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Art. 26 TSchG — Tierquälerei

Materielles Strafrecht

Gesetzeswortlaut

5. Kapitel: Strafbestimmungen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:34

a.
ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet;
b.
Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet;
c.
Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden;
d.
bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies nicht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist;
e.
ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen.

2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.35

34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055).

35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055).

SR 455 · Stand am 1. September 2023 · Fedlex

Überblick und Bedeutung

Systematische Einordnung und Schutzzweck

Art. 26 TSchG bildet die zentrale Kernstrafnorm des schweizerischen Tierschutzrechts und stellt schwerwiegende Angriffe auf Tiere als Vergehen unter Strafe. Die Bestimmung steht an der Spitze des 5. Kapitels des Tierschutzgesetzes («Strafbestimmungen») und droht bei vorsätzlicher Begehung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an (Abs. 1); fahrlässige Handlungen werden mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen sanktioniert (Abs. 2).

Verfassungsrechtliches Fundament der Bestimmung ist Art. 80 BV (Tierschutzgesetzgebung des Bundes) in Verbindung mit Art. 120 Abs. 2 BV, welcher den Bund verpflichtet, der Würde der Kreatur Rechnung zu tragen. Während das historische Tierschutzstrafrecht des 19. und frühen 20. Jahrhunderts primär auf den Schutz des menschlichen Pietäts- und Sittlichkeitsgefühls vor anstössigen Roheiten ausgerichtet war (so noch Art. 264 aStGB), vollzog der Bundesgesetzgeber mit dem Tierschutzgesetz von 1978 und grundlegend mit dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 den Wechsel zu einem genuin öko- bzw. pathozentrischen Tierschutz: Unmittelbares Schutzobjekt von Art. 26 TSchG ist das einzelne Tier selbst — namentlich dessen Wohlergehen und dessen Würde als Mitgeschöpf (Art. 1 und Art. 3 lit. a und b TSchG; Botschaft 2002, BBl 2003 657, S. 660).

Die Gesetzesrevisionen und die Absenkung der Erheblichkeitsschwelle

In seiner ursprünglichen Fassung (Art. 264 aStGB bzw. Art. 27 Abs. 1 lit. a aTSchG 1978) verlangte das Gesetz für eine strafbare Vernachlässigung oder Misshandlung, dass das Tier «roh misshandelt» oder «arg vernachlässigt» wurde. Dies führte in der älteren Rechtsprechung zu einer sehr restriktiven Praxis, wonach Tierquälerei nur bei beträchtlichem oder erheblichem Leiden des Tieres bejaht wurde (BGE 86 IV 25 E. 2; BGE 85 IV 24 E. 2).

Mit der Totalrevision des Tierschutzgesetzes von 2005 strich der Gesetzgeber das Adjektiv «stark» bzw. «arg» im Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. Das Parlament wollte damit den Grad der erforderlichen Vernachlässigung zugunsten des Tierwohls bewusst relativieren und die Strafbarkeitsschwelle herabsetzen (AB 2004 S 602 f., 615). Gleichwohl stellt die Bestimmung keine Kriminalisierung blosser Bagatellverstösse dar: Nach gefestigter bundesgerichtlicher Judikatur setzt auch das revidierte Recht eine Pflichtverletzung von einigem Gewicht voraus (BGer 6B_635/2012 E. 3.2.2).

Mit der Revision vom 15. Juni 2012 (in Kraft seit 1. Januar 2013; AS 2012 6279; Botschaft, BBl 2011 7055, S. 7066) passte der Gesetzgeber die Strafdrohung an das am 1. Januar 2007 revidierte Sanktionensystem des StGB an (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe statt Gefängnis oder Busse). Zugleich verschärfte der Gesetzgeber in Art. 24 Abs. 3 TSchG die Pflicht der Vollzugsbehörden, strafbare Verstösse konsequent zur Anzeige zu bringen, um das Vollzugsdefizit im Tierschutzstrafrecht zu reduzieren.

Deliktsnatur und Konkurrenzen

In dogmatischer Hinsicht unterscheiden sich die Tatbestände von Art. 26 Abs. 1 TSchG grundlegend:

  • Erfolgsdelikte (lit. a–d): Die Tatbestände des Misshandelns, Vernachlässigens und Überanstrengens (lit. a), des qualvollen oder mutwilligen Tötens (lit. b), der Tierkämpfe (lit. c) sowie der unerlaubten Tierversuche (lit. d) sind Erfolgsdelikte. Sie setzen zwingend den Eintritt einer konkreten Belastung des Tieres — Schmerzen, Leiden, Schäden, Angst, schwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder Tod — voraus (BGer 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2).
  • Abstraktes Gefährdungs- bzw. Verhaltensdelikt (lit. e): Das Aussetzen oder Zurücklassen eines Haus- oder Nutztieres setzt demgegenüber keinen physischen oder psychischen Schädigungserfolg voraus. Es genügt die blosse Entlassung aus der Obhut in der Absicht, sich des Tieres zu entledigen (Obergericht ZH UE150061 vom 29. Juni 2015 E. 3).

