Rechtsprechung zu Art. 91a SVG
I. Leitentscheide
Voraussetzungen für Betäubungsmittelvortests: geringe Anzeichen genügen BGE 146 IV 88 Für die Durchführung von Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV genügen geringe Anzeichen einer durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigten Fahrfähigkeit; ein hinreichender Tatverdacht wie bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nach Art. 197 Abs. 1 StPO ist nicht erforderlich.
Unfallbeteiligte müssen mit Alkoholkontrolle rechnen BGE 142 IV 324, E. 1.1.3 Ein an einem Unfall beteiligter Fahrzeuglenker muss grundsätzlich mit einer Alkoholkontrolle rechnen, ausser der Unfall sei zweifelsfrei auf eine vom Lenker gänzlich unabhängige Ursache zurückzuführen.
Zuständigkeit der Polizei für Drogenschnelltests BGE 145 IV 50 Die Polizei ist zuständig für die Anordnung eines Drogenschnelltests nach Art. 10 Abs. 2 SKV.
Vereinbarkeit mit dem Verbot des Selbstbelastungszwangs BGE 131 IV 36 Die Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe (begangen durch Verletzung von Verhaltenspflichten nach einem Unfall mit Drittschaden sowie durch Nachtrunk) verstösst nicht gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II).
II. Weitere Entscheide (zur Vorgängerbestimmung Art. 91 Abs. 3 aSVG)
Unterlassene Unfallmeldung als Vereitelung einer Blutprobe BGE 109 IV 137 Die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe, wenn der Fahrzeuglenker dadurch die spätere Feststellung seiner Fahrfähigkeit verunmöglicht.
Untauglicher Versuch bei bloss in Kauf genommenem Drittschaden BGE 126 IV 53 Nimmt der Lenker die Möglichkeit eines meldepflichtigen Drittschadens lediglich in Kauf, ohne dass ein solcher tatsächlich eintritt, kommt ein Schuldspruch wegen untauglichen Versuchs der Vereitelung einer Blutprobe in Betracht.
Letzte Aktualisierung: 2026-08-08