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Rechtsprechung zu Art. 26 TSchG

I. Leitentscheide des Bundesgerichts

BGer 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012: Tatmehrheit bei Vernachlässigung in Masteinheiten und Garantenpflicht

  • Fundstelle: BGer 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.2
  • Sachverhalt: Ein Schweinemäster im Toggenburg lieferte 48 Schweine zur Schlachtung an. Bei der amtlichen Fleischkontrolle wiesen zwölf Schweine erhebliche Gesundheitsschäden auf: Ein Tier war hochgradig abgemagert, drei weitere litten an grossflächigen Abszessen, Brustfellentzündungen und Leberverwachsungen. Der Halter hatte trotz Kenntnis der Leiden keinen Tierarzt gerufen und die Tiere unversorgt gelassen.
  • Kernaussage: Werden mehrere Tiere vernachlässigt, liegt nach schweizerischem Recht echte Tatmehrheit (Art. 49 StGB) vor; das Tierschutzgesetz unterscheidet nicht zwischen Einzelhaltung und Masteinheiten. Die Garantenpflicht verpflichtet den Halter zu sofortigen Massnahmen (Tierarztbeizug oder Nottötung). Bei sichtbaren Abszessen und deutlichen Krankheitszeichen ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Halter die gebotenen Massnahmen unterlässt.

BGer 6B_635/2012 vom 14. März 2013: Vernachlässigung als Erfolgsdelikt und Abgrenzung zur Übertretung

  • Fundstelle: BGer 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2
  • Sachverhalt: Ein Landwirt lieferte zwei Kühe zur Schlachtung ab, die massive Verschmutzungen in Form verkrusteter Mistrollen an Vorderknien, Flanken und Bauch aufwiesen. Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte ihn wegen mehrfacher vorsätzlicher Tierquälerei.
  • Kernaussage: Die Tierquälerei durch Vernachlässigung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ist kein abstraktes Gefährdungsdelikt, sondern ein Erfolgsdelikt. Sie setzt zwingend voraus, dass die Pflichtverletzung eine gewisse Schwere erreicht und beim Tier Schmerzen, Leiden, Schäden oder eine Beeinträchtigung des Wohlergehens bewirkt hat. Verschmutzungen allein genügen nicht; fehlt der Nachweis konkreter Leiden, fällt die Handlung unter den Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG.

BGer 6B_145/2024 vom 10. Juli 2024: Abgrenzung zwischen eigenmächtigen Pflegemethoden und vorsätzlicher Vernachlässigung

  • Fundstelle: BGer 6B_145/2024 vom 10. Juli 2024 E. 2.2 und 2.6
  • Sachverhalt: Ein Tierparkbetreiber im Berner Jura versorgte ein an chronischer Hufrehe leidendes Pony sowie eine an Räude erkrankte Ziege. Entgegen tierärztlichen Anweisungen liess er die Rehebeschläge entfernen und zog dem Pony Hufschuhe an; die Ziege behandelte er mit Kernseife und Salben statt mit einer tierärztlich verordneten Injektion. Das Obergericht Bern verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Tierquälerei.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht hob den Schuldspruch auf. Nicht jedes Abweichen von schulmedizinischen Tierarztvorgaben begründet Tierquälerei. Wenn sich der Halter aktiv um Linderung bemüht, alternative Hausmittel anwendet und ihm das Schicksal der Tiere nicht gleichgültig ist, fehlt es am Vorsatz zur Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. Es kommt allenfalls eine Übertretung nach Art. 28 TSchG in Betracht.

