Art. 91a SVG — Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
Art. 91a SVG — Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
2 Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so ist die Strafe Busse. {: .gesetzeszitat}
I. Bedeutung und Funktion
Art. 91a SVG wurde per 1. Januar 2013 aus dem früheren Art. 91 Abs. 3 aSVG ausgegliedert und als eigenständiger Tatbestand ausgestaltet. Die Norm verhindert, dass sich Fahrzeugführer der Strafbarkeit nach Art. 91 SVG (→ dortige Kommentierung) durch aktive oder passive Vereitelung der Beweiserhebung entziehen können. Als Auffangtatbestand stellt sie sicher, dass die Verweigerung oder Umgehung von Feststellungsmassnahmen für sich allein bereits strafwürdiges Unrecht darstellt, unabhängig davon, ob im Nachhinein eine tatsächliche Fahrunfähigkeit nachgewiesen werden könnte.
II. Abs. 1: Grundtatbestand
1. Täterkreis und Tathandlung
1 Täter kann nur sein, wer im massgeblichen Zeitpunkt Motorfahrzeugführer ist bzw. war. Die Tathandlung besteht darin, sich einer der genannten Massnahmen — Blutprobe, Atemalkoholprobe, andere bundesrätlich geregelte Voruntersuchung (namentlich Drogen-Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV) oder zusätzliche ärztliche Untersuchung — zu widersetzen, sich ihr zu entziehen oder ihren Zweck auf andere Weise zu vereiteln. Erforderlich ist Vorsatz; Eventualvorsatz genügt.
2. Angeordnete oder absehbare Massnahme
2 Die Vereitelung erfasst sowohl bereits angeordnete als auch Massnahmen, mit deren Anordnung gerechnet werden musste. Diese zweite Variante ist von erheblicher praktischer Bedeutung für unfallbeteiligte Fahrzeuglenkende: Wer an einem Unfall beteiligt ist, muss grundsätzlich mit einer Alkoholkontrolle rechnen, sofern nicht zweifelsfrei feststeht, dass der Unfall auf eine gänzlich vom Fahrzeugführer unabhängige Ursache zurückzuführen ist (BGE 142 IV 324, E. 1.1.3). Wer sich in einer solchen Situation der Kontrolle entzieht — etwa durch Verlassen der Unfallstelle oder durch nachträglichen Alkoholkonsum («Nachtrunk»), der die Beweiserhebung verunmöglicht —, erfüllt den Tatbestand.
3. Voraussetzungen für die Anordnung von Vortests
3 Für die Durchführung von Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV (namentlich Drogenschnelltests) genügen bereits geringe Anzeichen einer durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigten Fahrfähigkeit; ein hinreichender Tatverdacht, wie er für die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen nach Art. 197 Abs. 1 StPO erforderlich wäre, ist nicht vorausgesetzt. Solche Vortests haben lediglich vorläufigen, den weiteren Verdacht erhärtenden oder entkräftenden Beweiswert und ersetzen die eigentliche Blutprobe nicht (BGE 146 IV 88). Für die Anordnung eines Drogenschnelltests nach Art. 10 Abs. 2 SKV ist die Polizei zuständig (BGE 145 IV 50).
III. Verfassungs- und konventionsrechtliche Dimension
4 Die Pflicht zur Duldung von Blutprobe und ärztlicher Untersuchung wirft die Frage des Verhältnisses zum Verbot des Selbstbelastungszwangs (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II) auf. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe — begangen durch Verletzung bestimmter Verhaltenspflichten nach einem Unfall mit Drittschaden sowie durch Nachtrunk — nicht gegen dieses Verbot verstösst (BGE 131 IV 36). Die Pflicht, sich einer Blutprobe zu unterziehen bzw. deren Ergebnis nicht durch eigenes Verhalten zu verfälschen, betrifft nicht die eigentliche Aussagefreiheit, sondern die Duldung eines körperlichen Eingriffs, für den andere verfassungsrechtliche Massstäbe gelten.
IV. Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung (Art. 91 Abs. 3 aSVG)
5 Die zum bis Ende 2012 geltenden Art. 91 Abs. 3 aSVG ergangene Rechtsprechung bleibt für die Auslegung von Art. 91a SVG einschlägig, da der Tatbestand materiell unverändert übernommen wurde. Danach erfüllt bereits die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe, wenn der Fahrzeuglenker dadurch die spätere Feststellung seiner Fahrfähigkeit im Unfallzeitpunkt verunmöglicht (BGer, 109 IV 137). Nimmt der Lenker die Möglichkeit eines (meldepflichtigen) Drittschadens lediglich in Kauf, ohne dass ein solcher tatsächlich eingetreten ist, kommt ein Schuldspruch wegen untauglichen Versuchs der Vereitelung in Betracht (BGE 126 IV 53).
V. Abs. 2: Privilegierter Tatbestand
6 Hat die Täterschaft ein motorloses Fahrzeug geführt oder war sie lediglich als Strassenbenützerin (nicht als Motorfahrzeugführerin) an einem Unfall beteiligt, reduziert sich die Strafdrohung auf Busse. Diese Privilegierung folgt der Systematik von Art. 91 SVG, wonach das geringere abstrakte Gefährdungspotenzial ausserhalb des motorisierten Verkehrs eine mildere Sanktionierung rechtfertigt.
VI. Weitere Bemerkungen
1. Konkurrenzen
7 Art. 91a SVG steht selbständig neben Art. 91 SVG: Die Vereitelung der Beweiserhebung ist auch dann strafbar, wenn sich im Nachhinein keine Fahrunfähigkeit mehr nachweisen lässt — die Norm schützt das Beweiserhebungsinteresse als eigenständiges Rechtsgut. Liegt zusätzlich eine nachgewiesene Fahrunfähigkeit vor, ist echte Konkurrenz zwischen Art. 91 und Art. 91a SVG möglich.