei richtiger medizinischer Betrachtungsweise bestehe keine Gefahr, dass Lumbago als eine unfallähnliche Körperschädigung interpretiert werden könne». Das Schweigen des Verordnungsgebers sei deshalb qualifiziertes Schweigen (BGE 116 V 145 E. 5 und E. 6).

Hinzu kam ein Beweisargument, das bis heute trägt: Bei Lumbago als Hauptbefund ist «mit den verfügbaren diagnostischen Mitteln der Nachweis einer Verletzung an Wirbelsäulengelenken, Muskeln, Sehnen oder am Bandapparat praktisch ausgeschlossen» (E. 4). Der Entscheid erging zu aArt. 9 Abs. 2 UVV; die Liste ist inhaltlich unverändert ins Gesetz überführt worden, und das Bundesgericht stützt sich in BGE 151 V 244 E. 7.2.2 weiterhin auf ihn.

42 Teleologische Reduktion: Hohlorgane sind keine «Muskeln» Die Rechtsanwältin mit dem entfernten Uterus (N. 30) machte geltend, der 2,5 cm lange Einriss in der Gebärmutterhinterwand sei ein Muskelriss nach lit. d; weder Gesetz noch Botschaft beschränkten den Begriff auf die Extremitäten. Das Bundesamt für Gesundheit teilte ihre Auffassung und hielt der Vorinstanz entgegen, deren Literatur beziehe sich auf die Rechtslage vor 2017.

Das Bundesgericht gab dennoch der Generali recht — über eine teleologische Reduktion. Es arbeitete die medizinische Unterscheidung zwischen quergestreifter (Skelett-)Muskulatur und glatter Muskulatur der Hohlorgane heraus, die «nicht willkürlich gesteuert» wird und deutlich langsamer kontrahiert. Ausschlaggebend war der Zweck des Instituts: Es soll die schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit vermeiden — «Eine Uterusruptur kann in seltenen Fällen in der Schwangerschaft oder — wie hier — unter der Geburt auftreten. Dass bei Verletzungen dieser Art regelmässig krankheits- oder degenerative Ursachen beteiligt sind und sich deshalb ähnlich schwierige Abgrenzungsfragen stellen, wie bei Verletzungen von Skelettmuskeln, ist nicht anzunehmen. Der streitige Riss trat im Rahmen der Entbindung auf, die zweifellos eine Pflichtleistung der Krankenversicherung darstellt.» Ergebnis: «Risse im Muskelgewebe von Hohlorganen (z.B. Uterus) sind nicht von Art. 6 Abs. 2 lit. d UVG erfasst» (BGE 151 V 244 E. 7.2.3 f.).

43 Hauptbefund vor Nebenbefund Lässt sich ein klinisches Bild mit mehreren Diagnosen umschreiben, ist «für die Abgrenzung der Leistungspflicht der Unfallversicherung von jener der Krankenversicherung auf die Hauptdiagnose bzw. den Hauptbefund abzustellen». Neben einer Lumbago diagnostizierte Listenverletzungen bleiben unberücksichtigt, «wenn diese gesamthaft lediglich Nebenbefunde darstellen» (BGE 116 V 145 E. 4). Die Generali hat sich in BGE 151 V 244 genau darauf berufen — die Teilnekrose sei der Hauptbefund, der Riss nur Nebenbefund; das Bundesgericht musste die Frage nicht mehr entscheiden.

Merksatz. Die Liste ist abschliessend und einer Erweiterung durch Analogieschluss nicht zugänglich. Wer eine Diagnose ausserhalb der acht Buchstaben hat — Chondromalazie, Arthrose, Kapselentzündung, Lumbago, Diskushernie —, muss den vollen Unfallbegriff nach Abs. 1 beweisen. Die Wahl der Diagnosebezeichnung durch den erstbehandelnden Arzt entscheidet damit faktisch über den Prozessweg; sie ist früh und präzise zu erfragen.


J. Abs. 2: der Entlastungsbeweis des Versicherers

44 Was das Merkmal verlangt Die Vermutung nach N. 40 ist widerlegbar. Der Versicherer wird frei, wenn er nachweist, dass die Listenverletzung «vorwiegend» auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. «Vorwiegend» heisst: mehr als 50 % im gesamten Ursachenspektrum (BGE 146 V 51 E. 8.2.2.1). Das Beweismass ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit, die Beweislast liegt beim Versicherer.

45 Die Revision hat die Latte für den Versicherer gesenkt, nicht gehoben Das wird in der Praxis regelmässig verkannt. Nach altem Recht musste die Schädigung «eindeutig» auf Erkrankung oder Degeneration zurückführbar sein; heute genügt «vorwiegend». Das Bundesgericht formuliert es unmissverständlich: «Die Beweisanforderungen wurden mit der Gesetzesnovelle somit herabgesetzt» (BGE 146 V 51 E. 8.2.2). Wer als Rechtsvertretung mit der «Beweiserleichterung der 1. UVG-Revision» argumentiert, argumentiert nur zur halben Wahrheit: Die Vermutung ist neu, die Schwelle ihrer Widerlegung aber tiefer.

46 Das Damoklesschwert: das «initiale Ereignis» Ein äusseres Ereignis ist zwar keine Tatbestandsvoraussetzung mehr — aber es kehrt über den Entlastungsbeweis zurück. Der Versicherer hat nach Eingang der Meldung «die Begleitumstände der Verletzung genau abzuklären». Und dann folgt der für die Praxis entscheidende Satz: «Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers.» Besteht das Ursachenspektrum «einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen» (BGE 146 V 51 E. 8.6).