Art. 26 TSchG steht in einem echten Subsidiaritätsverhältnis zum Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG: Widerhandlungen gegen Haltungsvorschriften werden nur dann nach Art. 28 TSchG als Übertretung mit Busse bis zu Fr. 20'000.– gebüsst, sofern nicht Artikel 26 anwendbar ist. Verursacht ein Haltungsmangel beim Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden, geht Art. 26 TSchG als Vergehen vor.

Werden mehrere Tiere vernachlässigt oder misshandelt, liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung echte Tatmehrheit (Art. 49 Abs. 1 StGB) vor. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Tiere in einer gemeinsamen Mast- oder Zuchteinheit gehalten werden (BGer 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.2).


Prüfschema

Das folgende Prüfschema fasst den systematischen Prüfungsablauf für Art. 26 TSchG zusammen:

StufePrüfungsschrittKriterien / Relevante BestimmungenLeitentscheid
1. AnwendungsbereichWirbeltier gemäss Art. 2 Abs. 1 TSchGSäugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische; Krebstiere nach Massgabe Art. 1 TSchVBezG Uster GG250017 E. 3.2
2. TäterqualifikationBegehungsdelikt (lit. a–e) vs. Unterlassung (lit. a)Tätigkeitsdelikt: Allgemeindelikt (jeder). Unterlassung (Vernachlässigung): Garantenstellung als Halter oder Betreuer (Art. 6 Abs. 1 TSchG)BGer 6B_660/2010 E. 1.2
3. Objektiver TatbestandErfüllung einer der Tatbestandsvarianten von Abs. 1:
↳ Variante lit. aMisshandeln, Vernachlässigen, Überanstrengen, WürdemissachtungPhysische/psychische Schmerzen, Leiden, Schäden, Angst; Erfolgsdelikt; Schwelle zur blossen Übertretung (Art. 28 TSchG) überschrittenBGer 6B_635/2012 E. 3.2; BGer 6B_145/2024 E. 2.2
↳ Variante lit. bQualvolles oder mutwilliges TötenZufügen erheblicher Todesqualen ohne Betäubung oder Fehlen eines vernünftigen TötungsgrundesOGer ZH SB150437; OGer AG SST.2021.151 E. 3
↳ Variante lit. cTierkämpfeVeranstalten von Kämpfen zwischen/mit Tieren zur Schau oder WetteArt. 26 Abs. 1 lit. c TSchG
↳ Variante lit. dUnzulässige VersucheSchmerzen, Leiden, Schäden oder Angst ausserhalb des unerlässlichen MassesArt. 17–20 TSchG
↳ Variante lit. eAussetzen oder ZurücklassenEntlassen aus bisheriger Obhut ohne neue Obhut; reines VerhaltensdeliktOGer ZH UE150061 E. 3
4. Subjektiver TatbestandVorsatz (Abs. 1) oder Fahrlässigkeit (Abs. 2)Abs. 1: Wissen und Wollen oder Eventualvorsatz (Inkaufnahme). Abs. 2: Pflichtwidrige Unvorsichtigkeit (Sorgfaltswidrigkeit)BGer 6B_482/2015 E. 2.3; BGer 6B_175/2021 E. 1.2
5. Rechtswidrigkeit / SchuldRechtfertigungsgründe / SchuldausschliessungNotstand (Art. 17 StGB), behördliche Anordnung, Erlaubte Eingriffe nach Art. 16 TSchGArt. 14 ff. StGB
6. Konkurrenzen / MehrheitEchte Tatmehrheit bei mehreren Tieren; Subsidiarität zu Art. 28 TSchGBei mehreren Opfertieren: Straferhöhung nach Art. 49 Abs. 1 StGB; Vorrang vor Art. 28 TSchGBGer 6B_653/2011 E. 1.2

Kommentierung

1. Geltungsbereich und Schutzobjekt

Das Tierschutzgesetz gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 TSchG grundsätzlich für alle Wirbeltiere (Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien und Fische). Auf wirbellose Tiere findet es nur Anwendung, soweit der Bundesrat dies gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Satz 2 TSchG ausdrücklich anordnet (etwa für Panzerkrebse und Kopffüsser gemäss Art. 1 TSchV). Tiere geniessen diesen Schutz unabhängig davon, ob es sich um Heimtiere, landwirtschaftliche Nutztiere, Versuchstiere, Zootiere oder freilebende Wildtiere handelt.

Zentrales Schutzgut ist gemäss Art. 1 und Art. 3 TSchG die Würde und das Wohlergehen des Tieres:

  • Würde des Tieres (Art. 3 lit. a TSchG): Der Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende berechtigte Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt namentlich vor, wenn dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird.
  • Wohlergehen des Tieres (Art. 3 lit. b TSchG): Das Wohlergehen ist gegeben, wenn Haltung und Ernährung artgerecht sind, das Tier sein Normalverhalten ausleben kann, klinisch gesund ist und Schmerzen, Leiden, Schäden sowie Angst vermieden werden.

