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Rechtsprechung zu Art. 90 SVG

Rechtsprechungssammlung zu Art. 90 SVG

I. Leitentscheide des Bundesgerichts (publiziert — BGE)

BGE 150 IV 481 (2024)

  • Thema: Art. 90 Abs. 3ter und 4 SVG; qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung; Strafzumessung; Ersttäterprivileg
  • Sachverhalt: Ein 24-jähriger Automobilist fuhr am 14. November 2020 auf der Autobahn A2 bei erlaubten 100 km/h mit einer gemessenen Netto-Geschwindigkeit von 188 km/h (+88 km/h; Schwellenwert nach Abs. 4 lit. d überschritten). Das Obergericht wendete das per 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Abs. 3ter als lex mitior an und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 240.—.
  • Kernaussage: Abs. 3ter räumt dem Sachrichter einen echten Ermessensspielraum ein. Er ist bei einem Ersttäter nicht an die in Abs. 3 vorgeschriebene Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gebunden (E. 2.2 und E. 2.4). Über die blosse Vorstrafenlosigkeit hinaus ist nicht erforderlich, dass beim Täter besonders günstige Begleitumstände vorliegen. Die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe wurde geschützt.
  • Einschlägig für: Abs. 3ter (Ersttäterprivileg; Strafzumessung; Ermessensspielraum)
  • Link: BGE 150 IV 481

BGE 151 IV 88 (2025)

  • Thema: Art. 90 Abs. 3ter SVG; Ersttäterprivileg; «Kann-Vorschrift»; Fahrpraxis und Führerausweis
  • Kernaussage: Abs. 3ter SVG ist eine «Kann-Vorschrift» (E. 2.6). Die Prüfung der innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat erfolgten Verurteilungen hängt nicht vom Datum der Erteilung des Führerausweises oder der Anzahl Jahre Fahrpraxis ab. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Mindeststrafe zu unterschreiten, selbst wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Einschlägig für: Abs. 3ter (Ersttäterprivileg; Kann-Vorschrift; keine zwingende Strafmilderung)
  • Link: BGE 151 IV 88

BGE 142 IV 137 (2016)

  • Thema: Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG; qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung; subjektive Voraussetzungen; Praxisänderung
  • Kernaussage: Grundlegender Leitentscheid zur Auslegung des Vorsatzerfordernisses bei Art. 90 Abs. 3 SVG. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Abs. 4 besteht keine unwiderlegbare Gesetzesvermutung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Abs. 3 erfüllt sind (Änderung der Rechtsprechung; E. 11.1). Wer eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach Abs. 4 begeht, erfüllt zwar grundsätzlich die subjektiven Voraussetzungen; dem Richter kommt jedoch ein begrenzter Handlungsspielraum zu, um unter besonderen Umständen (Geiselnahme, Drucksituation, defektes Fahrzeug, unvorhersehbare Beschränkung) die Erfüllung des subjektiven Tatbestands zu verneinen (E. 11.2).
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Vorsatzbegriff); Abs. 4 (subjektive Voraussetzungen bei Geschwindigkeitsüberschreitung)
  • Link: BGE 142 IV 137

BGE 142 IV 93 (2016)

  • Thema: Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV; Abgrenzung verbotenes Rechtsüberholen vs. erlaubtes Rechtsvorbeifahren
  • Sachverhalt: Ein Automobilist überholte auf einer dreispurigen Autobahn bei dichterem Verkehr rechts und scherte wieder nach links ein.
  • Kernaussage: Bei parallelem Kolonnenverkehr ist es erlaubt, rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren (sog. Rechtsvorbeifahren). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen auch bei Kolonnenverkehr untersagt (E. 4.1). Passives Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr begründet keine abstrakt erhöhte Gefahrensituation im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG und ist nicht strafbar (E. 4.2.2).
  • Einschlägig für: Abs. 2 (grobe Verkehrsregelverletzung; Rechtsüberholen)
  • Link: BGE 142 IV 93

BGE 148 IV 374 (2022)

  • Thema: Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV; Rechtsüberholen nach der Revision der VRV 2021; Lex mitior
  • Kernaussage: Das seit 1. Januar 2021 geltende Recht lässt das Rechtsvorbeifahren grosszügiger zu. Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren, wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist. Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen bleibt verboten. Wird mit dem Manöver eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen, ist weiterhin zwingend eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG anzunehmen (E. 2.3).
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Rechtsüberholen auf Autobahnen)
  • Link: BGE 148 IV 374

