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Art. 6 — Allgemeines (Versicherungsfall)

Gesetzeswortlaut

1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

2 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen.

3 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).

(Fedlex-Stand: 2026-01-01)

Vorbemerkungen

Einordnung und Bedeutung

1 Zentrale Norm Art. 6 UVG ist die Kernvorschrift der obligatorischen Unfallversicherung und bestimmt, wann die Versicherung leistungspflichtig wird. Die Bestimmung legt den Versicherungsfall fest und begründet damit sämtliche nachgelagerten Leistungsansprüche (Heilbehandlung Art. 10 UVG, Taggeld Art. 16 UVG, Invalidenrente Art. 18 UVG, Integritätsentschädigung Art. 24 UVG).

2 Verhältnis zu ATSG Art. 4 Der Unfallbegriff in Art. 6 Abs. 1 UVG wird durch ATSG Art. 4 definiert: Ein Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Sämtliche Tatbestandselemente müssen kumulativ erfüllt sein.

3 Durchführerin Die obligatorische Unfallversicherung wird durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und weitere zugelassene Versicherer durchgeführt. Die SUVA ist Partei der bundesgerichtlichen Verfahren (Beschwerdegegnerin) in den meisten UVG-Streitsachen.


Abs. 1 — Versicherungsfall: Berufsunfall

4 Berufsunfall Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Als Berufsunfall gilt ein Unfall, den der Versicherte bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit erleidet (Art. 7 UVG). Der Berufsunfall ist vollständig versichert; die Prämie trägt vollumfänglich der Arbeitgeber.

5 Nichtberufsunfall Als Nichtberufsunfall gilt jeder Unfall, der kein Berufsunfall ist und den der Versicherte ausserhalb der Arbeitszeit erleidet (Art. 8 UVG). Die Versicherungsdeckung für Nichtberufsunfälle setzt ein Mindestpensum von acht Wochenstunden beim selben Arbeitgeber voraus (Art. 8 Abs. 2 UVG); Arbeitnehmende mit weniger Stunden sind nur für Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert.


Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden

Natürlicher Kausalzusammenhang

6 Sine-qua-non-Formel Voraussetzung der Leistungspflicht ist, dass zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Natürliche Kausalität liegt vor, wenn das Unfallereignis eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) des eingetretenen Gesundheitsschadens ist: Der Schaden wäre ohne das Ereignis nicht oder nicht in dieser Art eingetreten.

7 Teilkausalität genügt Es genügt, wenn der Unfall eine Teilursache neben anderen mitwirkenden Ursachen (Vorzustand, Degeneration) darstellt. Die SUVA-Leistungspflicht besteht so lange, wie der Unfall eine rechtlich relevante Mitursache des Gesundheitsschadens bleibt.

8 Ablösung durch Status quo ante Die Leistungspflicht endet, wenn der Kausalzusammenhang mit dem Unfall gelöst ist — d.h. wenn der Versicherte den Status quo ante (Zustand vor dem Unfall) oder den Status quo sine (Zustand, wie er ohne Unfall bestünde) erreicht hat. Ab diesem Zeitpunkt ist nur noch die unfallunabhängige Grunderkrankung oder der Vorzustand leistungsrelevant.

9 Vorbestehende degenerative Schäden Besteht bereits vor dem Unfall ein degenerativer Schaden (z.B. Meniskusverschleiss, Bandscheibendegeneration), muss die SUVA gleichwohl leisten, solange der Unfall das Auftreten oder die Verstärkung der Symptome mitverursacht. Das Bundesgericht hat jedoch klargestellt, dass eine bloss vorübergehende Reaktivierung vorbestehender Beschwerden durch ein Trauma nicht zu einer dauerhaften Leistungspflicht führt: Wenn eine degenerative Meniskusverletzung nach 3–4 Wochen keine aktiven Unfallresiduen mehr aufweist und die Bildgebung (MRT) eine typische degenerative Läsion ohne unfallspezifische Befunde zeigt, ist die Kausalität mit dem Unfall aufgelöst (BGer 8C_571/2025 vom 19. Mai 2026, E. 3.2).