Leitsatz. Das Schutzobjekt von Art. 26 TSchG ist das einzelne Tier. Bei Mehrfachverletzungen an mehreren Tieren begründet jedes verletzte Tier einen selbständigen Zählwert im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB.

2. Täterkreis und Garantenstellung (Halter vs. Betreuer)

Hinsichtlich des Täterkreises ist zwischen aktiven Begehungshandlungen und Unterlassungen zu differenzieren:

  • Aktive Begehung (Misshandeln, Töten, Aussetzen): Hierbei handelt es sich um ein echtes Allgemeindelikt. Täter kann jedermann sein, unabhängig davon, ob eine rechtliche oder tatsächliche Beziehung zum Tier besteht (z.B. ein Passant, der ein fremdes Tier misshandelt, oder ein Fischer, der Fische vorschriftswidrig quält).
  • Unechte Unterlassung (Vernachlässigung nach lit. a): Das Tatbestandsmerkmal des Vernachlässigens ist ein echtes Pflichtdelikt, das eine strafrechtliche Garantenstellung (Art. 11 StGB) voraussetzt. Die Garantenpflicht ergibt sich unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 TSchG, wonach derjenige, der ein Tier hält oder betreut, verpflichtet ist, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm Unterkunft sowie Bewegungsfreiheit zu gewähren (BGer 6B_660/2010 E. 1.2.1).

Das Bundesgericht grenzt die Garantenstellung von Halter und Betreuer präzise ab:

Halterbegriff

Halter ist, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt. Erforderlich ist eine Beziehung zum Tier, die dem Betroffenen die faktische Entscheidungskompetenz über Pflege, Fütterung, Haltungsbedingungen und medizinische Versorgung verleiht (BGer 6B_660/2010 E. 1.2.2).

Betreuerbegriff

Als Auffangtatbestand gilt demgegenüber als Betreuer, wer in einem tatsächlichen Sinn die Fürsorge oder Beaufsichtigung für ein Tier übernommen hat. Im Gegensatz zur Haltereigenschaft kann diese Beziehung kurzfristiger Natur, fremdnützig oder weisungsgebunden sein (z.B. Finder, Tierpfleger, Angestellte, Hütedienste oder Familienangehörige des Halters; BGer 6B_660/2010 E. 1.2.2).

Lebenssachverhalt: Die Katzenhaltung im Ehehaushalt (BGer 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011)
In einem aargauischen Einfamilienhaus hielt ein Ehepaar über dreissig Katzen in engen, unhygienischen Gehegen mit stark verschmutzten Kotschalen. Mehrere Katzen litten an eitrigen Augenentzündungen, Katzenschnupfen und hochgradiger Abmagerung, blieben jedoch über Wochen ohne tierärztliche Betreuung. Der Ehemann verteidigte sich damit, die Katzenhaltung sei alleinige Sache seiner Ehefrau gewesen; er habe nur Handwerksarbeiten an Zäunen verrichtet und gelegentlich Fahrten übernommen.
Entscheidung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Ehemannes ab. Zwar war formell die Ehefrau Halterin der Katzen. Weil der Ehemann jedoch im selben Haushalt lebte, von der katastrophalen Lage wusste und durch gelegentliche Hilfen an der Haltung mitwirkte, kam ihm die Stellung eines Betreuers zu. Wer als Hausgenosse über Monate tatenlos zusieht, wie Tiere im gemeinsamen Haus verwahrlosen, verletzt seine Garantenpflicht aus Art. 6 Abs. 1 TSchG und haftet als Mittäter für Tierquälerei durch Unterlassen (BGer 6B_660/2010 E. 1.2).

3. Tatbestand von Abs. 1 lit. a: Misshandeln, Vernachlässigen, Überanstrengen, Würdemissachtung

Abs. 1 lit. a enthält vier eigenständige Tathandlungen, die allesamt dadurch gekennzeichnet sind, dass sie die körperliche oder seelische Unversehrtheit des lebenden Tieres beeinträchtigen.

A. Misshandeln

Misshandeln ist jedes aktive Zufügen von Schmerzen, körperlichen Leiden oder Verletzungen durch physische Gewalteinwirkung oder chemisch-physikalische Mittel (z.B. Schlagen, Treten, Prügeln, Verabreichen schädlicher Substanzen, Zufügen von Verbrennungen oder Verwenden unzulässiger Zwangsmittel wie Teletakt- und Elektroimpulsgeräte gemäss Art. 76 TSchV). Das Merkmal ist ein Erfolgsdelikt; erforderlich ist eine Einwirkung, die über eine ganz geringfügige, sozialadäquate Einwirkung hinausgeht.