BGE 131 IV 133 (2005)

  • Thema: Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG; grobe Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren (Drängeln)
  • Sachverhalt: Ein Automobilist folgte mit über 100 km/h auf dem Überholstreifen einer richtungsgetrennten Autostrasse einem vorausfahrenden Personenwagen, der zwei Lastwagen überholte, über 800 Meter in einem Abstand von ca. 10 Metern (zeitliche Lücke 0,36 Sekunden), um ihn wegzudrängen.
  • Kernaussage: Grobe Verkehrsregelverletzung bejaht (E. 3). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Dichtes Auffahren bei hoher Geschwindigkeit über längere Strecke begründet eine erhebliche Kollisionsgefahr und offenbart grobe Rücksichtslosigkeit.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Abstandsdelikte; Begriff der erhöhten abstrakten Gefahr)
  • Link: BGE 131 IV 133

BGE 124 II 259 (1998)

  • Thema: Art. 90 Ziff. 2 SVG; starre Schwellenwerte für grobe Verkehrsregelverletzung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen
  • Kernaussage: Grundsatzentscheid zur Schwellenwert-Praxis: Ungeachtet der konkreten Umstände liegt objektiv und subjektiv stets eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mindestens 25 km/h, ausserorts um mindestens 30 km/h und auf der Autobahn um mindestens 35 km/h überschritten wird (E. 2b).
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Geschwindigkeitsschwellenwerte; Abgrenzung zu Abs. 1)
  • Link: BGE 124 II 259

BGE 118 IV 188 (1992)

  • Thema: Art. 90 Ziff. 2 SVG; grobe Verkehrsregelverletzung auf der Autobahn
  • Kernaussage: Wer die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um mehr als 30 bis 35 km/h überschreitet, begeht objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung (E. 2b).
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Geschwindigkeit auf Autobahn)
  • Link: BGE 118 IV 188

BGE 121 IV 230 (1995)

  • Thema: Art. 90 Ziff. 2 SVG; Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit ausserorts
  • Kernaussage: Bei Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um mindestens 30 km/h ist ungeachtet der konkreten Umstände eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen (E. 2c).
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Ausserorts-Geschwindigkeit)
  • Link: BGE 121 IV 230

BGE 122 IV 173 (1996)

  • Thema: Art. 90 Ziff. 2 SVG; nicht richtungsgetrennte Autostrasse
  • Kernaussage: Wer auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 30 km/h oder mehr überschreitet, begeht objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung (E. 2d).
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Autostrasse ohne Richtungstrennung)
  • Link: BGE 122 IV 173

BGE 90 IV 156 (1964)

  • Thema: Art. 90 SVG, Art. 237 StGB; Konkurrenzverhältnis
  • Kernaussage: Art. 237 Ziff. 1 StGB (Gefährdung des Strassenverkehrs) findet in den Fällen des Art. 90 SVG keine Anwendung. Art. 90 SVG verdrängt Art. 237 Ziff. 1 StGB als lex specialis vollständig.
  • Einschlägig für: Abs. 5 (Konkurrenz zu Art. 237 StGB)
  • Link: BGE 90 IV 156

BGE 91 IV 216 (1965)

  • Thema: Art. 90 SVG, Art. 237 StGB; Konkurrenzverhältnis
  • Kernaussage: Bestätigt die Spezialität von Art. 90 SVG gegenüber Art. 237 Ziff. 1 StGB.
  • Einschlägig für: Abs. 5 (Konkurrenz)
  • Link: BGE 91 IV 216

II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts und kantonale Rechtsprechung

BGer 6B_966/2025 vom 8. Juni 2026 (5er-Besetzung, zur Publikation vorgesehen)

