Art. 91 SVG — Fahren in fahrunfähigem Zustand
Art. 91 SVG — Fahren in fahrunfähigem Zustand
1 Mit Busse wird bestraft, wer:
a. in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b. das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c. in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b. aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. {: .gesetzeszitat}
I. Bedeutung und Funktion
Art. 91 SVG ist die praktisch bedeutsamste Strafnorm des Strassenverkehrsstrafrechts. Sie schützt die Verkehrssicherheit, indem sie das Führen von Fahrzeugen in einem Zustand unter Strafe stellt, der die sichere Beherrschung des Fahrzeugs beeinträchtigt. Die Bestimmung wurde im Rahmen der SVG-Revision «Via sicura» redaktionell bereinigt (in Kraft seit 1. Oktober 2023) und unterscheidet seither klar zwischen einem Übertretungstatbestand (Abs. 1, Busse) und einem qualifizierten Tatbestand (Abs. 2, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).
II. Abs. 1: Grundtatbestand (Übertretung)
1. Lit. a — Angetrunkenheit
1 Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung («Angetrunkenheit») gilt gesetzlich als erwiesen, sobald der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Gewichtspromille oder mehr, eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr, oder eine entsprechende Alkoholmenge im Körper aufweist (Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, SR 741.13). Diese Grenzwerte begründen eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung der Fahrunfähigkeit; ein individueller Nachweis konkreter Fahrunfähigkeit ist bei Erreichen des Grenzwerts nicht erforderlich.
2. Lit. b — Missachtung des Alkoholverbots
2 Für bestimmte Personengruppen (namentlich Fahrzeugführer im berufsmässigen Personentransport sowie Fahrschüler und Fahrlehrer während der Fahrstunde) gilt ein absolutes Alkoholverbot (Nulltoleranz) unabhängig vom Erreichen des allgemeinen Angetrunkenheits-Grenzwerts. Die Missachtung dieses spezifischen Verbots wird eigenständig unter lit. b erfasst.
3. Lit. c — Motorlose Fahrzeuge
3 Wer ein motorloses Fahrzeug (namentlich ein Fahrrad) in fahrunfähigem Zustand führt, wird milder — nur mit Busse — bestraft, da von solchen Fahrzeugen ein geringeres abstraktes Gefährdungspotenzial ausgeht als von Motorfahrzeugen.
III. Abs. 2: Qualifizierter Tatbestand (Freiheitsstrafe/Geldstrafe)
1. Lit. a — Qualifizierte Alkoholkonzentration
4 Eine qualifizierte Alkoholkonzentration liegt vor ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg/l (Art. 2 der Alkoholgrenzwerteverordnung, SR 741.13). Ab diesem — gegenüber der einfachen Angetrunkenheit verdoppelten — Schwellenwert verschärft sich die Strafdrohung von Busse auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, was den deutlich erhöhten Unrechtsgehalt einer massiv beeinträchtigten Fahrtüchtigkeit widerspiegelt.
2. Lit. b — Fahrunfähigkeit aus anderen Gründen
5 Erfasst ist das Führen eines Motorfahrzeugs bei Fahrunfähigkeit aus anderen Gründen als (qualifiziertem) Alkoholkonsum — namentlich Betäubungsmittel, Medikamente, Übermüdung oder Krankheit. Anders als bei Alkohol bestehen hierfür grundsätzlich keine gesetzlichen Grenzwerte mit Fiktionswirkung: Die Fahrunfähigkeit muss regelmässig anhand des konkreten Verhaltens der fahrzeugführenden Person nachgewiesen werden (BGE 130 IV 32, E. 3.2 — Fahren unter Cannabiseinfluss).
6 Ausnahme Nulltoleranz bei bestimmten Betäubungsmitteln: Für bestimmte Substanzen (namentlich THC) legt der Verordnungsgeber gestützt auf Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG feste Nachweisgrenzwerte fest (Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VRV), deren Erreichen ungeachtet eines Nachweises konkreter Fahrbeeinträchtigung zur Tatbestandserfüllung führt. Das Bundesgericht erachtete die auf Verordnungsstufe festgelegte Nulltoleranz für THC im Strassenverkehr als zulässig; auch der subjektive Tatbestand (Vorsatz bzw. Eventualvorsatz) kann bei Konsum in zeitlicher Nähe zur Fahrt regelmässig bejaht werden (BGE 147 IV 439).
Annotation
7 Zweispuriges Beweisregime. Die Systematik von Art. 91 SVG kennt damit faktisch zwei unterschiedliche Beweisregime: Bei Alkohol (Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. a) genügt das Erreichen eines gesetzlichen Grenzwerts, ohne dass die Behörde die tatsächliche Fahrbeeinträchtigung im Einzelfall nachweisen müsste. Bei anderen Fahrunfähigkeitsgründen (Abs. 2 lit. b) gilt demgegenüber grundsätzlich das Erfordernis des konkreten Nachweises — es sei denn, der Verordnungsgeber hat für eine bestimmte Substanz ebenfalls einen (Nulltoleranz-)Grenzwert festgelegt. Diese Zweiteilung ist rechtspolitisch nicht unumstritten, da sie bei Betäubungsmitteln mit vergleichsweise langer Nachweisbarkeit im Blut (wie THC) zu einer Bestrafung führen kann, obwohl im Einzelfall keine tatsächliche Fahrbeeinträchtigung mehr vorlag — anders als beim Alkohol, dessen Abbauraten die Grenzwerte auf eine tatsächlich noch wirksame Beeinträchtigung kalibrieren.
IV. Weitere Bemerkungen
1. Konkurrenzen
8 Art. 91 SVG steht in echter Konkurrenz zu Art. 90 SVG (Verletzung von Verkehrsregeln), wenn die fahrunfähige Person zusätzlich konkrete Verkehrsregeln verletzt — das Fahren unter Drogeneinfluss in nicht fahrfähigem Zustand kann für sich allein bereits den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllen (BGE 130 IV 32, E. 5.2). Zur Vereitelung von Feststellungsmassnahmen (Verweigerung von Atem-/Blutprobe oder Vortests) vgl. Art. 91a SVG (→ dortige Kommentierung).
2. Verwaltungsrechtliche Konsequenzen
9 Unabhängig von der strafrechtlichen Sanktion nach Art. 91 SVG hat eine Verurteilung regelmässig einen Führerausweisentzug zur Folge; die Kategorisierung als leichter, mittelschwerer oder schwerer Verkehrsregelverstoss (Art. 16a–16c SVG) richtet sich nach dem Grad der festgestellten Fahrunfähigkeit (→ Kommentierung zu Art. 16c SVG betreffend die qualifizierte Alkoholkonzentration als Regelbeispiel des schweren Verstosses).