47 Die Falle in E. 9.2: der anerkannte Unfall, der den Anspruch tötet Dies ist der praktisch folgenreichste Satz der ganzen Norm — und er wirkt kontraintuitiv. Der 1956 geborene A. arbeitete seit 1979 bei der B. AG in der Konfektionierung. Am 4. Mai 2017 schlug er das rechte Innenknie an einer Hebebühne an. Das MRI vom 11. Mai zeigte einen horizontalen Einriss im Hinterhorn des Innenmeniskus, eine Chondropathie 3.–4. Grades und Knorpelläsionen. Nach einer Kortikoidinfiltration war er am 6. Juni vollständig beschwerdefrei; die Suva zahlte bis dahin. Ab 9. Januar 2018 kehrten die Schmerzen zurück, am 11. Januar erfolgte die Arthroskopie mit Teilmeniskektomie. Die Suva stellte ihre Leistungen rückwirkend per 31. Dezember 2017 ein.

Der Meniskusriss ist eine Listenverletzung (lit. c). Trotzdem verlor A. Die Suva hatte das Ereignis vom 4. Mai 2017 als Unfall anerkannt und bewiesen, dass es «keine auch nur geringe Teilursache des Meniskusrisses bildet». Damit, so das Bundesgericht, «ist aber gleichzeitig auch erstellt, dass diese Listenverletzung vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist» — zumal kein Hinweis auf ein nach dem Unfall eingetretenes initiales Ereignis bestand. «Bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG und einer Listenverletzung erübrigt sich eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG, jedenfalls solange kein anderes initiales Ereignis als Verletzungsursache in Frage kommt» (BGE 146 V 51 E. 9.2).

Merksatz. Abs. 1 und Abs. 2 sind unabhängig — aber nicht folgenlos nebeneinander. Wer den Anspruch auf ein anerkanntes Unfallereignis stützt und dort an der Kausalität scheitert, verliert damit regelmässig auch Abs. 2, weil der Nachweis fehlender Teilursächlichkeit den Entlastungsbeweis gleich mit erbringt. Der Ausweg besteht nur darin, ein weiteres, späteres initiales Ereignis zu behaupten und zu belegen. Das muss in der Einsprache stehen, nicht erst vor Bundesgericht.

J.1 Der Entlastungsbeweis gelingt

48 Der Umzugsfachmann und das Bücherregal X., Jahrgang 1963, war seit 1995 bei einer Zürcher Umzugsfirma als Umzugsfachmann angestellt. Am 30. Januar 2021 verletzte er sich beim Kippen eines Bücherregals an der linken Schulter. Die Suva teilte ihm am 11. August 2021 telefonisch und schriftlich mit, weder Unfallbegriff noch unfallähnliche Körperschädigung seien erfüllt, und verneinte ihre Leistungspflicht.

Das Sozialversicherungsgericht Zürich verneinte zunächst den Unfallbegriff — das Kippen eines Regals beim Hervorziehen ist nichts Ungewöhnliches — und bejahte dann die Listenverletzung (Sehnenriss, lit. f). Entscheidend wurde der Entlastungsbeweis, und das Gericht führte ihn medizinisch bemerkenswert dicht: Der behandelnde Chirurg Dr. Z. hatte argumentiert, das Fehlen wesentlicher Atrophien der Rotatorenmuskulatur spreche für eine traumatische Genese. Das Gericht wies den Umkehrschluss zurück: Zwar führe die Fachliteratur (Porschke et al.; Loew et al.) die Muskelatrophie als Indiz für eine degenerative Genese auf, «daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass ein Nichtvorliegen von Atrophien für eine traumatische Genese spricht» — eine fehlende Atrophie habe gerade keinen Eingang in die Pro-Kriterien gefunden. Auch das zweite Argument des Operateurs — eine Subscapularisläsion Grad III — hielt nicht stand: Der Radiologe hatte lediglich eine «diskrete Partialläsion» festgestellt, und die erst im laufenden Beschwerdeverfahren zuhanden des Rechtsvertreters abgegebene Höherstufung wirke «nachgeschoben». Entscheidend gegen eine akute Läsion sprachen ferner, dass der Versicherte die Arbeit — «keine Bürotätigkeit und körperlich keinesfalls leicht, sondern sehr schwer» — während viereinhalb Monaten nicht niederlegte und keine Bewegungseinschränkung dokumentiert war. Der Entlastungsbeweis war erbracht; die Beschwerde wurde abgewiesen (ZH SVG UV.2022.00027 vom 27. Oktober 2022, E. 5.7–5.13).

J.2 Der Entlastungsbeweis misslingt — und die versicherte Person verliert trotzdem

49 Der Malletfinger beim Skitragen A., Jahrgang 1975, arbeitete als Vermittlerin. Am 3. Februar 2021 bemerkte sie beim Tragen ihrer Skier, dass sie das Endglied des rechten Mittelfingers nicht mehr strecken konnte; noch gleichentags wurde ein «ligamentärer Malletfinger» diagnostiziert — ein Strecksehnenriss und damit eine Listenverletzung nach lit. f. Der Vertrauensarzt der Branchen Versicherung hielt fest, traumatische Sehnenrisse erforderten grosse Kräfte, während «eine schmerzfreie Durchtrennung mit zufälligem Bemerken der fehlenden Streckung als Funktionsverlust typisch [sei] für eine degenerativ bedingte Schädigung». Die Versicherung lehnte ab.