10 Ablehnung von «post hoc ergo propter hoc» Allein die zeitliche Abfolge («nach dem Unfall, also wegen des Unfalls») begründet keinen natürlichen Kausalzusammenhang. Das Bundesgericht lehnt die «post hoc ergo propter hoc»-Logik ausdrücklich ab: Die blosse Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs reicht nicht aus — erforderlich ist der Beweis nach dem Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 142 V 325, zit. in BGer 8C_571/2025, E. 2.2).

Adäquater Kausalzusammenhang

11 Funktion der Adäquanz Neben dem natürlichen Kausalzusammenhang verlangt die Rechtsprechung einen adäquaten Kausalzusammenhang. Die Adäquanzprüfung dient als Korrektiv: Sie schränkt die Leistungspflicht auf Folgen ein, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung als vorhersehbare Konsequenz des Unfalls erscheinen. Bei körperlichen (somatischen) Unfallfolgen fallen natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang in der Regel zusammen.

12 Psychische Unfallfolgen Bei psychischen Unfallfolgen ohne organisches Substrat ist die Adäquanzprüfung strenger. Das Bundesgericht hat für Schleudertrauma und ähnliche HWS-Verletzungen spezifische Adäquanzkriterien entwickelt (vgl. die grundlegende BGE-Rechtsprechung zu HWS-Verletzungen und psychischen Unfallfolgen).


Beweiswürdigung medizinischer Gutachten

13 Grundsatz der freien Beweiswürdigung In UVG-Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG). Der Beweiswert eines medizinischen Gutachtens hängt davon ab, ob es vollständig, widerspruchsfrei, auf vollständigen Unterlagen beruhend und von ausgewiesenen Fachpersonen erstellt ist.

14 Vertrauensärztliche Stellungnahmen Vertrauensärztliche Berichte der SUVA haben beweismässig geringeres Gewicht als externe Gutachten, können aber bei widersprüchlichen Gutachtenslagen als taugliches Hilfsmittel dienen. Das Bundesgericht prüft die Beweiswürdigung auf Willkür (BGE 145 V 97, zit. in BGer 8C_571/2025).

15 Antizipierte Beweiswürdigung Das Gericht darf in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichten, wenn es — ohne in Willkür zu verfallen — überzeugt ist, dass zusätzliche Beweismittel am Ergebnis nichts ändern würden (BGE 144 V 361, zit. in BGer 8C_571/2025).


Annotation

15a Degenerative Vorzustände und Beendigungszeitpunkt der SUVA-Pflicht In der Praxis ist die Frage, wann die SUVA-Leistungspflicht endet und die Grundversicherung (KVG) zu leisten beginnt, hoch umstritten. BGer 8C_571/2025 verdeutlicht, dass die SUVA die Leistungen bereits nach wenigen Wochen einstellen kann, wenn bildgebende Verfahren eine rein degenerative Läsion zeigen. Für die Versicherten bedeutet dies ein Risiko: Sie fallen auf das KVG-Regime zurück, ohne eine Unfallzusatzversicherung. Der übergangslose Wechsel von SUVA-Leistungen (keine Franchise, bessere Taggelddeckung) zum KVG (mit Franchise und allenfalls schlechteren Bedingungen) kann erhebliche Versorgungslücken erzeugen. Das Bundesgericht prüft den Übergang auf Willkür, nicht frei.


Literatur

  • FRÉSARD-FELBER CHRISTIANE/MOSER-SZELESS MARGIT, in: Commentaire romand LAA, 2018, Art. 6 N. 1 ff.
  • RUMO-JUNGO ALEXANDRA/HOLZER ANDRÉ PIERRE, Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), 4. Aufl. 2012, Art. 6 N. 1 ff.
  • KIESER URS/STADELMANN THOMAS, Unfallversicherung, in: Schweizer Sozialversicherungsrecht, 2020, Rz. 200 ff.
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