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Art. 6 TSchG — Allgemeine Anforderungen

Landwirtschaft, Jagd, Fischerei und Tierschutz

Gesetzeswortlaut

2. Kapitel: Umgang mit Tieren1. Abschnitt: Tierhaltung

1 Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren.

2 Nach Anhören der interessierten Kreise erlässt der Bundesrat unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen. Er verbietet Haltungsarten, die den Grundsätzen des Tierschutzes widersprechen.

3 Er kann die Anforderungen festlegen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der Personen, die Tiere ausbilden oder Pflegehandlungen an ihnen vornehmen.10

10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055).

SR 455 · Stand am 1. September 2023 · Fedlex

Überblick und Bedeutung

Art. 6 TSchG bildet die materielle Generalklausel und das fundamentale Pflichtenprogramm des schweizerischen Tierhaltungsrechts. Die Bestimmung konkretisiert den verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere (Art. 80 Abs. 1 und 2 BV) sowie die gesetzlichen Schutzzwecke von Art. 1 und Art. 3 TSchG. Während Art. 4 Abs. 2 TSchG das Misshandeln und Vernachlässigen von Tieren verbietet, formuliert Art. 6 Abs. 1 TSchG die positiven Handlungspflichten für all jene Personen, die tatsächliche Obhut über Tiere ausüben: Sie müssen Tiere angemessen nähren, pflegen, ihnen die notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit gewähren sowie für eine geeignete Unterkunft sorgen.

Entstehungsgeschichtlich geht Art. 6 TSchG auf die Totalrevision des Tierschutzgesetzes von 2005 zurück (Botschaft vom 9. Dezember 2002 zur Revision des Tierschutzgesetzes, BBl 2003 657). Der Gesetzgeber reagierte damit auf Vollzugsdefizite der früheren Gesetzgebung und schuf mit Art. 6 TSchG ein zweistufiges Regelungskonzept: Absatz 1 normiert die unmittelbar anwendbaren, unübertragbaren Grundpflichten im Umgang mit Tieren; Absatz 2 erteilt dem Bundesrat eine weitreichende Rechtsetzungs- und Konkretisierungsdelegation zum Erlass verbindlicher Haltungsvorschriften und Mindestanforderungen unter Berücksichtigung von Wissenschaft, Erfahrung und Technik, die in der Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) umgesetzt wurden (BBl 2003 657, S. 675 f.). Mit der Revision vom 15. Juni 2012 (in Kraft seit 1. Januar 2013, AS 2012 6279; Botschaft vom 7. September 2011, BBl 2011 7055, S. 7060) wurde Absatz 3 gezielt erweitert, um dem Bundesrat auch die Festlegung von Ausbildungsvorschriften für Personen zu ermöglichen, die gewerbsmässig Tiere ausbilden oder Pflegehandlungen (wie Klauenpflege oder Grooming) an ihnen vornehmen.

Die praktische Tragweite von Art. 6 TSchG ist janusköpfig: Einerseits fungiert die Bestimmung als zwingende Tatbestandsreferenz für Verwaltungsmassnahmen wie das sofortige behördliche Einschreiten samt vorsorglicher oder definitiver Beschlagnahme (Art. 24 TSchG) sowie für befristete oder unbefristete Tierhalte- und Zuchtverbote (Art. 23 TSchG). Andererseits dient Art. 6 Abs. 1 TSchG als inhaltlicher Ausfüllungstatbestand für das Strafrecht: Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Haltungsvorschriften erfüllt den Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG; führt die Unterlassung der gebotenen Handlung zu einer Missachtung der Tierwürde oder Beeinträchtigung des Wohlergehens, liegt der Vergehenstatbestand der Tierquälerei durch Vernachlässigung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG vor.

Schicht / MerkmalNormebenePrüfungsgegenstandBeweislast & Beweismass
A. AdressatenkreisArt. 6 Abs. 1 TSchGEigenschaft als Tierhalter (Verfügungsgewalt in eigenem Interesse) oder Betreuer (Auffangtatbestand: tatsächliche Fürsorgeübernahme); kein Schutz durch StrohmännerVoller Beweis durch Behörde/Anklage; bei häuslicher Gemeinschaft tatsächliche Vermutung der Einwirkungsmöglichkeit
B. Grundpflichten der HaltungArt. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 3 ff. TSchVErfüllung der 5 Kernpflichten: Ernährung, Pflege/Krankenpflege, Beschäftigung, Bewegungsfreiheit/Sozialkontakt, Unterkunft/WitterungsschutzVoller Beweis des Mangels anhand veterinäramtlicher Feststellungen, Fotos und Zeugenaussagen
C. MindestanforderungenArt. 6 Abs. 2 TSchG i.V.m. Anhängen TSchVEinhaltung der zwingenden Höchst- und Mindestmasse (Gehegeflächen, Lichteinfall mind. 15 Lux, Belüftung, Kotplätze); Verbot qualvoller HaltungenReiner Normabgleich (abstrakte Gefahrvermutung); keine Pflicht zum Nachweis eines konkreten Gesundheitsschadens
D. AusbildungsvorgabenArt. 6 Abs. 3 TSchG i.V.m. Art. 190 ff. TSchVNachweis der vorgeschriebenen Sachkunde bei Haltern und gewerblichen Ausbildnern/PflegendenFormeller Nachweis durch Halter/Gewerbetreibenden (Zertifikate, Diplome, FBA)
E. RechtsfolgenArt. 23, 24, 26, 28 TSchGRestitutorische Verwaltungsmassnahmen (verschuldensunabhängig) vs. strafrechtliche Ahndung (Vorsatz/Fahrlässigkeit)Verwaltungsrecht: Überzeugung der Fachbehörde; Strafrecht: in dubio pro reo für Tatsachenfragen

Kommentierung

A. Adressatenkreis: Tierhalter und Tierbetreuer (Abs. 1)

Art. 6 Abs. 1 TSchG richtet sich an zwei eigenständige Adressatenkategorien: an jene Personen, welche Tiere halten, und an jene, welche Tiere betreuen. Die Unterscheidung ist nicht bloss terminologischer Natur, sondern sichert die lückenlose Erfassung aller Personen, die eine tatsächliche Einwirkungsmacht auf ein Tier ausüben. Die Behauptungs- und Beweislast für die Halter- oder Betreuereigenschaft trägt die verfügende Verwaltungsbehörde bzw. im Strafprozess die Anklagebehörde.