Das Versicherungsgericht St. Gallen hiess die Beschwerde gut: Die von der Versicherten beigezogene Chirurgin Dr. E. hatte dargelegt, für einen Malletfinger genüge auch ein «minor trauma»; der Vertrauensarzt habe nur allgemeine Fachliteratur zu Sehnenrupturen herangezogen, keine radiologischen Befunde; eine degenerative Vorschädigung sei nicht erstellt. Gestützt zusätzlich auf eigene Internetrecherchen stellte das Gericht fest, Strecksehnenrupturen am Fingerendgelenk seien häufig und bereits harmlose Bagatellverletzungen genügten; weitere Abklärungen seien wegen Zeitablaufs zwecklos. Es verurteilte die Versicherung zur Leistung (SG VSG UV 2021/70 vom 4. Oktober 2022).

50 Das Bundesgericht kassiert — und die Gewinnerin zahlt die Kosten Das Bundesgericht bestätigte den ersten Teil: Die Stellungnahme von Dr. E. begründete «hinreichende Zweifel» an den vertrauensärztlichen Berichten, und «daran fehlt es vorliegend mit der blossen Feststellung des Vertrauensarztes, dass Bagatelltraumen generell nicht geeignet seien, eine Sehnenverletzung herbeizuführen». Es kassierte aber den zweiten: «Kann auf versicherungsinterne Berichte wegen auch nur geringfügiger Zweifel nicht abgestellt werden, fehlt es an zuverlässigen medizinischen Beurteilungsgrundlagen und ist ein Gutachten einzuholen.» Die Vorinstanz habe verkannt, dass die Erstdiagnose auf einer bildgebenden Untersuchung beruhte, deren Bilder «noch vorhanden und weiterer Interpretation zugänglich» seien. Und ebenso wenig genüge die Feststellung des kantonalen Gerichts, gestützt auf «bloss rudimentäre Ausführungen» und «seinerseits entdeckte Internetquellen», dass auch harmlose Mechanismen einen Sehnenriss herbeiführen könnten. Damit habe die Vorinstanz «das dem Unfallversicherer mit Art. 6 Abs. 2 UVG eingeräumte Recht zur Führung eines Entlastungsbeweises» verletzt (BGer 8C_679/2022 vom 6. April 2023 E. 5).

Die Sache ging an die Versicherung zurück. Prozessual bedeutete das für die Versicherte eine Niederlage: «Die Rückweisung der Sache zum erneuten Entscheid kommt praxisgemäss einem Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gleich» — sie trug die Gerichtskosten von Fr. 800.–, obwohl sie vor der Vorinstanz vollständig obsiegt hatte.

Merksatz für beide Seiten. Die Beweislosigkeit hilft der versicherten Person bei Abs. 2 nicht in derselben Weise wie bei Abs. 1. Zwar trägt der Versicherer die Beweislast; misslingt ihm der Entlastungsbeweis, folgt daraus aber nicht automatisch die Leistungspflicht, sondern die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens nach Art. 44 ATSG. Wer als kantonales Gericht die Beweislastregel direkt anwendet und zuspricht, statt zurückzuweisen, riskiert die Aufhebung — mit Kostenfolge zulasten der Person, die eigentlich gewonnen hatte.

J.3 Judikaturdivergenz: was der Entlastungsbeweis medizinisch verlangt

51 Der offene Bruch Zwischen der kantonalen Praxis und dem Bundesgericht besteht in einem konkreten Punkt ein echter Widerspruch, der nicht mit Sachverhaltsnuancen zu erklären ist. Beide Seiten berufen sich auf dieselbe Formel aus BGE 146 V 51 E. 8.6 — das «gesamte Ursachenspektrum» sei zu beleuchten und zu gewichten —, ziehen daraus aber unvereinbare Schlüsse:

Kantonale Linie (SG VSG UV 2021/70)Bundesgerichtliche Linie (8C_679/2022)
AusgangspunktVertrauensärztliche Beurteilung ist untauglichVertrauensärztliche Beurteilung ist untauglich (gleich)
Folge der UntauglichkeitEntlastungsbeweis misslungen → Vermutung greift → LeistungspflichtBeweisgrundlage fehlt → Gutachten einzuholen → Rückweisung
Rolle allgemeiner FachliteraturGericht darf sie selbst beiziehen (auch Internetquellen)Weder Versicherer noch Gericht dürfen sich darauf beschränken
ZeitablaufRechtfertigt antizipierten Verzicht auf AbklärungenKein Argument, solange Bildgebung vorhanden ist
Ergebnis für die VersicherteVolle LeistungenRückweisung, Kosten zu ihren Lasten

52 Bewertung ohne Beschönigung Die Linien sind rechtlich nicht harmonisierbar. Die kantonale Auffassung ist die dogmatisch konsequentere Anwendung einer Beweislastregel: Wer die Beweislast trägt und den Beweis nicht führt, verliert. Die bundesgerichtliche Auffassung überlagert die Beweislastregel mit dem Untersuchungsgrundsatz und schiebt den Eintritt der Beweislosigkeit hinaus, bis alle zumutbaren Abklärungen erschöpft sind. Das Ergebnis ist, dass die gesetzliche Vermutung von Art. 6 Abs. 2 UVG in der Praxis erst am Ende eines oft mehrjährigen Abklärungsverfahrens wirksam wird — und nicht, wie es der Gesetzeszweck der Beweiserleichterung nahelegte, an dessen Anfang. Wie oft der Entlastungsbeweis nach vollständiger Abklärung tatsächlich definitiv scheitert, ist der publizierten Praxis nicht zu entnehmen; publizierte Fälle, in denen die Vermutung nach durchgeführter Begutachtung zum Tragen kam, sind auffällig selten.

