Rechtsprechung zu Art. 90a SVG
Leitentscheide (BGE)
BGE 140 IV 133, E. 3–4
- Thema: Sicherungseinziehung von Motorfahrzeugen («Via sicura»); Beschlagnahmepraxis
- Kernaussage: Art. 90a SVG regelt die Sicherungseinziehung von Motorfahrzeugen spezialgesetzlich gegenüber Art. 69 StGB. Der Beschlagnahmerichter hat die materiellen Einziehungsvoraussetzungen nicht abschliessend zu prüfen und muss im Beschlagnahmeverfahren nicht auf das Element der Skrupellosigkeit eingehen. Eine Beschlagnahme bei Drittpersonen (z.B. Leasing) ist zulässig.
- Einschlägig für: Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 263 StPO
BGE 139 IV 250, E. 2.3
- Thema: Einziehungsbeschlagnahme bei qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung
- Kernaussage: Die Beschlagnahme eines Tatfahrzeugs setzt einen hinreichenden Tatverdacht auf ein schweres Verkehrsdelikt und die Verhältnismässigkeit der Massnahme voraus.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Tatverdacht und Verhältnismässigkeit)
BGE 128 I 129, E. 1
- Thema: Beschwerdelegitimation bei Zwangsmassnahmen (Art. 81 BGG)
- Kernaussage: Zur Beschwerde gegen eine Beschlagnahme ist nur legitimiert, wer durch die Massnahme in seinen eigenen rechtlich geschützten Interessen (dingliche oder obligatorische Nutzungsrechte) unmittelbar betroffen ist.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Prozessuale Legitimation)
BGE 150 IV 239, E. 3.2
- Thema: Prüfungsdichte im Zwangsmassnahmenverfahren
- Kernaussage: Im Beschlagnahmeverfahren findet keine erschöpfende Beweiswürdigung statt; es genügt das Vorliegen ernsthafter Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Beweismassstab im Vorverfahren)
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 6B_772/2025 vom 29. Juli 2026
- Thema: Art. 90 Abs. 2 und Abs. 3ter SVG; Vorstrafe nach Art. 90 Abs. 2 SVG schliesst Ersttäterprivileg aus
- Kernaussage: Erstmals klärt das Bundesgericht, dass eine Vorstrafe nach Art. 90 Abs. 2 SVG (grobe Verkehrsregelverletzung) innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Tat den milderen Strafrahmen nach Art. 90 Abs. 3ter SVG ausschliesst. Bedeutung für Art. 90a: Ein Raser, der wegen Vorstrafe nach Abs. 2 nicht unter Abs. 3ter privilegiert wird, unterliegt zwingend der Mindestfreiheitsstrafe nach Abs. 3 — was die Einziehungsvoraussetzung der «skrupellosen» Begehung (Art. 90a Abs. 1 lit. a) regelmässig näher legt.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Voraussetzungen der Einziehung bei qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung ohne Ersttäterprivileg)
- Link: BGer 6B_772/2025
BGer 7B_1210/2025 vom 21. August 2026, E. 2–6
- Thema: Beschlagnahme eines Leasingfahrzeugs; Halter vs. Leasingnehmer
- Kernaussage: Der Leasingnehmer eines beschlagnahmten Fahrzeugs erleidet einen rechtlichen Nachteil und ist zur Beschwerde legitimiert. Der blosse administrative Halter ohne Nutzungsanspruch ist nicht beschwerdelegitimiert. Die Einziehung nach Art. 90a SVG schliesst den Rückgriff auf Art. 69 StGB aus.
- Einschlägig für: Abs. 1 und Abs. 2 (Beschwerdelegitimation und Konkurrenz zu Art. 69 StGB)
BGer 1B_492/2022 vom 21. Dezember 2022, E. 2.3–2.4
- Thema: Einziehungsbeschlagnahme bei notorischem Fahren ohne Führerausweis
- Kernaussage: Setzt sich ein Lenker beharrlich über behördliche Fahrverbote hinweg, ist die Beschlagnahme und Einziehung des Fahrzeugs zur Verhinderung weiterer schwerer Verkehrsdelikte verhältnismässig.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b (Spezialprävention)
BGer 1B_556/2017 vom 22. Mai 2018, E. 1.3
- Thema: Rechtlicher Nachteil bei Fahrzeugbeschlagnahme
- Kernaussage: Der Entzug der tatsächlichen Gebrauchsmöglichkeit durch Beschlagnahme bewirkt beim berechtigten Nutzer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Prozessuales)
Kantonale Entscheide
BL KG 460 25 112 vom 22. Juli 2025
- Kanton: Basel-Landschaft
- Thema: Beschlagnahme von Sportwagen bei qualifizierter Geschwindigkeitsüberschreitung
- Kernaussage: Die Beschlagnahme eines Sportwagens nach einer Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um über 60 km/h ist zur Sicherung einer Einziehung nach Art. 90a SVG rechtmässig und verhältnismässig.
Letzte Aktualisierung: 2026-09-12