Art. 90a SVG — Einziehung von Motorfahrzeugen
Gesetzeswortlaut
Art. 90a SVG — Einziehung von Motorfahrzeugen
1 Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn: a. damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde; und b. der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.
2 Das Gericht kann die Verwertung des Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des Erlöses, unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten, festlegen.
Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 741.01, Stand der Konsolidierung 1. Juli 2026. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012 («Via sicura»), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
Überblick und Bedeutung
Art. 90a SVG wurde im Rahmen des Massnahmenpakets «Via sicura» eingeführt und regelt die Sicherungseinziehung von Motorfahrzeugen spezialgesetzlich gegenüber der allgemeinen strafrechtlichen Einziehung nach Art. 69 StGB (BGE 140 IV 133 E. 3.1).
Die Norm verfolgt einen rein sichernden und spezialpräventiven Zweck: Sie soll verhindern, dass ein Motorfahrzeuglenker, der durch skrupelloses Fahrverhalten (namentlich Raserdelikte nach Art. 90 Abs. 3/4 SVG) die Allgemeinheit gefährdet hat, das Tatmittel für künftige schwere Verkehrsdelikte weiterbenutzen kann.
| Absatz | Regelungsgehalt | Praktische Hauptfragen |
|---|---|---|
| Abs. 1 lit. a | Skrupellose grobe Verkehrsregelverletzung | Qualifiziert grobe Verkehrsdelikte (Raserdelikte); massiver Geschwindigkeitsüberschuss |
| Abs. 1 lit. b | Spezialpräventive Notwendigkeit der Einziehung | Abhaltung von weiteren Taten; Wiederholungsgefahr; Unwirksamkeit blosser Fahrverbote |
| Abs. 2 | Verwertung und Erlösverwendung | Rechte von Leasinggebern und unbeteiligten Eigentümern |
Kommentierung
A. Die materiellen Einziehungsvoraussetzungen (Abs. 1)
Die Einziehung setzt zwei kumulative Voraussetzungen voraus:
- Skrupellose grobe Verkehrsregelverletzung (lit. a): Das Erfordernis der Skrupellosigkeit liegt regelmässig bei Raserdelikten im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG vor (z.B. Überschreiten von 80 km/h um mehr als 60 km/h), ist aber nicht darauf beschränkt.
- Spezialpräventiver Sicherungszweck (lit. b): Die Einziehung muss erforderlich sein, um den Täter von künftigen Taten abzuhalten. Dies ist zu bejahen, wenn mildere Massnahmen (wie der Führerausweisentzug) die Gefahr nicht hinreichend bannen, weil der Täter uneinsichtig ist oder notorisch ohne Ausweis fährt (BGer 1B_492/2022 vom 21. Dezember 2022, E. 2.3).
B. Das Verhältnis zur Sicherungsbeschlagnahme im Vorverfahren (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO)
In der Praxis ordnet die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren regelmässig die Beschlagnahme des Fahrzeugs an. Für das Beschlagnahmeverfahren gelten besondere Grundsätze:
- Keine abschliessende Beurteilung durch den Beschlagnahmerichter: Der Beschlagnahmerichter hat — anders als der erkennende Sachrichter — die materiellen Einziehungsvoraussetzungen nicht abschliessend zu prüfen (BGE 140 IV 133 E. 3.4; BGer 7B_1210/2025 vom 21. August 2026, E. 6.2).
- Keine Prüfung der Skrupellosigkeit im Beschlagnahmeverfahren: Der Beschlagnahmerichter muss nicht auf das Tatbestandselement der Skrupellosigkeit eingehen; ein hinreichender Tatverdacht für eine schwere Verkehrsregelverletzung genügt (BGE 140 IV 133 E. 4.2.1).
- Ausschluss von Art. 69 StGB: Art. 90a SVG geht als lex specialis den Bestimmungen von Art. 69 StGB vor; Art. 69 StGB gelangt bei Fahrzeugseinziehungen nach Art. 90a SVG nicht mehr zur Anwendung (BGer 7B_1210/2025 E. 6.5).
C. Drittfahrzeuge, Leasing und Beschwerdelegitimation
Häufig steht das Tatfahrzeug nicht im Eigentum des Lenkers, sondern ist geleased oder auf eine Drittperson eingelöst.
Hinweis zum Ersttäterprivileg (Art. 90 Abs. 3ter SVG): Erstmals klargestellt durch BGer 6B_772/2025 vom 29. Juli 2026: Eine Vorstrafe nach Art. 90 Abs. 2 SVG innerhalb der letzten 10 Jahre schliesst den milderen Strafrahmen nach Art. 90 Abs. 3ter SVG aus. Wer nicht privilegiert wird, unterliegt zwingend der Mindestfreiheitsstrafe nach Abs. 3 — was die Einziehungsvoraussetzung der «skrupellosen» Begehung (Art. 90a Abs. 1 lit. a) regelmässig näher legt.
1. Zulässigkeit der Beschlagnahme von Drittfahrzeugen
Die Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung ist auch bei Fahrzeugen im Eigentum von Dritten zulässig (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO), wenn das Fahrzeug dem Lenker weiterhin faktisch zur Verfügung steht und die Massnahme erforderlich ist, um weitere Raserfahrten zu verhindern (BGE 140 IV 133 E. 3.5).
2. Differentielle Beschwerdelegitimation (BGer 7B_1210/2025)
Im Leitentscheid BGer 7B_1210/2025 vom 21. August 2026 (Beschlagnahme eines Lamborghini nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf 141,7 km/h bei signalisierten 80 km/h) differenzierte das Bundesgericht bei den Parteirechten:
- Der Leasingnehmer: Da ihm als Inhaber eines vertraglichen (obligatorischen) Nutzungsrechts der Gebrauch des Fahrzeugs entzogen wird, erleidet er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) und ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 128 I 129 E. 1).
- Der blosse Halter: Wer lediglich aus administrativen Gründen als Halter im Fahrzeugausweis eingetragen ist, ohne dingliche oder obligatorische Nutzungsrechte zu besitzen, erleidet durch die Beschlagnahme keinen rechtlichen Nachteil; auf seine Beschwerde wird nicht eingetreten (BGer 7B_1210/2025 E. 2.2).
Praxisfragen
1. Kann die Beschlagnahme durch Hinterlegung einer Kaution abgewendet werden?
Grundsätzlich nein. Da die Einziehung nach Art. 90a SVG einen spezialpräventiven Sicherungszweck verfolgt (Entzug des gefährlichen Werkzeugs), kann eine Sicherheitsleistung oder Geldkaution den Entzug des konkreten Fahrzeugs in der Regel nicht ersetzen (BGer 7B_1210/2025 E. 6.4).
2. Was geschieht mit den Rechten der Leasinggesellschaft bei der Verwertung (Abs. 2)?
Die Einziehung darf nicht zu Lasten gutgläubiger Dritter gehen (Art. 70 Abs. 2 StGB analog). Bei der Verwertung eines Leasingfahrzeugs wird der Verwertungserlös vorab zur Befriedigung der offenen Restforderung der Leasinggesellschaft verwendet; ein allfälliger Überschuss fällt an den Staat.