B. Vernachlässigen

Das Vernachlässigen stellt die in der Praxis mit Abstand häufigste Tatbestandsvariante dar. Es besteht im pflichtwidrigen Unterlassen der nach Art. 6 Abs. 1 TSchG und den Bestimmungen der Tierschutzverordnung (TSchV) gebotenen Ernährungs-, Unterbringungs-, Pflege- oder Heilbehandlungsmassnahmen.

Dogmatische Abgrenzung zwischen Tierquälerei (Art. 26 TSchG) und Haltungsübertretung (Art. 28 TSchG):
Nicht jedes Nichteinhalten tierschutzrechtlicher Mindestmasse oder Haltungsvorschriften erfüllt Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. Nach der Leitentscheidung BGer 6B_635/2012 ist die Tierquälerei durch Vernachlässigung ein Erfolgsdelikt:

  1. Erforderlich ist eine Pflichtverletzung von einer gewissen Schwere.
  2. Aufgrund dieser Pflichtverletzung muss beim Tier eine tatsächliche Beeinträchtigung des Wohlergehens eingetreten sein (Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste).
  3. Fehlt es am Nachweis eines konkreten Schmerzes oder Leidens, stellt die vorschriftswidrige Haltung eine blosse Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG dar (BGer 6B_635/2012 E. 3.2.2).
Anwendungsfälle der Vernachlässigung

Schweinemastbetrieb im Toggenburg (BGer 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012)
Ein Landwirt lieferte 48 Schweine zur Schlachtung an. Bei der amtlichen Fleischkontrolle wurden an zwölf Schweinen schwerste Befunde erhoben: Ein Schwein wies hochgradige Abzehrungen auf, drei weitere litten an faustgrossen Abszessen, eitrigen Brustfellentzündungen und Leberverwachsungen. Der Mäster hatte die sichtlich leidenden Tiere weder tierärztlich behandeln noch vorzeitig nottöten lassen.
Würdigung: Das Bundesgericht bejahte mehrfache vorsätzliche Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. Das Nichtbehandeln offenkundig schmerzhafter Erkrankungen und das Zuwarten bis zum Schlachttermin verletzt die Pflege- und Fürsorgepflicht massiv.

Mähunfall und unterlassene Euthanasie (BGer 6B_175/2021 vom 24. August 2022)
Ein Landwirt trennte beim Mähen mit dem Traktor einer Hofkatze beide Hinterbeine vollständig ab. Ein Zeuge sprach ihn sofort an und zeigte ihm die sich im Gras vor Schmerzen windende Katze. Der Landwirt sprach einige Minuten mit dem Zeugen und mähte anschliessend ungerührt weiter, ohne dem Tier zu helfen oder einen Tierarzt beizuziehen. Der Zeuge musste schliesslich selbst eine Schaufel holen, um die sterbende Katze von ihren Qualen zu erlösen.
Würdigung: Weil die Katze ohnehin binnen kürzester Frist verendet wäre und rechtsmedizinisch nicht bewiesen werden konnte, dass das mehrminütige Zuwarten ihre Qualen über den initialen Schock hinaus noch intensivierte, verneinte das Kantonsgericht Luzern das vollendete Delikt. Das Bundesgericht bestätigte jedoch die Verurteilung wegen versuchter Tierquälerei durch Unterlassen (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB): Der Landwirt nahm durch sein Weiterfahren bewusst in Kauf, dass das Tier unnötig länger litt.

Verwerfungsfälle der Vernachlässigung

Mistkrusten an Schlachttieren (BGer 6B_635/2012 vom 14. März 2013)
Ein Landwirt lieferte zwei Kühe ab, die massive, verkrustete Mistrollen an Knien, Flanken und Bauch trugen. Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte ihn wegen Tierquälerei, weil derart starke Verschmutzungen das Tierwohl beeinträchtigten.
Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht hob den Schuldspruch auf. Nicht jede unterlassene Fellreinigung ist Tierquälerei. Da die Vorinstanz keine Hautentzündungen, Ekzeme, Bewegungseinschränkungen oder sonstige Schmerzen festgestellt hatte, fehlte der Nachweis eines eingetretenen Schadens oder Leidens. Der Landwirt machte sich ausschliesslich der Haltungsübertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig.

Alternative Pflegemethoden bei Hufrehe und Räude (BGer 6B_145/2024 vom 10. Juli 2024)
Ein Tierparkleiter versorgte ein Pony mit chronischer Hufrehe und eine Ziege mit Räude. Er entfernte tierärztlich verordnete Rehebeschläge eigenmächtig, weil das Pony damit zitterte, und zog ihm stattdessen Hufschuhe an. Die Ziege badete er in Kernseife und pflegte sie mit Salben, anstatt ihr die vom Tierarzt empfohlene Injektion verabreichen zu lassen. Das Berner Obergericht verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Tierquälerei, da er fachärztliche Weisungen missachtet habe.
Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht sprach den Halter frei. Das Abweichen von tierärztlichen Ratschlägen begründet für sich allein keine Tierquälerei, wenn sich der Halter aktiv kümmert, ihm das Wohl der Tiere nicht gleichgültig ist und seine alternativen Behandlungsmethoden nicht offenkundig schädlich sind (BGer 6B_145/2024 E. 2.6).