  • Abteilung: I. strafrechtliche Abteilung, 5er-Besetzung
  • Thema: Art. 90 Abs. 3 SVG; Vorsatzbegriff; Entkopplung von Art. 111 StGB; Konkurrenz zu Art. 117 StGB
  • Sachverhalt: Der Beschuldigte überholte nachts bei dichtem Nebel (Sicht unter 50 m) mit 75–81 km/h ein vorausfahrendes Fahrzeug. Auf der Gegenfahrbahn kollidierte er frontal mit einem entgegenkommenden Motorradfahrer (35–42 km/h), der getötet wurde.
  • Kernaussagen:
    • Art. 90 Abs. 3 SVG setzt keinen Tötungsvorsatz voraus. Der Vorsatz muss sich auf die Regelverletzung und das Unfallrisiko beziehen (E. 2).
    • Die Verneinung des Tötungsvorsatzes (Art. 111 StGB) schliesst die Bejahung des Vorsatzes nach Art. 90 Abs. 3 SVG nicht aus.
    • Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) aufgehoben; neu verurteilt wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) in echter Konkurrenz mit qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG).
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Vorsatzbegriff; waghalsiges Überholen; Konkurrenz zu Tötungsdelikten)
  • Link: BGer 6B_966/2025

BGer 6B_324/2012 vom 27. September 2012

  • Abteilung: I. strafrechtliche Abteilung
  • Thema: Art. 90 Ziff. 2 SVG; Rotlichtmissachtung nach 23,5 Sekunden Wartezeit; Abgrenzung zu Abs. 1
  • Sachverhalt: Ein Fahrer wartete 23,5 Sekunden vor einer roten Ampel an einem Autobahnzubringer im Feierabendverkehr, fuhr dann trotz Rot nach links los und kollidierte mit Gegenverkehr. Er berief sich auf Sonnenblendung und eine angenommene Grünphase.
  • Kernaussage: Grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG bejaht (E. 3.4). Das Anfahren nach längerer Rotphase an komplexer Kreuzung verlangt höchste Aufmerksamkeit; unbesehenes Anfahren ist grobfahrlässig.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Rotlicht; Abgrenzung zu Abs. 1)
  • Link: BGer 6B_324/2012

BGer 6B_61/2013 vom 21. Februar 2013

  • Thema: Art. 90 Ziff. 2 SVG; Rotlichtüberfahrt mit Kreuzungskollision
  • Kernaussage: Bestätigt, dass das Überfahren einer roten Ampel an einer Kreuzung mit nachfolgender Kollision eine qualifizierte Widerhandlung (Art. 90 Ziff. 2 SVG) darstellt (E. 3.2).
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Rotlicht)
  • Link: BGer 6B_61/2013

BGer 6B_938/2025 vom 9. Juli 2026

  • Abteilung: I. strafrechtliche Abteilung
  • Thema: Art. 90 Abs. 2 SVG; Kriterien der Gefahrenbegründung und Rücksichtslosigkeit; Abgrenzung zu Abs. 1
  • Kernaussage: Bestätigt die Differenzierung zwischen einfacher (Abs. 1) und grober Verkehrsregelverletzung (Abs. 2) anhand der Kriterien der objektiven Gefährlichkeit und des subjektiven Verschuldens.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Abgrenzung zu Abs. 1)
  • Link: BGer 6B_938/2025

BGer 7B_497/2025 vom 9. September 2026

  • Abteilung: II. strafrechtliche Abteilung
  • Thema: Art. 90 Abs. 2 SVG; unbewusste Fahrlässigkeit bei Bahnübergang; Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB); Kongruenz von Verschulden und Strafmass
  • Sachverhalt: Ein Lieferwagenlenker überfuhr in einer Baustelle einen mit Andreaskreuz gekennzeichneten Bahnübergang, ohne das Wechselblinklichtsignal oder den herannahenden Zug zu bemerken. Es kam zur Kollision mit Sachschaden. Nach Aufhebung eines ersten Urteils (7B_286/2022) wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes verurteilte das Obergericht den Lenker wegen fahrlässiger grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.–.
  • Kernaussagen:
    • Unbewusste Fahrlässigkeit in Form des Nichtbemerkens eines auffälligen Wechselblinklichtsignals und eines herannahenden Zuges an einem Bahnübergang erfüllt den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Das unbewusste Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender kann rücksichtslos sein und begründet grobe Fahrlässigkeit; eine falsche Situations einschätzung allein schliesst grobe Fahrlässigkeit nicht aus (E. 2.2.2 i.V.m. E. 2.3).
    • Die Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB darf nicht zu einer Straferhöhung führen. Sie ist von der schuldangemessenen Strafe rechnerisch abzuziehen, nicht obendrauf zu schlagen. Die Summe aus bedingter Hauptstrafe und Verbindungsbusse muss schuldangemessen bleiben; die Verbindungsbusse darf höchstens 20 % der Gesamtsanktion betragen (E. 3.3.2, Bestätigung von BGE 149 IV 321).
    • Verschuldensbewertung und Strafmass müssen begrifflich im Einklang stehen: Geht das Gericht von einem «gerade noch leichten Verschulden» aus, muss sich die Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens bewegen — nicht, wie hier, bei 100 Tagessätzen im mittleren Bereich (E. 3.3.4).
  • Einschlägig für: Abs. 2 (unbewusste Fahrlässigkeit; Bahnübergang); Strafzumessung (Verbindungsbusse; Verschuldens-Strafmass-Kongruenz)
  • Link: BGer 7B_497/2025

