Rechtsprechung zu Art. 90 SVG
Rechtsprechungssammlung zu Art. 90 SVG
Bundesgerichtsentscheide (zur Publikation vorgesehen)
BGer 6B_966/2025 vom 8. Juni 2026 (5er-Besetzung, zur Publikation vorgesehen)
- Abteilung: I. strafrechtliche Abteilung, 5er-Besetzung (Muschietti, von Felten, Wohlhauser, Guidon, Glassey)
- Vorinstanz: Obergericht des Kantons Aargau
- Verfahrensergebnis: Teilweise Gutheissung
- Thema: Art. 90 Abs. 3 SVG (qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung); Vorsatzbegriff; Abgrenzung von Art. 111 StGB (vorsätzliche Tötung) und Art. 117 StGB (fahrlässige Tötung)
- Sachverhalt:
- November 2022, ca. 23.45 Uhr, Landstrasse Kanton Aargau.
- Der Beschwerdeführer überholte bei dichtem Nebel und Dunkelheit mit 75–81 km/h ein vorausfahrendes Fahrzeug. Auf der Gegenfahrbahn kollidierte er frontal mit einem entgegenkommenden Motorradfahrer (35–42 km/h), der getötet wurde.
- Vorinstanz: Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) und qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG).
- Kernaussagen:
- (E. 2) Kein Tötungsvorsatz für Art. 90 Abs. 3 SVG erforderlich: «Art. 90 Abs. 3 SVG setzt allerdings keinen Tötungs(eventual-)vorsatz voraus. Der Vorsatz muss sich vielmehr auf die Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern beziehen.»
- (E. 2) Unabhängige Prüfung: Verneinung des Tötungsvorsatzes (Art. 111 StGB) schliesst Bejahung des Vorsatzes i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG nicht aus; beide Fragen sind separat zu beurteilen.
- (E. 2) Risikoinkaufnahme: «Der Umstand, dass sich das Risiko eines tödlichen Unfalls nicht als derart hoch erwiesen hat, dass sich dem Beschwerdeführer dessen Verwirklichung hätte aufdrängen müssen, führt nicht ohne Weiteres dazu, dass er das blosse (objektiv hohe) Risiko nicht in Kauf genommen hätte.»
- Zitierte Leitentscheide: BGE 142 IV 137 E. 3.3; BGer 7B_765/2023 vom 1. April 2026 E. 3.2.4; BGer 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1.2.
- Dispositiv:
- Schuldspruch Art. 111 StGB aufgehoben; neu: fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB).
- Art. 90 Abs. 3 SVG bestätigt.
- Rückweisung zur Neubeurteilung der Strafzumessung an Obergericht Aargau.
- Einschlägig für: Art. 90 Abs. 3 SVG (Vorsatzbegriff; Abgrenzung Abs. 3 von StGB-Tötungsdelikten)
Bundesgerichtsentscheide (publiziert — BGE)
BGE 142 IV 137 E. 3.3 (2016)
- Thema: Art. 90 Abs. 3 SVG; Vorsatzbegriff beim Raserparagrafen
- Kernaussage: Grundlegender Entscheid zur Auslegung des Vorsatzerfordernisses bei Art. 90 Abs. 3 SVG. Der Vorsatz muss sich auf die Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und auf das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern beziehen; Tötungsvorsatz ist nicht erforderlich. Regelmässig in der neueren Rechtsprechung zitiert (vgl. BGer 6B_966/2025, E. 2).
- Einschlägig für: Art. 90 Abs. 3 SVG (Vorsatz, elementare Verkehrsregel)
Nicht publizierte Bundesgerichtsentscheide (referenziert in 6B_966/2025)
BGer 7B_765/2023 vom 1. April 2026, E. 3.2.4
- Thema: Art. 90 Abs. 3 SVG; Risikoinkaufnahme beim qualifizierten Rasertatbestand
- Einschlägig für: Art. 90 Abs. 3 SVG
BGer 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023, E. 2.1.2
- Thema: Art. 90 Abs. 3 SVG; Vorsatz und Eventualvorsatz bei schwerwiegenden Verkehrsdelikten
- Einschlägig für: Art. 90 Abs. 3 SVG
Bundesgerichtsentscheide (KW31/2026 — Ergänzung)
BGer 6B_938/2025 vom 9. Juli 2026 (5er-Besetzung)
- Abteilung: I. strafrechtliche Abteilung, 5er-Besetzung (Muschietti, Donzallaz, von Felten, Wohlhauser, Glassey)
- Vorinstanz: Tribunal cantonal du canton de Vaud
- Verfahrensergebnis: Teilweise Gutheissung
- Thema: Art. 90 Abs. 2 SVG (grobe Verkehrsregelverletzung); Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; Genugtuung; rechtliches Gehör
- Sachverhalt: Am Abend des 4. Januar 2023 verursachte der Beschwerdeführer eine Ausfahrt und einen Unfall, der seine Beifahrerin und die anderen Verkehrsteilnehmer gefährdete und bei dem er beinahe mit einem entgegenkommenden Polizeifahrzeug kollidierte. Er wurde wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt.
- Kernaussagen:
- (E. 3.1) Eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG setzt objektiv voraus, dass der Täter durch eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (vgl. Art. 90 Abs. 2 SVG).
- (E. 3.4) Das Bundesgericht sieht nicht, inwiefern der Begründung der Vorinstanz Bundesrecht verletzt wäre, zumal der Beschwerdeführer den grundsätzlichen Tatvorwurf der groben Verkehrsregelverletzung nicht bestreitet — die Willkürrüge gegenüber der Sachverhaltsfeststellung bleibt unbegründet.
- Bestätigt die Praxis zur Abgrenzung zwischen einfacher (Abs. 1) und grober (Abs. 2) Verkehrsregelverletzung anhand der Kriterien Gefahrbegründung und Rücksichtslosigkeit.
- Dispositiv: Teilweise Gutheissung; Schuldspruch Art. 90 Abs. 2 SVG bestätigt.
- Einschlägig für: Art. 90 Abs. 2 SVG (grobe Verkehrsregelverletzung; Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; Genugtuung; rechtliches Gehör)
Letzte Aktualisierung: 2026-07-31