53 Prozessuale Konsequenz Für die Rechtsvertretung folgt daraus ein taktischer Hinweis: Der Angriff auf die versicherungsinterne Beurteilung genügt nicht. Wer nur Zweifel sät, erreicht die Rückweisung, nicht die Leistung. Die Beschwerde muss zusätzlich darlegen, weshalb im konkreten Fall keine weiteren Abklärungen mehr möglich sind — und dafür genügt der blosse Zeitablauf nach 8C_679/2022 gerade nicht, wenn Bildgebung aus der Akutphase existiert.


K. Abs. 3: Schädigung bei der Heilbehandlung

54 Was das Merkmal verlangt Abs. 3 ist eine Risikoübernahme, keine Haftung. Weil der Versicherer nach Art. 48 UVG die diagnostischen und therapeutischen Massnahmen anordnen kann, trägt er auch deren Risiko: «damit wird das Korrelat der Behandlungspflicht und der Weisungsgebundenheit des Versicherten hergestellt». Entscheidend ist der Umfang: «Es muss weder ein Behandlungsfehler vorliegen noch der Unfallbegriff erfüllt noch ein Kunstfehler oder auch nur objektiv eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht gegeben sein.» Mitversichert ist «die medizinische Komplikation im Sinne einer mittelbaren Unfallfolge, und zwar selbst im Falle seltenster, schwerwiegendster Komplikationen» (BGE 128 V 169 E. 1; grundlegend BGE 118 V 286 E. 3). Art. 10 UVV dehnt dies auf Schäden aus medizinischen Abklärungsuntersuchungen aus.

55 Angewandt: die bewusste Risikoverteilung Das Bundesgericht hat den Sinn der Norm in BGE 118 V 286 unmissverständlich formuliert: «Gestützt auf Art. 6 Abs. 3 UVG hat der Unfallversicherer für jeden Schaden aufzukommen, den die Unfallbehandlung setzt. Der Gesetzgeber hat durch den Erlass dieser Bestimmung bewusst eine Risikoverteilung zwischen Unfall- und Krankenversicherung vorgenommen.» Der Versicherer haftet also auch dann, wenn die Komplikation aus dem krankhaften Vorzustand heraus gesetzt wird — ob die Adäquanz in solchen Konstellationen als Korrektiv dient, hat das Gericht ausdrücklich offengelassen (BGE 118 V 286 E. 3).

56 Verworfen: das übersehene Krebsleiden Die Grenze der Norm zeigt ein tragischer Fall. B., gelernter Schlosser, zog sich am 20. Januar 1997 als Mitfahrer bei einem Verkehrsunfall eine Keilimpressionsfraktur Th12/L1 zu. Der Verlauf war zunächst komplikationslos; er steigerte sein Pensum bis August 1997 auf 60 %, klagte aber anhaltend über Müdigkeit, Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen. Vom 5. Januar bis 4. März 1998 war er in einer Rehabilitationsklinik; dort gab er zusätzlich Höhenschwindel, Miktionsprobleme sowie Sensibilitätsstörungen in der rechten Wangenregion und der rechten Zungenhälfte an. Das psychosomatische Konsilium kam zu keiner Diagnose, erwähnte aber «eine sehr eigentümliche Präsentation». Erst Anfang Mai 1998 veranlasste ein Neurologe ein MRI und fand ein diffus wachsendes Hirnstammgliom mit Ausdehnung ins rechte Kleinhirn; am 8. Juni 1998 wurde notfallmässig operiert. Am 27. Januar 2001 starb B. an den Folgen; seine Mutter führte den Prozess als Alleinerbin weiter.

Das Bundesgericht verneinte die Leistungspflicht: Der Tumor stehe «weder mit dem Unfall noch mit der wegen den Unfallfolgen notwendigen Heilbehandlung und mit den medizinischen Abklärungsuntersuchungen in Zusammenhang. Vielmehr handelt es sich um ein davon völlig unabhängiges Krankheitsgeschehen.» Der Versicherer hafte «nicht gestützt auf diese beiden Bestimmungen für eine allfällig verspätete Diagnosestellung der die Unfallfolgen behandelnden Ärzte» (BGE 128 V 169 E. 2).

Merksatz. Abs. 3 erfasst, was die Behandlung anrichtet, nicht, was sie übersieht. Ein Diagnoseversäumnis bei einer unfallfremden Erkrankung ist ein Fall für das Arzthaftungsrecht gegen die behandelnde Ärztin oder das Spital, nicht für den Unfallversicherer — mit den dortigen, deutlich kürzeren Verjährungsfristen. Wer diesen Weg erst nach Abschluss des UVG-Verfahrens beschreitet, kommt regelmässig zu spät.