BGer 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011: Halter- und Betreuerbegriff bei Unterlassungsdelikten (Garantenstellung)

  • Fundstelle: BGer 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2
  • Sachverhalt: In einem Einfamilienhaus im Aargau wurden zahlreiche Katzen unter unhygienischen und beengten Bedingungen gehalten; mehrere Tiere waren krank und blieben unbehandelt. Der Ehemann machte geltend, allein seine Ehefrau sei Halterin gewesen; er habe lediglich Handwerksarbeiten verrichtet und Fahrten übernommen.
  • Kernaussage: Halter ist, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier in eigenem Interesse und nicht nur vorübergehend ausübt. Betreuer ist demgegenüber als Auffangtatbestand jede Person, die faktisch die Obhut oder Aufsicht übernommen hat. Beide treffen die Garantenpflichten aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Wer im selben Haushalt lebt und das schwere Siechtum von Tieren dauerhaft duldet, haftet als Betreuer für die vorsätzliche Vernachlässigung durch Unterlassen.

BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019: Beweisverwertbarkeit behördlicher Tierschutzkontrollen und Doppelrolle des Amtstierarztes

  • Fundstelle: BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 1.2 und 2.2
  • Sachverhalt: Ein Landwirt in Appenzell Ausserrhoden wurde nach mehreren unangemeldeten Kontrollen des Veterinäramtes wegen Tierquälerei verurteilt. Er rügte, die Kontrollberichte seien unverwertbar, weil keine Hausdurchsuchungsverfügung nach Art. 241 StPO vorgelegen habe, und der Kantonstierarzt sei als Gutachter befangen gewesen.
  • Kernaussage: Unangemeldete Betriebskontrollen nach Art. 39 TSchG verletzen Art. 141 StPO nicht und bedürfen keiner strafprozessualen Durchsuchungsverfügung. Die Berichte sind verwertbare Urkundenbeweise (Art. 192 StPO). Allerdings kann der Anzeige erstattende Amtstierarzt im Strafverfahren wegen Vorbefassung nicht als gerichtlicher Sachverständiger (Art. 182 StPO) amten. Die Sachverhaltsfeststellung unterliegt allein dem Strafrichter unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo.

BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019: Strikte Beachtung des Anklageprinzips bei Tierschutzdelikten

  • Fundstelle: BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4 und 1.5
  • Sachverhalt: Einem Schafhalter wurde per Strafbefehl vorgeworfen, er habe die Klauen seiner Schafe nicht regelmässig geschnitten, weshalb sich bei einer Aue eine Entzündung mit Madenbefall gebildet habe. Vor Gericht stellte sich heraus, dass der Schnitt zwei Wochen zuvor fachgerecht erfolgt war; das Obergericht Bern verurteilte ihn dennoch, weil er die nachfolgende Entzündung nicht bemerkt habe.
  • Kernaussage: Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9, Art. 325 StPO). Die Anklage grenzt das Verfahren zeitlich und sachverhaltlich verbindlich ein. Wer wegen Unterlassens vorbeugender Pflege vor Ausbruch einer Krankheit angeklagt ist, darf nicht ohne Anklageänderung wegen unterlassener Behandlung nach deren Ausbruch verurteilt werden.

BGE 144 IV 240 vom 14. Juni 2018: Keine Parteirechte für private Tierschutzorganisationen im Strafprozess

  • Fundstelle: BGE 144 IV 240 E. 2
  • Sachverhalt: Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau stellte ein Strafverfahren wegen Tierquälerei ein. Eine Tierschutzorganisation erhob Beschwerde und beanspruchte Parteistellung als Behörde gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO.
  • Kernaussage: Art. 104 Abs. 2 StPO erlaubt die Einräumung von Parteirechten nur öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten mit Hoheitsbefugnissen. Private Vereine oder Stiftungen können selbst dann keine Parteirechte beanspruchen, wenn sie im Gemeinwohlbereich tätig sind. Ohne kantonale gesetzliche Ermächtigung haben private Organisationen kein Rechtsmittel gegen Verfahrenseinstellungen.