C. Unnötiges Überanstrengen

Unter dem unnötigen Überanstrengen wird das Abverlangen von physischen oder psychischen Leistungen verstanden, welche die physiologische Leistungsfähigkeit des Tieres übersteigen oder ihm mangels ausreichender Erholungsphasen Schmerzen, Erschöpfungszustände oder Kreislaufkollapse zufügen (z.B. Reiten unvorbereiteter Pferde bei extremer Hitze, überlange Viehtriebe, Zugleistungen überladener Gespanne).

D. Missachtung der Würde in anderer Weise (insb. Zoophilie)

Diese Generalklausel erfasst Verhaltensweisen, die zwar nicht primär körperliche Schmerzen bewirken, das Tier aber in seiner artspezifischen Integrität herabwürdigen oder übermässig instrumentalisieren.

Den wichtigsten Anwendungsfall bildet die Zoophilie (sexuelle Handlungen mit Tieren): Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. j TSchV ist die Vornahme sexueller Handlungen an Tieren ausdrücklich verboten. Solche Handlungen degradieren das Tier zum blossen Sexualobjekt und erfüllen nach einhelliger Rechtsprechung stets den Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Appellationsgericht BS SB.2016.88 vom 8. November 2018). Werden dabei Bild- oder Tonaufnahmen hergestellt oder verbreitet, liegt Realkonkurrenz zu Art. 197 StGB (harte Pornografie) vor.

4. Tatbestand von Abs. 1 lit. b: Qualvolles oder mutwilliges Töten

Das schweizerische Recht verbietet das Töten von Tieren nicht schlechthin: Tiere dürfen zur Fleischgewinnung geschlachtet (Art. 21 TSchG), im Rahmen der Jagd erlegt oder aus vernünftigen Gründen (z.B. Erlösung von unheilbaren Leiden, Seuchenbekämpfung, Schädlingsabwehr) euthanasiert werden. Strafbar nach lit. b ist die Tötung nur unter zwei alternativen Modalitäten:

A. Tötung auf qualvolle Art

Qualvoll ist eine Tötung, wenn sie dem Tier erhebliche Schmerzen, Ängste oder einen verlängerten Todeskampf zufügt, der bei Anwendung fachgerechter Betäubungs- oder Tötungsmethoden vermeidbar gewesen wäre (Art. 177 ff. TSchV):

  • Unterlassene Reparatur von Gehegen mit Todesfolge: Wer ein schadhaftes Volierengitter nicht repariert, sodass sich ein Vogel verfängt und über Tage hinweg verdurstet, erfüllt lit. b i.V.m. Abs. 2 (OGer ZH SB150437).
  • Unbetäubtes Aufspiessen von Köderfischen: Das Durchstechen des Körpers eines lebenden Fisches mit einem Angelhaken ohne vorherige Betäubung durch Kopfschlag erfüllt Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchV (BezG Uster GG250017 E. 3.2).
  • Gasexplosionen zur Schädlingsbekämpfung: Der Einsatz von Gas-Sauerstoff-Gemischen zur Sprengung von Wühlmausgängen («Rodent Blaster») führt zum inneren Zerreissen von Wirbeltieren und stellt ein qualvolles Töten dar (OGer AG SST.2021.151 E. 3).
  • Ertränken oder Ersticken: Das Ertränken unerwünschter Katzenwelpen oder das Ersticken in Plastiksäcken fällt zweifelsfrei unter lit. b.

B. Tötung aus Mutwillen

Mutwillig tötet, wer ein Tier ohne jeden vernünftigen, schutzwürdigen Grund beseitigt — namentlich aus blosser Zerstörungslust, Langeweile, Bosheit, Rache gegen den Eigentümer oder aus reiner Bequemlichkeit (z.B. Erschiessen des Hundes des Nachbarn im Streit oder Töten eines Haustieres vor den Ferien, um Betreuungskosten zu sparen).

5. Tatbestand von Abs. 1 lit. c: Tierkämpfe

Strafbar ist das Veranstalten von Schaukämpfen zwischen Tieren (z.B. Hundekämpfe, Hahnenkämpfe) oder zwischen Menschen und Tieren (z.B. Stierkämpfe), bei denen Tiere gequält oder getötet werden. Der Tatbestand richtet sich gegen die Organisatoren, Schiedsrichter und massgeblichen Veranstalter. Teilnehmer, die Wetten abschliessen oder als Zuschauer fungieren, können je nach Tatbeitrag als Gehilfen belangt werden.