57 Umgekehrte Kehrseite: die nicht bewilligte Massnahme Konsequenz des Anordnungsrechts ist auch, dass der Versicherer «berechtigt ist, die Leistungspflicht für eine nicht bewilligte Heilmassnahme und der sich aus ihr ergebenden Folgen abzulehnen» (BGE 128 V 169 E. 1). Wer eine Behandlung ohne Kostengutsprache durchführen lässt, trägt das Komplikationsrisiko selbst.


L. Natürlicher Kausalzusammenhang

58 Was das Merkmal verlangt Ungeschriebene, für alle drei Absätze geltende Voraussetzung. «Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.» Entscheidend für die Praxis: «Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat» — Teilkausalität reicht (BGE 129 V 177 E. 3.1). Es ist eine Tatfrage, zu beweisen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit genügt nicht.

59 Das Verbot des «post hoc ergo propter hoc» Die zeitliche Abfolge allein beweist nichts. Der Schluss «vor dem Unfall keine Beschwerden, nach dem Unfall Beschwerden, also unfallkausal» ist unzulässig (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Das Bundesgericht wendet das streng an: Auch der Schluss, eine bildgebend sichtbare Meniskusläsion sei «nur schon deshalb unfallkausal, weil am betroffenen linken Knie nach dem Unfall ein arthroskopischer Eingriff erforderlich wurde», ist unzulässig (BGer 8C_571/2025 vom 19. Mai 2026 E. 4.2).

Anmerkung zur Zitierweise: Der genannte Entscheid führt für dieses Verbot «BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2» an. BGE 142 V 325 betrifft indessen den Off-Label-Use eines Migränemittels im KVG. Massgebend sind BGE 119 V 335 E. 2b/bb und die dort begründete Linie.


M. Dahinfallen der Kausalität: Status quo ante und Status quo sine

60 Was das Merkmal verlangt Die Leistungspflicht endet erst, wenn der Unfall «keine auch nur geringe Teilursache der Körperschädigung mehr bildet» — wenn der Gesundheitsschaden «also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht» (BGE 146 V 51 E. 9.1). Massgebend ist der Status quo ante (Zustand vor dem Unfall) oder der Status quo sine (Zustand, wie er ohne Unfall bestünde). Die Beweislast dafür trägt der Versicherer.

61 Vorübergehende Verschlimmerung versus richtunggebende Verschlimmerung Trifft ein Ereignis auf einen degenerativen Vorzustand, unterscheidet die Praxis: Die vorübergehende Verschlimmerung lässt einen bislang stummen Vorzustand für begrenzte Zeit symptomatisch werden; mit deren Abklingen ist der Status quo sine erreicht und die Leistungspflicht endet. Die richtunggebende Verschlimmerung verändert den Verlauf dauerhaft; hier haftet der Versicherer weiter. Die Abgrenzung ist eine medizinische Frage und wird über den strukturellen Befund entschieden, nicht über die Beschwerdeschilderung.

62 Die Bergsteigerin mit dem Knie in der Gletscherspalte A., Jahrgang 1971, arbeitete als Augenoptikerin. Am 22. Juli 2022 geriet sie beim Bergsteigen mit dem linken Bein in eine Gletscherspalte und verdrehte sich das Knie; der Hausarzt diagnostizierte eine Meniskusläsion, Bildgebung und Fachärzte bestätigten. Die Branchen Versicherung leistete Heilbehandlung und Taggeld. Am 17. Januar 2024 folgte eine mediale Teilmeniskektomie — doch bereits mit Verfügung vom 29. Januar 2024 stellte die Versicherung ihre Leistungen rückwirkend per 14. November 2023 ein.

Entscheidend war ein einziges Kriterium: die Bandstabilität. Das Knie war «stets klinisch und bildgebend bandstabil» gewesen, was «als entscheidendes Kriterium zur Unterscheidung zwischen traumatisch induzierten und (…) degenerativen Meniskusläsionen» gilt. Das MRT vom 27. Juli 2022 — fünf Tage nach dem Ereignis — zeigte korrespondierend zur Klinik eine «ausschliesslich degenerative Lappenrissbildung am medialen Meniskus». Ergebnis: Der Status quo ante war spätestens vier Wochen nach dem Ereignis erreicht; die Leistungseinstellung war rechtens, obwohl sie erst 15 Monate später verfügt wurde (BGer 8C_571/2025 E. 4.1 f.).

63 Der Sturz auf der vereisten Strasse A., Jahrgang 1963, stürzte am 16. Dezember 2022 beim Hundespaziergang auf einer vereisten Strasse auf die rechte Seite. Diagnose: Kniedistorsion mit Dekompensation, Gonalgien und komplexe Läsion des Innenmeniskus. Die Suva übernahm den Fall und stellte ihre Leistungen per 14. Dezember 2023 ein — die Beschwerden stünden seit dem 16. Februar 2023, also zwei Monate nach dem Sturz, in keinem Kausalzusammenhang mehr.

Die Bildgebung zeigte ein Bündel vorbestehender Befunde: femoropatelläre und beginnende femorotibiale Arthrose, einen Osteophyten, eine mediale Subluxation der Patella, einen degenerativen Riss des Hinterhorns des Innenmeniskus, eine Pes-anserinus-Tendinitis. Der Vertrauensarzt schloss auf eine «entorse bénigne», die einen vorbestehenden Krankheitszustand allenfalls dekompensiert habe. Der von der Versicherten beigezogene Orthopäde vertrat das Gegenteil: Der Sturz in forcierter Beugung habe eine Knorpelschädigung verursacht oder verschlimmert und die Arthrose vorangetrieben.