Das Bundesgericht definiert den Tierhalter in ständiger Praxis als diejenige Person, welche die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt. Erforderlich ist eine tatsächliche Beziehung zum Tier, welche die Befugnis verleiht, über dessen Betreuung, Pflege, Verwendung und Beaufsichtigung zu entscheiden (BGer 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.2). Massgeblich ist primär das dauerhafte wirtschaftliche oder ideelle Interesse am Tier (BGer 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 4.4).

Demgegenüber fungiert der Begriff des Tierbetreuers als Auffangtatbestand: Betreuer ist, wer es in einem tatsächlichen Sinn übernommen hat, für das Tier zu sorgen oder es zu beaufsichtigen (BGer 6B_660/2010 E. 1.2.2). Im Unterschied zum Halter kann das Betreuungsverhältnis kurzfristiger Natur, fremdnützig oder weisungsgebunden sein; als Betreuer gelten namentlich Tierhüter, Finder, Verwahrer, landwirtschaftliche Angestellte oder Familienangehörige des Halters (BGer 6B_660/2010 E. 1.2.2).

«Der Begriff des Betreuers bildet einen Auffangtatbestand für jene Fälle, in denen eine Person zwar nicht Halter ist, aber dennoch eine solche tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier hat, so dass ihr zwangsläufig die Funktionen für die angemessene Sorge des Tieres nach Art. 6 Abs. 1 TSchG zukommen.»

— BGer 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.2

1. Die Kasuistik zur Betreuer- und Haltereigenschaft

Mithaftung des Ehegatten bei häuslicher Katzenzucht: 60 Tiere im gemeinsamen Haushalt
In einem aargauischen Fall betrieb die Ehefrau seit über 30 Jahren eine Hobby-Katzenzucht in der gemeinsamen Liegenschaft. Bei einer unangemeldeten veterinäramtlichen Kontrolle am 17. Februar 2009 wurden 60 Katzen vorgefunden: 13 Tiere im Wohnzimmer, 16 im Erd- und Untergeschoss, je vier in drei weiteren Zimmern, 15 Kater in Gruppenhaltung im Keller sowie zwei Deckkater in Gartenschuppen. Zahlreiche Tiere waren krank (Ohren- und Bindehautentzündungen, Zahnstein, Abmagerung), die Gehege zu klein und die Katzenkisten stark verschmutzt. Der Ehemann machte geltend, er habe mit der Pflege nichts zu tun gehabt; Halterin sei allein seine Frau, er habe lediglich Handwerksarbeiten an Zäunen verrichtet und Katzen zum Tierarzt gefahren. Das Bundesgericht verwarf diesen Einwand: Weil er zusammen mit seiner Frau und 60 Katzen im gemeinsamen Haushalt lebte, kam er nicht umhin, sich mit den Tieren zu befassen. Die Mithilfe begründete eine Betreuereigenschaft nach Art. 6 Abs. 1 TSchG. Er haftete unabhängig von seiner Ehefrau für die Unterlassung gebotener Pflege- und Haltungshandlungen (BGer 6B_660/2010 E. 1.3).

Fremdunterbringung und Viehhändler-Massenhaltung: das Individualschutzprinzip
Ein Viehhändler und Landwirt hielt im Kanton Appenzell Ausserrhoden rund 100 Rinder sowie Schafe, Ziegen, Schweine und Hühner. Über Jahre hinweg wurden schwere Mängel beanstandet (angebundene Rinder ohne Winterauslauf, durstige Kälber, unbehandelte Klauenleiden, rund 20 verendete Jungtiere). Gegen das vom Veterinäramt verhängte unbefristete Tierhalteverbot wandte der Halter ein, der «überwiegende Teil» seines Bestands sei gesetzeskonform gehalten worden; zudem müsse ihm gestattet bleiben, Tiere bei Dritten auf fremden Höfen einzustellen. Das Bundesgericht schützte das Verbot und verbot auch die Fremdunterbringung: Das Tierschutzgesetz schützt jedes Tier als Individuum; die korrekte Haltung der Mehrheit vermag die Vernachlässigung einzelner Tiere nicht zu kompensieren (BGer 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 4.2.3). Weil der Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigter auch bei Drittunterbringung die Verfügungsmacht über die Tiere behielte, erstreckt sich die Unfähigkeit zur Tierhaltung nach Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG zwingend auch auf das Einstellen bei Dritten (BGer 2C_958/2014 E. 4.4).

Umgehungsverbot: Strohmann-Haltung auf der Liegenschaft des Ehepartners
Gegen eine Hundehalterin im Kanton St. Gallen bestand ein unbefristetes Hundehalteverbot wegen jahrelanger gravierender Missstände in der Zwingerhaltung. Ihr Ehemann beantragte, die Hunde auf seinen Namen registrieren zu dürfen, da das Halteverbot formell nur gegen seine Ehefrau ausgesprochen worden war. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Registrierung von Hunden auf den Namen des Ehemanns auf derselben Liegenschaft eine unzulässige Umgehung des Halteverbots darstellt; faktisch erstreckt sich das Verbot auf das gesamte Anwesen, um die Re-Etablierung tierschutzwidriger Zustände unter vorgeschobenen Halterstrukturen zu verhindern (BGer 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 1.2, 5.4).