6. Tatbestand von Abs. 1 lit. d: Unzulässige Tierversuche

Tierversuche sind gemäss Art. 17 ff. TSchG streng bewilligungspflichtig und auf das unerlässliche Mass zu beschränken. Art. 26 Abs. 1 lit. d TSchG sanktioniert Versuchsleiter und Forscher, die einem Tier Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zufügen, die für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck nicht unvermeidlich waren (z.B. Durchführen von Versuchen ohne kantonale Bewilligung, Nichteinhalten von Schmerzausschaltungsauflagen oder Weiterführen von Versuchsreihen trotz Erreichens von Abbruchkriterien).

7. Tatbestand von Abs. 1 lit. e: Aussetzen und Zurücklassen

Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG stellt das Aussetzen oder Zurücklassen eines im Haus oder im Betrieb gehaltenen Tieres in der Absicht unter Strafe, sich seiner zu entledigen:

  • Tathandlung: Das Entlassen des Tieres aus der bisherigen Obhut, ohne es einer neuen verantwortlichen Obhut zu übergeben. Das Tier wird an einen Ort verbracht oder dort zurückgelassen, wo es auf sich allein gestellt ist (z.B. im Wald, an Autobahnraststätten oder in einer geräumten Wohnung).
  • Abstraktes Gefährdungsdelikt: Im Gegensatz zu den übrigen Tatbeständen setzt lit. e keinen physischen Schädigungserfolg voraus. Es ist nicht erforderlich, dass das Tier verhungert, friert oder verletzt wird (OGer ZH UE150061 E. 3).
  • Subjektive Absicht: Die handelnde Person muss in der Absicht handeln, sich der Verantwortung und Kosten für das Tier endgültig zu entledigen.

Lebenssachverhalt: Der vor dem Tierheim angebundene Hund (OGer ZH UE150061 vom 29. Juni 2015)
Ein Mann band an einem Sonntagmorgen um 06.00 Uhr den Hund seiner Ex-Partnerin auf dem Areal eines Tierheims an, legte eine Decke und Hundefutter dazu und entfernte sich. Das Tierheim war zu diesem Zeitpunkt geschlossen; die Mitarbeiter fanden den Hund zweieinhalb Stunden später wohlauf vor. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, da der Hund nicht gelitten habe.
Entscheidung des Zürcher Obergerichts: Das Obergericht hob die Einstellung auf. Lit. e verlangt keinen Eintritt von Schmerzen oder Leiden. Das Anbinden vor verschlossenen Toren entlässt das Tier aus der Obhut, ohne dass Gewissheit über eine Übernahme besteht. Das Gesetz will verhindern, dass sich Halter leichthin und kostenlos ihrer Verantwortung entledigen.

8. Subjektiver Tatbestand und Fahrlässigkeit

Vorsatz und Eventualvorsatz (Abs. 1)

Die Vergehenstatbestände von Abs. 1 verlangen Vorsatz. Es genügt Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB): Der Täter hält die Zufügung von Schmerzen, Leiden oder die Beeinträchtigung des Wohlergehens für möglich und nimmt sie billigend in Kauf.

Da innere Tatsachen selten direkt eingestanden werden, schliessen die Gerichte vom äusseren Verhalten auf den Vorsatz. Nach gefestigter Praxis gilt: Je grösser das bekannte Risiko und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung, desto zwingender ist der Schluss auf Eventualvorsatz (BGer 6B_482/2015 E. 2.3). Wer beispielsweise deformierte Rinderklauen über Monate nicht schneidet, kann sich nicht auf fehlenden Vorsatz berufen, da Klauen nur 5 bis 7 mm pro Monat wachsen und der Zustand offenkundig war.

Fahrlässige Tierquälerei (Abs. 2)

Handelt die Täterin oder der Täter pflichtwidrig unvorsichtig (Art. 12 Abs. 3 StGB), ohne den Erfolg in Kauf zu nehmen, greift Abs. 2 (Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen). Fahrlässigkeit kommt namentlich bei unsorgfältigen Haltungsvorkehrungen, mangelhafter Stallkontrolle, fehlerhafter Dosierung von Medikamenten oder ungesicherten Gefahrenquellen in Betracht (z.B. mobile Weidezäune, in denen sich Wildtiere verheddern).