Das Bundesgericht folgte dem Vertrauensarzt, und zwar mit einem Argument von allgemeiner Tragweite: Nur ein Trauma hinreichender Intensität erlaube die Annahme einer dauerhaften Verschlimmerung; die vom Orthopäden auf dem MRT vom 19. Januar 2023 gesehene Knorpelläsion könne sich «nicht innerhalb eines Monats gebildet haben» und habe deshalb wahrscheinlich schon vor dem Unfall bestanden. Zudem sei auch das linke Knie degenerativ verändert gewesen, und die Versicherte habe konstitutionelle Prädispositionen (Varusfehlstellung, Beinlängendifferenz von 5,3 mm). Die Beschwerde wurde abgewiesen (BGer 8C_142/2026 vom 13. August 2026 E. 6.2).

Merksatz. Die zeitnahe Bildgebung entscheidet den Fall — und zwar meist gegen die versicherte Person, wenn sie nur Degeneration zeigt. Praktisch folgt daraus zweierlei. Für die versicherte Person: Auf einer unverzüglichen Bildgebung bestehen; ein MRT nach Monaten kann die entscheidende Frage, ob eine Läsion frisch war, nicht mehr beantworten und wirkt dann gegen sie. Für den Versicherer: Die rückwirkende Leistungseinstellung ist zulässig, solange keine Rückforderung erfolgt — die Einstellung darf also lange nach dem Zeitpunkt verfügt werden, auf den sie zurückwirkt.

64 Zur Klarstellung eines verbreiteten Missverständnisses Zwischen Abs. 1 und Abs. 2 gelten unterschiedliche Endzeitpunkte. «Während bei einem Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst entfällt, wenn der Unfall keine auch nur geringe Teilursache der Körperschädigung mehr bildet, ist der Unfallversicherer im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigung bereits dann von seiner Leistungspflicht befreit, wenn die Listenverletzung zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist» (BGE 146 V 51 E. 8.5). Die Schwelle nach Abs. 2 ist für den Versicherer also niedriger — ein weiterer Grund, den Anspruch primär auf Abs. 1 zu stützen, wo ein Unfallereignis vorliegt.


N. Adäquater Kausalzusammenhang

65 Was das Merkmal verlangt Neben der natürlichen tritt die adäquate Kausalität, der «die Funktion einer Haftungsbegrenzung» zukommt. Ein Ereignis ist adäquate Ursache, «wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen» (BGE 129 V 177 E. 3.2 f.). Es ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft.

66 Bei somatischen Unfallfolgen praktisch bedeutungslos Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen fallen natürliche und adäquate Kausalität zusammen; die Unfallversicherung haftet auch für «seltenste, schwerwiegendste Komplikationen, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen» (BGE 118 V 286, Regeste). Die Adäquanz wird erst bei psychischen Fehlentwicklungen zum Schlachtfeld.

67 Drei Prüfprogramme, die auseinandergehalten werden müssen

KonstellationMassstabLeitentscheid
Psychische Fehlentwicklung nach Unfall mit somatischer VerletzungKatalogisierung in leichte / mittlere / schwere Unfälle, bei mittleren die sieben KriterienBGE 115 V 133
Schleudertrauma der HWS und äquivalente Mechanismen ohne organisches SubstratModifizierte Kriterien, keine Trennung physischer und psychischer AnteileBGE 134 V 109
Schreckereignis ohne KörperverletzungAllgemeine Adäquanzformel — keine KriterienprüfungBGE 129 V 177 E. 4.2

68 Weshalb bei Schreckereignissen die allgemeine Formel gilt Die Begründung ist elegant und hat einen praktisch wichtigen Nebeneffekt. Bei üblichen Unfällen liege «zusätzlich ein somatisches Geschehen vor, eine Körperverletzung, die nach den massgebenden Kriterienraster in zahlreichen Fällen entscheidend ist (somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit, körperliche Dauerschmerzen etc.)»; beim Schreckereignis fehle das. Und: «Da für die Qualifikation eines Geschehensablaufs als Schreckereignis bereits an die Aussergewöhnlichkeit angeknüpft wird, um überhaupt als Unfall gelten zu können, kann das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit bei der Adäquanzbeurteilung nicht ein zweites Mal herangezogen werden» (BGE 129 V 177 E. 4.2). Dem Opfer eines Schreckereignisses wird damit gerade das Kriterium genommen, das seinen Fall am besten stützen würde.

69 Verworfen: die Adäquanz beim Raubüberfall Für die Spielsalonleiterin (N. 32) fiel die Entscheidung hier. «Beim Raubüberfall wurde die Beschwerdeführerin zwar mit einer Faustfeuerwaffe bedroht. Es kam jedoch weder zu Handgreiflichkeiten noch fiel ein Schuss. Im Anschluss an die Geldübergabe entfernte sich der Täter. Ein solches Ereignis ist nicht geeignet, beim 50-jährigen Opfer einen dauernden, erheblichen psychischen Schaden mit anhaltender Erwerbsunfähigkeit zu verursachen.» Die typische Reaktion bestehe darin, dass eine Traumatisierung stattfinde, «diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird» (BGE 129 V 177 E. 4.3). Das Gericht verwies auf einen gleich entschiedenen Fall, in dem eine Versicherte auf der Strasse von einem Unbekannten angegriffen, zu Boden gedrückt und mit Tötungsabsicht gewürgt wurde (RKUV 1996 Nr. U 256).