BGer 6B_175/2021 vom 24. August 2022: Versuchte Tierquälerei durch Unterlassen bei Nichtversorgung eines schwer verletzten Tieres

  • Fundstelle: BGer 6B_175/2021 vom 24. August 2022 E. 1.2 und 2.1
  • Sachverhalt: Ein Landwirt im Kanton Luzern trennte beim Mähen mit einem Traktormähwerk einer Katze beide Hinterbeine ab. Von einem Passanten auf das schwer leidende Tier aufmerksam gemacht, mähte er nach kurzem Gespräch unbeeindruckt weiter, ohne dem Tier zu helfen oder es zu erlösen.
  • Kernaussage: Da nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden konnte, dass das Zuwarten die Schmerzen der sterbenden Katze im Vergleich zum bereits eingetretenen Schockzustand messbar verlängerte, schied die vollendete Tierquälerei aus. Das Bundesgericht schützte den Schuldspruch wegen versuchter Tierquälerei durch Unterlassen (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB): Der Halter handelte mit Eventualvorsatz, als er das Tier seinem Schicksal überliess.

BGer 6B_482/2015 vom 20. August 2015: Eventualvorsatz bei Vernachlässigung und Erfordernis der Würdemissachtung

  • Fundstelle: BGer 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2 und 2.3
  • Sachverhalt: Auf einem Landwirtschaftsbetrieb in Appenzell Ausserrhoden wurden bei Kontrollen chronisch vernachlässigte Klauen bei Rindern sowie erhebliche Diskrepanzen in der Tierverkehrsdatenbank festgestellt. Der Landwirt berief sich auf Überlastung und bestritt vorsätzliches Handeln.
  • Kernaussage: Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG verlangt zwingend eine Missachtung der Würde des Tieres durch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Ängste. Da Klauen nur langsam wachsen (5 bis 7 mm monatlich), durfte aus dem monatelang deformierten Zustand zwingend auf die Inkaufnahme der Beeinträchtigung (Eventualvorsatz) geschlossen werden.

II. Weitere kantonale Entscheide

Obergericht ZH UE150061 vom 29. Juni 2015: Aussetzen eines Tieres als abstraktes Gefährdungsdelikt (Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG)

  • Fundstelle: Obergericht ZH UE150061 vom 29. Juni 2015 E. 3
  • Sachverhalt: Ein Mann band an einem Sonntagmorgen um 06.00 Uhr den Hund seiner früheren Partnerin vor einem Tierheim an einer Leine an und stellte Futter sowie eine Decke dazu. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, da das Tier nach zweieinhalb Stunden unbeschadet aufgefunden worden war.
  • Kernaussage: Das Zürcher Obergericht hob die Einstellung auf. Im Gegensatz zu Art. 26 Abs. 1 lit. a–d TSchG ist das Aussetzen nach lit. e ein abstraktes Gefährdungsdelikt: Es setzt keinen Erfolg in Form einer tatsächlichen physischen oder psychischen Schädigung voraus. Strafbar ist das Entlassen des Tieres aus der bisherigen Obhut ohne Übergabe an eine neue verantwortliche Obhut, um sich seiner zu entledigen.

Obergericht AG SST.2021.151 vom 28. April 2022: Qualvolles Töten durch unterirdische Explosionen bei Schädlingsbekämpfung

  • Fundstelle: Obergericht AG SST.2021.151 vom 28. April 2022 E. 3
  • Sachverhalt: Ein Liegenschaftsbesitzer setzte zur Bekämpfung von Wühlmäusen ein Propangas-Sauerstoff-Gemisch in unterirdischen Gängen ein und zündete dieses elektrisch («Rodent Blaster»). Die Staatsanwaltschaft klagte auf mehrfache versuchte Tierquälerei durch qualvolles Töten (Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG i.V.m. Art. 22 StGB).
  • Kernaussage: Das Töten von Wirbeltieren durch Sprengung oder Zerreissen innerer Organe ohne vorherige Betäubung erfüllt den Tatbestand der qualvollen Tötung. Auch wenn es sich um landwirtschaftliche Schädlinge handelt, schützt das Tierschutzgesetz Wirbeltiere vor qualvollen Tötungsmethoden (Art. 178 f. TSchV).