2. Grenzkasuistik: Angewandt vs. Verworfen beim Adressatenkreis

Sachverhalt & AdressatenstellungBeurteilung der Halter-/BetreuerpflichtEntscheid
Ehemann wohnt mit 60 Katzen der Zucht seiner Ehefrau im Haus, fährt Tiere zum Tierarzt und verrichtet GehegearbeitenBejaht: Volle Betreuerverantwortung nach Art. 6 Abs. 1 TSchG; Einwand der Alleinzuständigkeit der Ehefrau verworfenBGer 6B_660/2010 E. 1.3
Vater überlässt die tägliche Versorgung zweier Sportpferde seiner minderjährigen TochterBejaht: Vater bleibt als Inhaber der Herrschaftsgewalt Halter und vollumfänglich nach Art. 6 Abs. 1 TSchG pflichtigBGer 6B_811/2018 E. 8.3
Halter lässt Tiere über Dritte auf fremden Betrieben einstellen (Fremdunterbringung)Bejaht: Haltereigenschaft bleibt durch wirtschaftliches Nutzungsinteresse bestehen; Tierhalteverbot greiftBGer 2C_958/2014 E. 4.4
Vorwurf vererbbarer Krankheiten bei Nachkommen einer Hündin; nur 2 von 6 kranken Welpen stammen von ihrVerworfen: Zuchtverbot wegen genetischer Belastung (Qualzucht) aufgehoben; Zuchtverbot nur als Haltebeschränkung gestützt7H 19 141 E. 4.4.1

Leitsatz. Der Kreis der für das Tierwohl verantwortlichen Personen ist weit auszulegen: Wer mit Tieren im selben Haushalt lebt und tatsächliche Fürsorgehandlungen wahrnimmt, gilt als Betreuer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 TSchG und haftet für Unterlassungen unabhängig von Eigentum oder formeller Tierhalter-Registrierung.


B. Die fünf Grundpflichten der Tierhaltung (Abs. 1)

Art. 6 Abs. 1 TSchG statuiert fünf kumulative Grundpflichten: angemessene Ernährung, Pflege, Beschäftigung, Bewegungsfreiheit und Unterkunft. Diese Pflichten werden auf Verordnungsstufe (Art. 3 ff. TSchV) spezifiziert. Die Auslegung richtet sich nach den biologischen Bedürfnissen der jeweiligen Tierart sowie dem Stand veterinärmedizinischer und ethologischer Erkenntnisse.

1. Angemessene Ernährung und Wasserversorgung (Art. 4 TSchV)

Tiere müssen mit ausreichendem, artgemässem Futter und ständigem Zugang zu Wasser versorgt werden (Art. 4 TSchV). Das Vorenthalten von Wasser oder Futter begründet eine massive Verletzung von Art. 6 Abs. 1 TSchG.

Wassermangel und verspätete Fütterung bei Rindern und Geflügel
Im Kanton Uri fütterte ein Landwirt seine Rinder und Kühe regelmässig erst zur Mittagszeit und hielt Kälber ohne jeglichen Zugang zu Wasser angebunden. Das Bundesgericht erachtete dies als schwere Vernachlässigung der Pflichten aus Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 37 TSchV (BGer 2C_378/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2). Gleiches entschied das Gericht im Fall eines Landwirts, der 45 Hühner während 16 Stunden ohne Wasser und Nahrung in Transportboxen beliess (BGer 2C_958/2014 E. 3.2, 4.2.1).

2. Angemessene Pflege und Krankenpflege (Art. 5 TSchV)

Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen (Art. 5 Abs. 2 TSchV). Ist ein Tier erkrankt oder verletzt, ist der Halter verpflichtet, es unverzüglich seinem Zustand entsprechend unterzubringen, zu pflegen und zu behandeln oder fachgerecht töten zu lassen (Art. 5 Abs. 2 TSchV).

Verbot der laienhaften «Selbstmedikation» bei augenfälligen Krankheiten
Hobbyzüchter und Tierhalter berufen sich in Verfahren regelmässig darauf, über jahrzehntelange Erfahrung zu verfügen und Tiere selbst behandeln zu können. Das Bundesgericht stellt klar: Bei augenfälligen Erkrankungen (wie eitrigen Ohrenentzündungen, hochgradiger Abmagerung, zugeschwollenen Augen) genügt die Verabreichung von Hausmitteln oder Restmedikamenten nicht. Wer bei erkennbar gravierenden Leiden keinen Tierarzt beizieht, vernachlässigt das Tier im Sinne von Art. 6 Abs. 1 TSchG und macht sich der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig (BGer 6B_660/2010 E. 3.1.3, 4.2).

Zuwarten bei festliegenden Nutztieren: die Fünf-Tage-Grenze
Ein Landwirt fand am 8. April 2016 eine im 8. Monat trächtige Kuh festliegend im Stall vor. Der beigezogene Tierarzt stellte eine unvollständige Lähmung (Parese) unbekannter Ursache fest und riet zur Verlegung auf die Weide zwecks Beobachtung. Der Bauer legte die Kuh unter einen Baum, deckte sie zu, gab ihr Wasser und Futter. In den ersten Tagen trank das Tier und versuchte aufzustehen. Nach dem 9. April zog der Halter jedoch keinen Tierarzt mehr bei und liess die Kuh bis zum 18. April (zehn Tage) auf der Weide liegen, ehe sie bei einsetzendem Regen notgeschlachtet wurde. Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung wegen fahrlässiger Übertretung von Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV und Art. 28 TSchG: Zwar war das Zuwarten in den ersten vier bis fünf Tagen vertretbar; nachdem aber keine Besserung eintrat, durfte der Halter nicht weiter auf Spontanheilung hoffen. Das Unterlassen erneuter Diagnostik und Behandlung über den fünften Tag hinaus verletzte die tierschutzrechtliche Fürsorgepflicht (BGer 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.4).