70 Die weite Bandbreite — und ihre Grenze Zugunsten der Versicherten gilt: Die Adäquanzprüfung darf nicht auf psychisch gesunde Versicherte beschränkt werden; massgebend ist «eine weite Bandbreite der Versicherten», einschliesslich jener, «die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde» (BGE 129 V 177 E. 3.3). Die beiden vorstehenden Fälle zeigen indessen, wie wenig diese Formel praktisch trägt: Beide Frauen litten an fachärztlich diagnostizierter posttraumatischer Belastungsstörung, beide verloren.

Merksatz. Die natürliche Kausalität wird bei psychischen Folgen fast nie bestritten und ist fast nie entscheidend. Wer Gutachtensaufwand in den Nachweis steckt, dass die PTBS «sicher» auf das Ereignis zurückgeht, investiert am falschen Merkmal — die Sache wird auf der Ebene der Adäquanz entschieden, und das ist eine Rechts-, keine Tatfrage. Argumentiert werden muss zur Schwere und Eindrücklichkeit des Ereignisses, nicht zur Diagnose.


O. Beweisrecht: der Wert der ärztlichen Grundlagen

71 Was das Merkmal verlangt Es gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 f., Art. 61 lit. c ATSG). Der Beweiswert eines Arztberichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und begründete Schlussfolgerungen enthält (BGE 125 V 351 E. 3).

72 Die Schwelle der «geringen Zweifel» Der praktisch wichtigste Satz des UVG-Beweisrechts: Ein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung besteht nicht; eine solche «ist indessen anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen» (BGE 135 V 465 E. 4.4).

73 Waffengleichheit aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK Daraus folgt ein prozessuales Recht: Die versicherte Person darf «mit ihren eigenen Beweismitteln die Zuverlässigkeit und Relevanz der von einem versicherungsinternen Arzt getroffenen medizinischen Feststellungen in Zweifel ziehen». Stützt sich eine Verfügung ausschliesslich auf eine versicherungsinterne Beurteilung und lässt die begründete Stellungnahme eines behandelnden Arztes oder Privatgutachters, dem ebenfalls Beweiskraft zukommt, Zweifel bestehen, «la cause ne saurait être tranchée en se fondant sur l’un ou sur l’autre de ces avis. Il y a lieu de mettre en oeuvre une expertise par un médecin indépendant selon la procédure de l’art. 44 LPGA ou une expertise judiciaire» (BGE 135 V 465 E. 4.5 f., zusammengefasst in BGer 8C_142/2026 E. 3.2).

74 Das Gegengewicht: der behandelnde Arzt als Parteigänger Dem steht eine Erfahrungsregel entgegen, die in jedem Verfahren zitiert wird: Aufgrund des Vertrauensverhältnisses des Behandlungsauftrags ist der behandelnde Arzt «generalement enclin à prendre parti» für seine Patientin (BGE 135 V 465 E. 4.5; BGE 125 V 351 E. 3a/cc). Ein Parteigutachten hat sodann «nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten»; es verpflichtet den Richter aber zu prüfen, ob es die Schlussfolgerungen des förmlich bestellten Gutachters «derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist» (BGE 125 V 351, Regeste).

75 Zwei Einwände, die regelmässig erhoben werden und regelmässig scheitern Die Kritik am Kreisarzt richtet sich meist auf dessen fehlende Spezialisierung und darauf, dass er die Person nie untersucht hat. Beides trägt nach ständiger Praxis nicht: «les médecins de la CNA sont considérés, de par leur fonction et leur position professionnelle, comme étant des spécialistes en matière de traumatologie, indépendamment de leur spécialisation médicale». Und der Verzicht auf eine klinische Untersuchung begründet keinen Abklärungsmangel, wenn es allein um die Kausalitätsfrage geht und ein vollständiges medizinisches und radiologisches Dossier vorliegt (BGer 8C_142/2026 E. 5.2).

76 Antizipierte Beweiswürdigung Das Gericht darf auf weitere Abklärungen verzichten, wenn es aufgrund der bereits vorhandenen Beweise überzeugt ist, dass zusätzliche Erhebungen am Ergebnis nichts ändern. Die Grenze zieht 8C_679/2022 (N. 50): Blosser Zeitablauf rechtfertigt den Verzicht nicht, solange Bildgebung aus der Akutphase existiert und interpretierbar ist.

Die Merksätze für die Praxis

  • Für die versicherte Person: Ein privat eingeholter Bericht muss die versicherungsinterne Beurteilung inhaltlich widerlegen, nicht bloss eine Gegenmeinung behaupten. Die Beispiele aus N. 48 und N. 50 zeigen, woran es scheitert: unzulässige Umkehrschlüsse aus der Fachliteratur, im laufenden Verfahren nachgeschobene Höherstufungen, rudimentäre Begründungen. Der Bericht ist frühzeitig einzuholen — im Einspracheverfahren, nicht erst vor Gericht.
  • Für den Versicherer: Der Entlastungsbeweis nach Abs. 2 wird nicht mit allgemeinen Sätzen aus der Fachliteratur geführt. Verlangt ist eine Gewichtung des gesamten Ursachenspektrums im Einzelfall: Vorzustand, Begleitumstände des erstmaligen Auftretens, Indizien für und gegen eine traumatische Genese. Wer nur schreibt, Bagatelltraumen kämen generell nicht in Betracht, verliert (8C_679/2022 E. 5).
  • Für das kantonale Gericht: Eigene Internetrecherchen ersetzen kein Gutachten. Bestehen Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung, ist zurückzuweisen oder ein Gerichtsgutachten einzuholen — nicht gestützt auf die Beweislastregel zuzusprechen.