BGer 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023

  • Thema: Art. 90 Abs. 3 SVG; Vorsatzprüfung bei Abs. 4; richterlicher Handlungsspielraum
  • Kernaussage: Bestätigt BGE 142 IV 137: Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nach Abs. 4 sind die subjektiven Voraussetzungen von Abs. 3 grundsätzlich erfüllt; der Richter hat jedoch einen begrenzten Ermessensspielraum bei besonderen Umständen.
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Vorsatz); Abs. 4
  • Link: BGer 6B_222/2022

BGer 6B_931/2019 vom 17. Januar 2020

  • Thema: Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG; Eventualvorsatz bei qualifiziert grober Verletzung
  • Kernaussage: Eventualvorsatz genügt für die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen von Abs. 3.
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Vorsatz)
  • Link: BGer 6B_931/2019

BGer 6B_1188/2021 vom 14. September 2022

  • Thema: Art. 90 Abs. 3 SVG; besondere Umstände bei der Vorsatzprüfung
  • Kernaussage: Als besondere Umstände zur Entkräftung des Vorsatzes kommen namentlich in Betracht: unvorhersehbare Geschwindigkeitsbeschränkungen, äussere Drucksituationen (Geiselnahme, Drohung) oder ein technischer Defekt.
  • Einschlägig für: Abs. 3 (besondere Umstände; Vorsatzverneinung)
  • Link: BGer 6B_1188/2021

BGer 6B_229/2025 vom 8. Dezember 2025

  • Thema: Art. 90 Abs. 3ter SVG; Ersttäterprivileg; Voraussetzungen
  • Kernaussage: Abs. 3ter schafft einen eigenständigen Strafrahmen für Ersttäter; liegen die Voraussetzungen nicht vor, verbleibt es bei der Mindeststrafe.
  • Einschlägig für: Abs. 3ter (Anwendungsvoraussetzungen)
  • Link: BGer 6B_229/2025

BGer 6B_539/2025 vom 18. November 2025

  • Thema: Art. 90 Abs. 3bis und 3ter SVG; Strafmilderung bei achtenswerten Beweggründen
  • Kernaussage: Die Anwendbarkeit von Abs. 3ter führt nicht zwingend zu einer milderen Strafe. Eine Notstandssituation wurde verneint, ebenso eine Strafmilderung nach Abs. 3bis bei Raserfahrt aus privaten Motiven.
  • Einschlägig für: Abs. 3bis (achtenswerte Beweggründe); Abs. 3ter (keine zwingende Strafmilderung)
  • Link: BGer 6B_539/2025

BGer 1C_158/2024 vom 14. März 2025

  • Thema: Art. 90 Abs. 3ter SVG; Ersttäterprivileg im Verwaltungsverfahren; Führerausweisentzug
  • Kernaussage: Abs. 3ter SVG hat im Verwaltungsverfahren keine direkte Auswirkung auf den Führerausweisentzug nach Art. 16c SVG.
  • Einschlägig für: Abs. 3ter (Verhältnis zum Administrativverfahren)
  • Link: BGer 1C_158/2024

BGer 6B_591/2025 vom 12. Mai 2026

  • Thema: Art. 90 Abs. 3ter SVG; Strafzumessung nach Art. 47 StGB; Begründungspflicht
  • Kernaussage: Das Gericht hat die Gründe für die Strafzumessung unter Anwendung von Abs. 3ter in den Grundzügen darzulegen.
  • Einschlägig für: Abs. 3ter (Strafzumessungsbegründung)
  • Link: BGer 6B_591/2025