Fellpflege und Kotkrusten bei Rindern
Zur Pflege nach Art. 6 Abs. 1 TSchG gehört auch die regelmässige Reinigung verschmutzter Tiere. Weisen Rinder alte, eingetrocknete Kotkrusten («Kotrollen») an Beinen und Bauch auf, die zu Haarausfall und Hautreizungen führen, liegt eine Verletzung der Haltungsvorschriften nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG vor (BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 10.2.4).

3. Beschäftigung (Art. 3 Abs. 2, Art. 64, Art. 70 TSchV)

Tiere müssen ihrem arttypischen Verhalten entsprechend beschäftigt werden. Bei Kaninchen verlangt Art. 64 Abs. 1 TSchV zwingend grob strukturiertes Futter (Heu/Stroh) sowie ständig geeignete Nageobjekte; das Fehlen von Nagematerial und das Halten in kotverkrusteten Buchten erfüllt den Tatbestand der Vernachlässigung (TG OG RBOG 2013 Nr. 32 vom 15. Juli 2013 E. 1.a.aa).

4. Bewegungsfreiheit und Sozialkontakt (Art. 3, Art. 59, Art. 71 TSchV)

Zwingender Sozialkontakt bei Herdentieren: Keine Ausnahme für «unverträgliche» Pferde
Art. 59 Abs. 3 TSchV verlangt, dass Pferde ständigen Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Pferd, Pony, Esel oder Maultier haben müssen. Eine Thurgauer Pferdehalterin hielt eine 14-jährige Stute allein in einem Stall. Sie machte geltend, das Tier sei mit Artgenossen unverträglich, auf Nachbarweiden stünden zeitweise Pferde und sie selbst bilde als Bezugsperson das «Ersatzrudel». Das Verwaltungsgericht Thurgau wies ihren Rekurs ab: Pferde sind Herdentiere und betrachten den Menschen — anders als Hunde — nicht als Ersatzrudel. Art. 59 Abs. 3 TSchV lässt keine Ausnahme für verhaltensschwierige oder vermeintlich «sozialunverträgliche» Pferde zu. Die Verpflichtung gilt ausnahmslos; zumutbar ist die Beistellung eines kostengünstigen Ponys. Zudem ist ein 14-jähriges Sportpferd kein «altes Pferd» im Sinne der Ausnahmebewilligung nach Art. 59 Abs. 3 Satz 2 TSchV (TG OG TVR 2015 Nr. 9 vom 21. Oktober 2015 E. 3.2, 3.4, 4.2).

Kommunale Auslaufbeschränkungen vs. Bewegungsbedürfnis von Hunden
Hunde müssen nach Art. 71 TSchV täglich im Freien ausgeführt werden und sich soweit möglich unangeleint bewegen können. Die Stadt Wil erliess ein Polizeireglement mit generellem Leinenzwang in Parkanlagen, Wäldern und Waldsäumen sowie Betretungsverboten auf Spielplätzen und Friedhöfen. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen (SG VerwGE B 2018/234): Betretungsverbote auf Kinderspielplätzen und Friedhöfen sowie Leinenzwang in städtischen Parks sind aus Sicherheits- und Immissionsgründen verhältnismässig. Hingegen ist ein flächendeckender Leinenzwang in sämtlichen Wäldern und an Waldsäumen unverhältnismässig und verstösst gegen das Recht auf verhaltensgerechte Bewegung nach Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 71 TSchV; diese Bestimmung wurde aufgehoben (BGer 1C_195/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4.3).

5. Unterkunft und Witterungsschutz (Art. 7 ff., 33 ff. TSchV)

Unterkünfte müssen baulich so gestaltet sein, dass die Verletzungsgefahr minimal ist, das Entweichen verhindert wird und ein den Tieren angepasstes Raumklima herrscht (Art. 7, 11 TSchV). Haustiere dürfen extremer Witterung nicht schutzlos ausgesetzt werden; im Freien gehaltene Tiere benötigen einen natürlichen oder künstlichen Schutz vor Kälte, Nässe und Wind samt trockenem Liegeplatz (Art. 36 Abs. 1 TSchV).

Ziegen- und Schafhaltung bei extremer Winterwitterung
Ein Schaf- und Ziegenhalter hielt seine Tiere im Februar 2013 bei Minusgraden in provisorischen Gehegen. Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG: Der Schafunterstand wies durchnässte, kotverschmierte Einstreu auf (BGer 6B_811/2018 E. 6.3); das Ziegengehege war zwar überdacht, bot jedoch nur an zwei Seiten Windschutz, womit die Tiere der Zugluft und Kälte ausgesetzt waren (BGer 6B_811/2018 E. 7.2).

Grenzen der Gruppenhaltung von Zuchtkatzen in Etagenwohnungen
Katzen sind fakultative Gruppentiere mit ausgeprägtem Revier- und Individualdistanzbedürfnis (Art. 9 Abs. 2 TSchV). Eine Züchterin hielt 19 bis 20 Rassekatzen in einer 4.5-Zimmer-Wohnung ohne Freilauf. Das Zürcher Verwaltungsgericht schützte die behördliche Bestandsreduktion auf maximal sechs Zuchtkatzen: Eine Haltung von rund 20 Katzen auf engem Raum ohne Auslauf überfordert die Anpassungsfähigkeit der Tiere und erzeugt permanenten sozialen Stress; Billigkeitsausnahmen für alte Tiere berechtigen nicht zum Nachziehen neuer Zuchttiere (ZH VG VB.2012.00160 vom 12. Juli 2012 E. 3.1–3.4).

