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Rechtsprechung zu Art. 91 SVG

I. Leitentscheide

  • Zulässigkeit der Nulltoleranz-Grenzwerte für THC auf Verordnungsstufe BGE 147 IV 439 Die in Art. 2 Abs. 2 VRV festgelegte Nulltoleranz für THC im Strassenverkehr sowie der entsprechende Nachweisgrenzwert in Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA sind zulässig. Fahren in fahrunfähigem Zustand nach Cannabiskonsum (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) kann bereits beim Erreichen des Nachweisgrenzwerts bejaht werden, auch hinsichtlich des Vorsatzes bei zeitnahem Konsum.

  • Nachweis der Fahrunfähigkeit bei Substanzen ohne Grenzwert: konkretes Verhalten massgebend BGE 130 IV 32 Beim Fahren unter Drogeneinfluss muss eine allfällige Fahrunfähigkeit grundsätzlich aufgrund des konkreten Verhaltens der fahrzeugführenden Person nachgewiesen werden (E. 3.2). Wer wegen Cannabiseinfluss ein Fahrzeug in nicht fahrfähigem Zustand führt, erfüllt zugleich den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 (heute Abs. 2) SVG (E. 5.2).


II. Weitere Entscheide

  • Anwendungsfall: mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand im Rahmen eines Gewaltdelikts Bundesstrafgericht SK.2025.34 vom 12. Dezember 2025 Aktuelle Anwendung von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand) neben Vorwürfen nach Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 91a SVG im Kontext eines schwerwiegenden Strafverfahrens.

Letzte Aktualisierung: 2026-08-08