Kantonale Praxisfragen

77 Die Zürcher Linie zur medizinischen Kriterienabwägung Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat in UV.2022.00027 (N. 48) eine methodisch bemerkenswerte Praxis entwickelt: Es prüft die von den Parteiärzten herangezogene Fachliteratur selbst auf logische Schlüssigkeit und weist unzulässige Umkehrschlüsse zurück. Das ist für die Rechtsvertretung von erheblicher Bedeutung — ein Privatgutachten, dessen Argumentation in der zitierten Literatur so nicht steht, wird in Zürich entdeckt.

78 Divergierende Handhabung der Beweislosigkeit Die unter N. 51 ff. dargestellte Divergenz zwischen dem Versicherungsgericht St. Gallen und dem Bundesgericht ist nicht auf St. Gallen beschränkt. Auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat in einem Fall Zweifel an internen Berichten zu einer angeblich vorwiegend abnützungsbedingten Listenverletzung bejaht (BL KG 725 23 116/207 vom 14. September 2023), und das Sozialversicherungsgericht Zürich hat bei einem Achillessehnenriss die Sache zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen, weil die Frage nach dem 50-Prozent-Anteil «nicht nachvollziehbar beantwortet» war (ZH SVG UV.2022.00195 vom 28. April 2023). Die Rückweisung ist damit die kantonal überwiegend eingeschlagene Route — nur St. Gallen hatte direkt zugesprochen und wurde dafür kassiert.

79 Merkmale ohne aussagekräftige publizierte Praxis Zur Vollständigkeit des Rasters: Zu den Merkmalen der Plötzlichkeit (Abschnitt C) und der fehlenden Absicht (Abschnitt D) findet sich, isoliert betrachtet, kaum publizierte Kasuistik. Das ist kein Zufall: Beide Merkmale werden in der Praxis nicht selbständig geprüft, sondern gehen in der Prüfung der Ungewöhnlichkeit auf (Plötzlichkeit) beziehungsweise in Art. 37 UVG (Absicht). Auch zum Merkmal Trommelfellverletzungen (Art. 6 Abs. 2 lit. h UVG) fehlt neuere publizierte Praxis; der einzige einschlägige Leitfall — die Trommelfellperforation des Wasserspringers durch den Wasserdruck (EVGE 1964 S. 65) — erging noch zum Unfallbegriff, nicht zur Liste. Die Lücken sind selbst eine Information: Sie zeigen, dass die Streitanfälligkeit der Norm sich nahezu vollständig auf die Merkmale 5 (Ungewöhnlichkeit), 9 (Entlastungsbeweis) und 12 (Status quo sine) konzentriert.


Literatur

  • FRÉSARD JEAN-MAURICE/MOSER-SZELESS MARGIT, L’assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (SBVR), Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 860 ff. Rz. 71 ff. und S. 947 Rz. 147 (zit. in BGE 134 V 72 E. 4.1.2 und BGE 146 V 51 E. 8.2.2.2).
  • GEHRING KASPAR, in: KVG UVG Kommentar, Kieser/Gehring/Bollinger (Hrsg.), 2018, N. 5, 9 ff. zu Art. 6 UVG (zit. in BGE 146 V 51 E. 8.2.2.1 f.).
  • NABOLD ANDRÉ, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Hürzeler/Kieser (Hrsg.), 2018, N. 44 f. zu Art. 6 UVG (zit. in BGE 146 V 51 E. 8.2.2.1 f.).
  • HÜSLER MARKUS, Erste UVG-Revision, SZS 2017, S. 33 f. (zit. in BGE 146 V 51 E. 8.2.2.2).
  • SAMUELSSON EVALOTTA, Neuregelung der unfallähnlichen Körperschädigung, SZS 2018, S. 348 ff. (abweichende Auffassung zur 50-Prozent-Schwelle; zit. in BGE 146 V 51 E. 8.2.2.1).
  • BÜHLER ALFRED, Der Unfallbegriff, in: Koller (Hrsg.), Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, S. 229 ff. (zit. in BGE 134 V 72, BGE 129 V 177 und BGE 128 V 169).
  • MAURER ALFRED, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 167, 179 ff., 202, 274 (zit. in BGE 134 V 72, BGE 142 V 435, BGE 128 V 169 und BGE 116 V 145).
  • RITLER KILIAN, Die unfallähnliche Körperschädigung, in: Unfall?, Novembertagung 2015 zum Sozialversicherungsrecht, Kieser/Landolt (Hrsg.), 2016, S. 133 (zit. in BGE 146 V 51 E. 8.2.2.2).
  • BÖHME ANNA, Der medizinische Sachverständigenbeweis in der obligatorischen Unfallversicherung, LBR Bd. 125, 2018, S. 29 (zit. in BGE 146 V 51 E. 8.2.2.2).
  • LARGIER ANDRÉ, Schädigende medizinische Behandlung als Unfall, 2002, S. 165 (zit. in BGE 151 V 244 E. 5.3).

Die Literaturangaben sind Fundstellen, die in den ausgewerteten Bundesgerichtsentscheiden zitiert werden; sie wurden nicht im Volltext eingesehen.

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