6. Grenzkasuistik: Schwellenwerte der Haltungspflichten

Lebenssachverhalt & HaltungsbedingungGerichtliche WürdigungEntscheid
Festliegende Kuh während 4 Tagen auf Weide überwacht, getränkt und gefüttertZulässig: Vertretbares Hoffen auf Spontanheilung; kein Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 TSchGBGer 6B_400/2018 E. 2.4
Festliegende Kuh ab Tag 5 bis 10 ohne tierärztliche Abklärung/Behandlung belassenUnzulässig: Pflichtwidrige Unterlassung; fahrlässige Widerhandlung gegen Art. 28 TSchGBGer 6B_400/2018 E. 2.4
Einzelhaltung eines Reitpferds bei zeitweiser Sicht auf Pferde der NachbarweideUnzulässig: Erfüllt Art. 59 Abs. 3 TSchV nicht; Weidegang wetterabhängig, ständiger Sozialkontakt fehltTG OG TVR 2015 Nr. 9 E. 3.3
Kommunaler Leinenzwang für Hunde in öffentlichen Parks und FriedhöfenZulässig: Verhältnismässige Güterabwägung mit Sicherheits- und Ruhebedürfnis DritterBGer 1C_195/2019 E. 4.4.2
Kommunaler Leinenzwang für Hunde generell im gesamten WaldgebietUnzulässig: Unverhältnismässiger Eingriff in den Freilauf gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG / Art. 71 TSchVSG VerwGE B 2018/234
Hundehaltung im Zwinger ohne isolierte Hundehütte und ohne weiches LiegematerialUnzulässig: Verletzung von Art. 72 TSchV; berechtigt zur vorsorglichen Beschlagnahme nach Art. 24 TSchGBGer 2C_122/2019 E. 3.3, 4.2

Leitsatz. Das Zuwarten bei erkrankten oder verletzten Tieren ist nur solange zulässig, wie eine begründete tiermedizinische Heilungschance besteht; bleibt eine Besserung nach wenigen Tagen aus, verwandelt sich das Zuwarten ohne erneute tierärztliche Intervention in eine strafbare Vernachlässigung der Krankenpflegepflicht.


C. Verordnungsermächtigung und Mindestanforderungen des Bundesrates (Abs. 2)

Art. 6 Abs. 2 TSchG ermächtigt den Bundesrat, nach Anhören der interessierten Kreise verbindliche Mindestanforderungen an das Halten von Tieren festzulegen und Haltungsarten zu verbieten, die den Grundsätzen des Tierschutzes widersprechen. Die in der Tierschutzverordnung aufgestellten Mindestanforderungen (z.B. Mindestflächen, Höhenmasse, Lichtwerte) besitzen den Charakter gesetzlicher Gefährdungs- und Sicherheitsgrenzen.

Das Bundesgericht hält fest, dass die Mindestanforderungen der TSchV Ausfluss der gesetzgeberischen Wertung sind, wonach bereits das Unterschreiten dieser Standards eine Gefahr für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere darstellt. Die Erfüllung des Übertretungstatbestands von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG setzt daher keinen konkreten Gesundheitsschaden am Tier voraus (BGer 6B_660/2010 E. 7.3.2).

1. Verbotene Haltungsarten und Hilfsmittel

Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 TSchG hat der Bundesrat verschiedene Haltungsformen und Gerätschaften verboten:

  • Zughalsbänder ohne Stopp (Würgehalsbänder): Das Verwenden von Halsbändern, die sich ohne Begrenzung zusammenziehen und das Tier würgen, ist nach Art. 73 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 TSchV absolut unzulässig. Ihr Einsatz dokumentiert eine tierschutzwidrige Haltung und rechtfertigt behördliche Massnahmen (BGer 2C_122/2019 E. 3.1, 3.3).
  • Dauernde Dunkelhaltung: Haustiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden (Art. 33 Abs. 1 TSchV). Die Beleuchtungsstärke mit Tageslicht muss tagsüber mindestens 15 Lux betragen (BGer 6B_660/2010 E. 8.3).
  • Anbindehaltung von Kälbern: Kälber dürfen nicht angebunden gehalten werden (Art. 38 TSchV; BGer 2C_378/2012 E. 3.2).

2. Strikte Handhabung von Ausnahmebestimmungen

Ausnahmen von den bundesrätlichen Mindestanforderungen (z.B. vorübergehende Gehegeverkleinerung nach Art. 14 TSchV) sind restriktiv auszulegen. Sie greifen ausschliesslich bei den im Verordnungsrecht ausdrücklich genannten Gründen (Heilung von Krankheiten, seuchenpolizeiliche Isolation). Züchterische Zwecke wie das Verpaaren von Tieren oder Aggressionen zwischen Muttertier und Jungtieren rechtfertigen kein Unterschreiten der Mindestflächen (BGer 6B_660/2010 E. 7.3.2, 7.3.3).

Leitsatz. Die Missachtung verordneter Mindestanforderungen (Mindestflächen, Lichtstärke, Gehegeausstattung) indiziert unwiderlegbar die Gefährdung des Tierwohls; eine Strafbarkeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG tritt unabhängig davon ein, ob beim Tier ein physischer Schaden nachweisbar ist.


D. Aus- und Weiterbildungskompetenz (Abs. 3)

Art. 6 Abs. 3 TSchG delegiert dem Bundesrat die Kompetenz, Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung von Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie von Personen festzulegen, die Tiere ausbilden oder Pflegehandlungen an ihnen vornehmen.

