Rechtsprechung zu Art. 32d USG
Leitentscheide (BGE)
BGE 144 II 332 E. 3 ff.
- Thema: Grundsätze der Kostenverteilung bei Altlastensanierungen und Beweismassstab
- Kernaussage: Bei der Kostenverteilung nach Art. 32d USG gilt der Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Als Verhaltensverursacher trägt der Deponiebetreiber in erster Linie die Kosten. Befreit sich der unschuldige Standortinhaber (Zustandsstörer) nach Abs. 2 Satz 3, hat der Verhaltensstörer dessen Kostenanteil mitzutragen. Erben haften als Zustandsstörer ohne Befreiungsmöglichkeit, wenn sie die Erbschaft in Kenntnis des Sanierungsbedarfs angetreten haben.
- Einschlägig für: Abs. 1 und 2 (Kostenverteilungsgrundsätze)
BGE 139 II 106 E. 3 ff.
- Thema: Kostenpflicht und Quotenbemessung für den Standortinhaber (Zustandsstörer)
- Kernaussage: Auch der Standortinhaber, der ein bereits belastetes Grundstück erworben hat, ist Verursacher im Sinne von Art. 32d Abs. 1 USG. Eine Kostenbefreiung nach Abs. 2 Satz 3 scheidet aus, wenn er bei gebotener Sorgfalt von der Belastung wusste oder hätte wissen müssen. Liegen keine besonderen Umstände vor (z.B. Verschulden oder wirtschaftlicher Sanierungsvorteil), ist eine Kostenquote von über 10 % zulasten des blossen Zustandsstörers exzessiv.
- Einschlägig für: Abs. 2 Satz 3 (Kostenbefreiung des Standortinhabers)
BGE 131 II 743 E. 3 f.
- Thema: Verursacherbegriff und Kostenbeteiligung des Gemeinwesens
- Kernaussage: Das Gemeinwesen wird nach Art. 32d USG wie ein Privater kostenpflichtig, wenn es als Zustands- oder Verhaltensstörer auftritt. Der Bund ist jedoch nicht unmittelbarer Verursacher von Bleibelastungen bei Schiessanlagen, da der Betrieb den Kantonen und Schiessvereinen obliegt.
- Einschlägig für: Abs. 1 und 3 (Behördenhaftung)
BGE 151 III 348 E. 3.4
- Thema: Kollokation von öffentlich-rechtlichen Kostenersatzforderungen im Konkurs
- Kernaussage: Öffentlich-rechtliche Forderungen des Gemeinwesens auf Ersatz von Sanierungskosten nach Art. 32d USG können im Konkurs des Verursachers in sinngemässer Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR nach Ermessen geschätzt und kolloziert werden.
- Einschlägig für: Abs. 4 i.V.m. SchKG
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 1C_589/2025 vom 21. Juli 2026 / 1. September 2026
- Thema: Verhaltensstörerhaftung bei behördlich bewilligter Deponie und unechte Rückwirkung
- Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigt eine 80 %-Kostenquote zulasten der Betreiberin einer Inertstoff- und Bauschuttdeponie. Die behördliche Bewilligung der Deponie schliesst die Qualifikation als Verhaltensstörerin nicht aus. Art. 32d USG findet in unechter Rückwirkung auch auf Altablagerungen Anwendung, die vor Inkrafttreten der Norm (1997) getätigt wurden.
- Einschlägig für: Abs. 1 und 2 (Intertemporales Recht und Bewilligungswirkung)
Kantonale Entscheide
Verwaltungsgericht Zürich, VB.2014.00304 vom 19. Februar 2015
- Kanton: Zürich
- Thema: Zweckveranlasser als Verursacher bei militärischen Schiessanlagen
- Kernaussage: Verursacher im Sinne von Art. 32d USG ist auch der Zweckveranlasser, wenn ein hinreichend direkter funktioneller Zusammenhang zwischen der behördlichen Anordnung und der Bodenbelastung besteht.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Zweckveranlasser)