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Art. 32d USG — Kostentragung bei Altlastensanierungen

Gesetzeswortlaut

Art. 32d USG — Tragung der Kosten

1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.

2 Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.

3 Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.

4 Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt.

5 Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen.

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, Stand der Konsolidierung 1. August 2026 (in Kraft seit 1. Juli 1997; AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).


Überblick und Bedeutung

Art. 32d USG konkretisiert das umweltrechtliche Verursacherprinzip (Art. 74 Abs. 2 BV, Art. 2 USG) für das Altlastenrecht. Die Norm regelt, wer die finanziellen Lasten für die Sanierung, Überwachung oder Voruntersuchung von belasteten Standorten (Ablagerungsstandorte/Deponien, Betriebsstandorte und Unfallstandorte) zu tragen hat.

Zentrale Grundsätze der Bestimmung sind:

  1. Keine Solidarhaftung: Das Gesetz statuiert eine individuelle Kausalhaftung; jeder Verursacher haftet nur für seinen eigenen Verursachungsanteil (Quote).
  2. Priorität des Verhaltensstörers (Abs. 2): Wer die Umweltbelastung durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt hat (z.B. Deponiebetreiber, Schadstoffemittent), haftet primär.
  3. Privilegierung des unschuldigen Standortinhabers (Abs. 2 Satz 3): Der blosse Eigentümer (Zustandsstörer) wird von den Kosten befreit, wenn er die Belastung bei Erwerb bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht kennen konnte und keinen wirtschaftlichen Sondervorteil erlangt.
  4. Ausfallhaftung des Staates (Abs. 3): Kostenanteile nicht ermittelbarer oder zahlungsunfähiger Verursacher übernimmt das Gemeinwesen.

Kommentierung

A. Der Verursacherbegriff (Abs. 1 und 2)

Verursacher ist, wer den sanierungsbedürftigen Zustand durch sein Verhalten oder durch den Zustand einer in seiner Herrschaft stehenden Sache adäquat kausal herbeigeführt hat (BGE 131 II 743 E. 3.1).

  • Verhaltensstörer (Abs. 2 Satz 2): Die Person, welche die Abfälle abgelagert oder Schadstoffe freigesetzt hat. Die behördliche Bewilligung des Deponiebetriebs schliesst die Verhaltensstörereigenschaft nicht aus (BGer 1C_589/2025).
  • Zustandsstörer (Abs. 2 Satz 3): Der jeweilige Eigentümer oder Inhaber des Grundstücks, auf dem sich die Altlast befindet.

B. Kostenverteilung und Quotenbildung (Abs. 2)

Sind mehrere Störer beteiligt, erfolgt die Kostenverteilung nach richterlichem Ermessen unter Berücksichtigung:

  • des Umfangs und der Gefährlichkeit der eingebrachten Schadstoffe,
  • des Verschuldens und der Sorgfaltspflichtverletzungen,
  • eines allfälligen wirtschaftlichen Sondervorteils aus dem Betrieb oder der Sanierung.
  • Regelquote: Verhaltensstörer tragen in der Praxis regelmässig 70 % bis 90 % der Kosten (BGer 1C_589/2025 bestätigte 80 % für die Deponiebetreiberin). Einem blossen Zustandsstörer darf ohne besondere Umstände keine Quote von über 10 % auferlegt werden (BGE 139 II 106 E. 5.6).

C. Zeitlicher Anwendungsbereich (Unechte Rückwirkung)

Art. 32d USG findet nach ständiger Rechtsprechung (unechte Rückwirkung) auch auf Altlasten Anwendung, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Juli 1997 entstanden sind, sofern die Sanierungsmassnahmen und deren Kostenverfügung nach diesem Zeitpunkt ergehen (BGer 1C_589/2025).


D. Ausfallhaftung des Gemeinwesens (Abs. 3)

Kann ein Verhaltensverursacher nicht mehr ermittelt werden (z.B. aufgelöste und gelöschte Aktiengesellschaft) oder ist er zahlungsunfähig, fällt sein Kostenanteil dem Gemeinwesen (Kanton/Gemeinde) zu. Dies verhindert, dass der unschuldige Grundeigentümer für den Ausfall Dritter haftbar gemacht wird.


Praxisfragen

1. Haftung der Erben für belastete Grundstücke

Erben, die eine Liegenschaft in Kenntnis ihrer Belastung oder ihres Eintrags im Altlastenkataster erben, können sich nicht auf die Kostenbefreiung von Abs. 2 Satz 3 berufen (BGE 144 II 332 E. 6.2). Sie haften als Zustandsstörer, da ihnen der Verzicht auf das Erbe (Ausschlagung) freigestanden hätte.

2. Beweismassstab bei historischen Altlasten

Bei Jahrzehnte zurückliegenden Ablagerungen ist ein strikter Beweis der konkreten Verursachungsbeiträge oft unmöglich. Das Bundesgericht verlangt daher lediglich den Beweis nach dem Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 II 332 E. 4.1.2).


Querverweise

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