Die Bestimmung erfasst zwei Adressatengruppen:

  1. Tierhalterinnen und Tierhalter: In der TSchV (Art. 190 ff. TSchV) wurden Ausbildungspflichten gestaffelt nach Tierart und Bestandesgrösse verankert. Während der frühere obligatorische Sachkundenachweis (SKN) für alle Hundehalter auf Bundesebene per 1. Januar 2017 abgeschafft wurde (einzelne Kantone führen ihn im kantonalen Hunderecht weiter), verlangt das Bundesrecht für gewerbsmässige Haltungen sowie Nutztierhaltungen ab bestimmten Schwellenwerten eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (FBA) oder einen landwirtschaftlichen Bildungsabschluss.
  2. Gewerbliche Ausbildner und Pflegende: Seit der Gesetzesrevision 2012/2013 ermächtigt Abs. 3 den Bundesrat, Bildungsanforderungen für Dienstleister festzulegen, die Tiere ausbilden (z.B. Hundetrainer) oder anspruchsvolle Pflegehandlungen vornehmen (z.B. gewerbsmässige Klauenpfleger, Hufschmiede, Tiersalons/Groomer). Die Ratio Legis liegt in der Vermeidung von Verletzungsrisiken und schweren Tierschäden durch unsachgemässe Eingriffe (Botschaft BBl 2011 7055, S. 7060). Medizinisch-therapeutische Behandlungen unterstehen demgegenüber dem Tierseuchen- und Heilmittelrecht bzw. der universitären Tierärzteausbildung.

Leitsatz. Das Fehlen vorgeschriebener Ausbildungsnachweise (z.B. FBA bei gewerbsmässiger Zucht oder Betreuung) begründet eine formelle Widerhandlung gegen die Tierhaltungsvorschriften und bildet ein wesentliches Indiz für die fachliche Unfähigkeit zur Tierhaltung im Verwaltungsverfahren.


E. Rechtsfolgen bei Zuwiderhandlung: Dualismus von Verwaltungs- und Strafrecht

Die Verletzung von Pflichten nach Art. 6 TSchG löst verfahrensrechtlich eine Zweigleisigkeit aus: Das Verwaltungsverfahren dient der Gefahrenabwehr und Wiederherstellung des Tierwohls; das Strafverfahren dient der Ahndung schuldhaften Unrechts.

1. Verwaltungsmassnahmen: Unverzügliches Einschreiten und Tierhalteverbot

Werden Tiere vernachlässigt oder unter ungeeigneten Bedingungen gehalten, schreitet die Behörde gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG unverzüglich ein. Sie kann Tiere vorsorglich beschlagnahmen und an einem geeigneten Ort unterbringen (BGer 2C_122/2019 E. 4.2). Erweist sich der Halter als dauerhaft unfähig zur Einhaltung der Grundregeln des Tierschutzes, ordnet die Behörde gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG ein befristetes oder unbefristetes Tierhalteverbot an (BGer 2C_378/2012 E. 3.1).

Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel. Anders als bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden des Pflichtigen an, sondern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands; es ist eine restitutorische Massnahme, die nicht auf die Bestrafung des Halters, sondern auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet ist.

— BGer 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.1; BGer 2C_378/2012 vom 1. November 2012 E. 3.1

2. Strafrecht: Tierquälerei (Art. 26) vs. Übertretung (Art. 28)

Im Strafrecht entscheidet die Schwere der Pflichtverletzung und die Auswirkung auf das Tier über die Abgrenzung zwischen Vergehen und Übertretung:

  • Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (Übertretung): Erfasst die vorsätzliche (Busse bis Fr. 20'000.–) oder fahrlässige (Art. 28 Abs. 2 TSchG) Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung, sofern die Intensität einer Tierquälerei nicht erreicht ist (BGer 6B_811/2018 E. 5.2).
  • Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Tierquälerei durch Vernachlässigung): Vergehen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Unter dem revidierten Recht von 2005 ist eine arge bzw. starke Vernachlässigung nicht mehr erforderlich (BGer 6B_653/2011 E. 3.3). Das Leiden oder der Schmerz muss nicht besonders intensiv sein (BGer 6B_660/2010 E. 1.2.1).

3. Echte Judikaturdivergenz: Erfolgsdelikt vs. abstraktes Gefährdungsdelikt

Hinsichtlich der dogmatischen Struktur des Vernachlässigungstatbestands nach Art. 26 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG besteht ein ungelöster Widerspruch zwischen dem Bundesgericht und der kantonalen Praxis:

Die Linie des Bundesgerichts: Vernachlässigung ist ein Erfolgsdelikt
Das Bundesgericht qualifiziert die Tierquälerei durch Vernachlässigung als Erfolgsdelikt: Es genügt nicht, dass der Halter eine Fürsorgepflicht nach Art. 6 Abs. 1 TSchG missachtet hat. Erforderlich ist, dass die Unterlassung beim Tier tatsächlich zu einer Beeinträchtigung des Wohlergehens in Form von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst geführt und damit die Würde des Tieres missachtet hat (BGer 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.2; BGer 6B_653/2011 E. 3.3; BGer 6B_811/2018 E. 5.1). Führt die Unterlassung (wie etwa Kotkrusten an Kühen) zu keinen nachweisbaren Hautentzündungen oder Schmerzen, liegt keine Tierquälerei vor, sondern lediglich eine Übertretung nach Art. 28 TSchG (BGer 6B_635/2012 E. 3.5).