Obergericht ZH SB150437 vom 19. April 2016: Fahrlässiges qualvolles Töten durch unterlassene Gehegereparatur (Art. 26 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 TSchG)

  • Fundstelle: OGer ZH SB150437
  • Sachverhalt: Ein Halter mehrerer Ara-Papageien unterliess es aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, ein beschädigtes Abtrenngitter in der Voliere zu reparieren. Ein Ara verfing sich mit seinem Fussring an einem hervorstehenden Draht, konnte sich nicht mehr befreien und starb nach etwa zwei Tagen an Durst, Entkräftung und Stress.
  • Kernaussage: Wer als Tierhalter die elementare Sorgfaltspflicht zur gefahrenfreien Instandhaltung von Tierunterkünften verletzt und dadurch voraussehbar verursacht, dass ein Tier hängenbleibt und qualvoll verendet, macht sich der fahrlässigen Tierquälerei durch qualvolles Töten gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 TSchG schuldig.

Appellationsgericht BS SB.2016.88 vom 8. November 2018: Missachtung der Tierwürde durch Zoophilie

  • Fundstelle: Appellationsgericht BS SB.2016.88 vom 8. November 2018
  • Sachverhalt: Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Vermögens- und Gewaltdelikten wurden auf Datenträgern Videodateien sichergestellt, die den Vollzug des Geschlechtsverkehrs eines Mannes mit einem Esel zeigten.
  • Kernaussage: Sexuelle Handlungen an Tieren verletzen die Würde des Tieres und erfüllen Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. j TSchV. Das Tier wird zum blossen Sexualobjekt erniedrigt und instrumentalisiert. Handelt es sich um pornografische Aufnahmen solcher Handlungen, besteht echte Realkonkurrenz zu Art. 197 StGB (harte Pornografie).

Obergericht TG RBOG 2013 Nr. 32 vom 6. Dezember 2011: Auslegung der Vernachlässigung und Abgrenzung zu Haltungsmängeln

  • Fundstelle: Obergericht TG RBOG 2013 Nr. 32 vom 6. Dezember 2011 E. 1
  • Sachverhalt: Eine Tierhalterin liess ihre Rinder in völlig verschmutzten, feuchten Stallungen stehen, wodurch die Tiere unter Hautreizungen und Klauenschäden litten. Sie bestritt die Erfüllung des Vergehens und verlangte die Einstufung als blosse Übertretung.
  • Kernaussage: Das Thurgauer Obergericht bestätigte, dass Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG vorliegt, wenn der Halter durch ungenügende Pflege, Ernährung oder Unterbringung das Wohlergehen des Tieres spürbar beeinträchtigt. Erst wenn die Verwahrlosung zu konkreten Leiden oder Körperschäden führt, schlägt die blosse Haltungswidrigkeit (Art. 28 TSchG) in ein Vergehen nach Art. 26 TSchG um.

Bezirksgericht Uster GG250017 vom 21. August 2025: Lebender Köderfisch als Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a und b TSchG)

  • Fundstelle: Bezirksgericht Uster GG250017 vom 21. August 2025 E. 3.2
  • Sachverhalt: Ein Sportfischer spiesste beim Angeln an einem See einen lebenden Fisch als Köder auf den Haken, ohne diesen zuvor vorschriftsgemäss durch Kopfschlag zu betäuben und fachgerecht zu töten.
  • Kernaussage: Das Aufspiessen lebender Köderfische ist gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchV verboten und erfüllt den Tatbestand der Misshandlung und qualvollen Tötung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a und lit. b TSchG. Auch Fische sind als Wirbeltiere geschützt; das Zufügen von Schmerzen durch Hakenstiche ohne Betäubung ist strafbar.