BGer 6B_284/2025 vom 17. April 2026

  • Thema: Art. 90 Abs. 3ter SVG; Strafzumessung bei Massivstüberschreitungen
  • Kernaussage: Bestätigt die richterliche Pflicht zur transparenten Darlegung der Strafzumessungskriterien nach Art. 47 StGB bei Ersttätern.
  • Einschlägig für: Abs. 3ter (Strafzumessung)
  • Link: BGer 6B_284/2025

BGer 6B_772/2025 vom 29. Juli 2026

  • Abteilung: I. strafrechtliche Abteilung
  • Thema: Art. 90 Abs. 2 und Abs. 3ter SVG; Vorstrafe nach Art. 90 Abs. 2 SVG schliesst Ersttäterprivileg aus
  • Sachverhalt: Der Beschuldigte fuhr innerorts mit 74 km/h statt erlaubten 30 km/h (+44 km/h; Abs. 4 lit. a erfüllt) und wurde wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung verurteilt. Er war am 30. August 2016 wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG (verbotenes Rechtsüberholen auf der Autobahn) rechtskräftig verurteilt worden. Die Vorinstanz verneinte die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG mangels Ersttäterqualität.
  • Kernaussagen:
    • Erstmals klärt das Bundesgericht: Eine Vorstrafe nach Art. 90 Abs. 2 SVG innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Tat schliesst den milderen Strafrahmen nach Art. 90 Abs. 3ter SVG aus (E. 2.5.6).
    • Der Wortlaut von Art. 90 Abs. 2 und Abs. 3ter SVG ist insoweit identisch, als beide die «ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer» enthalten. Der Zusatz «respektive mit Verletzung oder Tötung anderer» in Abs. 3ter erfasst zusätzliche Konstellationen, engt aber den Kernbegriff nicht ein (E. 2.5.2).
    • Die Gesetzesmaterialien (Votum Burkart, AB 2022 S 1060) bestätigen, dass sämtliche Vergehen und Verbrechen im Strassenverkehr zu berücksichtigen sind, bei denen Dritte ernstlich gefährdet, verletzt oder getötet wurden — mithin auch Verurteilungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG (E. 2.5.3).
    • Eine restriktive Auslegung, die nur Vorstrafen nach Abs. 3 berücksichtigt, wird abgelehnt: Der Gesetzgeber hat den Ermessensspielraum selbst an inhaltliche und zeitliche Voraussetzungen geknüpft; wer bereits eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen hat, ist kein «unbescholtener Täter» (E. 2.5.4–2.5.5).
    • Bestätigt die kantonale Praxis der Obergerichte AG, ZH und GE, die Abs. 3ter bei Art. 90 Abs. 2-Vorstrafen ebenfalls nicht anwenden (E. 2.4.4).
  • Einschlägig für: Abs. 3ter (Ausschlusswirkung von Art. 90 Abs. 2-Vorstrafen); Abs. 2 (Verhältnis zu Abs. 3ter)
  • Link: BGer 6B_772/2025

BStGer SK.2020.25 vom 1. Dezember 2020

  • Thema: Art. 90 Abs. 1, 2 und 3 SVG; Konkurrenz der Strafstufen
  • Kernaussage: Abs. 3 ist lex specialis gegenüber Abs. 2; Abs. 2 verdrängt Abs. 1. Liegen die Voraussetzungen der höheren Stufe vor, entfällt eine Verurteilung nach den unteren Stufen.
  • Einschlägig für: Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 (Stufenkonkurrenz)
  • Link: BStGer SK.2020.25

LU OG OG-1991-63 (1991)

  • Thema: Abgrenzung Art. 90 Ziff. 2 von Art. 90 Ziff. 1 SVG; Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts nachts bei Nässe
  • Kernaussage: Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h in der Nacht ausserorts auf nasser Fahrbahn begründet eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG, auch wenn der starre Grenzwert von 30 km/h formell nicht erreicht ist.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Grenze zwischen einfacher und grober Verletzung bei Gefahrenmomenten)
  • Link: LU OG OG-1991-63

SH OG 50/2007/11 (2021, publiziert)