Die kantonale Gegenposition (Thurgau): Vernachlässigung als abstraktes Gefährdungsdelikt
Das Obergericht des Kantons Thurgau lehnt die Rechtsprechung des Bundesgerichts ausdrücklich ab (TG OG RBOG 2013 Nr. 32 E. 1.b.ee). Gestützt auf Lehrmeinungen hält es fest, dass die Vernachlässigung ein echtes Unterlassungs- und abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt. Die Tatbestandsmässigkeit tritt bereits mit der Nichtvornahme der nach Art. 6 Abs. 1 TSchG gebotenen Fürsorgehandlung ein, weil dadurch die Gefahr einer Beeinträchtigung des Tierwohls geschaffen wird; der Eintritt von Schmerzen oder Leiden sei nicht erforderlich. Diese Linie bestätigte das Obergericht Thurgau in TG OG RBOG 2023 Nr. 50:

Der Auffassung des Bundesgerichts ist jedoch – wie auch Rüttimann nachvollziehbar und ausführlich darlegte – nicht zu folgen. Das bundesgerichtliche Verständnis der Würde des Tiers greift zu kurz, wenn diese nur dann als missachtet angesehen wird, wenn das Wohlergehen des betroffenen Tiers beeinträchtigt wird, indem ihm Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden. Aus der Formulierung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG lässt sich nämlich nicht ableiten, dass der Tatbestand der Vernachlässigung nur erfüllt sein soll, wenn eine in Art. 3 lit. a TSchG ausdrücklich genannte Belastung des Tiers auftritt. Wer also den Pflichten nach Art. 6 Abs. 1 TSchG nicht nachkommt, begeht eine Vernachlässigung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG; weitere Voraussetzungen müssen nach dem Gesetz nicht erfüllt sein.

— TG OG RBOG 2013 Nr. 32 vom 15. Juli 2013 E. 1.b.ee

4. Die Judikaturdivergenz im tabellarischen Vergleich

PrüfkriteriumBundesgericht (BGer 6B_635/2012)Obergericht TG (RBOG 2013 Nr. 32)
Deliktsnatur Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchGErfolgsdelikt: Eintritt eines konkreten Leidens oder Schadens beim Tier zwingend verlangtAbstraktes Gefährdungsdelikt: Reine Unterlassung der Pflicht nach Art. 6 Abs. 1 TSchG genügt
Erfordernis WürdemissachtungAkzessorisch: Missachtung der Würde setzt Beeinträchtigung des Wohlergehens voraus (Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG)Autonom: Jedes pflichtwidrige Unterlassen nach Art. 6 Abs. 1 TSchG missachtet eo ipso die Tierwürde
Abgrenzung zu Art. 28 TSchGRegel: Pflichtverletzungen ohne Schmerzen/Schaden fallen unter Art. 28 TSchG (blosse Übertretung)Ausnahme: Art. 28 TSchG greift nur bei «absoluten Bagatelldelikten»; Rest ist Vergehen nach Art. 26 TSchG
Prozessuale TaktikVerteidigung fordert Freispruch von Tierquälerei, wenn kein Leidensnachweis vorliegtAnklage beruft sich auf kantonale Praxis zur Einstufung als Gefährdungsdelikt

Leitsatz. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Tierquälerei durch Vernachlässigung (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) ein Erfolgsdelikt: Die blosse Missachtung der Fürsorgepflichten nach Art. 6 Abs. 1 TSchG genügt nicht; die Anklage muss nachweisen, dass die Unterlassung beim Tier zu konkreten Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten geführt hat.


Kantonale Praxisfragen

1. Beweiswert und Rolle des kantonalen Veterinärdienstes im Strafverfahren

In der Praxis stützen Staatsanwaltschaften Strafbefehle und Anklagen wegen Tierquälerei oder Haltungsübertretungen regelmässig fast ausschliesslich auf die Rapporte der kantonalen Veterinärämter ab. Streitig ist, welche Beweiskraft diesen Berichten im Strafprozess zukommt.

Das Bundesgericht hat in BGer 6B_811/2018 E. 2.2 grundlegende Schranken statuiert:

  • Keine Bindung an verwaltungsrechtliche Feststellungen: Der Grundsatz in dubio pro reo gilt im Verwaltungsverfahren nicht, wohl aber zwingend im Strafverfahren. Der Strafrichter muss den Sachverhalt selbständig und eigenverantwortlich feststellen.
  • Kantonstierarzt ist kein gerichtlicher Sachverständiger: Da das Veterinäramt als anzeigestattende Behörde vorbefasst ist, kann der Kantonstierarzt nicht als gerichtlicher Experte im Sinne von Art. 182 ff. StPO beigezogen werden. Er fungiert prozessual lediglich als sachverständiger Zeuge.
  • Dokumentationserfordernis: Reine Wertungen im Kontrollbericht («Einstreu ungenügend») genügen ohne bildliche Dokumentation oder genaue Messprotokolle nicht für einen strafrechtlichen Schuldspruch. Fehlen Fotografien zur behaupteten nassen Einstreu, greift der Grundsatz in dubio pro reo und der Beschuldigte ist freizusprechen (BGer 6B_811/2018 E. 7.6.2).