Kasuistik- und Grenzkriterientabellen

Tabelle A: Abgrenzung Art. 26 TSchG (Tierquälerei) vs. Art. 28 TSchG (Übertretung)

LebenssachverhaltErwiesene Auswirkung auf das TierRechtliche QualifikationMassgebender Entscheid
Zwei Kühe mit massiven, angetrockneten Mistkrusten an Beinen und BauchKeine Entzündungen, keine Schmerzen, kein Nachweis von LeidenArt. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (Übertretung); BusseBGer 6B_635/2012
Schafhalter führt Klauenschnitt fachgerecht aus; zwei Wochen später tritt Infektion aufSchaf lahmt wegen Madenbefall; keine VorfeldpflichtverletzungFreispruch; keine Verletzung der VorfeldpflegepflichtBGer 6B_638/2019
Rinder mit stark deformierten, monatelang ungeschnittenen KlauenKlauen beeinträchtigen Stand und Gangart, schwere VernachlässigungArt. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Vergehen); GeldstrafeBGer 6B_482/2015
Schweinemäster liefert abgemagerte Schweine mit grossen AbszessenTiere leiden unter Schmerzen und Verwachsungen ohne BehandlungArt. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Vergehen); echte TatmehrheitBGer 6B_653/2011
Pony mit Hufrehe wird mit Hufschuhen statt Beschlag versorgtHalter kümmert sich aktiv; kein Vorsatz zur SchädigungKeine Tierquälerei; allenfalls Art. 28 TSchGBGer 6B_145/2024

Tabelle B: Grenzkasuistik Tiertötung und Aussetzen

SachverhaltAngewandte Methode / BegleitumständeBeurteilungEntscheid
Schädlingstötung mit Propangas-Sauerstoff im Erdreich («Rodent Blaster»)Explosion zerreisst innere Organe unbetäubter WühlmäuseArt. 26 Abs. 1 lit. b TSchG: Qualvolles Töten von WirbeltierenOGer AG SST.2021.151
Beschädigtes Drahtgitter in Papageienvoliere monatelang nicht repariertAra verfängt sich mit Fussring, hängt tagelang fest und verendet qualvollArt. 26 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 TSchG: Fahrlässiges qualvolles TötenOGer ZH SB150437
Aufspiessen eines lebenden Köderfisches beim AngelnHaken durchsticht Körper ohne vorherige BetäubungArt. 26 Abs. 1 lit. a und b TSchG: Misshandlung und QualBezG Uster GG250017
Anbinden eines Hundes vor geschlossenem Tierheim mit DeckeHund nach 2,5 Stunden wohlauf aufgefundenArt. 26 Abs. 1 lit. e TSchG: Aussetzen als abstraktes GefährdungsdeliktOGer ZH UE150061
Katze verliert beim Mähen beide Beine; Weiterfahren des HaltersSterbendes Tier wird im Gras seinem Schicksal überlassenArt. 26 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 22 StGB: Versuchte TierquälereiBGer 6B_175/2021

Prozessuale Realität und Beweisregeln

Strikte Bindung an das Anklageprinzip (Art. 9, Art. 325 StPO)

In Strafverfahren wegen Tierquälerei kommt dem Anklageprinzip überragende Bedeutung zu. Da sich Haltungszustände dynamisch verändern, muss der Strafbefehl bzw. die Anklageschrift Ort, Tatzeitraum, konkrete Tiere und die vorgeworfene Pflichtverletzung minutiös bezeichnen:

  • Wer angeklagt wird, er habe Klauen vor Ausbruch einer Krankheit nicht vorschriftsgemäss geschnitten, darf nicht nachträglich verurteilt werden, weil er nach dem Ausbruch die Maden nicht entdeckt habe (BGer 6B_638/2019 E. 1.4).
  • Die Anklage wegen vollendeter Tierquälerei umfasst jedoch als Minus den Vorwurf des Versuchs (BGer 6B_175/2021 E. 1.2).

Beweisverwertbarkeit behördlicher Kontrollen (Art. 39 TSchG vs. Art. 241 StPO)

Tierschutzkontrollen der kantonalen Veterinärämter finden regelmässig unangemeldet statt. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die Durchführung solcher Kontrollen gestützt auf Art. 39 TSchG keine strafprozessuale Hausdurchsuchungsverfügung nach Art. 241 StPO voraussetzt. Die im Rahmen der Verwaltungskontrolle erhobenen Messungen, Fotos und Befunde sind im Strafverfahren als Urkundenbeweise voll verwertbar (BGer 6B_811/2018 E. 1.2).


Kantonale Praxisfragen

Praxisfrage 1: Parteistellung und Beschwerdelegitimation von Tierschutzorganisationen und Veterinärämtern

In der Praxis stellt sich regelmässig die Frage, wer Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft bei Tierschutzdelikten anfechten kann:

  1. Private Tierschutzorganisationen: Gemäss dem Grundsatzurteil BGE 144 IV 240 können private Tierschutzvereine oder Stiftungen (wie die Stiftung für das Tier im Recht) im Strafverfahren keine Parteirechte nach Art. 104 Abs. 2 StPO beanspruchen. Ihnen fehlt mangels eigener unmittelbarer Rechtsgutverletzung die Privatklägerschaft (Art. 115 StPO) und mangels hoheitlicher Aufgaben die Behördeneigenschaft.
  2. Kantonale Fachstellen (Veterinärämter): Den kantonalen Veterinärämtern kommt die Parteistellung nach Art. 104 Abs. 2 StPO nur dann zu, wenn das kantonale Recht dies ausdrücklich vorsieht:
    • Kanton Bern: Das Amt für Veterinärwesen (AVET) besitzt gestützt auf Art. 13 Abs. 3 KLwG/BE und Art. 4a THV/BE volle Parteistellung und kann Rechtsmittel bis vor Bundesgericht ergreifen (BGer 6B_145/2024 E. D).
    • Kanton Zürich: Das kantonale Veterinäramt ist zur Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen legitimiert (OGer ZH UE150061).
    • Kantone ohne Spezialnorm: Fehlt eine kantonale Ermächtigungsnorm, hat das Veterinäramt ausschliesslich den Status eines Anzeigeerstatters (Art. 301 StPO) ohne Rechtsmittelbefugnis.