  • Thema: Art. 29, Art. 90 Ziff. 2 SVG; Führen eines Personenwagens mit vereisten Scheiben
  • Kernaussage: Fahren mit vereisten Scheiben begründet eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG, sofern die Sichtverhältnisse wesentlich beeinträchtigt sind.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Fahren mit vereisten Scheiben)
  • Link: SH OG 50/2007/11

SH OG 50/2021/28 und 50/2021/32 (2023, publiziert)

  • Thema: Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b SVG; Mittäterschaft beim Raserdelikt bei einer Probefahrt
  • Kernaussage: Wird bei einer Probefahrt die innerörtliche Höchstgeschwindigkeit um über 50 km/h überschritten und verfolgen Probefahrer und Verkaufsberater gemeinsam das Ziel, die Beschleunigungskraft des Fahrzeugs auszutesten, haften beide als Mittäter nach Art. 90 Abs. 3 SVG (E. 4).
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Mittäterschaft; nicht bewilligte Beschleunigungstests)
  • Link: SH OG 50/2021/28 und 50/2021/32

OW VB OGVE 2018/19 Nr. 11 (2022)

  • Thema: Art. 90 Abs. 2 SVG; Kolonnenüberholen auf Bergstrecke
  • Kernaussage: Grobe Verkehrsregelverletzung durch Überholen einer Fahrzeugkolonne über eine längere Strecke auf unübersichtlicher Bergpoststrasse.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Überholen)
  • Link: OW VB OGVE 2018/19 Nr. 11

SG VWEK IV-2014/97 vom 27. November 2014

  • Thema: Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV; SMS-Tippen auf der Autobahn
  • Sachverhalt: Ein Fahrer verfasste während der Fahrt auf der Autobahn zwei SMS, übersah eine Baustelle und prallte frontal in den fahrbaren Prellbock eines Unterhaltsfahrzeugs.
  • Kernaussage: Das Verfassen von SMS-Nachrichten während der Autobahnfahrt stellt eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG dar, da es die Aufmerksamkeit über längere Zeiträume vollständig vom Verkehrsgeschehen abzieht.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Ablenkung am Steuer; SMS/Smartphone)
  • Link: SG VWEK IV-2014/97

FR TC 501 2017 175 vom 8. Juni 2018

  • Thema: Art. 90 Abs. 1 vs. Abs. 2 SVG; Bedienen von Mobilgeräten während der Fahrt
  • Kernaussage: Das Halten eines Mobiltelefons während rund 15 Sekunden ohne Tastendruck sowie das Bedienen auf Augenhöhe im Blickfeld der Strasse begründet keine grobe, sondern lediglich eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Abgrenzung zu Abs. 2 bei Handynutzung)
  • Link: FR TC 501 2017 175

TG OG RBOG 2025 Nr. 44 (2025)

  • Thema: Art. 90 Abs. 3ter SVG; Ersttäterprivileg; Strafrahmen
  • Kernaussage: Kein zwingender Anspruch auf Unterschreitung der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bei Anwendung von Abs. 3ter SVG; der Strafrahmen öffnet sich gestützt auf Abs. 3ter nach unten und umfasst auch Geldstrafe.
  • Einschlägig für: Abs. 3ter (Ersttäterprivileg; Ermessen)
  • Link: TG OG RBOG 2025 Nr. 44

AG OG SST.2025.88 vom 25. August 2025

  • Thema: Art. 90 Abs. 3ter SVG; Vorstrafenkriterium
  • Kernaussage: Ordnungsbussen und Übertretungsstrafen, die nicht im Strafregister eingetragen wurden, stehen der Anwendung des Ersttäterprivilegs nach Art. 90 Abs. 3ter SVG nicht entgegen.
  • Einschlägig für: Abs. 3ter (Ausschlusswirkung von Vorstrafen)
  • Link: AG OG SST.2025.88

GR KG SR1-2024-27 (2024)

  • Thema: Art. 90 Abs. 3, 3ter und 4 lit. a SVG; Ersttäterprivileg
  • Kernaussage: Bestätigt die Praxis zu Abs. 3ter SVG: Ersttäterprivileg anwendbar; der Strafrahmen umfasst auch bedingte Freiheitsstrafe unter einem Jahr.
  • Einschlägig für: Abs. 3ter (Ersttäterprivileg; Strafzumessung)
  • Link: GR KG SR1-2024-27

Letzte Aktualisierung: 2026-09-12