2. Präventive Auflagen des Veterinäramts bei chronisch kranken Tieren

Häufig erlassen kantonale Veterinärämter gegenüber Haltern alter oder chronisch kranker Haustiere vorsorgliche Auflagen (z.B. Verpflichtung zu regelmässigen Tierarztbesuchen, Erstellung von Pflegetagebüchern), um einer künftigen Vernachlässigung vorzubeugen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich stellte klar, dass Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 TSchG keine Handhabe für rein präventive Massnahmen bietet:

  • Keine Massnahme allein wegen Krankheit: Der Umstand, dass jemand gesundheitlich beeinträchtigte oder alte Tiere hält, bildet für sich allein keinen gesetzlichen Grund für ein staatliches Einschreiten (ZH VG VB.2020.00457 vom 17. Juni 2021 E. 2.4).
  • Erfordernis einer aktuellen Fürsorgepflichtverletzung: Ein behördlicher Eingriff nach Art. 24 Abs. 1 TSchG setzt voraus, dass eine konkrete Missachtung der Fürsorgepflicht nach Art. 6 Abs. 1 TSchG nachgewiesen ist. Wurde die Katze in der Vergangenheit regelmässig tierärztlich untersucht, darf das Veterinäramt aus Befürchtungen über ein künftiges Einstellen der Behandlung keine behördlichen Kontrollauflagen verfügen; die Massnahmen wurden aufgehoben (ZH VG VB.2020.00457 E. 3.3.2, 3.3.3).

Praxishinweise

Für Tierhaltende und Betreuungspersonen:

  1. Keine laienhafte Selbstmedikation bei erkennbaren Krankheiten: Bei sichtbaren Symptomen (Abmagerung, eitrige Entzündungen, Apathie, Lahmheit) unverzüglich eine Tierärztin oder einen Tierarzt beiziehen und Befunde dokumentieren. Der Verweis auf langjährige Zuchterfahrung oder eigene Hausmittel entlastet nicht vom Vorwurf der strafbaren Vernachlässigung (BGer 6B_660/2010 E. 3.1.3).
  2. Fünf-Tage-Grenze bei festliegenden Nutztieren beachten: Liegt ein Grossvieh fest, darf nach einem ersten Tierarztbesuch maximal vier bis fünf Tage auf Besserung gewartet werden. Tritt keine Spontanheilung ein, zwingend unverzüglich erneut tierärztlichen Rat zur Weiterbehandlung oder Euthanasie einholen (BGer 6B_400/2018 E. 2.4).
  3. Sozialkontakt bei Pferden lückenlos gewährleisten: Pferde dürfen niemals ohne Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu Artgenossen gehalten werden. Einwände angeblicher Sozialunverträglichkeit werden von den Gerichten verworfen; nötigenfalls ist ein Beistellpony zu halten (TG OG TVR 2015 Nr. 9 E. 3.4).
  4. Keine Flucht in Strohmann-Konstruktionen: Wird ein Tierhalteverbot verfügt, erfasst dieses auch die Unterbringung von Tieren bei Dritten auf fremden Höfen sowie die Registrierung auf im selben Haushalt lebende Angehörige (BGer 2C_958/2014 E. 4.4; BGer 2C_122/2019 E. 1.2).
  5. Einstreu und Fellpflege sauber dokumentieren: Vor allem in offenen Laufställen im Winter Lägerbereiche täglich ausmisten und einstreuen; Kotrollen an Rindern regelmässig entfernen, um strafrechtliche Verurteilungen nach Art. 28 TSchG zu vermeiden (BGer 6B_811/2018 E. 10.2.4).

Für Veterinär- und Vollzugsbehörden:

  1. Fotografische und messtechnische Beweise sichern: Kontrollberichte müssen festgestellte Mängel objektiv und detailliert belegen (Übersichts- und Detailfotos, Lichtmessungen in Lux, genaue Masse). Reine subjektive Floskeln («Einstreu ungenügend») halten vor Strafgerichten nicht stand (BGer 6B_811/2018 E. 7.6.2).
  2. Individualschutzprinzip durchsetzen: Bei Massentierhaltungen und Viehhändlern jeden Stallteil und jedes einzelne Tier prüfen; der Einwand, der Grossteil der Herde sei vorschriftsgemäss versorgt, entbindet nicht von Massnahmen bei einzelnen vernachlässigten Tieren (BGer 2C_958/2014 E. 4.2.3).
  3. Keine rein präventiven Auflagen ohne aktuelle Pflichtverletzung: Das Halten kranker oder alter Tiere allein rechtfertigt keine Auflagen gestützt auf Art. 24 TSchG; eine aktuelle Verletzung von Art. 6 Abs. 1 TSchG muss konkret nachgewiesen sein (ZH VG VB.2020.00457 E. 3.3.3).
  4. Verhältnismässigkeit bei Tierhalteverboten wahren: Vor einem unbefristeten Tierhalteverbot nach Art. 23 Abs. 1 TSchG grundsätzlich Bestandesreduktionen oder befristete Auflagen prüfen, es sei denn, die Uneinsichtigkeit des Halters ist durch jahrelange Missstände bereits zweifelsfrei dokumentiert (BGer 2C_378/2012 E. 3.4.2).

Für die Strafverfolgung und Verteidigung:

  1. Auf Erfolgsnachweis bei Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG pochen (Verteidigung): Liegt eine Unterlassung von Haltungspflichten vor, die Anklage wegen Tierquälerei (Art. 26 TSchG) aber keinen Nachweis von Schmerzen, Schäden (z.B. Hautreizungen) oder Leiden liefert, unter Berufung auf die bundesgerichtliche Leitjudikatur Freispruch vom Vergehenstatbestand verlangen (BGer 6B_635/2012 E. 3.5).
  2. Kantonstierarzt im Strafverfahren als Zeuge befragen (Verteidigung): Verwaltungsberichte kritisch hinterfragen; der Kantonstierarzt ist Partei/Zeuge und kein neutraler Sachverständiger; in dubio pro reo gilt uneingeschränkt (BGer 6B_811/2018 E. 2.2).
  3. Tatmehrheit bei Masteinheiten anklagen (Staatsanwaltschaft): Werden mehrere Tiere in einer Gruppe vernachlässigt, ist bundesgerichtlicher Praxis gemäss Tatmehrheit und nicht Tateinheit anzunehmen (BGer 6B_653/2011 E. 1.2).
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