Praxisfrage 2: Der Amtstierarzt im Strafprozess — Urkundenbeweis statt gerichtliches Gutachten

Häufig stützen Staatsanwaltschaften und Erstgerichte ihre Urteile auf die Berichte des Kantonstierarztes und behandeln diesen faktisch wie einen gerichtlichen Gutachter.

Das Bundesgericht hat in BGer 6B_811/2018 diese Praxis korrigiert:

  • Befangenheit als Sachverständiger: Da der Amtstierarzt die Kontrolle geleitet und Strafanzeige erstattet hat, ist er vorbefasst. Er kann im nachfolgenden Strafverfahren nicht als gerichtlicher Sachverständiger nach Art. 182 ff. StPO eingesetzt werden (BGer 6B_811/2018 E. 2.2).
  • Rechtsnatur der Kontrollberichte: Seine Berichte stellen blosse sachliche Beweismittel (Urkunden nach Art. 192 StPO) dar.
  • Unabhängige gerichtliche Beweiswürdigung: Die tatsächlichen Feststellungen des Veterinäramtes binden den Strafrichter nicht. Der Strafrichter muss den Sachverhalt selbständig und unter voller Würdigung der Unschuldsvermutung feststellen. Sind komplexe tiermedizinische Fachfragen streitig, muss das Gericht einen unabhängigen externen Sachverständigen ernennen.

Praxishinweise

Für die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft)

  1. Erfolgsnachweis bei Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sicherstellen: Klagt nicht die blosse Haltungswidrigkeit an! Für einen Schuldspruch wegen Tierquälerei muss zwingend nachgewiesen werden, dass das Tier unter Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst litt (BGer 6B_635/2012). Dokumentiert Entzündungen, Lahmheiten, Bewegungseinschränkungen und Gewichtsverluste veterinärmedizinisch exakt.
  2. Anklagesachverhalt präzise formulieren: Umschreibt das Tatgeschehen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht exakt. Wer ein Unterlassen im Vorfeld anklagt, verliert den Prozess, wenn sich erst das spätere Zuwarten als pflichtwidrig erweist (BGer 6B_638/2019).
  3. Tatmehrheit beachten: Klagt bei mehreren vernachlässigten Tieren jedes einzelne Tier gesondert an. Nach schweizerischem Recht liegt selbst bei Tierherden und Masteinheiten echte Tatmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB vor (BGer 6B_653/2011).

Für die Verteidigung

  1. Rückstufung auf Übertretung (Art. 28 TSchG) prüfen: Fehlt im Kontrollbericht der Nachweis spürbarer Schmerzen oder Leiden beim Tier, bestreitet die Erfüllung des Vergehens nach Art. 26 TSchG und verlangt die Einstufung als blosse Übertretung nach Art. 28 TSchG (BGer 6B_635/2012).
  2. Gutachterstatus des Amtstierarztes rügen: Wehrt euch dagegen, dass Berichte des Anzeige erstattenden Veterinäramtes als unanfechtbare Sachverständigengutachten gewertet werden. Rügt die Befangenheit des Amtstierarztes nach Art. 182 ff. StPO und verlangt bei strittigen tiermedizinischen Diagnosen eine unabhängige Begutachtung (BGer 6B_811/2018).
  3. Eigenbemühungen und alternative Pflege darlegen: Macht geltend, wenn sich die beschuldigte Person aktiv um Linderung bemüht hat. Das Abweichen von schulmedizinischen Tierarztvorgaben schliesst den Vorsatz zur Tierquälerei aus, solange kein Desinteresse am Tierwohl vorliegt (BGer 6B_145/2024).

Für kantonale Veterinärbehörden

  1. Beweissicherung am Schlachttier oder im Stall: Dokumentiert Befunde nicht nur fotografisch, sondern haltet klinische Symptome (Lahmheitsgrade, Entzündungswerte, Verhaltensauffälligkeiten, Schmerzreaktionen) detailliert im Kontrollprotokoll fest.
  2. Kantonale Rechtsgrundlage für Parteirechte nutzen: Prüft vor Einreichung einer Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen das Vorhandensein einer ausdrücklichen kantonalen Ermächtigungsnorm im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO (BGE 144 IV 240).
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